Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 15.11.2022, Az. 1 BvR 65/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 7056

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Versagung von Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Antrag des Vaters des betroffenen Kindes, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Im hiesigen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin des Kindes mit einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater sowie die geplante Rückführung des Kindes in dessen Haushalt gewandt. Die Kammer hatte zunächst mit Beschluss vom 7. März 2022 die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des [X.] einstweilen ausgesetzt und diesen mit Beschluss vom 5. September 2022 aufgehoben sowie die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2

Der nach § 94 Abs. 3 [X.] äußerungsberechtigte Vater des betroffenen Kindes hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Erlass der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt.

3

Der Antrag des [X.] bleibt ohne Erfolg.

4

Zwar können im [X.] nach § 94 Abs. 3 [X.] Äußerungsberechtigte Prozesskostenhilfe erhalten. Hierfür müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Äußerungsberechtigten (vgl. [X.] 92, 122 <123 ff.>).

5

Solche Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der äußerungsberechtigte Vater hat keine neuen Aspekte in das verfassungsgerichtliche Verfahren eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, Umstände vorzutragen, die zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des [X.] vom 6. Dezember 2021 eingetreten sind und daher deren verfassungsrechtliche Mängel nicht beseitigen konnten. Da eine Bewilligung ausscheidet, wenn in der Äußerung im Sinne des § 94 Abs. 3 [X.] kein Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung geleistet wird (vgl. [X.] 92, 122 <124>), ist der Antrag des [X.] abzulehnen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 65/22

15.11.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Prozesskostenhilfebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss

§ 94 Abs 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Prozesskostenhilfebeschluss vom 15.11.2022, Az. 1 BvR 65/22 (REWIS RS 2022, 7056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7056

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