Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. XI ZB 20/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3221

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom8. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden[X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] 8. Februar 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde der [X.]n gegen den [X.] des [X.] vom 17. September 1999 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Der [X.] beträgt 120.000 DM.Gründe:Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung verurteilt. Das Ur-teil wurde am 28. Juli 1999 ihrem erstinstanzlichen [X.] zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. August 1999, der am [X.] als Telefax einging, legte der beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt [X.] gegen dieses Urteil Berufung ein,ohne anzugeben, daß dies für die [X.] geschehe. Nachdem [X.] ihn mit Telefax vom 30. August 1999 auf [X.] die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, hat die [X.] durch ihre inzwischen beauftragten neuen [X.] mit Schriftsatz vom 16. September 1999 erneut Berufung [X.] und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-setzung in den vorigen Stand [X.] 3 -Sie hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherun-gen ihres Ehemannes und ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten,Rechtsanwalt [X.], glaubhaft gemacht: Bereits bei der Mandatierung am23. oder 24. August 1999 sei Rechtsanwalt [X.] "schwer erkrankt" gewe-sen. Obwohl er am 25. August 1999 an starken Schmerzen im Bauchbe-reich gelitten habe und weder körperlich noch geistig in der Lage ge-wesen sei, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, habe er diesevor allem aus Existenzgründen fortgesetzt. Am 30. August 1999 sei [X.] durch den Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen worden, woman auf der Intensivstation eine lebensbedrohliche Bauchspeicheldrü-senentzündung diagnostiziert habe.Mit Beschluß vom 17. September 1999 hat das [X.] Wiedereinsetzungsantrag der [X.]n zurückgewiesen und ihreBerufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die Mängel der Berufungsschrift vom 26. August 1999 beruhtenauf einem Verschulden des damaligen Prozeßbevollmächtigten, dassich die [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.Dabei könne offenbleiben, ob Rechtsanwalt [X.] nicht gewußt habe, [X.] Berufung nur durch einen beim [X.] zu-gelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden könne, oder ob er [X.] aufgrund seiner Erkrankung verkannt habe. In jedem Fall habe erdie Mängel der Berufungsschrift zu vertreten, weil er trotz seiner [X.] ein neues Mandat übernommen und nicht für eine Vertretungdurch einen Kollegen gesorgt habe.Gegen diesen am 28. September 1999 zugestellten Beschluß [X.] [X.] am 12. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. [X.] 4 -macht vor allem geltend, bei der Mandatserteilung sei die [X.] Rechtsanwalt [X.] noch nicht so schwerwiegend gewesen, daß er ih-re Interessen nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmenkönnen; vielmehr sei es erst am 25. August 1999 zu einer rapiden undnicht vorhersehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandesgekommen. Er habe dann versucht, die eiligen Sachen zu bearbeiten.Da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr voll handlungsfähig gewesen sei,seien ihm bei der Einlegung der Berufung zwei Fehler unterlaufen.II.Die sofortige Beschwerde der [X.]n ist zulässig, aber nichtbegründet.1. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n [X.] als unzulässig verworfen. Die von Rechtsanwalt [X.] am26. August 1999 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil er nicht beim[X.] zugelassen ist. Die von den jetzigen Pro-zeßbevollmächtigten der [X.]n am 16. September 1999 eingelegteBerufung wahrt die am 30. August 1999 abgelaufene Berufungsfristnicht und ist deshalb unzulässig (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen [X.] der Berufungsfrist hat das [X.] der Beklag-ten zu Recht versagt. Die [X.] war nicht ohne ihr Verschulden ver-hindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn ihren damaligen Prozeß-bevollmächtigten Rechtsanwalt [X.] trifft an der Versäumung ein [X.], das sich die [X.] gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnenlassen muß. Als Rechtsanwalt mußte er unbedingt wissen, daß er, ohne- 5 -beim [X.] zugelassen zu sein, dort keine zu-lässige Berufung einlegen konnte und daß der Berufungskläger und [X.] in der Berufungsschrift anzugeben sind.Seine Erkrankung räumt ein Verschulden nicht aus; denn es [X.] davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt [X.] seine fehlendePostulationsfähigkeit krankheitsbedingt unverschuldet nicht [X.].Wenn er, wie die [X.] im Wiedereinsetzungsantrag vorgetra-gen hat, bereits bei der Mandatierung am 23. oder 24. August 1999"schwer erkrankt" war, hätte er die Übernahme des Mandats zur [X.] der Berufung beim [X.] ablehnen müs-sen, zumal er dort nicht zugelassen war. Wenn, wie die [X.] nun-mehr in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, am 23. und [X.] nur ein "leichter Erkrankungszustand" in Form von [X.] kleineren Schmerzen vorhanden war, der eine Mandatsübernahmenicht ausschloß, mußte Rechtsanwalt [X.] trotz seiner Erkrankung [X.] klar sein, daß er selbst zur Einlegung der Berufung beim Ober-landesgericht [X.] nicht befugt war.Er hätte deshalb für den Fall, daß sich seine Erkrankung ver-schlimmerte, geeignete Vorsorge treffen müssen, daß ein Vertreter vor-handen war, der die notwendigen Prozeßhandlungen vornehmen oderveranlassen konnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. März 1991 - [X.], [X.], 1270, 1271 und vom 26. Februar 1996 - [X.]/95,NJW 1996, 1540, 1541). Daß dies geschehen ist, hat die [X.] [X.] Organisationsverschulden wäre zwar, da für die einge-tretene Fristversäumung nicht kausal, irrelevant, wenn die [X.] plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten oder akut geworden wäre,daß Rechtsanwalt [X.] einen Vertreter oder einen beim Oberlandesge-richt [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr hätte [X.] können oder dies für ihn nicht zumutbar war (vgl. [X.], [X.] 6. März 1990 - [X.], [X.], 1026 und vom 11. [X.], [X.], 1270, 1271). Davon kann hier indesnicht ausgegangen werden.Nach dem Vorbringen der [X.]n war Rechtsanwalt [X.] schonbei der Übernahme des Mandats am 23. und 24. August 1999 erkrankt,ist aber noch am 25. und 26. August 1999 seiner Tätigkeit als Rechts-anwalt nachgegangen und erst am 30. August 1999 ins Krankenhauseingeliefert worden. Nichts spricht dafür, daß er am 26. August 1999,wie geschehen, zwar die Berufungsschrift veranlassen und unterzeich-nen konnte, aber nicht mehr in der Lage war, einen beim Oberlandes-gericht [X.] zugelassenen Rechtsanwalt anzurufen oder einemetwaigen Vertreter seine Erkrankung mitzuteilen.Daß Rechtsanwalt [X.] nach gerichtlichem Hinweis auf die [X.] Berufungsschrift am 30. August 1999 krankheitsbedingt nicht mehrin der Lage war, für die erneute Einlegung der Berufung durch einenbeim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu [X.], ändert nichts daran, daß er die Versäumung der Berufungsfristverschuldet hat.- 7 -3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] [X.] am [X.] Bundesgerichtshof [X.] ist urlaubsbedingt ver- hindert seine Unter- schrift beizufügen. [X.] Dr. Müller Dr. Joeres

Meta

XI ZB 20/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. XI ZB 20/99 (REWIS RS 2000, 3221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3221

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.