Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. VI ZR 88/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5391

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 88/07 vom 21. Februar 2008 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. [X.], 756; [X.] VersR 1996, 856; [X.] OLGR Oldenburg 1997, 113; [X.] VersR 2000, 229; [X.] OLGR [X.] 2005, 273). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 257.250,00 • [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 3 O 172/04 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - [X.] -

Meta

VI ZR 88/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. VI ZR 88/07 (REWIS RS 2008, 5391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5391

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