Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 98/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1107

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 98/04 vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht war zu einer Vernehmung der die Klägerin behandelnden Personen als (sachverständige) Zeugen aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Es hat ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß in das Wissen der Zeugen keine anderen Tatsachen gestellt waren als die Sachverständigen berücksichtigt haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Beweisangebote betrafen sämtlich Fragen an einen Sachverständigen, nicht an Zeugen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bezweifelt das Berufungsgericht auch nicht die Beschwerden der Klägerin, sondern deren Ursachenzusammenhang mit dem Unfall. Das Berufungsurteil verstößt nicht dadurch gegen [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, daß dem Berufungsgericht das (bloße) zeitliche Zusammentreffen zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Auffahrunfall zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des [X.] nicht genügte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.714,48 •

Müller Greiner [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 98/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 98/04 (REWIS RS 2004, 1107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1107

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