Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. XII ZB 13/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1914

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[X.] ZB 13/02vom14. August 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Vézina und beschlossen:1.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-senats in [X.] des [X.] am Mainvom 20. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweitsie sich gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für diezweite Instanz richtet. Im übrigen wird sie als unbegründet [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.[X.]: 3.579 [X.]:[X.] Beklagte hat gegen ein in einem Unterhaltsverfahren zu seinenLasten ergangenes Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom19. April 2001 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das [X.]die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2001 verlängert. [X.] vom 12. Oktober 2001 hat er die Berufung begründet und gleichzei-- 3 -tig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. Zur Begründung [X.] hat er ausgeführt, die seit Jahren mit der Fristen-kontrolle befaßte Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten habe auf dendie Berufungsbegründungsfrist verlängernden Beschluß des [X.] vom 24. Juli 2001 die bürointern als "Rotfrist" bezeichnete [X.] zum25. September 2001 nebst [X.] für den 7., 14. und 21. September 2001notiert und durch ihr Handzeichen gleichzeitig bestätigt, daß sie diese Fristen inden gesonderten [X.] eingetragen habe. Versehentlich habe [X.] nur die [X.], nicht aber die [X.] in den [X.] ein-getragen. Sein Prozeßbevollmächtigter, der bis einschließlich Freitag, den21. September 2001 in [X.] gewesen sei, habe verfügt, daß ihm die [X.] auf seinen Stuhl gelegt werden solle. Am Sonntag, den23. September 2001, sei sein Prozeßbevollmächtigter nicht mehr dazu gekom-men, die ihm vorgelegte Akte zu bearbeiten, und habe keine weitere Verfügungmehr getroffen, weil er davon ausgegangen sei, daß ihm entsprechend einerallgemeinen Weisung in der Kanzlei die Akte am [X.] mit einem schriftlichen Vermerk, der auf die "Rotfrist" ausdrücklich [X.], vorgelegt und er gegen 12.00 Uhr an deren Erledigung erinnert werdenwürde. Wäre die "Rotfrist" vom 25. September im [X.] notiert [X.], so wäre dies geschehen und damit die fristgerechte Einreichung der Be-rufungsbegründung sichergestellt gewesen. Wo sich die Akte am 24. und25. September 2001 befunden habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.Das [X.] hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 diebeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die [X.] Beklagten als unzulässig verworfen, sowie den Antrag auf Bewilligung vonProzeßkostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen, am 28. Dezember 2001 [X.] gegebenen, den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am- 4 -2. Januar 2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Januar 2002 ein-gegangene sofortige Beschwerde.[X.] die sofortige Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO altes Rechtanwendbar, da der angefochtene Beschluß vom 20. Dezember 2001 am28. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben worden ist.Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die [X.] der Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz richtet. Insoweit ist keinRechtsmittel gegeben (§ 567 IV ZPO).Im übrigen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 519 b Abs. 2, 621 dAbs. 2 ZPO a.F. statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache [X.].Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der bis25. September 2001 eingeräumten Frist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 2,519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten,ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen, weil die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines [X.] beruht und dies dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen ist.Zutreffend hält es das Berufungsgericht für ausschlaggebend, daß dieAkte dem Prozeßbevollmächtigten am 21. September 2001 zur Fertigung [X.] vorgelegt worden ist und er sie - nach seiner [X.] -aus dem [X.] - am 23. September 2001, somit zwei Tage vor Ablauf der [X.], in seinem Arbeitszimmer vorfand. In den Akten war- anders als im [X.] - unmißverständlich vermerkt, daß die Frist am25. September 2001 ablief. Damit entstand eine eigene Pflicht des [X.] zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unab-hängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß ([X.],Urteil vom 14. Januar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1311). Von dieser eige-nen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist konntesich der Prozeßbevollmächtigte auch nicht durch die allgemein erteilte [X.] an seine Bürovorsteherin, ihm am Tage des Fristablaufs die Akten erneutvorzulegen bzw. ihn an die noch unerledigten Fristsachen zu erinnern, befreien.Daß diese Erinnerung ausblieb, weil die Bürovorsteherin den Ablauf der [X.] nicht eingetragen hatte, schließt das Verschulden des [X.] nicht aus ([X.] aaO m.w.N.).Gerber [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 13/02

14.08.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. XII ZB 13/02 (REWIS RS 2002, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1914

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