Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 42/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2718

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[X.] [X.]/07vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Nichtbesetzung von Notarstellen
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; [X.] §§ 111 Abs. 1, 115 [X.] sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im [X.] Rechtsge-biet abzubrechen.
[X.], [X.]uss vom 23. Juli 2007 - [X.]/07 - [X.]
- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Nota-re Justizrat [X.] und [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den [X.]uss des [X.] des [X.] vom 16. Februar 2007 - Not 2/05 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der Antragsteller als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsgegner beabsichtigt, erstmals von seiner ihm durch das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.] vom 22. Juli 2005 ([X.] I S. 2188) in § 115 Abs. 1 [X.] eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, im [X.] Rechtsgebiet Notare zur hauptberuf-lichen Amtsausübung zu bestellen. Er schrieb auf seiner Homepage ([X.]) 25 Notarstellen an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Bescheiden vom 1. Juli 2006 teilte der Antragsteller den Bewerbern das Ergebnis seiner Auswahlentscheidungen mit. Die danach vorgesehenen Besetzungen hat er bislang nicht vollzogen. 1 Die Antragsteller, Notare im Landesdienst im [X.] Rechtsge-biet, meinen, diese Notarbestellungen verletzten sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Konkurrenz durch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung benachteilige sie als Amtsnotare. Einerseits werde sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit weg von der eigentlichen notariellen Tätigkeit hin zu den ihnen [X.] zugewiesenen grundbuchamtlichen und nachlassrichterlichen [X.] verlagern, deren Erledigung infolge des dann zunehmenden [X.] anderer Notare zudem einen erheblich höheren Zeitaufwand erfordern werde. Neben einer derartigen für sich gesehen bereits nachteilhaften "Berufsbildverschiebung" werde dies andererseits 2 - 4 -

zu erheblichen Einkommenseinbußen wegen des zu erwartenden Rück-gangs der ihnen zufließenden Gebührenanteile führen.
Der damit gegebene Grundrechtseingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage, das Vierte Gesetz zur Änderung der [X.], sei wegen Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 2 GG, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklar-heit und -wahrheit verfassungswidrig. Abgesehen davon sei aus § 115 Abs. 1 [X.] selbst, der eine gleichrangige, dauerhafte Mischverfas-sung für selbständige und beamtete Notare aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vorsehen könne, und auch aus Art. 23 Abs. 1 [X.] und Art. 50 Satz 2 [X.] wegen der bislang unterbliebenen Beteiligung des [X.] herzuleiten, dass zumindest derzeit keine Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden dürften. Eine solche Be-stellung sei zum jetzigen Zeitpunkt zudem ermessensfehlerhaft, weil sie eine künftig notwendig werdende Neuordnung der [X.] Notariats-verfassung erschwere. Die Stellenausschreibung sei schließlich auch deswegen rechtswidrig, weil sie ohne die nach § 4 [X.] erforderliche [X.] vorgenommen worden sei. 3 Das [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Entschei-dung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschrie-benen 25 Notarstellen im [X.] Rechtsgebiet nicht zu besetzen und die Stellenausschreibung abzubrechen, als unbegründet zurückgewie-sen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Be-schwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. 4 - 5 -

I[X.] Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 [X.] sind bereits nicht zulässig; den Antragstellern fehlt dafür die Antragsbefugnis. Die beanstandete Fortsetzung des Besetzungsverfahrens auf der Grundlage der einleitenden Stellenausschreibung und des anschließenden Aus-wahlverfahrens (vgl. Senat, [X.]uss vom 28. November 2005 - [X.] 30/05 - D[X.] 2006, 384) kann die Antragsteller nicht in eigenen - sub-jektiven - Rechten verletzen. 5 1. Die Antragsberechtigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für ei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 [X.], der nur auf die Beeinträchtigung von Rechten, nicht aber lediglich von Interessen des Antragstellers gestützt werden kann (Senat, [X.]uss vom [X.] - [X.] 17/02 - [X.] 2003, 74). Das gilt über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinaus nicht nur für Anfechtungs-, son-dern auch für [X.] (Senat, [X.]uss vom 18. September 1996 - [X.] 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/[X.]/[X.], [X.]/[X.]. § 111 [X.] Rdn. 89), mithin auch für [X.], die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Be-stellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im [X.] des § 3 Abs. 1 [X.] richten (Senat, [X.]üsse vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.] 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - NJW-R[X.]999, 207 und 8. November 1976 - [X.] 5/76 - NJW 1977, 390, 391, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 67, 348). 6 7 2. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hin-reichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Beeinträchtigung [X.] 6 -

ner Rechte als möglich erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die Verwaltung nach seinem Vorbringen Rechtssätzen zuwiderhandelt, die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteres-sen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. Senat, [X.]üsse vom 28. November 2005 [X.]O S. 385; 2. Dezember 2002 [X.]O; 16. Juli 2001 [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 90 jeweils m.w.N.). Die [X.] fehlt dagegen, wenn die Verletzung solcher Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist (BVerwGE 44, 1, 3). Ob der möglicherweise verletzte Rechtssatz abstrakt geeignet ist, subjektive Rechte des Antragstellers zu begründen, ist dabei [X.] im Rahmen der Zulässigkeit zu klären (vgl. [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 42 Rdn. 66 m.w.N.), ob er tatsächlich verletzt ist, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (Senat, [X.]uss vom 2. Dezember 2002 [X.]O). Danach fehlt den Antragstellern hier die Antragsberechtigung. Sie haben keine Tatsachen vorzutragen vermocht, die es möglich erscheinen lassen, dass die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung sie in ihren Rechten ver-letzt. 8 a) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zunächst auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die beabsichtigten Notarbestellungen berühren den sachli-chen Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts, das den [X.] als Beamten im statusrechtlichen Sinn subjektive Rechte gewährt (vgl. [X.] 107, 218, 236 f. m.w.N.), offensichtlich nicht. 9 - 7 -

[X.]) Die Antragsteller unterfallen hinsichtlich ihres gesamten [X.]sfelds dem persönlichen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG. Als [X.] Notare im Landesdienst sind sie Beamte im statusrechtlichen Sinn, für deren Dienstverhältnis grundsätzlich das allgemeine Beamten-recht gilt ([X.]/Hammel, [X.]. § 17 Rn. 1 und § 20 Rn. 1; [X.], Urteil vom 15. Juli 1997 - juris Rn. 16). Im Rahmen dieser [X.] Beamtenstellung üben sie auch die ihnen von § 3 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. Für den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich insoweit keine Unterschiede je nach der Art der den [X.] übertragenen Aufgaben (vgl. [X.], [X.] vom 23. Dezember 2005 - 2 Bv[X.]779/05 - juris Rn. 6; [X.], [X.]. vom 18. Juni 1998 - juris Rn. 3). 10 § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift enthebt die [X.] Notare im Landesdienst bei der ihnen nach § 3 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege nicht ihrer statusrechtlichen Beamtenstellung, sondern garantiert ihnen für diese Tätigkeit lediglich die auch Notaren nach § 3 Abs. 1 [X.] zu-kommende sachliche Unabhängigkeit (vgl. [X.]/Hammel, [X.]O § 3 Rn. 2 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 115 Rn. 10). 11 bb) Der sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird hin-gegen durch die von den Antragstellern befürchteten Veränderungen in Bezug auf Einkommen und Berufsbild offensichtlich nicht berührt. 12 13 (1) Eine Bestandsgarantie für die den Antragstellern gemäß § 10 Abs. 3 und § 12 [X.] neben ihrer Besoldung, die zumindest der [X.] 8 -

dungsgruppe [X.] entspricht, zufließenden Gebührenanteile enthält Art. 33 Abs. 5 GG nicht ([X.], [X.]uss vom 23. Dezember 2005 ju-ris Rn. 6). Dass die von ihnen prognostizierte Verringerung des [X.] unter Berücksichtigung ihrer Besoldung zu einer verfas-sungsrechtlich relevanten Unteralimentierung führen könnte (vgl. [X.] 107, 218, 237 m.w.N.), haben die Antragsteller selbst nicht gel-tend gemacht; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
(2) Aus der von den Antragstellern weiterhin nachdrücklich beton-ten Einflussnahme auf das Berufsbild ergibt sich für sie nichts anderes. Sollte die Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung tatsächlich dazu führen, dass sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit von der ihnen gemäß § 3 Abs. 1 [X.] zugewiesenen Aufgabe der [X.] Rechtspflege auf die ihnen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. gemäß § 17 Abs. 3 und § 38 [X.] zugewiesenen Grundbuch- und Nachlasssachen verlagerte, wäre hiervon allein das Amt im konkret-funktionellen Sinn betroffen, das Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht garan-tiert (vgl. [X.] 47, 327, 411; [X.] in: [X.]/[X.], GG 8. Aufl. Art. 33 Rn. 63). 14 Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grund-sätze des Berufsbeamtentums gehört das "Recht am Amt" insoweit, als Beamten eine erlangte statusrechtliche Stellung grundsätzlich nicht [X.] genommen werden darf (vgl. [X.] 56, 146, 166; 64, 367, 385; [X.] in: v. [X.]t/[X.]/[X.], [X.]. Art. 33 Rn. 52; [X.] in: [X.]/[X.], Öffentliches Dienstrecht 6. Aufl. Rn. 37) und als es den Beamten eine Beschäftigung entsprechend der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes im Sinne eines "amtsgemäßen" 15 - 9 -

Aufgabenbereichs sichert (vgl. [X.] 47, 327, 411 f.; BVerwGE 87, 310, 315; 89, 199, 200; 98, 334, 337; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Ein Recht des Beamten am Amt im konkret-funktionellen Sinne, also ein Recht auf unveränderte und [X.] Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben, folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG dagegen nicht; Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hat der Beamte hin-zunehmen (vgl. [X.] 47, 327, 411 f.; 52, 303, 354; 56, 146, 162; BVerwGE 89, 199, 201; 122, 53, 56; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O).
Die von den Antragstellern vorhergesagte "Berufsbildverschie-bung" beträfe sie zunächst nicht in ihrem statusrechtlichen Amt, das durch die Elemente "Amtsbezeichnung", "Besoldungsgruppe" und "Lauf-bahn" definiert wird ([X.] 70, 251, 266; [X.], [X.]O Rn. 49). Auch im Falle der Verlagerung des tatsächlichen Schwergewichts der Tä-tigkeit der Beschwerdeführer von der vorsorgenden Rechtspflege auf den Bereich der Grundbuch- und Nachlasssachen verbleibt jedem "Notar im Landesdienst" - eine bloße Funktionsbezeichnung ([X.]/Hammel, [X.]O § 2 Rn. 1) - seine bisherige aus § 2 [X.] i.V. mit der Anlage I zu § 2 [X.] folgende Amtsbezeichnung "Justizrat", "Oberjustizrat" oder "Nota-riatsdirektor" (zur Qualifikation dieser Bezeichnungen als [X.] vgl. [X.]/Hammel, [X.]O § 2 Rn. 1). Er ist nach diesen [X.] unabhängig vom Schwergewicht seiner Tätigkeit weiterhin den Besoldungsgruppen [X.] oder [X.] und der hieraus folgenden Laufbahn zugeordnet. 16 17 Auch der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsange-messene Beschäftigung bliebe davon unberührt. Die den Justizräten, - 10 -

[X.] und Notariatsdirektoren durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zugewiesene Funktion des "Notars im Lan-desdienst" umfasst gemäß § 17 Abs. 3 und § 29 [X.] traditionell auch die Erledigung der den Notariaten bzw. Grundbuchämtern als Behörden zugewiesenen Aufgaben der Grundbuch- und Nachlasssachen (vgl. Nie-der, BW[X.] 1986, 104). Diese Tätigkeiten, zu denen in anderen [X.] dem [X.] vorbehaltene Geschäfte gehören (vgl. § 35 Abs. 3 RPflG), zählen mithin - soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem [X.] übertragen sind - wie die notarielle Tätigkeit im eigentli-chen Sinn zum klassischen Tätigkeitsfeld der Justizräte, Oberjustizräte und Notariatsdirektoren. Sie entsprechen damit gerade ihrem status-rechtlichen Amt. Eine verfassungsrechtlich relevante unterwertige [X.] scheidet insofern von vornherein aus. Die Garantie eines bestimmten Mischverhältnisses von nach der [X.] freien Notaren zugewiesenen Tätigkeiten einerseits und nachlassgerichtlichen sowie grundbuchamtlichen Tätigkeiten andererseits kann Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit dem statusrechtlichen [X.] nicht entnommen werden.
b) Auf Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich die Antragsbefugnis ebenfalls nicht stützen. Zwar erstreckt sich sein Schutzbereich grundsätzlich auch auf Berufe im öffentlichen Dienst ([X.] 7, 377, 397 f.; 96, 205, 210 f.; [X.], Das St[X.]tsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. IV/1 2006 S. 1810 f.). Er wird aber durch die von den Antragstellern [X.] Veränderungen beim Einkommen und Berufsbild der [X.] Amtsnotare offensichtlich nicht berührt. 18 - 11 -

[X.]) Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl kann mit einer Bestellung neuer Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bei Fortbestehen der herkömmlichen Amtsnotariate nicht verbunden sein. Über dieses Grundrecht geschützte Rechtspositionen, wie die, überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder dar-auf zu verzichten, einen bestimmten Beruf zu wählen oder verschiedene Berufe zu kombinieren, den Beruf zu wechseln oder die berufliche [X.] völlig zu beenden (vgl. [X.], [X.]O Art. 12 Rn. 8), werden davon nicht betroffen. 19 bb) Aber auch ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ge-schützte Berufsausübungsfreiheit kommt offenkundig nicht in Betracht. Ob einem Beamten Einkommensbestandteile, die er aus der Wahrneh-mung seines Amtes bezieht, verfassungsrechtlich auch für die Zukunft gewährleistet sind und ob ihm ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinne zusteht, wirft allein Fragen nach dem verfassungsrechtlichen Schutz der inhaltlichen Ausgestaltung seines öffentlichen Dienstverhältnisses auf. Die verfassungsrechtlichen Garantien zur inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse von [X.] richten sich aber - trotz grundsätzlicher Anwendung von Art. 12 GG auch auf Berufe im öffentlichen Dienst - nach Art. 33 Abs. 5 GG und nicht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.] 52, 303, 345; [X.] in: v. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. Art. 12 Rn. 46; vgl. ferner [X.] in [X.]/[X.], GG [Stand: Juni 2006] Art. 12 Rn. 206). Einen darüber hi-nausgehenden Schutz gewährt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht. 20 21 c) Ob bei einem Rückgang des [X.] in einem Ma-ße, wie ihn die Beschwerde erneut unter Bezugnahme auf eine [X.] 12 -

nahme des [X.] zur Situation bei [X.] [X.]snotaren mit einem verbliebenen Anteil von 6,56% im [X.] und in den Städten [X.] und [X.] beschreibt, eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen denkbar sein könnte, bedarf keiner Erörterung. Für eine derartig signifikante Ver-änderung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gibt es hier keinen Anhalt. Insbesondere fehlt es an ausreichenden substanziellen Angaben, wie sich die beabsichtigten Notarbestellungen in den jeweiligen Notari-atsbezirken auswirken könnten. Für das Notariat [X.] gehen die [X.] im Übrigen selbst lediglich von einem Beurkundungsrückgang um die Hälfte als unmittelbare Folge der Bestellung der Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung aus. d) Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis auch nicht auf eine etwaige Verletzung von § 4 [X.] stützen. Subjektive Rechte können sich für die Antragsteller als [X.] Notare im Landesdienst daraus nicht ergeben. 22 [X.]) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß § 4 [X.] ([X.]) geschieht - wie grundsätzlich die [X.] von st[X.]tlichen Aufgaben ([X.] 73, 280, 292, 294) - aus-schließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaussichten Interessierter zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt bzw. Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich [X.], die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 [X.] festzulegen, korrespondiert 23 - 13 -

insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur [X.] [X.]O; Senat, [X.]üsse vom 31. März 2003 - [X.] 39/02 - [X.]R [X.] § 4 Bedürfnis 6 = [X.] 2003, 355 f.; 24. November 1997 - [X.] 10/97 - [X.]R [X.] § 4 Organisationsermessen 1 = D[X.] 1999, 239, 240 und 18. September 1995 - [X.] 46/94 - [X.]R [X.] § 4 Bedürfnis 1 = D[X.] 1996, 902, 903 f.). Gleiches gilt für Art. 33 Abs. 5 GG. Abweichend davon hat der Senat § 4 [X.] ausnahmsweise Schutzfunktionen entnommen, wenn die Justizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das Min-destmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit selbständiger Amtsinhaber gefährdet ist (vgl. Senat, [X.]üsse vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - [X.]R [X.] § 4 Bedürfnis 9 = D[X.] 2005, 947 ff.; 22. März 2004 - [X.] 25/03 - [X.]R [X.] § 4 Bedürfnis 7 = D[X.] 2004, 887 f. und 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.]R [X.] § 4 Bedürfnis 5 = D[X.] 2002, 70 f.; [X.]/[X.], [X.]O § 4 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder sich die Ver-waltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gelöst hat (Senat, [X.]uss vom 12. Juli 2004 - [X.] 8/04 - [X.]R [X.] § 4 Be-dürfnis 8 = [X.] 2004, 410). 24 bb) Diese Ausnahmen sind hier indes ersichtlich nicht einschlägig. Die Antragsteller sind als beamtete Notare davon nicht betroffen und zwar auch, soweit sie sich auf eine drohende Schmälerung des [X.] berufen. Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen allein keinesfalls den Zulässigkeitsanforderungen genügt wird (vgl. [X.] - 14 -

nat, [X.]üsse vom 28. November 2005 - [X.] 18/05 - NJW-R[X.]006, 639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - NJW-R[X.]999, 207), kann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftli-cher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im [X.] Lan-desdienst beziehen. Diese werden - wie vorstehend unter 2. a) bb) (1) ausgeführt - über die Besoldung nach den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] in einer ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit ausreichend sichernden Weise alimentiert (Senat, [X.]uss vom 15. April 1991 - [X.] 1/91 - [X.]R [X.] § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 = juris Rn. 25). Erfolglos verweisen die Antragsteller letztlich auf den Senatsbe-schluss vom 15. April 1991 ([X.] 1/91 - juris Rn. 9, insoweit in [X.]R [X.] § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 nicht abgedruckt), in dem der Senat einen [X.] [X.]snotar für antragsbefugt gehalten hat, der sich gegen die Bestellung eines Anwaltsnotars im gleichen [X.] wehren wollte. Unbeschadet der unterschiedlichen Einkommensstruktu-ren bei den [X.] [X.]snotaren und den [X.] Amts-notaren ist dies durch die vorgenannte Senatsrechtsprechung überholt. Soweit sich dennoch daraus etwas Abweichendes ableiten ließe, hält der Senat daran nicht fest. 26 3. Danach kann die Frage offen bleiben, ob einzelnen [X.] mit Blick auf die von ihnen ebenfalls betriebenen Konkurrenten-streitverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Ver-fahren zuzuerkennen ist. Die Zulässigkeit scheitert hier schon an der fehlenden Antragsberechtigung. 27 - 15 -

Auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verfassungswid-rigkeit, die sie insbesondere aus den unterschiedlichen Kompetenzberei-chen vom Bund und vom Land gemäß Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 und Art. 138 GG meinen herleiten zu können, kommt es deswegen ebenfalls nicht an. Der Senat teilt aber die Auffassung des [X.]s und des Antragsgegners, dass § 115 Abs. 1 [X.] formell und materiell ver-fassungsgemäß ist und dem Antragsgegner eine wirksame Grundlage für die in Aussicht genommenen Notarbestellungen gibt. 28 Schlick [X.] [X.] [X.] Bauer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - Not 2/05 -

Meta

NotZ 42/07

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 42/07 (REWIS RS 2007, 2718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2718

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