Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 34/00vom23. November 2000in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2000durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Be-schwerde gegen den [X.]uß des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2000 zu gewähren, wirdabgelehnt.Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den [X.]uß des6. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auf-erlegt.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 6.063,13 [X.]:[X.] Die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, versandte im [X.] an die Personalabteilungen von Unternehmen und [X.] der gesetzlichen Krankenkassen im Raum [X.], in denen sie mitder Behauptung warb, sie sei mit einem allgemeinen Beitragssatz von 12,5 %die kostengünstigste Krankenkasse in [X.] und Umgebung. Die Klägerin,die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V., sieht darin einenVerstoß gegen § 3 UWG, weil die in [X.] vertretene [X.]lediglich einen Beitragssatz von 12,4 % erhebt. Sie nimmt die [X.] auf Unterlassung der Werbeaussage und Erstattung von [X.] in Anspruch.Die Beklagte hat bereits in der Erwiderung auf die im Jahre 1999 [X.] gewordene Klage den zu den ordentlichen Gerichten beschrittenenRechtsweg als unzulässig gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an daszuständige Sozialgericht beantragt.Das [X.] hat durch Urteil vom 9. Dezember 1999 der Klage statt-gegeben, ohne vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zuentscheiden.Das [X.] hat, nachdem die Beklagte gegen dieses [X.] eingelegt und weiterhin die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] gerügt hatte, mit [X.]uß vom 2. August 2000 festgestellt, daß der be-schrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig [X.] diese, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am [X.] zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 4. Sep-tember 2000 eingegangenen (zugelassenen) sofortigen Beschwerde, mit dersie zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt.Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages trägt die Beklagte vor:Im Büro von Rechtsanwalt [X.]- dem bestellten Vertreter und [X.] Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]- seien die dort tätigenRechtsanwaltsgehilfinnen angewiesen, bei mit [X.] zugestelltenDokumenten zunächst oberhalb des [X.] einen entspre-chenden Vermerk anzubringen. Beginne mit der Zustellung der Lauf einer Frist,bestehe die Anweisung, dies auf dem entsprechenden Schriftstück durch [X.] kenntlich zu machen und den Fristablauf mit zwei [X.] sowohl imhandschriftlich geführten als auch im elektronischen Fristenkalender einzutra-gen. Danach sei das jeweilige Dokument unverzüglich mit Akte dem zuständi-gen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen. Dieser verfüge dann regelmäßigauf dem Dokument nochmals die Notierung zweier [X.] und der [X.]. Der Eintrag dieser Fristen in den elektronischen und handschriftlichenFristenkalender werde durch die zuständige Anwaltsgehilfin dann mit [X.] bestätigt.Am 9. August 2000 sei Frau [X.], die für Rechtsanwalt [X.]und [X.] Kollegen [X.]seit vielen Jahren tätig sei, mit der Postbearbeitung betrautgewesen. Sie sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und Bürovorsteherin desBüros von Rechtsanwalt [X.]; sie habe sich stets als außerordentlich zuver-lässige Mitarbeiterin erwiesen. Auf dem [X.]uß habe sie oberhalb des [X.] vom 9. August 2000 den Vermerk über die Zustellung ange-- 5 -bracht; aus nicht erfindlichen Gründen sei jedoch der Hinweis auf die laufendeNotfrist sowie die Notierung der Vorfrist und der Schriftsatzfrist unterblieben.Auch Rechtsanwalt [X.]habe, nachdem ihm der [X.]uß am [X.] vorgelegt worden sei, augenscheinlich infolge erheblicher Arbeitsüberla-stung übersehen, daß das [X.] die sofortige Beschwerde [X.] im vorliegenden Fall zugelassen habe. Dies habe er erstbei Wiedervorlage der Akte am 25. August 2000 festgestellt.Rechtsanwalt [X.]sei seit dem 25. April 2000 bestellter Vertreter [X.] , der in deren Sozietät beim [X.] zugelassenund auch alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit sei. Rechtsanwalt[X.]habe am 24. April 2000 ([X.]) einen schweren Verkehrsunfall [X.], bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitten und zunächst für meh-rere Wochen im Koma gelegen habe. Rechtsanwalt [X.]sei derzeit nicht ar-beitsfähig. Die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit werde voraussichtlichbis mindestens zum Jahresende andauern. Seit dem Unfalltag habe Rechtsan-walt [X.]neben seinem eigenen Dezernat auch das umfangreiche Dezernatseines Kollegen [X.]zu betreuen und als dessen bestellter Vertreter auch [X.] beim [X.] anhängiger Mandate zu gewährleisten.Aufgrund dessen habe Rechtsanwalt [X.]möglicherweise überlesen,daß das [X.] die sofortige Beschwerde gegen die [X.] zugelassen habe, zumal eine solche Beschwerdezulas-sung zum [X.] keinen Regelfall darstelle.I[X.] Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-schwerdefrist hat keinen Erfolg. Der Vortrag der Beklagten schließt es nicht- 6 -aus, daß die Fristversäumung auf einem ihr zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2ZPO) anwaltlichen Verschulden beruht und daher für sie nicht unverschuldet imSinne des § 233 ZPO ist.Die Fristversäumung beruht nach dem eigenen Vorbringen der Beklagtennicht allein darauf, daß die mit der Postbearbeitung betraute Rechtsanwaltsge-hilfin und Bürovorsteherin es unterließ, auf die laufende Notfrist hinzuweisensowie die [X.] zu notieren, sondern auch darauf, [X.] [X.], der bestellte Vertreter und Kollege ihres [X.] Rechtsanwalt [X.] , zunächst übersah, daß das [X.]die sofortige Beschwerde zum [X.] zugelassen hatte.Rechtsanwalt [X.]hat damit die Fristversäumung zu vertreten. DieSorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, daß dieser auch Sachen, die ihm [X.] vorgelegt werden, erst dann wieder zurückgibt, wenn erzuvor wenigstens festgestellt hat, um was es sich handelt und wie lange er sichmit der Bearbeitung [X.] lassen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 3.11.1997- VI ZB 47/97, [X.], 460, 461). Wäre dies im vorliegenden Fall gesche-hen, hätte Rechtsanwalt [X.]bereits dem Tenor des [X.]usses entnom-men, daß das [X.] den beschrittenen Rechtsweg zu den ordent-lichen Gerichten für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung die [X.] Beschwerde zugelassen hatte. Er hätte dann erkannt, daß eine Beschwerdeinnerhalb von zwei Wochen eingelegt werden mußte.Es kann Rechtsanwalt [X.]nicht entlasten, daß er dies möglicherweisewegen seiner erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung überlesen hat, als ihmder [X.]uß am 9. August 2000 vorgelegt wurde. Denn diese Arbeitsüberla-stung war kein Umstand, der plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist ([X.] -[X.], [X.]. v. 23.11.1995 - [X.], NJW 1996, 997, 998). Rechtsanwalt[X.]war am 25. April 2000 zum Vertreter seines Kollegen Rechtsanwalt [X.] bestellt worden, der am 24. April 2000 einen schweren Verkehrsunfall mit le-bensgefährlichen Verletzungen erlitten hatte, aufgrund dessen er mehrere [X.] im Koma lag und voraussichtlich bis zum Jahresende arbeitsunfähig ist.Für Rechtsanwalt [X.]war daher absehbar, daß er die umfangreichen Aufga-ben seines Kollegen für längere [X.] zusätzlich zu seinen eigenen Aufgabenwerde wahrnehmen müssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, daß er dieserBelastung standhalten würde, ohne Fehler zu begehen. Deshalb hätte er [X.] wie möglich geeignete Maßnahmen treffen - beispielsweise zusätzlicheMitarbeiter heranziehen - müssen, um die zu erwartende Mehrarbeit fehlerfreibewältigen zu können. Ihm ist anzulasten, daß er dies ein Vierteljahr nach [X.] seines Kollegen und der Bestellung zu dessen Vertreter noch nicht ge-tan hatte.Die Beklagte muß sich das Verschulden von Rechtsanwalt [X.]zurech-nen lassen, da dieser als bestellter Vertreter (vgl. [X.], [X.]. v. 23.6.1994- VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958 m.w.N.) und Sozius (vgl. [X.]Z 124, 47,48 f. m.w.N.) ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]ebenfalls Be-vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist.II[X.] Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwer-fen, da sie erst am 4. September 2000 eingegangen ist, nachdem die zweiwö-chige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gegenden am 9. August 2000 zugestellten [X.]uß bereits mit dem 23. August 2000abgelaufen [X.] der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der gemäß § 17aAbs. 4 Satz 4 [X.] zugelassenen weiteren Beschwerde um eine (befristete)sofortige und nicht etwa um eine (unbefristete) einfache Beschwerde. Die ge-mäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zugelassene Beschwerde ist allerdings eineweitere Beschwerde im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entge-gen, daß sie sich erstmals gegen einen [X.]uß richtet, mit dem über die Zu-lässigkeit des Rechtswegs entschieden worden ist. Denn dies ist nur daraufzurückzuführen, daß entgegen § 17a [X.] nicht bereits das [X.] durch[X.]uß über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hatte (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 17a [X.], Rdn. 16 m.w.N.). Daraus ergibt [X.] nicht, daß es sich um eine einfache und nicht um eine sofortige Be-schwerde handelt. Für die weitere Beschwerde ist regelmäßig dieselbe Art [X.] wie für die erste Beschwerde gegeben, wenn nicht [X.] eine anderweitige gesetzliche Regelung besteht ([X.], ZPO, [X.], § 568 [X.]. [X.] a). Demnach gilt § 17a Abs. 4 Satz 2 [X.], der gegenden [X.]uß über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs die [X.] Beschwerde eröffnet, nicht nur für die erste, sondern auch für die [X.] (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 17 Rdn. [X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.- 9 -V. Den Gegenstandswert der Beschwerde hat der Senat auf 1/5 [X.] der Hauptsache festgesetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 19.12.1996- III ZB 105/96, [X.], 909, 910).Erdmann[X.][X.]BüscherSchaffert
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. I ZB 34/00 (REWIS RS 2000, 390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 390
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.