Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 51/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2936

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[X.] ZB 51/01vom4. April 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats des [X.] vom 16. [X.] wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.Wert: 36.000 DM.Gründe:I.Durch Urteil des [X.] vom 18. August 2000 wurde die gegen [X.] erhobene Klage der Kläger auf Räumung und Herausgabe einesgepachteten Anwesens mit Zubehör abgewiesen. Gegen das ihnen zu [X.] Prozeßbevollmächtigten am 28. August 2000 zugestellte Urteil legten [X.] am 22. September 2000 Berufung ein. Am 20. Oktober 2000 beantrag-ten sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihnen bis zum23. November 2000 gewährt wurde.Mit Schriftsatz vom 28. November 2000, bei Gericht eingegangen am7. Dezember 2000, begründeten die Kläger die Berufung und beantragten zu-gleich, ihnen wegen Versäumung der [X.] 3 -setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiederein-setzungsgesuchs trugen sie - unter Glaubhaftmachung durch eidesstattlicheVersicherung der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten, [X.] - vor:Frau [X.] habe sich am 23. Oktober 2000 telefonisch bei dem [X.], ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, und habe einen positi-ven Bescheid erhalten. Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt [X.], habeFrau [X.] dann angewiesen, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren undnach Eingang der angekündigten schriftlichen Bestätigung des [X.] ihm diese mit der Handakte vorzulegen. Das sei bei Eingang der [X.] am 30. Oktober 2000 geschehen. Rechtsanwalt [X.]habe den Vorgang an diesem Tag mit Frau [X.] besprochen und sie angewie-sen, sowohl eine Vorfrist als auch den tatsächlichen Fristablauf einzutragen.Bei der daraufhin vorgenommenen Fristeintragung habe Frau [X.] versehentlichdie [X.] nicht auf den 23. November 2000, sondern auf den28. November 2000 vermerkt. Als die Akte im Zuge der vermeintlich ablaufen-den Begründungsfrist am 28. November 2000 vorgelegt worden sei, sei [X.] bemerkt worden. Frau [X.] sei [X.], dieden Fristenkalender, wie regelmäßige Kontrollen durch Rechtsanwalt [X.] erge-ben hätten, seit mehr als drei Jahren sorgfältig und bisher fehlerlos geführt [X.].Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Es hat ein [X.] des Prozeßbevollmächtigten der Kläger an der eingetretenen [X.] - in der Form eines Organisationsverschuldens - als nicht ausge-räumt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Weder der Vortrag [X.] noch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten [X.] gäben [X.] darüber, unter welchem Datum eine Vorfrist der Weisung des [X.] -bevollmächtigten entsprechend einzutragen gewesen, und warum eine Vorlageder Handakte zur Vorfrist unterblieben sei. Da zu diesen beiden maßgeblichenPunkten Vortrag fehle, lasse sich nicht ausschließen, daß die Frist zur [X.] der Berufung wegen einer nicht eindeutigen Anweisung des Rechtsan-walts oder wegen eines Mangels in der Büroorganisation schuldhaft versäumtworden sei. Bei Eintragung einer Vorfrist, die notwendigerweise vor dem23. November 2000 gelegen hätte, hätte nämlich die fehlerhafte Notierung [X.] der Begründungsfrist noch vor dem 23. November 2000 festgestelltund die Frist gewahrt werden können.Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-ger, die nunmehr vortragen: Die Vorfrist sei von der Angestellten [X.] auf den21. November 2000 eingetragen worden. An diesem Tag habe Frau [X.] die Aktedem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Da an dem Tag ein Schriftsatz [X.] eingegangen sei, habe Frau [X.] die Akte aus [X.] vonRechtsanwalt [X.] zur Bearbeitung des Posteingangs in das Sekretariat geholt.Dabei habe Rechtsanwalt [X.] sie angewiesen, ihm den Vorgang unverzüglichnach Erledigung des Posteingangs wieder vorzulegen. Das habe Frau [X.] ver-sehentlich unterlassen.II.Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft undauch sonst zulässig (§§ 238 Abs. 2, 547 ZPO). Sie hat aber in der Sache kei-nen Erfolg.- 5 -Das [X.] hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 23. November 2000 [X.] begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).Den Antrag der Kläger, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das[X.] rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, wenn eine Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechendes Verschulden ihresProzeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung einer Frist ge-hindert war. Dabei müssen alle Umstände, die für die Frage von [X.], auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumungeiner Frist gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des§ 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden (§ 236 Abs. 2ZPO; ständige Rechtsprechung vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1989- IVb ZB 73/89 = [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.).Nach dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Kläger vom28. November 2000 war ein ihnen zuzurechendes [X.] Prozeßbevollmächtigten, wie das [X.] in dem angefochte-nen Beschluß zutreffend dargelegt hat, nicht ausgeschlossen. Denn es [X.] dargetan, welche Anweisungen hinsichtlich des Zeitpunkts für die Notie-rung einer Vorfrist und für die Behandlung des [X.] in [X.] - allgemein oder für den konkreten Fall - bestanden (vgl. dazu [X.] vom 9. Juni 1994 - [X.] = [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrol-le 38).- 6 -Die Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde, mitdenen die Kläger zu diesem Punkt neuen Vortrag nachholen, können nichtmehr berücksichtigt werden, da sie entgegen § 234 Abs. 1 ZPO nicht rechtzei-tig in das Verfahren eingeführt worden sind. Ein Nachschieben von [X.] Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Lediglich erkennbarunklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf noch erläutert oder ver-vollständigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] 1992 - [X.] 43/92 = [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 m.w.[X.] diesem Rahmen hält sich das Vorbringen der sofortigen Beschwerde jedochnicht. Es schiebt vielmehr einen neuen Vortrag sowohl über organisatorischeAnweisungen in der Kanzlei (Zeitpunkt der Vorfristnotierung) als auch über ei-ne konkrete Anordnung des Prozeßbevollmächtigten (sofortige Wiedervorlagedes Vorgangs noch am [X.]) nach, auf deren Außerachtlassung das[X.] die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützthat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 27. September 1989 aaO). Für eine sol-che wesentliche Änderung des Sachvortrags nach Ablauf der Frist des § [X.]. 1 ZPO läßt das Gesetz keinen Raum (vgl. [X.] Beschluß vom28. Februar 1991 - [X.] = [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 4m.w.N.).Soweit die Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend machen, das[X.] hätte vor Erlaß des [X.] einen richterli-chen Hinweis zur notwendigen Präzisierung ihres Vortrags erteilen müssen,trifft das nicht zu. Nachdem die Kläger in der Begründung des [X.] auf die Eintragung einer Vorfrist hingewiesen hatten, ohne dabeieinen Grund für eine - unverschuldete - Fristversäumung aus Anlaß der Vor-fristvorlage anzudeuten, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf eine- 7 -Ergänzung des Vortrags zur Handhabung der [X.] in der Kanzlei vonRechtsanwalt [X.] im allgemeinen und in dem hier vorliegenden Fall im [X.] hinzuweisen.[X.] Krohn [X.] Sprick Bundesrichterin [X.] [X.] und verhindert zu unter-schreiben. [X.]

Meta

XII ZB 51/01

04.04.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. XII ZB 51/01 (REWIS RS 2001, 2936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2936

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