Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 36/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 4558

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[X.] [X.] vom 26. März 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 41/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für [X.] vom 15. Februar 2005 ([X.]. [X.]) für den [X.]ausgeschriebene [X.]. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]; im Folgenden: [X.] 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (183,35 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die dritte [X.] einnimmt, wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-punktzahl von 128,9 nicht entsprochen werden könne. 1 Das [X.] hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen [X.] neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses anstrebt und - wie im Zusammenhang mit seiner Beschwerdebegründung ersichtlich wird - sein Begehren insgesamt weiterverfolgt. 2 3 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich insgesamt als rechts-- 4 -

fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum ([X.], 327) auf der Grundlage der [X.] 2004 zutreffend und er-schöpfend angewandt.
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das [X.] die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] für die Besetzung freier [X.]n für verfassungswidrig erklärt mit der [X.], die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen [X.] vom 1. März 2001 ([X.]. S. 100), die Regelung in [X.] (Runderlass des [X.] vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt I[X.], [X.] S. 222) sowie die [X.] Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 [X.] in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. 4 Das [X.] hat zwar die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher [X.] und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der [X.] - 5 -

wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte [X.] über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers [X.]. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als [X.] im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einfließen ([X.] aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 942, 945).
2. Das [X.] in [X.] hat mit Blick auf die Entscheidung des [X.]s § 17 [X.] geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis ([X.] 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die [X.] für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das [X.] (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte [X.] mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges 6 - 6 -

Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. [X.] war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 [X.] 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - [X.] 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als [X.] gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen 8 - 7 -

differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem [X.] wird. Auch das [X.] (aaO) hat ein [X.] Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.], 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien ([X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf [X.] der [X.] 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-liche Sichtung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen [X.]n in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-9 - 8 -

tigen [X.]e gewährleistet. Dieser Vergleich mit den [X.] anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in [X.] ([X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392; [X.] 7/06; [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435 und [X.] 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom [X.] durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70; [X.] 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne [X.]; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und [X.] gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten [X.] 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des [X.] erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 11 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die [X.] juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-- 9 -

prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 [X.] für dieses [X.] nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen [X.] erhal-ten die Examensnoten - wie vom [X.] gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom [X.] aufgestellten Zugangskriterien zum [X.] ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der [X.] - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Im Hinblick darauf kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Ge-wicht. Ihm kann weiter nicht darin gefolgt werden, die jetzigen [X.] seien willkürlich gewählt mit der Folge, dass die [X.] deutlich - und ungerechtfertigt - hinter die fachspezifische [X.]. Bei der Neufassung der [X.] 2004 ging es ersichtlich darum, das gebotene angemessene Verhältnis zwischen allgemeiner [X.] einerseits sowie theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte [X.] andererseits herzustellen. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die jeweils erreichbaren Punkt-zahlen aufeinander abgestimmt sind und auf diese Weise in beiden Be-reichen maximal 120 Punkte erzielt werden können. Das unterliegt im Ausgangspunkt keinen Bedenken und bietet keinerlei Ansatz für den Vorwurf willkürlichen Handelns. - 10 -

b) Es kann ferner dahingestellt bleiben, inwieweit die Fortbildungs-kurse danach zu gewichten sind, ob sie - wie dies etwa die Verwaltungs-vorschriften anderer Bundesländer (z.B. Abschnitt A I[X.] Nr. 3 Buchst. c des [X.] in seiner Fassung vom 10. August 2004, [X.]. S. 323) vorsehen - innerhalb der letzten drei Jahre vor [X.] bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder da-vor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass die [X.] 2004 die Vorgaben des [X.], das eine fehlende Differenzierung zwischen zeitlich län-ger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat, nicht hinreichend umsetzt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es dem [X.] auf diese Weise gelingen könnte, den beträchtlichen Punkte-abstand, der zum weiteren Beteiligten besteht, zu überbrücken. 12 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd gleiche Anzahl von ihnen besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzu-weisen. Der weitere Beteiligte kann insgesamt 52 Halbtage geltend ma-chen und erlangt damit - ohne Unterscheidung nach [X.]en und bewerbungsfernen Fortbildungen - 26 Punkte, während dem [X.] dies für 50 Tage und demgemäß 25 Punkte gelingt. Das [X.] sich lediglich um 2,5 Punkte zugunsten des [X.], wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt würden. Denn den der Bewerbung beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller 10 Halbtage und der weitere Beteiligte 5 Halbtage Fortbildung [X.] absolviert ha-ben. Auf die vom [X.] eingeforderte Qualitätssi-cherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier 13 - 11 -

nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten [X.].
Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren [X.] gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 25,5, denn der weitere Beteiligte kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004 30 Beurkundungspunkte in den Bereich der Fortbildung übertragen. 14 c) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der [X.] nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004 [X.] Punktzahl nicht auszugleichen. Den von ihm aus diesem Bereich er-zielten 23,5 Punkten kann der weitere Beteiligte 60 Punkte entgegenhal-ten; die in § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004 hierzu festgelegte [X.] wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, weil der weitere [X.] zahlenmäßig ein Beurkundungsaufkommen aufzuweisen hat, das ohne die Kappungsgrenze zu einer deutlich höheren Punktzahl geführt hätte, die er gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004 nur begrenzt in den Bereich der Fortbildung übertragen kann. 15 Die [X.] haben zudem das ihnen zukommende spe-zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer [X.], ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-tarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der [X.] der [X.] kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für 16 - 12 -

die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbe-reitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit [X.] Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei [X.] von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfah-rungen aus einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit kann gegebenenfalls durch die Vergabe von [X.] nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 [X.] 2004 Rechnung getragen werden. Die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene vergleichende Sichtung der einzelnen [X.] aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug ü-berschritte ersichtlich die Leistungsgrenzen der Landesjustizverwaltung. Sie böte überdies - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender [X.] von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten Punktestaffelung keine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. [X.] und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 112 Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den [X.] 2004 in ihrer jetzigen Fassung [X.] um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen [X.] -

lagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes [X.] zur Neuord-nung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, [X.]. 895/06).
d) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass für die Anzahl der Notargeschäfte notarielle Dienstleistungen wie die Beur-kundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen nach § 36 [X.] und von Niederschriften nach § 38 [X.] ebenfalls berücksichtigt wer-den, so kann wiederum offen bleiben, ob durch die Einbeziehung solcher notariellen Geschäfte in den Leistungsnachweis angehender Notare ent-sprechend dem Anliegen des [X.]s (vgl. [X.] 110, 304, 331) die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestal-tungen sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert unter Umständen auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe. Jedenfalls legt der [X.] erneut nicht dar, inwieweit sich eine Einbeziehung von [X.] nach §§ 36, 38 [X.] in seinem Falle auf die Ermitt-lung der [X.] ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkte-verhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinem Nachteil verschoben hat; er beschränkt sich auch hier auf pauschale Angriffe, ohne einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. 17 5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete [X.] bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt 18 - 14 -

wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. [X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 112 Rn. 21). a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die [X.] und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu [X.]. Folgerichtig sehen die [X.] 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-den können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom [X.] (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - aaO 19 - 15 -

Rn. 22). Das ist zugunsten des Antragstellers geschehen, der 7,55 [X.] für seine Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe erhalten hat. Umstände, die für eine Vergabe weiterer Zusatzpunkte sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar; der zum weite-ren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand ließe sich dadurch ohnehin nicht aufholen.
b) Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten [X.] durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt [X.] nur die dritte [X.] ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für 20 - 16 -

ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom [X.] in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-se über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, haben sich nicht ergeben.
Schlick [X.] Kessal-Wulf Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 41/05 -

Meta

NotZ 36/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 36/06 (REWIS RS 2007, 4558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4558

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