Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. 4 StR 481/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16229

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:020217U4STR481.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
481/16

vom
2. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
Februar
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

St[X.]tsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2016 wird verworfen.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-klagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die St[X.]tskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000
Euro angeordnet. Die
zu [X.] des Angeklagten eingelegte Revision der
St[X.]tsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.
Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat die
folgenden Feststellungen und Wertungen ge-troffen:
1.
Am 30.
Juli 2015 verkaufte der Angeklagte in B.

für 5.000
Euro
100
Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Das [X.] hatte einen
[X.]-Anteil von mindestens 80
%, was einer Menge von mindestens 80
Gramm [X.] entspricht (Tat
II.2.a).
Am 7.
September 2015 lagerte der Angeklagte in seiner Garage in
Re.

in einem unverschlossenen Tresor 458,95
Gramm Kokain
(412
Gramm [X.]), das in einem Stoffbeutel verpackt war. Auf

Gramm
Kokain (45,6
Gramm [X.]). Das Rauschgift war zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Unmittelbar neben dem Stoffbeutel mit dem Kokain verwahrte der Angeklagte einen ungeladenen Revolver ERMA Ka.
357 Magnum/38 Spezial mit entsprechender Munition und eine umgebaute [X.] Röhm RG
9 Kal.
8

In die [X.] war ein Maga-zin mit drei Patronen Kaliber
6,22 eingeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die beiden Waffen griffbereit in der Nähe des Rauschgifts lagerten und er jederzeit ohne nennenswerten [X.]aufwand und ohne Schwierigkeiten über sie verfügen konnte. Das Kokain und die Waffen wurden am 8.
September 2015 sichergestellt (Tat
II.2.b).
Der Angeklagte beabsichtigte,
am
7.
September 2015 in den [X.] zwei Kilogramm Kokain anzukaufen und am Folgetag in die [X.] 2
3
4
5
-
5
-
Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzuschmuggeln. Weil er Grenzkontrollen befürchtete, bat er
seinen Bruder

R.

,
bei der
Rückfahrt die Grenze zu beobachten.

R.

willigte ein. Der Ange-
klagte fuhr am Nachmittag des
7.
September 2015 mit einem Pkw nach A.

und erwarb dort zwei Kilogramm Kokain. Das Rauschgift versteckte er
anschließend in einem hinter dem rückwärtigen Kennzeichen seines Fahrzeugs befindlichen Hohlraum.
Am 8.
September 2015 fuhr

R.

in Beglei-
tung des Mitangeklagten D.

mit einem Pkw in die [X.] und traf sich in
Ro.

mit dem Angeklagten. Seit dem Grenzübertritt und während der wei-
teren Handlungen wurden der Angeklagte und

R.

von der Krimi-
nalpolizei observiert. Ab 18.08
Uhr fuhren

R.

und der Mitangeklag-
te D.

in Richtung [X.] Grenze, während der Angeklagte zunächst in
Ro.

verblieb. Nachdem

R.

in der verabredeten [X.] keine
Meldung über Auffälligkeiten an der Grenze gemacht hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw über die [X.] und verbrachte so das in seinem
Fahrzeug befindliche Kokain in
das [X.]. Nach der [X.] wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen. Das in seinem Fahrzeug versteckte Kokain wurde sichergestellt. Es hatte ein Gesamtgewicht von 1.992,07
Gramm. Darin waren 1.817
Gramm [X.] enthalten
(Tat
[X.]).
2.
Die [X.] hat die Taten des Angeklagten als unerlaubtes Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat
II.2.a), bewaffne-tes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbauto-matischen (Tat
II.2.b) und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge (Tat
[X.]) bewertet. Die Einzelstrafen von
6
-
6
-
einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat
II.2.a), fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat
II.2.b) und zwei Jahren und sechs Monaten Frei-heitsstrafe (Tat
[X.]) hat sie den Strafrahmen des §
29a Abs.
1 BtMG (Tat
II.2.a), §
30a Abs.
1 BtMG (Tat
II.2.b) sowie §
30 Abs.
1 BtMG (Tat
[X.]) entnommen. [X.] hat sie jeweils verneint. Die Gesamtstrafe hat das [X.]

e-setzt.
II.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der [X.] hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch be-schränkt.
a)
Ob der Rechtsmittelführer
nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittel-erklärungen zu beantworten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 1980

1
StR
262/80, [X.]St 29, 359, 365 [zu §
318 StPO]; Beschluss vom 28.
Ja-nuar 2004

2
StR
493/03, bei [X.],
[X.], 65, 68). Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisi-onsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer

im Widerspruch zu seinem Antrag

lediglich gegen den [X.]. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die St[X.]tsanwaltschaft handelt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember
2014

4
StR
468/14, [X.], 88; Urteil vom 11.
Juni 2014

2
StR
90/14, [X.], 285; Urteil vom 4.
September 2008

1
StR
383/08, bei [X.]/
7
8
9
-
7
-
Zimmermann, [X.], 225, 234;
Urteil vom 6.
Februar 2002

1
StR
506/01, bei [X.],
[X.], 1 Nr.
18; Urteil vom 7.
August 1997

1
StR
319/97, [X.], 210).
b)
Die Auslegung der Revisionsbegründung der St[X.]tsanwaltschaft er-gibt
hier
unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der allgemein erhobenen Sachrüge
eindeutig, dass lediglich die Einzelstrafen und der [X.] angegriffen werden.
Die St[X.]tsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründung zunächst die Verletzung materiellen Rechts gerügt und im [X.] daran ausgeführt, dass die durch die [X.] verhängten Einzelstrafen und die Bildung der Ge-samtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht standhielten. Die Revisionsbegrün-dung erschöpft sich im Weiteren in [X.] gegen die Strafzumessung im engeren Sinn und
gegen die Gesamtstrafe.
Der Senat entnimmt diesem [X.], dass allein der Straf-ausspruch angefochten
werden soll. Den Schuldspruch oder die Anordnung des [X.] betreffende Einzelbeanstandungen werden nicht erhoben. Dem kommt
hier besondere Bedeutung zu, denn die St[X.]tsanwaltschaft ist nach Nr.
156 Abs.
2 [X.] gehalten, keine allgemeinen Sachrügen zu erhe-ben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Aus-führungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt
wird (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2002

1
StR 506/01, bei [X.],
[X.], 1, 6). Gegen eine Anfechtung des Schuldspruchs spricht schließlich auch, dass dieser mit [X.] der Bewertung der [X.] bei der Tat
II.2.b (Besitz statt Führen, kein Besitz von Munition) mit der rechtlichen Würdigung der St[X.]tsanwaltschaft 10
11
12
-
8
-
in der Anklageschrift übereinstimmt. Die Anordnung von [X.] in Höhe von 5.000
Euro entspricht dem Schlussantrag des Vertreters der [X.].
2.
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.
Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014

4
StR
468/14, [X.], 88; Urteil vom 8.
Januar 1954

2
StR
572/53, NJW 1954, 441; [X.], 149, 150, st. Rspr.). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrenn-bare Verknüpfung von
Schuld-
und Straffrage ergibt.
Eine Erstreckung des Revisionsangriffs auf die Verfallsentscheidung ist nicht veranlasst. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist wie die Anord-nung des Verfalls in der Regel kein Strafmilderungsgrund und deshalb von der Straffestsetzung unabhängig (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 1996

5
StR 542/96, [X.], 270, 271 mwN). Eine ein Trennbarkeitshindernis be-gründende Verknüpfung wurde in den Urteilsgründen nicht hergestellt.
3.
Im Rahmen ihres Anfechtungsumfangs bleibt die Revision ohne [X.]. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vor-teil (§
301 StPO) des Angeklagten auf.
a)
Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Ein-zelstrafen und der
Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein 13
14
15
16
17
-
9
-
Eingriff des [X.] ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägun-gen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das [X.] gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke
verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des [X.] hinnehmen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349; Urteil vom 16.
April 2015

3
StR
638/14, [X.], 240; Urteil vom 22.
Oktober 1953

5
StR
230/53, [X.]St 5, 57, 59
mwN).
Da-bei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die [X.] bestimmenden Umstände darzulegen (§
267 Abs.
3 Satz
1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller [X.] ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu
entscheiden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2.
August 2012

3
StR
132/12, [X.], 336, 337
mwN).
b)
Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die [X.] Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
[X.])
Soweit die St[X.]tsanwaltschaft geltend macht, das [X.] habe dem erst nach der Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten ein zu hohes Gewicht beigemessen, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu 18
19
-
10
-
seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen
und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden geför-dert wird (vgl. [X.], Urteil vom 28.
August 1997

4
StR
240/97, [X.]St 43, 195, 209
f.). Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher ge-ringer sein, wenn dafür prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die [X.] dies durch ein in den Urteilsgründen darzulegendes Prozess-verhalten bestätigt sieht (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Mai 2007

1
StR
193/07, [X.], 232 [Ls]). Das [X.] hat dem Geständnis des Angeklag-ten mit nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen vermocht, dass der [X.] sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und diese tatsächlich be-reut. Dabei hat es die Beweislage in den Blick genommen und gewürdigt. Hier-gegen ist von Seiten des [X.] nichts
zu erinnern.
bb)
Die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungs-haft
lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB
grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Ur-teil
vom 10.
Oktober 2013

4
StR
258/13, Rn.
18 [insoweit in [X.]St 59, 28 und [X.], 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20.
August 2013

5
StR 248/13,
[X.], 106;
Urteil vom 19.
Mai 2010

2
StR
102/10, [X.], 100 mwN).
Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. [X.], Urteil
vom 19.
Dezember 2013

4 StR 302/13, Rn.
9
[insoweit in [X.], 611 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13.
Oktober 2011

1
StR
407/11, [X.], 147). Von diesem Maßstab ist das [X.] ausgegangen. Soweit
es dabei in der Dauer der Untersu-g-20
-
11
-
ten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gesehen hat, liegt dies

auch mit Rücksicht auf §
121 Abs.
1 Satz
1 StPO

noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
cc)
Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Tat
II.2.b
aus dem Blick verloren hat, dass der Ange-klagte über zwei Schusswaffen verfügte, zumal sie den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz
zu seinem Nachteil gewertet hat. Dass das [X.] nicht ausdrücklich erwähnt hat,
dass der Angeklagte bei der Tat [X.] einen versteckten Hohlraum seines Fahrzeugs für den Rauschgifttransport nutzte, ist mit Rücksicht auf die sich aus §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO ergebenden eingeschränkten Darlegungsanforderungen nicht rechtsfehlerhaft.
c)
Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechts-fehler nicht erkennen.
[X.])
Die Bemessung der Gesamtstrafe nach §
54 Abs.
1 StGB ist ein
eigenständiger [X.],
bei dem die Person des [X.] und die [X.] Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind
vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbst-ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der [X.] sowie das Gesamt-gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen
(vgl. [X.], [X.] vom 10.
November 2016

1
StR
417/16; Beschluss
vom 17.
Dezember 2013

4
StR
261/13, Rn.
3; Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24,
268, 269
f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeit-licher, sachlicher und situativer Zusammenhang,
hat die Erhöhung der [X.] in der Regel geringer auszufallen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 21
22
23
-
12
-
2010

3
StR
71/10, [X.], 238
[Ls]). Auch hierbei braucht der Tatrich-ter nach §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO nur die bestimmenden
Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemach-ten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
No-vember 2016

1
StR
417/16; Urteil vom 17.
August 1988

2
StR
353/88, [X.]R StGB §
54 Abs.
1 Satz
1 Bemessung
1; Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24,
268, 271
mwN). Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die [X.] nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24,
268, 271).
bb)
Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier (noch) nicht als rechtsfehlerhaft.
Die [X.] hat die Erhöhung der [X.] im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die [X.] begründet, die den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen,
und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die
Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den [X.] ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2016

1
StR
417/16). Die maßvolle Bemessung
24
25
-
13
-
der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die [X.] die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 481/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2017, Az. 4 StR 481/16 (REWIS RS 2017, 16229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16229

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 302/13

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