Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 23/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 651

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[X.] B[X.]SCH[X.]USS [X.] 23/07 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1 a) § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach Bewerber nach Vollendung des 60. [X.]ebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger ([X.]) Notar im [X.]andes-dienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will. b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte. [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 26. November 2007 beschlossen: Die Verfahren [X.] 23/07, [X.] 47/07, [X.] 75/07 und [X.] 91/07 werden zur gemeinsamen [X.]ntscheidung verbunden. [X.]s führt das Aktenzeichen [X.] 23/07. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die [X.] des Senats für Notarsachen des [X.] vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 ([X.]) -, vom 16. [X.]e-bruar 2007 - 22 Not 13/06 ([X.]) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 ([X.]) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 ([X.]) - werden [X.]. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert beträgt [X.]eils 50.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Am 2. November 2005 schrieb der Antragsgegner auf seiner Internetsei-te 25 Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet aus. Der am 1943 geborene [X.], der seit dem [X.] ununterbrochen als [X.] Notar im [X.]andes-dienst tätig ist, bewarb sich innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufen-den [X.]rist auf mit Sitz in [X.]. , [X.]. , [X.]. und [X.]. ausge-schriebene Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgeg-ner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit, sei-ne Bewerbungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. [X.]ebensjahr bereits vollendet habe. Zudem kündigte der Antragsgegner an, die ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern zu besetzen. Hierdurch sieht sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. [X.]r ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] greife nicht ein, weil er nicht die erst-malige Bestellung als Notar begehre, wie es diese Bestimmung voraussetze. [X.]r übe vielmehr seit über 30 Jahren den Beruf des Notars aus. 1 Den gegen den Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung (§ 111 [X.]) hat das [X.]berlandesgericht mit den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller [X.]eils sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen er sein erstinstanzliches Ziel - Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2006 und Neubescheidung - weiterverfolgt. 2 - 4 - I[X.] Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 [X.] in Verbin-dung mit § 42 Abs. 4 BRA[X.] zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 3 1. Der Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung ist entgegen der Auffas[X.] des Antragsgegners aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen [X.] zulässig. 4 2. Der Antrag ist unbegründet. Mit Recht ist der Antragsgegner davon aus-gegangen, dass die Bewerbungen des Antragstellers keinen [X.]rfolg haben konn-ten, weil er zum maßgeblichen Stichtag (§ 6b Abs. 4 [X.]) die Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] überschritten hatte. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger Notar im [X.]andesdienst zum Notar zur haupt-beruflichen Amtsausübung bestellt werden soll (so wohl auch [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl. 2006, § 115 Rn. 22, der davon ausgeht, dass insbe-sondere §§ 6-6b [X.], ergänzt um die Bestimmung des § 115 Abs. 2 [X.], anwendbar sind). 5 a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der [X.] sowie aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 115 [X.] durch das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.] vom 22. Juli 2005 ([X.] I [X.] 2188). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobe-nen Bedenken greifen nicht durch. 6 [X.]) Nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] stehen (badi-sche) Notare im [X.]andesdienst hinsichtlich einer Bewerbung um die "Bestellung" zum Notar nach § 3 Abs. 1 [X.] [X.] Notarassessoren 7 - 5 - gleich. [X.]ine Beschränkung dieser Gleichstellung auf einzelne [X.], etwa auf den Regelvorrang des § 7 Abs. 1 [X.], enthält die Vorschrift nicht. [X.]olglich sind unter [X.] Notare im [X.]andes-dienst auch im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] festgelegte Alters-grenze nicht als Notare, sondern lediglich als Notarassessoren zu behandeln. Überdies geht § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] seinem Wortlaut nach davon aus, dass für die Übertragung einer Notarstelle nach § 3 Abs. 1 [X.] auch für die bisherigen Notare im [X.]andesdienst eine "Bestellung" notwendig ist. Diese ist damit nach dem Gesetz eine erstmalige, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein-greift. Zum selben [X.]rgebnis führt die Überlegung, dass die Vorschriften der §§ 1 ff [X.] gemäß § 115 Abs. 3 [X.] nicht für Notare im [X.]andesdienst [X.], mithin der Begriff des Notars nach der [X.] grundsätzlich nur Notare im Sinne des § 3 [X.] erfasst. [X.]) Weiterhin ergibt der Umkehrschluss aus § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für Bewerbungen [X.] Amtsnotare um eine Notarstelle nach § 3 Abs. 1 [X.] gilt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt § 6 Abs. 3 [X.] für Bewerbungen aus diesem Personenkreis mit der Maßgabe, dass auch deren bisheriger beruflicher Werdegang zu berück-sichtigen ist. [X.]ür § 6 Abs. 1 [X.] enthält § 115 [X.] hingegen keine Maß-gabe. Dies wäre aber zu erwarten, wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenso wie Absatz 3 nur unter Maßgaben oder gar nicht gelten sollte. Dieser rechtssyste-matische Grund spricht ebenfalls dafür, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für Bewerbungen [X.] Notare im [X.]andesdienst gilt. 8 cc) Untermauert wird dies durch die Gesetzesmaterialien und die Ge-setzgebungsgeschichte des [X.] zur Änderung der Bundesnotar-ordnung. Der ursprüngliche [X.]ntwurf des [X.] und der Gesetzesantrag 9 - 6 - des [X.]andes [X.]-Württemberg (BT-Drucks. 15/3147 und [X.]. 226/04) sahen noch vor, in § 115 [X.] in dem die Öffnung des "freien" Notariats für Amtsnotare betreffenden neuen Absatz allein die Bestellungsvoraussetzung des § 5 [X.] aufzunehmen. Dies wurde aber so nicht umgesetzt. Die nun-mehrige [X.]as[X.] des § 115 Abs. 2 [X.] geht vielmehr auf die Vorschläge der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 15/3147, [X.]) und die [X.]mpfehlungen des Rechtsausschusses des [X.] zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/3471) zurück. [X.] der [X.]rläuterungen der Bundesregierung und des Berichts des [X.] gehen beide davon aus, dass auch im [X.] Rechtsgebiet für die Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die [X.] der §§ 5 ff [X.] gelten müssen. Als für [X.] Notare im [X.]andes-dienst vorzusehende Ausnahme werden dabei lediglich die Gleichstellung mit Notarassessoren gemäß § 7 Abs. 1 [X.] und die Maßgabe zu § 6 Abs. 3 [X.], nicht aber § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannt (BT-Drucks. 15/3147 [X.][X.] und BT-Drucks. 15/3471, [X.]). [X.]) Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Auslegungsergebnis erho-benen [X.]inwände greifen nicht durch. 10 [X.]r verweist darauf, dass der Gesetzgeber in § 115 Abs. 1 [X.] für die Notare im [X.]andesdienst ebenso wie in § 3 Abs. 1 [X.] den Begriff "bestellen" verwendet. Hieraus zieht er den Schluss, bei der Übertragung einer Notarstelle gemäß § 3 Abs. 1 [X.] an einen vormaligen Notar im [X.]andesdienst handele es sich nicht um eine erstmalige Bestellung zum Notar. Diese rein begriffliche Argumentation überzeugt nicht. Die Verwendung des Wortes "bestellen" sowohl in § 3 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 1 und § 115 [X.] bedeutet nicht, wie der Antragsteller bei seinem Rückschluss voraussetzt, dass die [X.]eils mit der [X.] - 7 - stellung übertragenen Ämter wesensgleich sind, so dass mit der [X.]rnennung eines Amtsnotars zum "freien" Notar nach § 3 Abs. 1 [X.] dieser nicht im [X.] von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (neu) bestellt wird. Dies hängt nicht vom Gebrauch des Begriffs "bestellen" ab, sondern vielmehr davon, ob der [X.] die Notare im [X.]andesdienst - obwohl keine Notare nach § 3 Abs. 1 [X.] - in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] inhaltlich als bereits bestellte Notare im Sinne dieser Vorschrift behandelt. Dies ist aus den oben unter [X.] bis cc ge-nannten Gründen aber nicht der [X.]all. [X.]ntgegen der Auffas[X.] des Beschwerdeführers können auch aus dem nach der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf Notare im [X.]andesdienst hergeleitet werden. Der [X.]inführung [X.]r Altersgrenze lag auch der Gedanke zugrunde, dass in fortgeschrittenem [X.]ebensalter die Schwierigkeiten bei der [X.]inarbeitung in den [X.] zuneh-men (vgl. [X.]ntwurf der Bundesregierung zum [X.] zur Änderung der [X.] vom 8. September 1989, [X.]. 467/89, [X.]). Dieser Aspekt kommt, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, bei der Bestellung von bisherigen Notaren im [X.]andesdienst zu Notaren gemäß § 3 Abs. 1 [X.] nicht voll zum Tragen, da dieser [X.] fachlich mit der notariellen Tä-tigkeit bereits vollumfänglich vertraut ist. Gleichwohl bleibt der Aspekt der [X.]in-arbeitungsfähigkeit insoweit relevant, als "freie" Notare ihr Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen können müssen und sie stets Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter sind. [X.]ntsprechender [X.]ähigkeiten hierzu bedarf es bei Notaren im [X.]andesdienst, deren Notariat von [X.]and und Gemeinde mit den erforderlichen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten ist (vgl. § 16, § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 [X.][X.]GG), nicht, jedenfalls aber nicht in ver-gleichbarem Maß. Soweit der Antragsteller bezüglich des letzten Punktes auf 12 - 8 - seine [X.]rfahrungen mit Schwierigkeiten hinweist, die er im Zusammenhang mit der personellen Ausstattung seines Amtsnotariats zu lösen hatte, unterstreicht dies geradezu die Unterschiede zwischen dem st[X.]tlichen und dem selbständi-gen Notariat. Die Probleme, die sich dem Antragsteller stellten, beruhten gera-de auf der hierarchisch organisierten Behördenstruktur, in der Personalver-schiebungen zur Disposition vorgesetzter Dienststellen stehen. Die von einem "freien" Notar zu bewältigenden Personalfragen sind anderer Natur. Außerdem kommt dem in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls genannten Gesichtspunkt, durch diese Regelung solle der Ge-fahr der Überalterung des [X.]s entgegengewirkt werden ([X.]ntwurf der Bundesregierung zum [X.] zur Änderung der [X.] [X.][X.]), auch in der vorliegenden [X.]allgestaltung Bedeutung zu. Die Anwen-dung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann einer Überalterung der Gruppe der nach § 3 Abs. 1 [X.] bestellten Notare im [X.] Rechtsgebiet [X.], unabhängig davon, ob die Bewerber aus dem Kreis der [X.] aus anderen juristischen Berufen stammen. 13 Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die historische [X.]ntwick-lung des Notarwesens im [X.] Rechtsgebiet dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar dort eine weitere (die höchste) Be-förderungsstufe in der beamtenrechtlichen [X.]aufbahn der Bezirksnotare darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - [X.] 11/05 - BW[X.] 2007, 41, 42) stützt seine Rechtsauffas[X.] nicht. Auch bisherige [X.], die sich um eine Notarstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] bewer-ben, sind nicht nach § 114 Abs. 3 [X.] von der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] befreit. 14 - 9 - Soweit sich der Antragsteller schließlich auf das [X.] (§§ 1, 24 [X.]) beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu über-zeugen. [X.] steht dieses Gesetz mit der [X.] auf einer Stufe. Beides sind einfache Bundesgesetze. Hinsichtlich der [X.] zum Notar sind §§ 5 ff [X.] spezieller und damit vor-rangig. 15 b) Die Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf Bewerber aus dem Kreis der bisherigen [X.] Notare im [X.]andesdienst begegnet verfas[X.]srechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. 16 [X.]) [X.]in Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Notare im [X.]andesdienst, die eine Bestellung zum Notar gemäß § 3 Abs. 1 [X.] anstreben, genügt den für subjektive Be-rufszulas[X.]sbeschränkungen geltenden Anforderungen an die verfas[X.]s-rechtliche Rechtfertigung. Solche Beschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas[X.]sgerichts nur unter strengen Voraus-setzungen zum Schutz wichtiger [X.]sgüter und unter strikter [X.] der Verhältnismäßigkeit zulässig (z. B. [X.][X.] 44, 105, 117; [X.] NJW 2003, 3618 [X.]. m.w.[X.]). Die Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf bisherige Notare im [X.]andesdienst dient einem solchen wichtigen [X.]sgut und ist verhältnismäßig. 17 (1) Zu den hochrangigen [X.]sgütern, die eine subjektive Be-rufszulas[X.]sbeschränkung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen, zählt die [X.]unktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege (z.B.: [X.] NJW 1993, 1575). Dabei geht das Bundesverfas[X.]sgericht davon aus, dass diese dann gefährdet wäre, wenn es an einer geordneten Altersstruktur der Notare fehlte. 18 - 10 - Regelungen, die auf eine solche Altersstruktur hinwirken, dienen mithin einem wichtigen [X.]sgut. Deshalb ist die sich aus § 48a [X.] ergebende Altersbeschränkung für die Amtsausübung ebenso verfas[X.]sgemäß ([X.] [X.][X.]) wie die in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmte Altersgrenze für die erstma-lige Bestellung zum Notar (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1992 - [X.] 53/92 - [X.]R [X.] [n.[X.].] § 6 Abs. 1 Satz 2 - Altersgrenze 1; [X.]ylmann/ V[X.]sen/[X.], 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 14). Hieraus ergibt sich zwar noch nicht ohne weiteres, dass die Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch auf bisherige Notare im [X.]andesdienst in diesem Sinne gemeinwohldienlich ist. Denn das Bundesverfas-[X.]sgericht begründet seine Auffas[X.] im vorstehend zitierten Beschluss damit, dass ohne Altersgrenzen eine Überalterung der Notariate zu befürchten wäre, aufgrund derer dem Rechtssuchenden in zunehmenden Maße nur noch lebensältere Notare zur Verfügung stünden, deren Berufserfahrung wegen ihrer späteren Zulas[X.] geringer wäre ([X.][X.]). Der letztgenannte Aspekt kommt bei [X.] aus dem Kreis der Notare im [X.]andesdienst nicht vollumfänglich zur Geltung, da sie bereits aus ihrer bisherigen Tätigkeit die notwendigen [X.] [X.]rfahrungen in das selbständige Notariat mitbringen (siehe bereits oben a [X.]). 19 Gleichwohl dient § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch im Hinblick auf die [X.] zu "freien" Notaren in einem die [X.]inschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigenden Maße der Sicherung der [X.]unktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege. Der § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrunde [X.], altersbedingten größeren Schwierigkeiten bei der [X.]inarbeitung in den Beruf des freien Notars Rechnung zu tragen (Begründung der Bundesre-gierung zum [X.]ntwurf des [X.] zur Änderung der [X.] - 11 - nung [X.][X.]), bleibt trotz der fachlichen [X.]rfahrungen der bisherigen Notare im [X.]andesdienst von erheblicher Bedeutung. Anders als der Amtsnotar muss der "freie" Notar in der [X.]age sein, "sein" Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Denn nur ein auch unter diesen Aspekten ord-nungsgemäß geführtes Notariat gewährleistet dem selbständigen Notar das Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit, das er zur [X.]rfüllung seiner öffentlichen Aufgaben als unabhängiger und unparteiischer Berater braucht. Die [X.] Kenntnisse und [X.]rfahrungen vermittelt die Tätigkeit als Notar im [X.]an-desdienst typischerweise nicht (siehe bereits oben unter a [X.]). Hinzu tritt, dass der freie Notar in der Situation ist, dass sich die von ihm für die Gründung [X.] aufgewendeten Kosten zunächst amortisieren müssen. [X.]rst dann kann er einen durchschnittlichen Gewinn erzielen. Je weniger [X.] er hierfür hat, um so größer ist der auf ihm lastende Druck, möglichst hohe Umsätze zu erzie-len, was Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner [X.] mit sich bringen kann. Dass derartige [X.]rwägungen einen [X.]ingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen, wird durch den Beschluss des Bundesverfas-[X.]sgerichts vom 20. März 2001 ([X.][X.] 103, 172 ff) zu einer vergleichba-ren Situation bestätigt. In dieser [X.]ntscheidung hat der [X.]rste Senat unter dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG gebilligt, dass Ärzte, die das 55. [X.]ebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Maßgeblich hierfür war auch der Gesichtspunkt, dass Mediziner, denen - wie hier den über 60-jährigen Nota-ren im [X.]andesdienst, die in das "freie Notariat" wechseln wollen - nur wenige Jahre der Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit zur Verfügung stehen, die aber dennoch eine durchschnittliche Rendite erzielen wollen, einen erhöhten Umsatz anstreben müssen und dies zu einer unerwünschten Art der Berufsaus-führung verleiten kann ([X.][X.] [X.] 191). Die Tatsache, dass - wie hier in notarfach-licher Hinsicht - Bedenken gegen die medizinisch-fachliche [X.]ignung von Ärzten, - 12 - die die Altersgrenze von dort 55 Jahren überschritten haben und nicht bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, regelmäßig nicht bestehen, hat das Bundesverfas[X.]sgericht in diesem Zusammenhang nicht als maß-geblich erachtet. Vielmehr hat es insoweit für durchgreifend gehalten, dass [X.] Mediziner [X.]rfahrungen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderhei-ten einer Vertragsarztpraxis in ihren früheren Tätigkeiten im Krankenhaus, im [X.]abor oder in der [X.]orschung nicht erwerben konnten ([X.][X.]). Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm mit Vollendung des 63. [X.]ebensjahres aus seiner bisherigen Tätigkeit als [X.]andesbeamter eine Pension zusteht, und er damit geltend machen will, dass deshalb aufgrund [X.] besonderen Situation der [X.] für die Investitionen nicht in dem durchschnittlichen Maß vorhanden ist, hilft ihm dies nicht. Auch ein Notar, der seinen angemessenen [X.]ebensunterhalt aus anderen Quellen als dem Nota-riat bestreiten kann, wird regelmäßig darauf bedacht sein, wenigstens Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Der [X.] mag in diesen [X.]ällen geringer als bei einem Notar sein, der auf Gewinnerzielung an-gewiesen ist. [X.]r entfällt jedoch nicht. Überdies ist zweifelhaft, ob die Pension des Antragstellers so hoch ist, dass er etwaige Verluste aus dem Notariat ohne wesentliche [X.]inschränkung seines [X.]ebensstandards verkraften kann. 21 (2) Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmte Altersgrenze ist auch verhältnismäßig. [X.]in milderes Mittel, das zur Abwehr der dargestellten Gefahren für die [X.]unktionsfähigkeit der vorsorgenden [X.] ebenso geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die Bestellung zum freien Notar ist angesichts der Differenz zu dem sich aus § 48a [X.] er-gebenden Höchstalter für die Amtsausübung von zehn Jahren angemessen. 22 - 13 - Zugangshürden, die erst so spät eingreifen, wirken in der Regel nicht sehr be-lastend, weil die Betroffenen - wie insbesondere die Notare im [X.]andesdienst - bereits beruflich etabliert sind (vgl. für die Altersgrenze von 55 Jahren für die Zulas[X.] von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung: [X.][X.] [X.][X.] [X.] 192). In der vorliegenden [X.]allgestaltung tritt hinzu, dass der Antragsteller bei seiner langfristigen [X.]ebensplanung ohnehin nicht davon ausgehen konnte, über die beamtenrechtliche Altersgrenze hinaus in [X.] als Notar tätig sein zu können, da sich die Möglichkeit eines Wechsels der Amtsnotare in das "freie" Notariat im [X.] Rechtsgebiet erst eröffnete, als der Antragsteller bereits 62 Jahre alt war. Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen, denen die Altersgrenze zu dienen bestimmt ist, schwer. Die Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. [X.]) Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Notare im [X.]andes-dienst verstößt auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geregelten verfas[X.]srechtlichen Gleichheitsgewährleistungen. Aus den oben genannten Gründen wird die Benachteiligung von Angehörigen dieses [X.] aufgrund ihres Alters durch sachliche Gründe, die in der [X.]ignung der Bewerber für das angestrebte Amt eines Notars zur hauptberuflichen Amts-ausübung liegen, gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber die Vollendung des 60. [X.]ebensjahres als Grenze gewählt hat, hat er von seiner Befugnis zur [X.] in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. [X.][X.] 27, 142, 150; 103, 172, 194). 23 c) Weiterhin ist § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das aus der Richtlinie 2000/78/[X.]G des Ra-tes vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.]G 24 - 14 - [X.] 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) folgende Verbot der Diskriminierung [X.] des Alters unanwendbar (vgl. zur Unanwendbarkeit nationalen Rechts das einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie widerspricht z.B.: [X.]uGH, Urteil vom 22. November 2005 "[X.]" - [X.]/04 - [X.]. 2005, [X.], 10040 f, Rn. 77 m.w.[X.]). [X.]) [X.]s unterliegt bereits ernstlichen Zweifeln ob diese Richtlinie über-haupt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. 25 Der Anwendbarkeit der Richtlinie steht jedoch nicht entgegen, dass nach § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen [X.] bei Ablauf der Bewerbungsfrist (hier: 30. November 2005) maßgebend sind und zu diesem [X.]punkt die der [X.] zur Verfü-gung stehende [X.]rist zur Umsetzung der Richtlinie (2. Dezember 2006) noch nicht abgelaufen war. Denn jedenfalls zeitigte die Richtlinie auch unter Berück-sichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots bereits während des [X.]aufs der Umsetzungsfrist Vorwirkungen (vgl. [X.]uGH [X.][X.] Rn. 72, 75; siehe hierzu auch v. [X.], 697, 700 ff). 26 Allerdings dürfte die Richtlinie auf den Zugang zum "freien" Notariat schon nicht anzuwenden sein. Zwar bestimmt deren Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass sie "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentli-cher Stellen" gilt "in Bezug auf die Bedingungen - einschließlich Auswahlkrite-rien und [X.]instellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger [X.]rwerbstätigkeit –". Dies legt die Anwendbarkeit auch für den Zugang zum selbständigen Notariat nahe. Andererseits beansprucht die [X.] nach der [X.]inleitung des Art. 3 Abs. 1 Geltung nur "im Rahmen der auf die [X.] übertragenen Zuständigkeiten". Dies greift die in Art. 13 Abs. 1 27 - 15 - [X.]GV enthaltene Beschränkung der Zuständigkeit des [X.] auf. Diese [X.]inschränkung bedeutet, dass keine um-fassende Zuständigkeit des Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung be-steht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der [X.]inzelermächtigung (Art. 5 [X.]GV) bereits auf die [X.] übertragenen Rechtssetzungskompe-tenzen handeln darf (z.B.: Grabenwarter in [X.], Das Recht der [X.]uropäi-schen Union, Stand [X.]ktober 2006, Art. 13 [X.]GV Rn. 10 ff; [X.], [X.]UV/[X.]GV, 2003, Art. 13 [X.]GV Rn. 12 [X.]. m.w.[X.]; [X.] JZ 2003, 978, 982 f; weiterge-hend wohl Zuleeg in von der [X.], Kommentar zum [X.] [X.]uropäische Union und zur Gründung der [X.]uropäischen [X.], 6. Aufl., Art. 13 [X.]GV Rn. 12, der eine [X.]rmächtigung zum [X.]rlass von hoheitli-chen Maßnahmen der [X.]G für ausreichend hält). Als Kompetenznorm für die hier in Rede stehende Richtlinie kommt Art. 137 [X.]GV in Betracht (vgl. [X.] [X.][X.]). Diese Bestimmung des [X.]G-Vertrags, die sich im Titel XI "Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend" und dort im Kapitel 1 betreffend die Sozialvorschriften befindet, enthält aber fast ausschließlich Regelungen ü-ber arbeitsrechtliche Verhältnisse. Soweit einzelne weiter gefasste Tatbestände enthalten sind (etwa Art. 137 Abs. 1 lit. b (Arbeitsbedingungen), lit. h (Berufliche [X.]ingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen), lit. j (Be-kämpfung der [X.] Ausgrenzung, wobei insoweit keine Rechtssetzungsbe-fugnis der [X.] besteht, vgl. Art. 137 Abs. 2 lit. b [X.]GV)), dürfte sich hieraus eine Zuständigkeit der [X.] zur Regelung des Zugangs zu selbständigen Tätigkeiten, insbesondere zum "freien" Notariat, nicht herleiten lassen. - 16 - Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein [X.] gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1 der [X.]) aus den nachfolgenden Gründen nicht vor (offen gelassen in Bezug auf die Altersgrenze für [X.]: [X.], Beschluss vom 27. April 2005 - [X.] [X.]/04 B - juris Rn. 16). 28 [X.]) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind rechtliche Regelungen der Mitgliedst[X.]ten, die nach dem [X.]ebensalter differenzieren, keine unzulässige Diskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen sind, ein legitimes Ziel ver-folgen und zur [X.]rreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei der Wahl der Mittel zur [X.]rreichung ihrer Ziele verfügen die Mitgliedst[X.]ten über einen weiten [X.]rmessensspielraum. Dies hat der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en zwar ausdrücklich nur für den Bereich der Arbeits- und Sozial-politik ausgesprochen (Urteil vom 22. November 2005 - [X.]/04 "[X.]" - [X.]. 2005 I-9981, 10037 Rn. 63; Urteil vom 16. [X.]ktober 2007 - [X.]/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 68; so auch Schlussantrag des Generalanwalts [X.] vom 15. [X.]ebruar 2007 in der Sache [X.]/05 - http://curia.europa.eu - Rn. 73 f), der hier wohl nicht betroffen ist. Gleiches muss aber auch für andere Regelungsbereiche gelten. Die für die Anerkennung des weiten [X.]rmessensspielraums der Mitgliedst[X.]ten in der Ar-beits- und Sozialpolitik maßgebende [X.]rwägung, dass es in derart komplexen [X.]ragestellungen nicht Sache des Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung des nationalen Gesetzgebers zu ersetzen (Generalanwalt [X.] [X.][X.] [X.] 74), gilt für andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleichermaßen. 29 Hieran gemessen genügt § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. [X.]r verfolgt aus den oben aufgeführten Gründen das legitime Ziel der Sicherung einer geordneten vorsorgenden 30 - 17 - Rechtspflege, und zwar auch soweit er auf Notare im [X.]andesdienst anzuwen-den ist, die in das selbständige Notariat wechseln möchten. Die Regelung hat eine objektive Veranlas[X.], ist zur [X.]rreichung ihres Zwecks erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig (siehe oben b). Insbesondere betrifft sie nicht, was der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en in dem "[X.]-Urteil" ([X.][X.] Rn. 65) in Bezug auf § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 ([X.] I [X.] 1966) beanstandet hat, einen allein durch sein [X.]ebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des [X.]eiligen Arbeitsmarkts Be-nachteiligungen auferlegt werden (vgl. hierzu auch Generalanwalt [X.] [X.][X.] Rn. 75). Vielmehr regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur den Zugang zu ei-nem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt (vgl. insbesondere § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 [X.]), so dass nur ein kleiner, auch durch inhaltliche Kriterien abgegrenzter Personenkreis von der Regelung betrof-fen ist. Zudem trägt diese gerade den spezifischen Anforderungen des Berufs Rechnung. Damit erfüllt § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie geforderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels, der [X.]bjektivität sowie der Angemessenheit und der [X.]rforderlichkeit der mit-gliedst[X.]tlichen Regelung. Gestützt wird dieses [X.]rgebnis durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der [X.]. Darin ist als [X.] für eine zulässige Ungleichbehandlung die [X.]est-setzung eines Höchstalters für die [X.]instellung unter anderem aufgrund der [X.] einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem [X.]intritt in den [X.] genannt. Zwar trifft diese Regelung wohl nicht unmittelbar auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu, weil der in ihr verwendete [X.] der "[X.]instellung" ([X.] [X.]as[X.]: "employment", französische [X.]as-31 - 18 - [X.]: "emploi", während allerdings in der [X.], [X.] und nieder-ländischen [X.]as[X.] ein entsprechender Terminus nicht verwendet wird) eher auf ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis deutet. Zudem soll die Be-stimmung in erster [X.]inie dem Umstand Rechnung tragen, dass bei älteren [X.], deren [X.]intritt in den Ruhestand bereits absehbar ist, einer aufwän-digen [X.]inarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle [X.] der produktiven Arbeitsleistung gegenüber stehen muss (vgl. zu § 10 Satz 3 Nr. 3 [X.], der wörtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie entspricht: [X.]/[X.], [X.], § 10 Rn. 22). Dies betrifft in erster [X.]inie die Interessen des Arbeitgebers. Gleichwohl ist das [X.], wenn schon nicht unmittel-bar anwendbar, so doch zumindest seinem Grundgedanken nach auf die hier zur [X.]ntscheidung stehende [X.]allgestaltung übertragbar. Auch § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll eine Mindestzeit zwischen der Aufnahme der Tätigkeit - hier als Notar gemäß § 3 [X.] - und dem [X.]intritt in den Ruhestand (vgl. hier § 48a [X.]) gewährleisten. Hierfür ist aus den oben genannten Gründen (b [X.] [1]) unter anderem maßgebend, den auf dem Notar lastenden Druck, die Kosten für die [X.]inrichtung seines Notariats zu amortisieren, in angemessenen Grenzen zu halten. Auch wenn es hierbei, anders als wohl bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie, nicht um den Schutz der ökonomischen Interessen Dritter geht, son-dern - mit dem Ziel, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern - um die wirtschaftlichen Belange des Berufstätigen selbst, kommt der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] demjenigen des genannten [X.]s der Richtlinie sehr nahe. - 19 - d) [X.]in Verstoß des § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen das [X.], das der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en als allgemeinen Grundsatz des [X.]srechts (vgl. [X.]uGH, Urteil vom 22. November 2005 [X.][X.], [X.] Rn. 75; siehe hierzu ferner [X.] NZA 2006, 1276, 1279, Rn. 27 ff) zum ungeschriebenen Primärrecht zählt, scheidet gleichfalls aus. Ist nämlich, wie hier (siehe oben c [X.]), eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie durch sachliche [X.]rwägungen legitimiert und verhält-nismäßig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen (vgl. im Hinblick auf Parallelität der Maßstäbe [X.]uGH, Urteil vom 22. November 2005 [X.][X.], [X.] Rn. 75 f). 32 e) Zur Klärung der [X.]ragen, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung wegen des [X.]ebensalters beinhaltet und ob die Vorschrift gegen das [X.] verstößt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.]uro-päischen [X.]en nicht erforderlich. 33 [X.]) Zwar ist der Senat gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b [X.]GV als innerst[X.]tlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, wenn [X.]s-recht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mit-gliedsst[X.]ten entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die betreffende gemein-schaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (z.B.: [X.]uGH, Urteile vom 6. [X.]ktober 1982 - 283/81 "CI[X.][X.]IT" - [X.]. 1982, 3415, 3429 f, Rn. 14 ff und vom 15. September 2005 - [X.]/03 "Intermodal 34 - 20 - Transports" - [X.]. 2005, [X.], 8206 Rn. 33). Das innerst[X.]tliche Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass ein solcher [X.]all vorliegt, wenn es davon über-zeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedst[X.]ten und den Ge-richtshof die gleiche Gewissheit bestünde ([X.]uGH, Urteil vom 6. [X.]ktober 1982 [X.][X.] [X.] 3430 Rn. 16). Bei der Beurteilung dieser [X.]rage sind die [X.]igenheiten des [X.]srechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu berücksichtigen ([X.]uGH, Urteil vom 15. September 2005 [X.][X.]). Dabei ist auch den gleichermaßen verbindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (z.B.: [X.]uGH, Urteil vom 24. [X.]ktober 1996 - [X.] "Kr[X.]ijeveld" - [X.]. 1996, [X.], 5443 Rn. 28; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] in der Rechtssache [X.]/03, [X.]. 2005, [X.], 8174 Rn. 82), wobei allerdings die maßgebliche Bestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der [X.] zu prüfen ist (Generalanwältin [X.] [X.][X.] [X.] I-8178 Rn. 99 m.w.[X.]). [X.] ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im [X.]ichte des gesamten [X.]srechts, seiner Ziele und seines [X.]ntwicklungstandes zur [X.] der Anwendung auszulegen (z.B.: Generalanwältin [X.] [X.][X.] [X.] I-8175 Rn. 82). [X.]b nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichts-hof der [X.]uropäischen [X.]en verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen ([X.]uGH, Urteil vom 15. Sep-tember 2005 [X.][X.], [X.] I-8207 f, Rn. 37). [X.]) (1) Auch unter Berücksichtigung dieser hohen Hürden ist es zur Überzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zwei-fel, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmte Altersgrenze eine gemäß 35 - 21 - Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof geklärt und liegen im Übrigen auf der Hand. [X.]ine zulässige Ungleichbehandlung wegen des [X.]ebensalters setzt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie voraus, dass die Differenzierung objektiv und angemessen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel zur [X.]rreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Jedenfalls bei den Wörtern "legitimes Ziel" und "angemessen" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch die entsprechenden [X.]ormulierun-gen der Richtlinie in anderen Amtssprachen der [X.] (englisch: "ob-jectively and reasonably justified by a legitimate aim – [X.]"; französisch: "objectivement et raisonnablement justifiées– par un objectif légitime – et que les moyens de réaliser cet objectif sont appropriés et nécessaires"; italienisch: "siano oggetti-vamente e ragionevolmente giustificate – da [X.] per il conseguimento di tale finalità [X.]"; [X.]: "estan [X.] – [X.] para lograr este objectivo son adecuados y necesarios"; nieder-ländisch: "[X.] worden gerechtv[X.]rdigd door en legitiem doel – en de mi[X.]elen voor het bereiken van dat doel passend en noodzakelijk zijn") enthalten gleichartige Begriffe, die einen weiten Raum für Wertungen lassen. Dies hat der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en in der "[X.]-[X.]ntscheidung" ([X.][X.] [X.] [X.], Rn. 63) bezogen auf die Arbeits- und Sozialpo-litik bestätigt (so auch Urteil vom 16. [X.]ktober 2007 [X.][X.]). Zugleich steht [X.] dieser [X.]ntscheidung fest, dass der mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie eröffnete Beurteilungsspielraum dem einzelnen Mitgliedst[X.]t zusteht ([X.][X.]), wie auch die Bezugnahme auf den —Rahmen des nationalen Rechtsfi in der [X.] - 22 - schrift und das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 [X.]GV) nahelegen. Dass dieser Bewertungsspielraum auch für andere Bereiche, jedenfalls für solche, hinsicht-lich derer, wie beim Zugang zum Notariat, keine gemeinschaftsrechtlichen Re-gelungen bestehen, gelten muss, liegt aus den oben genannten Gründen (siehe c [X.]) auf der Hand und kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Hieraus folgt weiter, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer natio-nalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine "punktgenaue" Ausle-gung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu einem völlig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob der mitgliedst[X.]tliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-raum überschritten hat, wobei dies nur bei offensichtlich unverhältnismäßigen nationalen Maßnahmen anzunehmen ist (Generalanwalt [X.] [X.][X.], Rn. 74). Dieser reduzierte Prüfungsmaßstab erleichtert es, zu einem [X.]rgebnis zu gelangen, das keinem vernünftigen Zweifel unterliegt. Die Pflicht eines natio-nalen letztinstanzlichen Gerichts, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen [X.]en einzuholen, besteht danach schon dann nicht, wenn es keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass die fragliche Vorschrift des Mitgliedst[X.]ts nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist. Dies ist hier der [X.]all. Die [X.]estlegung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient einem legitimen Ziel, der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, und ist zur [X.]rreichung dieses Ziels verhältnismäßig (siehe oben c [X.]), jedenfalls aber nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Hieran kann objektiv kein vernünfti-ger Zweifel bestehen. 37 (2) Weiterhin unterliegt es auch keinem vernünftigen Zweifel, dass das [X.] nicht verletzt ist. Der Umstand, dass dieses Verbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleichbehand-38 - 23 - lung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässig ist, ist [X.][X.] [X.] [X.]

[X.]intz [X.] Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 12/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 23/07

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 23/07 (REWIS RS 2007, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 651

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