Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2018, Az. 30 W (pat) 46/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 10837

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "rheuma-online.de" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 873.2

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem und [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

rheuma-online.de

3

ist am 4. Juli 2014 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 38, 41, 42 und 44 zur Eintragung als Marke in das vom [X.] geführte Register angemeldet worden.

4

Mit Beschlüssen vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen stelle eine auf den ersten Blick erkennbar im Stile einer [X.]adresse und als solche sprachüblich gebildete Kombination der Begriffe „rheuma“, „online“ und „de“ dar. In seiner Gesamtheit werde das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibende Sachangabe dahingehend aufgefasst, dass die beanspruchten Dienstleistungen umfassende Informationen, Hilfestellungen, Ratschläge, Chatrooms usw. zum Thema „[X.]“ im [X.] vermittelten.

5

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt eingeschränkt:

6

„[X.]; online angebotene Spieldienstleistungen über ein Computernetzwerk; Beratung zu Erziehungsfragen; pädagogische Beratung“.

7

rheuma-online sei ungewöhnlich, was die Unterscheidungskraft des [X.] begründe. Eine Krankheit wie „[X.]“ könne nicht „online“ sein, so dass die Zusammensetzung beider Wörter widersprüchlich erscheine. Die gegenteilige Feststellung der Markenstelle, wonach medizinische Beratung und Behandlung heutzutage auch „online“ möglich seien, könne so nicht nachvollzogen werden, zumal den in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzten jegliche Online-Beratung schon nach ihrer Berufsordnung nicht gestattet sei. Für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen trete hinzu, dass diese schon keinen Bezug zum Gesundheitssektor aufwiesen. Der Verkehr werde das [X.] daher als Herkunftshinweis auf die Markenanmelderin werten.

8

Die Anmelderin beantragt,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s vom 23. September 2015 und vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nach der seitens der Anmelderin vorgenommen Einschränkung des [X.] begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen nicht festgestellt werden können.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.]Card). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds steht der angemeldeten Wortkombination rheuma-online.de nach erfolgter Einschränkung des [X.] im Beschwerdeverfahren das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht mehr entgegen.

a) Allerdings ist der Markenstelle darin zu folgen, dass sich das Anmeldezeichen aus den mit einem Bindestrich verbundenen Wortelementen „rheuma“ und „online“ sowie der Zeichen-/Buchstabenfolge „.de“ zusammensetzt.

rheuma“ ist die Kurzform für [X.]tismus. [X.]tismus ist eine schmerzhafte Erkrankung der Gelenke, Muskeln, Nerven, Sehnen ([X.], Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, [X.] 2001). Man unterscheidet zwischen entzündlichen rheumatischen Erkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen, Krankheiten des Bewegungssystems durch Stoffwechselstörungen und rheumatischen Schmerzkrankheiten (Deutsche Gesellschaft für [X.]tologie e. V., Was ist [X.]?). [X.] ist bis heute nicht heilbar, kann aber durch Behandlung zum Stillstand oder verlangsamten Verlauf gebracht werden. Die Erkrankungen gehen mit großen Beschwerden und Einschränkungen der Lebensqualität einher und bedürfen intensiver Behandlung, Betreuung und Pflege (vgl. schon [X.] [X.] PROMA 30 W (pat) 518/13 - rheuma-liga-nds).

online“ ist seit langem in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen und bezeichnet eine aktive Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage bzw. dem [X.]. Es werden damit ferner auch unterschiedliche Aspekte eines „[X.]“ bezeichnet (vgl. so schon [X.] [X.] PROMA 33 W (pat) 381/02 - [X.]; 32 W (pat) 258/03 - Schule Online; 32 W (pat) 156/03 - People Online; 26 W (pat) 534/11 - [X.]; 26 W (pat) 535/11 - [X.]; 27 W (pat) 216/00, 1stBavarian [X.]; vgl. auch [X.] [X.] PROMA, R 2220/2011-1 - [X.] ONLINE).

.de“ ist den inländischen [X.]nutzern - und damit breitesten Verkehrskreisen - als länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) der Bundesrepublik [X.] bekannt, wie auch das [X.] „rheuma-online.de“ ohne weiteres als Entlehnung der üblichen Bildung von [X.]-Adressen erkennbar ist (vgl. [X.] [X.] 2016, 939, Nr. 37 - wetter.de; [X.] [X.] PROMA, 33 W (pat) 381/02 - [X.]; 27 W (pat) 216/00 - 1st Bavarian[X.]; [X.] BlPMZ 2000, 294 - „[X.]“). Der Verkehr misst dabei den Top-Level-Domains (hier: „de“) ausschließlich eine technisch funktionale Bedeutung und keine individualisierende Wirkung bei, so dass der kennzeichnende Gesamteindruck nur durch die jeweilige [X.] bestimmt wird (vgl. [X.] [X.] 2012, 1040 (Nr. 43) - [X.]/pure; [X.] 2016, 939, Nr. 37 - wetter.de; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 193 m. w. N.). Beschränkt sich diese - wie hier („rheuma-online“) - auf unmittelbar beschreibende Begriffe, ist die als Domainname ausgestaltete [X.] grundsätzlich als nicht unterscheidungskräftig zu bewerten, da der Verkehr hierin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen erkennt. sondern nur weitere sachbezogene Informationen zu der beschreibenden Aussage erwartet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 193 mit ausf. Nachw. a. d. Rspr.).

rheuma-online.de als Ganzes ohne weiteres als Sachhinweis auf ein [X.]angebot zum Thema „rheumatische Erkrankungen“ und hierauf bezogene Dienstleistungen verstehen. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen belegen die Rechercheergebnisse der Markenstelle sowie die Ergebnisse einer ergänzenden [X.]recherche des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, dabei auch, dass es bereits vor dem Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl von (medizinischen) [X.] zum Thema [X.] gab. Ferner spielen in der modernen Medizin nachweislich gerade die (ursprünglich auch von der Anmelderin beanspruchten) „[X.]“ zunehmend eine Rolle bei der [X.]versorgung, insbesondere zur Frühdiagnostik und Behandlung von entzündlich-rheumatischen Erkrankungen, wobei bspw. auch „[X.]“ unterstützend eingesetzt werden (vgl. etwa die Anlage [X.]...“, „Telemedizin in der [X.]versorgung pfälzische Innovation“).

b) Wenngleich somit das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung rheuma-online.de dem angesprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird ([X.], [X.] 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor).

rheuma-online.de fern. Wenngleich im Rahmen der pädiatrischen [X.]tologie (zur Therapie von Kinder- und Jugendrheuma) auch über den engeren medizinischen Bereich hinausgehende Hilfestellungen für betroffene Patienten und Eltern angeboten werden (wobei bspw. im Rahmen stationärer Therapien Pflegekräfte auch pädagogische Aufgaben übernehmen können), hat die [X.] jedenfalls keine hinreichenden Belege dafür ergeben, dass „Erziehungsfragen“ bzw. „pädagogische Beratung“ Bestandteil eines Online-Angebots zum Thema [X.] sein können, so dass es an Nachweisen für einen Sachbezug bzw. jedenfalls einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug fehlte.

3. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] steht einer Eintragung des angemeldeten Markenwortes für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbliebenen Dienstleistungen nicht entgegen, denn rheuma-online.de beschreibt diese weder unmittelbar, noch ist die Anmeldung für diese Dienstleistungen im Interesse der Mitbewerber freihaltebedürftig.

4. Da der [X.] somit nach der erfolgten Einschränkung des [X.] die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

5. Soweit das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5. April 2016 den „23. Februar 2016“ als Datum des Erinnerungsbeschlusses der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s ausweist, ist dies unzutreffend, da der Erinnerungsbeschluss am „18. Februar 2016“ erlassen wurde, dieses Datum dementsprechend auch in den Tenor des vorliegenden Beschlusses aufgenommen wurde. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2018 verkündete [X.] ist insoweit offensichtlich unrichtig und nach § 80 Abs. 1 [X.] zu berichtigen.

Meta

30 W (pat) 46/16

12.04.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2018, Az. 30 W (pat) 46/16 (REWIS RS 2018, 10837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10837

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