Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 AZR 465/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 5740

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - Geltung tariflicher Ausschlussfristen - Säumnislage in der Revisionsinstanz


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 - 7 [X.] 1053/11 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2011 - 4 Ca 379/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.535,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das der Klage teilweise stattgebende Versäumnisteilurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsentgelt, das er unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte, im Weg der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 30. April 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (Schuldnerin). Der Insolvenzantrag der [X.] vom 9. Februar 2007 war am 12. Februar 2007 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Beklagte war bei der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ([X.]) vom 30. März 1992 in seiner jeweiligen Fassung. Nach § 49 Abs. 1 [X.] in seiner Ursprungsfassung und in sämtlichen Folgefassungen verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

3

Die Schuldnerin hatte im Monat vor und im Monat nach Stellung des Insolvenzantrags aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Händen des Gerichtsvollziehers auf dessen Aufforderungen hin insgesamt 1.535,20 Euro an den Beklagten geleistet, um Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu erfüllen. Am 12. Januar 2007 leistete die Schuldnerin 500,00 Euro, am 8. Februar 2007 weitere 500,00 Euro und am 12. März 2007 535,20 Euro.

4

Der Kläger focht die Zahlungen mit Schreiben vom 20. September 2010 nach § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an und forderte die geleisteten Beträge nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung zurück.

5

Der Kläger hat mit seiner dem Beklagten am 30. Dezember 2010 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, die geleisteten Beträge seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zurückzugewähren. Tarifliche Ausschlussfristen seien auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht anzuwenden. Daran habe sich durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. September 2010 (- [X.] 1/09 - BGHZ 187, 105) nichts geändert. Durch diese Entscheidung sei lediglich die Rechtswegzuständigkeit im Verhältnis von [X.]arbeitsgericht und [X.]gerichtshof geklärt worden. [X.] aufgrund einer Insolvenzanfechtung beruhten auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis und seien der [X.] der Tarifvertragsparteien deshalb entzogen. Es handle sich nicht um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Im Übrigen seien die [X.] jedenfalls nicht verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 [X.] stelle auf die Fälligkeit aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit darauf ab, ob die Ansprüche für den Gläubiger feststellbar seien. Dem Insolvenzverwalter werde jedoch die dreijährige Verjährungsfrist der § 146 Abs. 1 [X.], § 195 BGB eingeräumt, um zu prüfen, ob [X.] gegeben seien.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.535,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. April 2007 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht erschienen und nicht vertreten gewesen war, hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil erster Instanz durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Leistungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Über die Revision ist durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden, soweit die Klage begründet ist, weil der [X.] in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Die Revision hat ganz überwiegend - hinsichtlich der Hauptsache und des Hauptteils der Zinsforderung - Erfolg. Dem Kläger stehen die erhobenen [X.] zu. Unbegründet ist die Revision lediglich, soweit die Vorinstanzen den Zinsantrag für den Tag der Insolvenzeröffnung am 30. April 2007 abgewiesen haben. Insoweit hat der Senat ein sog. unechtes Versäumnisteilurteil in Form eines Schlussurteils zu erlassen, das keinem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel unterliegt (vgl. GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 149). Die sog. gemischte Entscheidung eines Versäumnisteil- und Schlussurteils dient dazu, den Streitstoff im Ganzen aufzuarbeiten (vgl. zB [X.] 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 - Rn. 6; [X.] 17. Dezember 2012 - [X.] [X.] - zu I der Gründe).

A. Soweit der Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stattzugeben ist, hat der Senat durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden.

I. Eine Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a ZPO) kommt nicht in Betracht. Dem stehen § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, weil in der Revisionsinstanz bisher keine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. [X.] 26. Juli 2007 - 8 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 123, 301; [X.] 4. April 1962 - V ZR 110/60 - zu A der Gründe, [X.]Z 37, 79).

II. Für das Säumnisverfahren gelten nach § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich §§ 330 ff. ZPO.

1. Ist der Revisionsbeklagte säumig, wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 557 ZPO durch (echtes) Versäumnis(-teil)urteil sachlich entschieden, wenn die Revision nach ihrer Begründung - wie hier im genannten Umfang - zulässig und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 10. April 1991 - 5 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 68, 10; 16. August 1990 - 2 [X.] - zu I der Gründe). Die Fiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das tatsächliche Vorbringen des [X.] als zugestanden gilt, ist jedoch nicht anzuwenden, weil das Revisionsgericht auf der Grundlage des schon vom [X.] festgestellten Sachverhalts zu entscheiden hat (vgl. [X.] 26. Juli 2007 - 8 [X.] - Rn. 12, [X.]E 123, 301; GK-ArbGG/[X.] Stand April 2011 § 73 Rn. 133; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 145). [X.] wirken an dem Versäumnis(-teil)urteil mit. § 72 Abs. 6 ArbGG verweist nicht auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG (vgl. GMP/Müller-Glöge aaO Rn. 148). Das Versäumnis(-teil)urteil ist nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 62 ArbGG gilt nicht (vgl. [X.] 28. Oktober 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 303).

2. Gegen das Versäumnis(-teil)urteil ist entsprechend §§ 565, 539 Abs. 3, § 339 ZPO binnen zweiwöchiger Frist der Rechtsbehelf des Einspruchs eröffnet (vgl. [X.] 16. August 1990 - 2 [X.] - am Ende der Gründe; GK-ArbGG/[X.] Stand April 2011 § 73 Rn. 134; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 148). Der Einspruch unterliegt dem [X.]. § 59 Satz 2 ArbGG ist für das Revisionsverfahren durch § 72 Abs. 6 ArbGG anders als für das Berufungsverfahren nach § 64 Abs. 7 ArbGG nicht in Bezug genommen (vgl. [X.] 4. Mai 1956 - 1 [X.] -; GMP/Müller-Glöge aaO).

III. Das Versäumnisteilurteil beruht inhaltlich allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung der Klage (vgl. [X.] 28. Januar 2014 - II ZR 154/13 - Rn. 5; 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 - Rn. 6; 4. April 1962 - V ZR 110/60 - zu A der Gründe, [X.]Z 37, 79). Die [X.] des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO tritt nicht ein. Das Urteil wäre inhaltlich ebenso ergangen, wenn der [X.] nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Das steht einem Versäumnis(-teil)urteil nicht entgegen. Ein solches Urteil setzt begrifflich zwar voraus, dass es gegen die säumige Partei ergeht, aber nicht auch, dass es inhaltlich auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. näher [X.] 4. April 1962 - V ZR 110/60 - aaO).

IV. Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des [X.] begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt die durch drei Zahlungen der Schuldnerin vom 12. Januar 2007, 8. Februar 2007 und 12. März 2007 erlangten Beträge zurück. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Beträge auf die Vergütungsforderungen des [X.]n verteilen.

2. Die Klage hat bis auf den Zinsantrag für den 30. April 2007 in der Sache Erfolg. Der [X.] muss das von der Schuldnerin am 12. Januar 2007, 8. Februar 2007 und 12. März 2007 gezahlte Entgelt von 1.535,20 Euro nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die Masse zurückgewähren. Der Rückforderungsanspruch begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und unterfällt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht der tariflichen Ausschlussfrist des § 49 Abs. 1 RTV.

a) [X.] ist der [X.]. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen wurde, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 11; 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 11). Das ist hier der [X.]. Dass die Zahlungen an den Gerichtsvollzieher geleistet wurden, unterstreicht den [X.] und ist für die Stellung des [X.]n als [X.] unschädlich. Hat der Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten [X.] geleistet, trifft die [X.] den Gläubiger und nicht den Empfangsbeauftragten (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 11; [X.] 17. Dezember 2009 - [X.]/09 - Rn. 12).

b) Der [X.] erlangte im Monat vor Stellung des Insolvenzantrags und danach Leistungen, die zu seiner inkongruenten Befriedigung führten. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt.

aa) Um eine inkongruente Deckung im Sinn des [X.] handelt es sich bereits dann, wenn der Schuldner während der „kritischen [X.]“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der [X.] nach Stellung des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um sie zu vermeiden (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 14). Der Schuldner gewährt damit eine Befriedigung, die der Gläubiger „nicht in der Art“ zu beanspruchen hat. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 [X.] - Rn. 12; [X.] 18. Dezember 2003 - [X.]/02 - zu I 2 a aa der Gründe, [X.]Z 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht dagegen noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 14; [X.] 20. Januar 2011 - [X.] - Rn. 8).

bb) Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Zahlungen erst auf die Zahlungsaufforderungen des Gerichtsvollziehers hin und damit unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung. Sie musste aufgrund der Zahlungsaufforderungen damit rechnen, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstand, wenn sie die titulierten Forderungen nicht erfüllte. Deshalb handelte es sich nicht um freiwillige Zahlungen, sondern um Zahlungen unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Solche Zahlungen sind nicht insolvenzfest.

cc) Die zeitlichen Erfordernisse des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind gewahrt. Die ersten beiden Zahlungen erfolgten am 12. Januar 2007 und 8. Februar 2007, also im letzten Monat vor dem nach § 139 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Eingang des [X.] beim Insolvenzgericht am 12. Februar 2007. Die letzte Zahlung leistete die Schuldnerin nach Eingang des Insolvenzantrags am 12. März 2007. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen enthält § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht.

dd) § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verletzt insbesondere nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzip. Das hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2014 eingehend begründet (- 6 [X.] - Rn. 19 ff., 27 ff.; s. auch [X.] 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 17 ff.). Darauf nimmt er Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Hervorzuheben ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. [X.] zum Schutz des Existenzminimums in Fällen der hier gegebenen inkongruenten Deckung durch Erfüllung von [X.] unter dem Druck der Zwangsvollstreckung ausscheidet. Bei solchen [X.] können Arbeitnehmer die zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 34; 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 43).

c) Die geltend gemachten Ansprüche bestehen fort. Der insolvenzrechtliche [X.] aus § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist als gesetzliches Schuldverhältnis der [X.] der Tarifvertragsparteien entzogen. Er unterfällt tariflichen Ausschlussfristen nicht. Das hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausführlich begründet (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 35 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 18 ff.; zustimmend [X.]/[X.] 7/2014 [X.]. 1; Froehner NZI 2014, 133, 134). Darauf verweist der Senat. Der [X.] führt keine Argumente an, die Anlass zu einer abweichenden Würdigung geben. Er hat die erlangte Vergütung an den Kläger zurückzugewähren (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 38 mwN).

B. Der [X.] hat die [X.] des [X.] seit 1. Mai 2007 - dem Folgetag der Insolvenzeröffnung - mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.]; § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der [X.] auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Unerheblich ist, dass der Kläger den [X.] erst mit Schreiben vom 20. September 2010 gegenüber dem [X.]n geltend gemacht hat. Die Insolvenzanfechtung braucht nicht gesondert erklärt zu werden. Der [X.] wird - von den Fällen des § 147 [X.] abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (vgl. [X.] 1. Februar 2007 - [X.]/04 - Rn. 14, 19 f., [X.]Z 171, 38). Die [X.] sind jedoch nicht, wie vom Kläger beantragt, bereits mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, dem 30. April 2007, sondern erst mit dem Folgetag, dem 1. Mai 2007, zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] - Rn. 39 f.; 17. September 2013 - 9 [X.] - Rn. 20). Soweit die Zinsen zuzusprechen sind, hat das im Rahmen des Versäumnisteilurteils zu geschehen. Das Schlussurteil umfasst die Abweisung des [X.] für den 30. April 2007.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisteilurteils auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Versäumnisteilurteil, mit dem der Klage teilweise stattgegeben worden ist, steht dem [X.]n der Einspruch zu. Der Einspruch muss durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim [X.], [X.] 1, 99084 [X.], von einem Rechtsanwalt oder einer Organisation iSv. § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 ArbGG eingelegt werden. Die Organisation muss durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handeln (§ 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ArbGG). Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung des Versäumnisteilurteils in vollständiger Fassung.

Gegen das Schlussurteil, mit dem die Klage teilweise abgewiesen worden ist, ist weder ein Rechtsbehelf noch ein Rechtsmittel gegeben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Wollensak    

                 

Meta

6 AZR 465/12

08.05.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 12. Mai 2011, Az: 4 Ca 379/10, Urteil

§ 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 129 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 331 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 AZR 465/12 (REWIS RS 2014, 5740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5740

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