Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 238/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5209

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 238/07 vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987 - [X.] - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - [X.]/03 - [X.], 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die "[X.]" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.121,06 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -

Meta

VI ZR 238/07

04.03.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 238/07 (REWIS RS 2008, 5209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5209

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