Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 22/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 9934

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wände mit Charakter" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 056 712.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 26. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 6. August 2014 angemeldete Wortmarke

2

Wände mit Charakter

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 02:

5

Anstrichmittel; Farben; Lacke; Firnisse; Rostschutzmittel; [X.]; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur;

6

Klasse 19:

7

Baumaterialien [nicht aus Metall]; Rohre [nicht aus Metall] für [X.]; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten [nicht aus Metall]; Denkmäler [nicht aus Metall]; Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Streichputz; Edelputz; [X.]; Estrich; Spachtelmasse zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Verputzmittel]; Abschlussleisten und Eckschutzschienen [nicht aus Metall, für [X.]];

8

Klasse 35:

9

Werbung; Marketing; Unternehmensberatung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Farben, Lacken, Anstrichmitteln, Putzen, Maler-, Stuckateur- und Heimwerkerbedarfsartikeln, Wand- und Bodenbelägen, Pinseln und sonstigen Auftragsgeräten für Anstrichmittel, Baumaterialien sowie Werkzeugen für Maler und Stuckateure“

eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 2 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2014 und 24. Juni 2015 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Wände mit Charakter erschöpfe sich in einer reinen Werbebotschaft für die beanspruchten Waren des [X.] und damit in Verbindung stehende (Handels-)Dienstleistungen. Sie solle suggerieren, dass unter Einsatz bzw. Inanspruchnahme der Produkte errichtete oder behandelte Wände ein individuelles Gepräge aufwiesen. Die semantische Struktur der Wortfolge, die im Übrigen bereits von etlichen Unternehmen der betroffenen Branchen verwendet werde, sei sprach- und werbeüblich. Die gezielte Übertragung von Begriffen für ursprünglich menschliche Eigenschaften oder Merkmale (z. B. Charme, Charakter, Ehrlichkeit, Frechheit, Weitblick, [X.])auf beworbene Produkte sei üblich und verständlich. Sie verlange vorliegend auch keinen Interpretationsaufwand seitens der angesprochenen Verbraucher.

Wände mit Charakter aus sich heraus keinen sinnvollen Bedeutungsgehalt aufweise. Das Substantiv „Charakter“ beschreibe im psychologischen Sinn die Ausprägungen der Persönlichkeit des Menschen, seine Emotionen, Eigenschaften und Merkmale, während eine „Wand“ ein vertikales flächiges Bauteil sei. An einer Wand sei jedoch nichts Menschliches, nichts emotional Ausgeprägtes. Einer Wand seien weder menschliche Eigenschaften zuzuschreiben, noch könne ein derartiges Massenprodukt eine menschliche Individualität oder Einzigartigkeit besitzen. Das angemeldete [X.] umfasse keine „Wände“ und schon gar keine „emotionalen Wände“. Es sei vollkommen unklar, wie Reparaturmaterialien, beispielsweise Farben zum Ausbessern von Oberflächen, einer Wand in irgendeiner Weise Menschlichkeit verleihen sollten.

Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft könne der angemeldeten Wortfolge daher nicht abgesprochen werde. Ebenso fehle es an einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Zudem seien auch eine Reihe vergleichbar mit dem Begriff „Charakter“ gebildete Kombinationen als Marke eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 vom 17. Dezember 2014 und 24. Juni 2015 aufzuheben.

Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Terminsladung und Übersendung von Recherchebelegen des Senats zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - [X.]; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - [X.]2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen Wände mit Charakter bezüglich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Es ist zwar zutreffend, dass das Substantiv „Charakter“ in seiner Bedeutung als Bezeichnung der „Wesensart bzw. des individuellen Gepräges eines Menschen“ (vgl. DUDEN-online zu „Charakter“) von Hause aus in keinen sinnvollen Zusammenhang bzw. Bezug zu „Wänden“ gesetzt werden kann.

Wände mit Charakter - wie die Markenstelle bereits im Erstprüferbeschluss vom 17. Dezember 2014 zutreffend recherchiert und festgestellt hat und womit sich die Anmelderin weder im Erinnerungsverfahren noch in ihrer Beschwerdebegründung auseinandergesetzt hat - in eine Reihe vergleichbar gebildeter und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt längst gebräuchlicher werblichanpreisender Slogans ein wie z. B. „Böden mit Charakter“, „Tische mit Charakter“, „Häuser mit Charakter“, in denen das Substantiv „Charakter“ in einem bedeutungserweiternden bzw. übertragenen Sinne dazu verwendet wird, um auf die Individualität und Einzigartigkeit der entsprechenden Produkte hinzuweisen. Ein entsprechender werbesprachlicher Gebrauch von Slogans mit dem Begriff „Charakter“ als schlagwortartigem Hinweis auf die Individualität, Exklusivität des entsprechenden Produktes wird durch die dem Beanstandungsbescheid vom 24. September 2014 als Anlage [X.] bis [X.]5 sowie dem Erstprüferbeschluss vom 17. Dezember 2014 als Anlage [X.] bis [X.] beigefügten [X.] belegt, wobei insbesondere die Recherche der Erstprüferin auch eine nicht auf die Anmelderin zurückzuführende werblich-anpreisende Verwendung der hier angemeldeten Wortfolge Wände mit Charakter ausweist. Der Verkehr wird die Wortfolge daher seiner Bedeutung nach ohne weiteres i. S. von „individuell gestaltete, exklusive Wände“ verstehen.

Wände mit Charakter in Zusammenhang mit den Waren der Klassen 02 und 19

lediglich die (anpreisende) Angabe entnehmen, dass die so bezeichneten Waren dazu bestimmt und geeignet sind, zur Herstellung von individuellen, exklusiven „Wänden mit Charakter“ beizutragen. Sämtliche vorgenannten Waren können auch unmittelbar der Herstellung oder Ausgestaltung von Wänden („mit Charakter“) dienen.

Wände mit Charakter einen schlagwortartigen Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren erkennen.

Wände mit Charakter in Bezug auf die beanspruchten Waren

Bei den in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten

Wände können des Weiteren ebenso wie z. B. andere Flächen oder Tafeln der Übermittlung von Werbebotschaften dienen und dementsprechend als Werbewand, -tafel o. ä. ausgestaltet sein. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge auch in Zusammenhang mit der weiterhin zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistung

Wände mit Charakter weist auch in ihrer Gesamtheit keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, sondern erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Kombination einer Beschaffenheits- und/oder Bestimmungsangabe („Wände“) mit einer gängigen Anpreisung („mit Charakter“), ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.

Soweit die Wortkombination dabei die Beschaffenheit und Bestimmung der Waren bzw. den Inhalt der Dienstleistungen in Bezug auf die Herstellung/Ausgestaltung einer „individuell gestalteten, exklusiven Wand“ nicht näher spezifiziert, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.] [X.] 2004, 192 - [X.]; [X.] 2004, 222 - [X.]; [X.] 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in [X.] und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich.

3. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere mit dem Wort „Charakter“ Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] [X.] 2008, 1093 Nr. 8 – [X.]; [X.] [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 22/16

26.04.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 22/16 (REWIS RS 2018, 9934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9934

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