Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 4 StR 414/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2162

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 414/13

vom
9. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9.
Oktober
2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe sich der Beschwerdeführer mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer näheren Erörterung der [X.] nicht bedarf.
1
2
-
3
-
a)
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumes-sungserwägungen widersprüchlich sind und zugleich einen Wertungsfehler be-sorgen lassen.
Das [X.] hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden [X.], da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweis-mittel bewiesen werden konnte.
Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht
einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstakti-schen Erwägungen bestimmt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2007

1
StR
193/07, [X.], 232). Das gilt auch in dem
Fall, in dem der An-geklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht ([X.], Beschluss vom 21.
Februar 1989

1
StR
697/88, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verteidigungsverhalten
3).
Im vorliegenden Fall steht die das Geständnis des Angeklagten bewer-tende Erwägung aber
im Widerspruch dazu, dass das [X.] an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruh-ten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hätte die Einschätzung des [X.] des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich näherer Erläute-rung bedurft, zumal die [X.] das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat.

3
4
5
6
-
4
-
Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler bei der [X.] zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
b)
Ergänzend weist der Senat auf die unterschiedlichen Strafhöhen
im Tenor des schriftlichen Urteils einerseits, der mit der verkündeten Urteilsformel übereinstimmt, und den Urteilsgründen andererseits hin.
2.
Der Senat kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht gemäß §
354 Abs.
1a StPO von einer Aufhebung absehen, da im vorlie-genden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom [X.] nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzumes-sungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2007

2
BvR
1447/05, 2
BvR
136/05, [X.]E 118, 212, 234). In [X.] ist der Beschwerdeführer einer solchen Entscheidung mit neuem Sachvortrag zu nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen entgegen getreten. Diese können für die Strafzumessung bedeutsam sein, weshalb der Senat die zuge-hörigen Feststellungen ebenfalls aufhebt. Der neue Tatrichter kann so alle strafzumessungserheblichen Umstände umfassend feststellen und bewerten. Hierzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein Be-täubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden Be-täubungsmittel im Regelfall zusätzlich als bestimmender [X.] gemäß §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO zu erörtern ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom
7
8
9
-
5
-
3.
Mai 2011

5
StR
568/10, [X.], 622; [X.], BtMG, 4.
Aufl., Vor §§
29
ff. Rn.
966 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 414/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 4 StR 414/13 (REWIS RS 2013, 2162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2162

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