Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. 4 StR 481/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16225

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Auslegung eines Revisionsantrags; Berücksichtigung eines Geständnisses; Gesamtstrafenbildung


Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 wird verworfen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen“ und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte [X.]vision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom [X.] vertretene [X.]chtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Am 30. Juli 2015 verkaufte der Angeklagte in [X.]    für 5.000 Euro 100 Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Das Rauschgift hatte einen [X.]-Anteil von mindestens 80 %, was einer Menge von mindestens 80 Gramm [X.] entspricht (Tat II.2.a).

4

Am 7. September 2015 lagerte der Angeklagte in seiner Garage in [X.].        in [X.] 458,95 Gramm Kokain (412 Gramm [X.]), das in einem Stoffbeutel verpackt war. Auf [X.] befanden sich mehrere „Bubbles“ mit insgesamt 51,27 Gramm Kokain (45,6 Gramm [X.]). Das Rauschgift war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Unmittelbar neben dem Stoffbeutel mit dem Kokain verwahrte der Angeklagte einen ungeladenen [X.]volver ERMA Ka. 357 Magnum/38 Spezial mit entsprechender Munition und eine umgebaute [X.]. 8 mm, mit der „scharfe Munition“ verschossen werden konnte. In die [X.] war ein Magazin mit drei Patronen Kaliber 6,22 eingeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die beiden Waffen griffbereit in der Nähe des Rauschgifts lagerten und er jederzeit ohne nennenswerten [X.]aufwand und ohne Schwierigkeiten über sie verfügen konnte. Das Kokain und die Waffen wurden am 8. September 2015 sichergestellt (Tat [X.]).

5

Der Angeklagte beabsichtigte, am 7. September 2015 in [X.] zwei Kilogramm Kokain anzukaufen und am Folgetag in die [X.] zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzuschmuggeln. Weil er Grenzkontrollen befürchtete, bat er seinen Bruder     [X.]    , bei der Rückfahrt die Grenze zu beobachten.     [X.]     willigte ein. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 7. September 2015 mit einem Pkw nach [X.]und erwarb dort zwei Kilogramm Kokain. Das Rauschgift versteckte er anschließend in einem hinter dem rückwärtigen Kennzeichen seines Fahrzeugs befindlichen Hohlraum. Am 8. September 2015 fuhr     [X.]     in Begleitung des Mitangeklagten [X.]mit einem Pkw in die [X.] und traf sich in [X.].    mit dem Angeklagten. Seit dem Grenzübertritt und während der weiteren Handlungen wurden der Angeklagte und     [X.]     von der Kriminalpolizei observiert. Ab 18.08 Uhr fuhren     [X.]     und der Mitangeklagte [X.]in Richtung [X.] Grenze, während der Angeklagte zunächst in [X.].    verblieb. Nachdem     [X.]     in der verabredeten [X.] keine Meldung über Auffälligkeiten an der Grenze gemacht hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw über die [X.] und verbrachte so das in seinem Fahrzeug befindliche Kokain in das [X.]. Nach der Einreise wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen. Das in seinem Fahrzeug versteckte Kokain wurde sichergestellt. Es hatte ein Gesamtgewicht von 1.992,07 Gramm. Darin waren 1.817 Gramm [X.] enthalten (Tat [X.]).

6

2. Die [X.] hat die Taten des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.a), bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen (Tat [X.]) und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat [X.]) bewertet. Die Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.a), fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat [X.]) und zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Tat [X.]) hat sie den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.a), § 30a Abs. 1 BtMG (Tat [X.]) sowie § 30 Abs. 1 BtMG (Tat [X.]) entnommen. [X.] hat sie jeweils verneint. Die Gesamtstrafe hat das [X.] unter „maßvoller Erhöhung“ der höchsten Einzelstrafe festgesetzt.

II.

7

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte [X.]vision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

8

1. Die [X.]vision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.

9

a) Ob der [X.]chtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner [X.]chtsmittelerklärungen zu beantworten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 [X.], [X.]St 29, 359, 365 [zu § 318 StPO]; Beschluss vom 28. Januar 2004 - 2 [X.], bei [X.], [X.], 65, 68). Dabei kann die Auslegung der [X.]visionsbegründung auch bei einem unbeschränkten [X.]visionsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - lediglich gegen den Strafausspruch wendet. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die Staatsanwaltschaft handelt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, [X.], 88; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 [X.], [X.], 285; Urteil vom 4. September 2008 - 1 [X.], bei [X.]/[X.], [X.], 225, 234; Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, bei [X.], [X.], 1 Nr. 18; Urteil vom 7. August 1997 - 1 [X.], [X.], 210).

b) Die Auslegung der [X.]visionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt hier unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der allgemein erhobenen Sachrüge eindeutig, dass lediglich die Einzelstrafen und der [X.] angegriffen werden.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer [X.]visionsbegründung zunächst die Verletzung materiellen [X.]chts gerügt und im [X.] daran ausgeführt, dass die durch die [X.] verhängten Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht standhielten. Die [X.]visionsbegründung erschöpft sich im Weiteren in [X.] gegen die Strafzumessung im engeren Sinn und gegen die Gesamtstrafe.

Der Senat entnimmt diesem [X.]visionsvorbringen, dass allein der Strafausspruch angefochten werden soll. Den Schuldspruch oder die Anordnung des [X.] betreffende Einzelbeanstandungen werden nicht erhoben. Dem kommt hier besondere Bedeutung zu, denn die Staatsanwaltschaft ist nach Nr. 156 Abs. 2 [X.] gehalten, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und [X.]visionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine [X.]chtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese [X.]chtsauffassung gestützt wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, bei [X.], [X.], 1, 6). Gegen eine Anfechtung des Schuldspruchs spricht schließlich auch, dass dieser mit Ausnahme der Bewertung der [X.] bei der Tat [X.] (Besitz statt Führen, kein Besitz von Munition) mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift übereinstimmt. Die Anordnung von [X.] in Höhe von 5.000 Euro entspricht dem Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft.

2. Die Beschränkung der [X.]vision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.

Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der [X.]gel wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, [X.], 88; Urteil vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53, NJW 1954, 441; [X.], 149, 150, st. Rspr.). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.

Eine Erstreckung des [X.]visionsangriffs auf die Verfallsentscheidung ist nicht veranlasst. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist wie die Anordnung des Verfalls in der [X.]gel kein Strafmilderungsgrund und deshalb von der Straffestsetzung unabhängig (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96, [X.], 270, 271 mwN). Eine ein Trennbarkeitshindernis begründende Verknüpfung wurde in den Urteilsgründen nicht hergestellt.

3. Im Rahmen ihres Anfechtungsumfangs bleibt die [X.]vision ohne Erfolg. Der Strafausspruch weist keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.

a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des [X.]visionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das [X.]visionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des [X.] hinnehmen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987 - [X.], [X.]St 34, 345, 349; Urteil vom 16. April 2015 - 3 [X.], [X.], 240; Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 [X.], [X.]St 5, 57, 59 mwN). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller [X.] ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. August 2012 - 3 [X.], [X.], 336, 337 mwN).

b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die konkrete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

aa) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, das [X.] habe dem erst nach der Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten ein zu hohes Gewicht beigemessen, vermag sie keinen [X.]chtsfehler aufzuzeigen. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und [X.]ue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von [X.]chtsfrieden gefördert wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 1997 - 4 [X.], [X.]St 43, 195, 209 f.). Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher geringer sein, wenn dafür prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die [X.] dies durch ein in den Urteilsgründen [X.] bestätigt sieht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 [X.], [X.], 232 [Ls]). Das [X.] hat dem Geständnis des Angeklagten mit nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen vermocht, dass der Angeklagte sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und diese tatsächlich bereut. Dabei hat es die Beweislage in den Blick genommen und gewürdigt. Hiergegen ist von Seiten des [X.]visionsgerichts nichts zu erinnern.

bb) Die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft lässt ebenfalls keinen [X.]chtsfehler erkennen. [X.] Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, Rn. 18 [insoweit in [X.]St 59, 28 und [X.], 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, [X.], 106; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 [X.], [X.], 100 mwN). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13, Rn. 9 [insoweit in [X.], 611 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 [X.], [X.], 147). Von diesem Maßstab ist das [X.] ausgegangen. Soweit es dabei in der Dauer der Untersuchungshaft (acht Monate) und einer „erkennbaren“ Belastung für den Angeklagten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser [X.]chtsprechung gesehen hat, liegt dies - auch mit Rücksicht auf § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO - noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

cc) Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Tat [X.] aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte über zwei Schusswaffen verfügte, zumal sie den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu seinem Nachteil gewertet hat. Dass das [X.] nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte bei der Tat [X.] einen versteckten Hohlraum seines Fahrzeugs für den Rauschgifttransport nutzte, ist mit Rücksicht auf die sich aus § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden eingeschränkten Darlegungsanforderungen nicht rechtsfehlerhaft.

c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende [X.]chtsfehler nicht erkennen.

aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger [X.], bei dem die Person des [X.] und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten [X.]chtsgüter und der [X.] sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2016 - 1 [X.]; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, [X.]St 24, 268, 269 f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der [X.] in der [X.]gel geringer auszufallen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2010 - 3 [X.], [X.], 238 [Ls]). Auch hierbei braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2016 - 1 [X.]; Urteil vom 17. August 1988 - 2 [X.], [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, [X.]St 24, 268, 271 mwN). Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die [X.] nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, [X.]St 24, 268, 271).

bb) Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier (noch) nicht als rechtsfehlerhaft.

Die [X.] hat die Erhöhung der [X.] im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die [X.] begründet, die den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den [X.] ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2016 - 1 [X.]). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die [X.] die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat.

Sost-Scheible     

       

[X.]ggenbuck     

       

[X.]

       

Quentin     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 481/16

02.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 9. Mai 2016, Az: 9 KLs 55/15

§ 46 StGB, § 54 StGB, § 55 StGB, § 121 Abs 1 S 1 StPO, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 318 StPO, § 352 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. 4 StR 481/16 (REWIS RS 2017, 16225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16225

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 481/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 259/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Strafmilderung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen; Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Handeltreiben …


4 StR 568/17 (Bundesgerichtshof)

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz im Sinne …


4 StR 175/22 (Bundesgerichtshof)


GSSt 1/14 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen zu Konkurrenzverhältnissen bei Betäubungsmitteldelikten


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.