Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2016, Az. 2 StR 549/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3746

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Strafmilderndes Gewicht eines Geständnisses


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten in einer ersten Entscheidung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat die angegriffene Entscheidung im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das [X.] bei rechtskräftigem Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Die Überprüfung des angefochtenen Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der [X.] als auch für die konkrete Strafbemessung. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen erweisen sich aus den vom [X.] in seiner Zuschrift vom 3. Dezember 2015 im Einzelnen dargelegten Gründen als nicht durchgreifend. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

Das [X.] hat das im neuen Verfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Soweit es dem nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen hat, liegt darin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Bezieht sich - wie hier - ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu [X.], StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 50a). Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der besonderen Verfahrenskonstellation, in der zwei Taten Gegenstand des (auch gegen andere Angeklagte geführten) Verfahrens sind, der Angeklagte aber nur hinsichtlich einer Tat angeklagt und auch nur insoweit geständig ist. Anders als die Revision meint, hat die [X.] mit ihrer Erwägung, das Geständnis sei hinter den rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen zurückgeblieben, nicht - was unzulässig wäre - berücksichtigt, er habe auch weiterhin die nicht angeklagte Tat nicht gestanden. Sie hat damit vielmehr (nur) zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte entgegen den getroffenen Feststellungen seine Einbindung in die Planung der zweiten eingeräumten Tat, die sich im [X.] an die erste Tat und unter Ausnutzen der hierfür getroffenen Vorkehrungen ereignete, nicht zugestanden hat. Dies weist keinen Rechtsfehler auf.

Fischer                        Krehl                           Eschelbach

                  Ott                            Bartel

Meta

2 StR 549/15

19.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 28. August 2015, Az: 100 Js 6470/13 - 2 KLs

§ 46 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2016, Az. 2 StR 549/15 (REWIS RS 2016, 3746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3746


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 549/15

Bundesgerichtshof, 2 StR 549/15, 19.01.2017.

Bundesgerichtshof, 2 StR 549/15, 19.10.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 549/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 481/16 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Auslegung eines Revisionsantrags; Berücksichtigung eines Geständnisses; Gesamtstrafenbildung


4 StR 481/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 414/13 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafmilderung wegen einer nur aus prozesstaktischen Erwägungen abgegebenen geständigen Einlassung


4 StR 414/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.