Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2020, Az. 25 W (pat) 66/17

25. Senat | REWIS RS 2020, 214

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ZEISING GERMANY (Wort-Bild-Marke)/ZEISS (Wort-Bild-Marke)/Zeiss" - zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr - kein Bekanntheitsschutz


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 006 236

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 28. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 24. Mai 2017 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken 2 059 688 und [X.] jeweils in Bezug auf die Waren der Klasse 9

"Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild"

der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus den Marken 2 059 688 und [X.] wird die Löschung der Marke 30 2013 006 236 in Bezug auf die vorgenannten Waren angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 6. September 2013 angemeldete [X.]eichen

Abbildung

2

ist am 20. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 006 236 als Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden. Es genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

3

[X.]: Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Computerhardware und Computersoftware;

4

[X.]: Möbel; Einrichtungsgegenstände, soweit in [X.] enthalten;

5

[X.]: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

6

Gegen die Eintragung der am 24. Januar 2014 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der am 11. März 1994 eingetragenen Wort-/Bildmarke 2 059 688

Abbildung

7

und der am 6. August 2002 eingetragenen [X.] 002 019 651

8

[X.]

9

am 23. April 2014 Widerspruch erhoben.

Die Widerspruchsmarke 2 059 688 genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 10, 35 und 42:

Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Desinfektionsmittel; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien und als Laborgeräte; Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Meß-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in [X.] enthalten); Fernrohre, Teleskope, Ferngläser, Feldstecher, Fernrohrbrillen, [X.], [X.], Theatergläser, [X.]ielfernrohre; Brillenfassungen, Brillengläser, [X.], [X.], Lupen, Lupenbrillen, Schutzbrillen, auch Laserschutzbrillen; Längenmeßgeräte, Mittendickenmeßgeräte, [X.], [X.], [X.], [X.], auch [X.], [X.]; Auswertegeräte für Photogrammetrie, [X.] für Photogrammetrie, [X.], [X.], [X.] für Photogrammetrie, geodätische Geräte, [X.], [X.], [X.], Kopiergeräte für die Photogrammetrie, Luftbildauswertegeräte, Luftbildkameras, [X.], [X.], [X.], [X.]; Beleuchtungseinrichtungen für Mikroskope, Mikroskope, auch Stereomikroskope, Diskussionsbrücken für Mikroskope, Drehtische für Mikroskope, Dunkelfeldeinrichtungen für Mikroskope, Interferenzeinrichtungen für Mikroskope, Kondensoren für Mikroskope, Mitbeobachtungseinrichtungen für Mikroskope, [X.]eichengeräte für Mikroskope; asphärische und astronomische Optiken (soweit in [X.] enthalten); [X.]; astrographische und photographische Objektive, Halbleiterobjektive, [X.], [X.]; [X.], [X.]; astronomische Instrumente; Atom-Absorptionsgeräte; Autokollimatoren; [X.]; Beugungsoptik (soweit in [X.] enthalten); Celostate; Computer-Programme; Refraktoren; Elektronenmikroskope; Prismen; Spektrometer; Tachymeter; Technoskope; [X.] und -schreiber; Photometer; Stereoskope; Filter für optische Geräte; Fluorometer; Gitter für Röntgenmonochromatoren; [X.], [X.]; Planetarien, Projektoren für Planetarien; rotatorische Geber; Interferometer; Invertoskope; Polarisations- und Interferenzfilter; [X.]; Kolposkope; Koronographen; Polarimeter; Kristall-Komponenten und synthetische Kristalle für optische Linsen; Perimeter; Kolorimeter; Laserschutzfilter, Laser für industrielle [X.]wecke; Meridiankreise; Spektroskope; Mikrohärteprüfgeräte; [X.]; Monochromatoren; Nachtsichtgeräte; Okulare; optische Kristalle, optische Lote, optische Spiegel; Orthoprojektoren; [X.]; [X.]; Reflektoren; Profilometer; [X.], Röntgenoptik (soweit in [X.] enthalten); Scheitelbrechtwertmesser; Sonnenleitrohre, Sonnensimulatoren; Spannungsprüfgeräte; Spektralleuchten; [X.]; Stern-sensoren, Sternsimulatoren; Wärmebildgeräte; Weltraumoptik (soweit in [X.] enthalten); [X.]; Teile der vorgenannten Waren; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; chirurgische und ärztliche Laser und Mikroskope, Deckenschienen und -stative für Operationsmikroskope, Stative für Operationsmikroskope; Wandschwenkarme für Untersuchungs- und Operationsmikroskope; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] für ophthalmologische Geräte, Nahsichtprüfgeräte, [X.], [X.], [X.], [X.], Skiaskopscheiben, Stereophotoausrüstung für ophthalmologische Geräte; Refraktometer; Funduskameras; Tonometer; [X.] für Laser zum Einsatz in Arztpraxen und Kliniken, [X.] für [X.]; Netzhautkameras; ophthalmologische Arbeitsplätze, ophthalmologische Untersuchungsgeräte, Ophthalmoskopierbestecke, [X.], [X.], Skleralleuchten; Teile der vorgenannten Waren; Werbung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermessung von Teilen.

Die Widerspruchsmarke [X.] genießt Schutz für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 5: Reinigungs- und Aufbewahrungslösungen für [X.];

[X.]: Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien und als Laborgeräte; Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Meß-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in [X.] enthalten); Fernrohre, Teleskope, Ferngläser, Feldstecher, Fernrohrbrillen, Jagdgläser, Jagdzielfern-rohre, Theatergläser, [X.]ielfernrohre; Brillenfassungen, Brillengläser, [X.], [X.], Lupen, Lupenbrillen, Schutzbrillen, auch Laserschutzbrillen; Längenmeßgeräte, Mittendickenmeßgeräte, Koordinatenmeßgeräte, [X.] für Mikroskope, Differential-Höhenmesser, Distanzmeßgeräte, auch [X.], Winkelmeßgeräte; Computerprogramme, Auswertegeräte für Photogrammetrie, Interpretationsgeräte für Photogrammetrie, Aufklärungskameras, Bildfluggeräte, Entzerrungsgeräte für Photogrammetrie, geodatische Geräte, Kartiergeräte, [X.], [X.], Kopiergeräte für die Photogrammetrie, Luftbildauswertegeräte, Luftbildkameras, Luftbildmeßkammern, [X.], [X.], [X.]; Beleuchtungseinrichtungen für Mikroskope, Mikroskope aller Art, Diskussionsbrücken für Mikroskope, Drehtische für Mikroskope, Dunkelfeldeinrichtungen für Mikroskope, Interferenzeinrichtungen für Mikroskope, Kondensoren für Mikroskope, Mitbeobachtungseinrichtungen für Mikroskope, [X.]eichengeräte für Mikroskope; asphärische und astronomische Optiken; [X.]; astrographische Objektive, photographische Objektive, Halbleiterobjektive, [X.], [X.]; Objektivträger, Objektivverschlüsse; astronomische Instrumente; Atom-Absorptionsgeräte; Autokollimatoren; [X.]; Beugungsoptiken; Celostate; Elektronenmikroskope; Prismen; Spektrometer; Tachymeter; Technoskope; [X.] und -schreiber; Photometer; Stereoskope; Filter für optische Geräte; Fluorometer; Gitter für Röntgenmonochromatoren; Glasmaßstäbe, Glasprüfmaße; Planetarien, Projektoren für Planetarien; Interferometer; Invertoskope; Polarisations- und Interferenzfilter; [X.]; Kolposkope; Koronographen; Polarimeter; Kristall-Komponenten und synthetische Kristalle für optische [X.]wecke, Perimeter; Kolorimeter, Laserschutzfilter, Laser für industrielle [X.]wecke; Meridiankreise; Spektroskope; Mikrohärteprüfgeräte; [X.]; Monochromatoren; Nachtsichtgeräte; Okulare; Optische Kristalle, Optische Lote, Optische Spiegel; Orthoprojektoren; Oberflächen-prüfgeräte; Reflektoren; Profilometer; Röntgenkameras, Röntgenoptiken; [X.]; Sonnenleitrohre, Sonnensimulatoren; Spektralleuchten; [X.]; Sternsensoren, Sternsimulatoren; Wärmebildgeräte; Weltraumoptiken; Laserstäbe; Teile der vorgenannten Waren;

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; chirurgische und ärztliche Laser und Mikroskope, Deckenschienen und -stative für Operationsmikroskope, Stative für Operationsmikroskope; Wandschwenkarme für Untersuchungs- und Operationsmikroskope; [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] für ophthalmologische Geräte, Nahsichtprüfgeräte, [X.], Sehprüfgeräte, [X.], Refraktoren, [X.], Skiaskopscheiben, Stereophotoausrüstung für ophthalmologische Geräte; Refraktometer; Funduskameras; Tonometer; [X.]; [X.] für [X.]; Netzhautkameras; Ophthalmologische Arbeitsplätze, ophthalmologische Untersuchungsgeräte, Ophthalmoskopierbestecke, [X.], [X.], Skleralleuchten; Teile der vorgenannten Waren;

Klasse 41: Schulungen;

[X.]: Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermessung von Teilen für andere.

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat mit einem Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 24. Mai 2017 den Widerspruch zurückgewiesen. [X.]ur Begründung ist ausgeführt, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe. Ausgehend von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der [X.] halte die angegriffene Marke den erforderlichen [X.] auch im [X.]usammenhang mit identischen Waren und Dienstleistungen ein. Die Widersprechende habe mit verschiedenen Unterlagen belegt, dass die [X.] für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen intensiv benutzt würden, so dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen sei. [X.]wischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe teilweise Identität. So würden beispielsweise die Waren "Software" und die Dienstleistungen "Forschungsdienstleistungen" von allen drei Marken beansprucht. Im Übrigen könne der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Denn die angegriffene Marke werde auch den hohen Anforderungen an den [X.] gerecht, die vor dem Hintergrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] im [X.]usammenhang mit identischen Vergleichsprodukten gegeben seien. Soweit die Marken in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt würden, unterschieden sie sich deutlich voneinander. So finde insbesondere das grafische Element der angegriffenen Marke in den [X.] keine Entsprechung. Die angegriffene Marke werde zudem in klanglicher Hinsicht nicht von ihrem Wortbestandteil "[X.]" geprägt, da der grafische Bestandteil der angegriffenen Marke kein Ausschmückungsmittel sei und keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstelle. Selbst wenn man in klanglicher Hinsicht von einer Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil "[X.]" bzw. der Widerspruchsmarke 2 059 688 durch den Wortbestandteil "[X.]" ausgehen wollte, sei der erforderliche [X.] ohne Weiteres gegeben. [X.]war stimmten die [X.] in klanglicher Hinsicht in der jeweils ersten Silbe überein. Jedoch weise allein die angegriffene Marke eine weitere Silbe auf. Das Klangbild der jüngeren Marke sei daher doppelt so lang wie das der älteren Marken. Da es sich vorliegend um kurze bzw. sehr kurze Vergleichsmarken handle, sei dieser Unterschied erheblich. Die Widersprechende könne sich auch nicht auf den Sonderschutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berufen. Die [X.] seien zwar bekannte Marken. Der angesprochene Verkehr werde jedoch keine gedankliche Verknüpfung zwischen der jüngeren Marke und den beiden älteren Marken herstellen, weil die angegriffene Marke sowohl in ihrer Gesamtheit als auch bezogen auf ihren Wortbestandteil eine eigenständige Gestaltung sei. Es sei damit ausgeschlossen, dass es durch die Benutzung der jüngeren Marke zu einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der [X.] kommen könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Die Markenstelle habe zwar zutreffend festgestellt, dass die Kennzeichnungskraft der [X.] erhöht sei. Die Widersprechende erziele mit den [X.] insbesondere im Bereich der Messgeräte und der Mikroskope hohe Umsätze und Marktanteile. Auch die in diesem [X.]usammenhang getätigten [X.] seien beträchtlich. Weiterhin habe die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen identisch bzw. zumindest überdurchschnittlich ähnlich seien. Insbesondere zwischen den Waren der [X.] "Möbel", die von der angegriffenen Marke beansprucht würden, und den Waren der Widerspruchsmarke der [X.] "[X.] für Mikroskope; Drehtische für Mikroskope" und der Klasse 10 "[X.] für ophthalmologische Geräte; [X.]; Stative für Operationsmikroskope; Wandschwenkarme für Untersuchungs- und Operationsmikroskope" bestehe eine hochgradige [X.]. Diese [X.] würden in der gleichen Weise und aus den gleichen Materialien hergestellt. Weiterhin würden in Forschungseinrichtungen, Laboren und Arztpraxen neben Spezialmöbeln regelmäßig auch gewöhnliche Büromöbel verwendet. Dementsprechend biete die Inhaberin der angegriffenen Marke neben [X.]n auch "Polstersessel" der [X.] an. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden [X.]eichen sei die Markenstelle zu Unrecht davon ausgegangen, dass es an einer relevanten Ähnlichkeit fehle. Vielmehr sei vorliegend von einer überdurchschnittlichen [X.]eichenähnlichkeit auszugehen. Die angegriffene Marke werde in klanglicher Hinsicht ausschließlich von dem [X.] "[X.]eising" geprägt. Bei Wort-/Bildmarken orientiere sich der Verkehr ausschließlich am jeweiligen Wortbestandteil. Weiterhin handle es sich bei dem zweiten Wortbestandteil "[X.]" offenkundig um eine geografische Herkunftsangabe, die gegenüber dem ersten Wortbestandteil "[X.]eising" in den Hintergrund trete. Die [X.] stünden sich daher klanglich wie "[X.]eising" und "[X.]" gegenüber. Dabei seien die [X.]eichen im stärker beachteten Wortanfang identisch. Demgegenüber würden die klanglichen Unterschiede am Wortende kaum auffallen, insbesondere, weil das Wortende der angegriffenen Marke weich ausgesprochen werde und deswegen klanglich weniger dominant sei. Da [X.] im Allgemeinen nicht deutlich artikuliert würden, reichten die Unterschiede der [X.]eichen im klangschwachen Wortende nicht aus, um eine relevante [X.]eichenähnlichkeit zu verneinen. Im Übrigen handle es sich entgegen der Auffassung der Markenstelle bei den [X.] nicht um Kurzmarken. [X.] wirke sich vorliegend auch der Umstand aus, dass in der angegriffenen Marke der prägende [X.] "[X.]eising" mit demselben Buchstaben ende, mit dem der weitere, markenrechtlich unbeachtliche [X.] "[X.]" beginne. Damit bestehe ein hohes Risiko für eine undeutliche Aussprache der angegriffenen Marke, bei der nur noch "[X.] [X.]" gehört werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei bekannten Kennzeichnungen dazu neige, diese in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen. Darüber hinaus sei vorliegend auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben, da die jüngere Marke die ältere Marke vollständig enthalte, wobei der älteren Marke nur die bekannte und übliche Endung "-ing" hinzugefügt worden sei. Insbesondere in der [X.] werde der Endung "-ing" keine Bedeutung zugemessen. Der Verkehr werde den Wortbestandteil "-ing" daher nur als Anhängsel verstehen oder diesen schlicht überlesen. Dementsprechend ließen sich verschiedene Beispiele auffinden, bei denen Kunden der Widersprechenden den Begriff "[X.]ing" verwendet hätten, um ihren Gefallen an den Produkten der Widersprechenden zum Ausdruck zu bringen. Weiterhin könne die Buchstabenfolge "[X.]" auch als Abkürzung für das Wort "Ingenieur" verstanden werden. Im Übrigen könne nach der Rechtsprechung des [X.] selbst bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, wenn die [X.] identisch und die [X.] durchschnittlich ähnlich seien. Sofern der Senat beabsichtige, von diesen Grundsätzen abzuweichen, rege die Widersprechende die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde an.

Weiterhin bestehe auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] Verwechslungsgefahr. Die [X.] bzw. deren Wortbestandteile seien klanglich vollständig in die jüngere Marke übernommen worden. Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der älteren Marken und der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen beute die jüngere Marke damit erkennbar den guten Ruf und die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise aus.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 24. Mai 2017 aufzuheben und wegen der Widersprüche aus der Marke 2 059 688 und der Unionsmarke 002 019 651 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2013 006 236 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Sachantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.], auf die Schriftsätze der Beteiligten, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 21. Januar 2019 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat teilweise Erfolg. Die angegriffene Marke hält im [X.]usammenhang mit solchen Waren den erforderlichen [X.] nicht mehr ein, die gegenüber den Waren der [X.] hochgradig ähnlich sind und für die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu bejahen ist. Im [X.]usammenhang mit diesen Waren besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bzw. §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzuordnen war. Im Übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] zurückgewiesen. Soweit auf Seiten der [X.] für bestimmte Waren und Dienstleistungen nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen ist, hält die angegriffene Marke auch im [X.]usammenhang mit identischen Vergleichsprodukten den erforderlichen [X.] ein.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; siehe auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. [X.]). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke

Abbildung

und der Widerspruchsmarke 2 059 688

Abbildung

bzw. der Widerspruchsmarke [X.]

[X.]

im [X.]usammenhang mit den Waren der [X.] "Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bzw. § 125b Nr. 1 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist originär durchschnittlich und im [X.]usammenhang mit bestimmten Waren, nämlich optischen Gläsern und optischen Geräten wie Mikroskopen, Messgeräten, Ferngläsern und Projektoren für Planetarien überdurchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], 75 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 10 – [X.]/[X.] DEUTSCHE [X.]). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; [X.] GRUR Int 1999, 734 – [X.]; GRUR Int 2000, 73 – [X.]; [X.], 763 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 833 Rn. 41 – [X.]/[X.]; [X.], 1071 Rn. 27 – [X.]; [X.], 1066 Rn. 33 – Kinderzeit; [X.], 766 Rn. 30 – [X.]; [X.], 672 Rn. 21 – OSTSEE-POST).

Der Umstand, dass die Marke "[X.]" im Bereich der optischen Gläser und der optischen Geräte seit Jahrzehnten mit großem Erfolg in [X.] benutzt wird, ist gerichtsbekannt und bedarf keines weiteren Nachweises, § 291 [X.]PO. Darüber hinaus hat die Widersprechende als Anlagen [X.] und [X.] zwei Eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die erhebliche [X.], Erlöse und Marktanteile im [X.]usammenhang mit den Waren "Messgeräte" und "Mikroskope" nachweisen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist dem Vortrag der Widersprechenden und den von ihr vorgelegten [X.] Versicherungen zudem nicht entgegengetreten. Die Kennzeichnungskraft der [X.] Widerspruchsmarke war daher bereits im Kollisionszeitpunkt (und bis zum [X.]eitpunkt der vorliegenden Entscheidung andauernd) durch eine intensive Benutzung gesteigert. Gleiches gilt im [X.]usammenhang mit der [X.], die zumindest für das Gebiet der Bundesrepublik [X.] eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen kann (vgl. zur territorialen Differenzierung im Hinblick auf eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke: [X.] [X.], 1158 PAGO/Tirolmilch; [X.], 79 [X.]/[X.]).

Die Widersprechende kann dabei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] nicht nur unmittelbar für die Waren "Messgeräte" und "Mikroskope" geltend machen, sondern auch für eng verwandte Waren. Ob und inwieweit eine Ausstrahlungswirkung auf eng verwandte Waren anzuerkennen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei es sowohl auf den Abstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen ankommt als auch auf den Grad der Erhöhung der Kennzeichnungskraft (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 181 m.w.[X.]). Nachdem sich der Grad der Erhöhung der Kennzeichnungskraft vorliegend nicht genau bestimmen lässt, da von der Widersprechenden keine Verkehrsgutachten vorgelegt worden sind, geht der Senat davon aus, dass die gesteigerte Kennzeichnungskraft nur auf die Waren ausstrahlt, die spezifisch für den Gebrauch von Mikroskopen oder Messinstrumenten bestimmt sind. Dies betrifft beispielsweise die Waren der Widerspruchsmarke [X.] der [X.] "[X.] für Mikroskope" und "Drehtische für Mikroskope". Im [X.]usammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die zu optischen Gläsern und optischen Geräten im Hinblick auf ihre Herstellungsweise und ihren Einsatzzweck einen gewissen Abstand aufweisen, bzw. nicht spezifisch für eine funktionale [X.]usammenarbeit mit diesen Waren bestimmt sind, kommt den [X.] nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Insoweit gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke "[X.]" für die Waren "Mikroskope" oder "Messgeräte" auf die übrigen von den [X.] beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausstrahlen könnte. Dies gilt insbesondere für die Waren der [X.] "Computer; Computersoftware" und die Dienstleistungen der [X.] "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", die von den [X.] als weite Oberbegriffe beansprucht werden. Auch wenn moderne optische Geräte wie Messgeräte, Elektronenmikroskope oder Projektoren für Planetarien nicht ohne Software betrieben werden können bzw. häufig zusammen mit Computern verwendet werden, führt dieser Umstand nicht dazu, dass eine relevante Ausstrahlungswirkung zu bejahen wäre. Entsprechendes gilt im [X.]usammenhang mit diesen Waren für die Beurteilung der [X.]. Ausgehend davon, dass mittlerweile in fast allen komplexen technischen Geräten Software oder Mikroprozessoren eingebaut und verwendet werden, stehen diese Waren nicht ohne Weiteres in einem relevanten Ähnlichkeitsverhältnis zueinander (vgl. [X.] PROMA 25 W (pat) 517/18 - [X.]/Hydra).

2. Die jeweils beanspruchten Produkte sind im Wesentlichen für Fachkreise bestimmt. Soweit vor allem auf Seiten der angegriffenen Marke einzelne Waren wie beispielsweise "Computer" oder "Möbel" auch von Verbrauchern in Anspruch genommen werden, handelt es sich bei diesen um vergleichsweise hochpreisige Produkte, die nicht täglich nachgefragt werden und denen der angesprochene Verkehr einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zukommen lässt.

3. Nachdem [X.] nicht aufgeworfen worden sind, ist vorliegend von der [X.] auszugehen.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich und teilweise entfernt ähnlich. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. der Dienstleistungen besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regelmäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. [X.], 241, 243 - GeDIOS; [X.], 176 Rn. 16 - [X.]/[X.]).

Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] "Spezialmöbel für Labore" sind gegenüber den Waren der [X.] der Widerspruchsmarke 002 019 651 "[X.] für Mikroskope" und "Drehtische für Mikroskope" identisch, wobei der Widerspruchsmarke insoweit eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Die angegriffene Marke beansprucht die Waren "Spezialmöbel für Labore" im Sinne eines weiten Oberbegriffs, der auch die genannten Waren der [X.] mitumfasst. Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] "Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität" sind gegenüber den Waren der [X.] "Meßapparate und –instrumente", die von der [X.] 002 019 651 beansprucht werden, zumindest hochgradig ähnlich. Um Elektrizität zu regeln oder zu kontrollieren sind zum einen regelmäßig Messungen erforderlich, etwa um die Stärke einer elektrischen Spannung oder den Ladezustand eines elektrischen Speichers zu bestimmen. Umgekehrt lassen sich Messungen häufig nur mit Hilfe der Waren durchführen, die von der angegriffenen Marke beansprucht werden. Hiervon ausgehend weisen die sich gegenüberstehenden Waren im Hinblick auf ihre Herstellungsweise, ihren Einsatzzweck und die jeweiligen Herkunftsbetriebe erhebliche Überscheidungen auf. Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" sind gegenüber den Widerspruchswaren "Projektoren für Planetarien" und "[X.]" (Widerspruchsmarke 2 059 688) hochgradig ähnlich, da Projektoren der Wiedergabe von Bildern und Kameras dem Aufzeichnen von Bildern dienen. Insoweit unterscheiden sich die [X.] nur darin, dass die (sehr speziellen) Waren der [X.] (anders als beispielsweise gewöhnliche Digitalkameras) in der Regel keine zusätzliche, dahingehende Funktion aufweisen, auch Töne aufzuzeichnen oder abzuspielen.

Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] "Computerhardware und Computersoftware" werden von beiden [X.] identisch bzw. hochgradig ähnlich beansprucht. Insoweit kommt den [X.] jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.

Die Waren der angegriffenen Marke der [X.] "Möbel; Einrichtungsgegenstände, soweit in [X.] enthalten" sind gegenüber den Waren der [X.], für die eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu bejahen ist, nicht mehr hochgradig ähnlich. Am nächsten kommen den genannten Waren der [X.] die Waren der [X.] "[X.] für Mikroskope" und "Drehtische für Mikroskope", die von der [X.] 002 019 651 in [X.] beansprucht werden. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es zwischen den Herstellerbetrieben der genannten [X.] relevante Überschneidungen gibt oder dass die betreffenden Waren bei lebensnaher Betrachtung in einem Ergänzungs- oder Austauschverhältnis stehen. Die Waren werden zwar möglichweise aus denselben oder ähnlichen Materialen hergestellt. Sie sind jedoch für sehr unterschiedliche [X.]wecke bestimmt und können funktional nicht sinnvoll gegeneinander ausgetauscht werden. Aus diesem Grund wird der Verkehr die genannten Waren nicht denselben Herstellerbetrieben zuordnen. Soweit die Widersprechende darauf verweist, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke sowohl spezielle [X.] als auch universell einsetzbare Möbel wie "Polstersessel" anbiete, lässt ein einzelnes Angebot eines Anbieters nicht den Schluss zu, dass die betreffenden Waren hochgradig ähnlich seien. Im Übrigen lassen die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob die Inhaberin der angegriffenen Marke Herstellerin des betreffenden Polstersessels ist oder ob sie insoweit lediglich mit fremden Waren handelt.

Die Dienstleistung der angegriffenen Marke der [X.] "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen" sind gegenüber den Dienstleistungen der [X.] "wissenschaftliche und industrielle Forschung" identisch. Die Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software", die von der angegriffenen Marke in [X.] beansprucht werden, sind gegenüber den Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" identisch, die von beiden [X.] beansprucht werden. Insoweit kommt den [X.] jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.

4. [X.]wischen der angegriffenen Marke und den [X.] besteht eine unterdurchschnittliche [X.]eichenähnlichkeit.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender [X.]eichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der [X.]eichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der [X.]eichenähnlichkeit ist auf den durch die [X.]eichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. [X.], 79 Rn. 37 – [X.]/[X.]). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z.B. [X.] [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m.w.[X.]). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente. [X.]war unterscheiden sich die vorliegenden [X.] in ihrer Gesamtheit schon aufgrund der [X.]eichenlänge deutlich voneinander. Der Verkehr wird sich bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke jedoch entscheidend an dem Wortbestandteil "[X.]eising" orientieren. Denn zum einen ist die angegriffene Marke erkennbar aus zwei Wörtern zusammengesetzt, nämlich aus "[X.]eising" und "[X.]". [X.]um anderen handelt es sich bei dem Wort "[X.]" lediglich um einen geografischen Herkunftshinweis, so dass die angegriffene Marke im [X.]usammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen allein von dem [X.] "[X.]" dominiert wird, während der [X.] "[X.]" zurücktritt und den Gesamteindruck nicht mitbestimmt (vgl. u.a. [X.], 1316 Rn. 38 – [X.]; [X.], 283 Rn. 14 – [X.]/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENT AKADEMIE; [X.], 833 Rn. 45 – [X.]/[X.]).

Entgegen der Auffassung der Markenstelle, kann eine klangliche Ähnlichkeit der [X.] nicht in Abrede gestellt werden. Die Widersprechende hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht allein durch den Wortbestandteil "[X.]eising" geprägt wird. Entgegen der Auffassung der Markenstelle wird sich der Verkehr bei der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 059 688 in klanglicher Hinsicht allein am jeweiligen Wortbestandteil orientieren. Die grafischen Bestandteile der [X.] sind gebräuchliche dekorative Elemente, die nichts [X.] darstellen bzw. sich nicht ohne Weiteres beschreiben lassen, so dass der Wortbestandteil der [X.] die einfachste Möglichkeit bietet, die Marken zu benennen. Soweit der Verkehr in dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke den Buchstaben "[X.]" erkennen sollte, gibt auch dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da der graphisch ausgestaltete Buchstabe "[X.]" in der vorliegenden Kombination von Bild- und Wortelementen lediglich als Hervorhebung des Anfangsbuchstabens des nachfolgenden Wortes "[X.]eising" verstanden wird. Der angesprochene Verkehr wird daher den im Bildelement erkennbaren Buchstaben nicht gesondert aussprechen (etwa im Sinne von "[X.]ett-[X.]eising"). Der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "[X.]" ist eine geografische Herkunftsangabe, die im [X.]usammenhang mit einem betrieblichen Herkunftshinweis in den Hintergrund tritt. Damit sind in klanglicher Hinsicht die [X.] wie "[X.]eising" und "[X.]" zu vergleichen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden, weisen die [X.]eichen bei dieser Betrachtung nicht nur Übereinstimmungen, sondern zugleich auch gewichtige Unterschiede auf. Der klanglichen Übereinstimmung am grundsätzlich stärker beachteten Wortanfang stehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf die [X.]eichenlänge, die [X.], die Vokalfolge und den Sprechrhythmus der [X.] gegenüber. Die zusätzliche Sprechsilbe "ing", über die nur die angegriffene Marke verfügt, führt zu einer Verdopplung der [X.] und einer anderen Vokalfolge. Die zusätzliche Silbe stellt daher einen markanten Unterschied dar, der sich deutlich auf den jeweiligen klanglichen Gesamteindruck auswirkt. Nach Auffassung des Senats wirkt sich insoweit auch der Umstand nicht entscheidungserheblich aus, dass der prägende Wortbestandteil der angegriffenen Marke mit demselben Buchstaben endet, mit dem der weitere, beschreibende Wortbestandteil "[X.]" beginnt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird die angegriffene Marke in gleicher Weise ausgesprochen, so dass die klanglichen Unterschiede der [X.]eichen nicht überhört werden können. Darüber hinaus widerspräche die Berücksichtigung der klanglichen Wirkung des beschreibenden [X.] "[X.]" der Grundannahme der Prägetheorie, dass die nicht kennzeichnungskräftigen [X.]e in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 387 m.w.[X.]).

Die [X.]eichen weisen auch in schriftbildlicher Hinsicht noch gewisse Übereinstimmungen auf. Diese fallen wegen der unterschiedlichen grafischen Elemente der sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken bzw. wegen des nur in der angegriffenen Marke enthaltenen grafischen Bestandteils (im Vergleich mit der Widerspruchsmarke [X.]) jedoch noch weniger ins Gewicht, als die klanglichen Übereinstimmungen. Die Einzelheiten zur bildlichen [X.]eichenähnlichkeit können daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Eine relevante [X.]eichenähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung kommt vorliegend schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei dem [X.] "[X.]eising" nicht um ein mehrteiliges [X.]eichen handelt. Überdies ist das [X.]eichen "[X.]" nicht vollständig in dem Wortbestandteil "[X.]eising" enthalten. Der Umstand, dass die angegriffene Marke den Buchstaben "s" nur einmal aufweist, wirkt sich nicht nur schriftbildlich, sondern auch klanglich aus, da der Buchstabe "s" in der angegriffenen Marke weicher ausgesprochen wird als in den [X.]. Die Annahme, dass der angesprochene Verkehr die Schlusssilbe der angegriffenen Marke "ing" lediglich als Abkürzung im Sinne von "Ingenieur" verstehen könnte, so dass aus diesem Grund eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "[X.]eis" (mit einem "s") zu bejahen sein könnte, erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar, sondern nur im Wege mehrerer, nicht zwingend naheliegender Gedankenschritte. Auch die Vorlage verschiedener Rechercheunterlagen, ausweislich derer der Begriff "[X.]ing" von Dritten benutzt worden ist, um die Produkte der Widersprechenden positiv zu beschreiben, gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Unabhängig davon, dass diese Beispiele keines der Tatbestandsmerkmale betreffen, die allgemein für die Bejahung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr für erforderlich gehalten werden, gilt insoweit nichts Anderes als für die unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der der Nachweis konkreter Verwechslungen allenfalls eine Indizwirkung hat (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 9 Rn. 22 m.w.[X.]).

5. Unter Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der nur teilweise zu bejahenden überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, dem erhöhten Grad der Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs und der relevanten klanglichen Unterschiede der [X.]eichen, ist eine Gefahr von Verwechslungen nur im [X.]usammenhang mit den Produkten der angegriffenen Marke zu bejahen, die gegenüber den Waren und Dienstleistungen der [X.] identisch oder hochgradig ähnlich sind und für die die [X.] eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beanspruchen können. Hiervon ausgehend ist eine Gefahr von Verwechslungen nur im [X.]usammenhang mit den Waren der [X.] "Spezialmöbel für Labore; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" zu bejahen.

6. Eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] liegt nicht vor. Dabei kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob es sich bei den [X.] um bekannte Marken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] handelt und ob ein ausreichender Grad an [X.]eichenähnlichkeit zu bejahen ist, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die [X.] - ohne sie zu verwechseln - gedanklich miteinander verknüpft ([X.], 114 Rn. 29 und 32 - [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 14 Rn. 381 f). Vorliegend fehlt es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marken. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines [X.]eichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in die Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne Anstrengung zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen [X.]eichens verbunden ist ([X.] [X.], 756 Rn. 49 – [X.]; [X.] [X.], 1239 Rn. 54 – [X.]/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 – [X.]; [X.], 114 Rn. 38 – [X.]). Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar. Bei dem [X.] "[X.]eising" handelt es sich um den Nachnamen des Gründers und Geschäftsführers der Inhaberin der angegriffenen Marke, die schon zwanzig Jahre vor der hier streitgegenständlichen Markenanmeldung mit ihrem Unternehmenskennzeichen "[X.]eising [X.] GmbH" im Bereich der [X.] und Einrichtungen für [X.]ahnarztpraxen am Markt tätig war. Die Benutzung dieses Unternehmenskennzeichen ist von der Widersprechenden auch nicht beanstandet worden. Auch wenn bei [X.] im Sinne von § 23 [X.] eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, spricht vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstande des Einzelfalls nichts für eine Absicht der Markeninhaberin, sich mit der vorliegenden Markenanmeldung in die Sogwirkung der bekannten Marken "[X.]" zu begeben oder deren Aufmerksamkeitswert ohne Gegenleistung auszunutzen.

7. Für die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.], die die Widersprechende angeregt hat, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Warenidentität eine Verwechslungsgefahr stets zu bejahen ist, wenn eine [X.]eichenähnlichkeit (vorliegend eine unterdurchschnittliche) gegeben ist. Vielmehr verbieten sich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr schematische Betrachtungsweisen. Nach allgemeiner Auffassung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. zuletzt [X.] PAVIS PROMA I [X.]B 34/17 Rn. 17 – [X.]; I [X.]B 21/19 Rn. 25 – [X.]/[X.]). Insoweit weicht der Senat weder von der Rechtsprechung der übrigen Senate des [X.] noch von der Rechtsprechung des [X.] ab. Weiterhin wirft der vorliegende Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

8. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Verfahrensbeteiligten haben keinen Terminsantrag gestellt. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 3 [X.].

9. [X.]ur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] bietet der Streitfall keinen Anlass.

Meta

25 W (pat) 66/17

28.09.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.09.2020, Az. 25 W (pat) 66/17 (REWIS RS 2020, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

33 W (pat) 505/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren "MINI MOD/MINI" – teilweise Verwechslungsgefahr -


30 W (pat) 50/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SCHNEIDER (Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zur Widerspruchsmarke zu 2): …


33 W (pat) 59/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "filterclean plus/FILTER Clean/FILTER Clean (Wort-Bildmarke)/Filterclean Silver" – weder unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr -


30 W (pat) 50/17 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – "SIMON LINK


26 W (pat) 552/10 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

25 W (pat) 517/18

I ZB 34/17

I ZB 21/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.