Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 5 B 3/16 D

5. Senat | REWIS RS 2016, 4975

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Gegenstand

Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens


Gründe

1

1. [X.]em Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine [X.]eschwerde gegen die [X.]ichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. [X.]achdem ihm durch [X.]eschluss des Senats vom 8. [X.]ezember 2015 - 5 PKH 30.15 [X.] - (zugestellt am 15. [X.]ezember 2015) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, hat er durch diesen am 23. [X.]ezember 2015 - und damit fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO - [X.]eschwerde gegen die [X.]ichtzulassung der Revision eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

2. [X.]ie auf die Zulassungsgründe des [X.] (a) und der [X.] (b) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. [X.]abei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Einwand des [X.]eklagten zutrifft, die [X.]eschwerde sei schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt die [X.]eschwerdebegründung vom 23. [X.]ezember 2015 nicht selbst inhaltlich erarbeitet, sondern weitgehend vom Kläger übernommen habe. [X.]em hat der Rechtsanwalt des [X.] (Schriftsatz vom 21. März 2016 S. 2) unter anderem entgegengehalten, er habe im [X.]raum vom 18. [X.]ezember 2015 bis einschließlich zum 23. [X.]ezember 2015 tagtäglich mindestens circa zehn Stunden damit verbracht, die [X.] zu verfassen. [X.]ie vorgenannte Frage kann offenbleiben, weil der [X.]eschwerde jedenfalls aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muss.

4

a) [X.]as Vorbringen der [X.]eschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO).

5

[X.]ach § 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt ([X.], [X.]eschluss vom 4. Februar 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 8 m.w.[X.].). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO [X.]r. 62 Rn. 12 m.w.[X.].). [X.]aran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

6

Als Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO und als aus seiner Sicht absolute Revisionsgründe nach § 138 [X.]r. 3 VwGO rügt der Kläger ([X.]eschwerdebegründung S. 4 f.)

"eine verfahrensfehlerhafte, der Regelung des § 86 VwGO nicht entsprechende Sachverhaltsaufklärung sowie eine ebenso fehlerhafte Überzeugungsbildung, die nicht mit § 108 VwGO in Einklang zu bringen ist und zwar in [X.]ezug auf

- die Ermittlung/Feststellung der notwendigen richterlichen Arbeitsschritte des erkennenden Gerichts in der [X.] 4 K 3173/12, insbesondere des zuständigen [X.]erichterstatters der Sache, sowie der Ermittlung des [X.], den ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der betroffenen Sache aufgewendet hätte,

- der Ermittlung/Feststellung der notwendigen richterlichen Arbeitsschritte des erkennenden Rechtsmittelgerichts, bei dem lediglich ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren für das Rechtsmittel-Vorverfahren der Zulassung der [X.]erufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO angefallen ist, sowie der Ermittlung des [X.], den ein durchschnittliches Rechtsmittelgericht in dem betroffenen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren aufgewendet hätte,

- die Ermittlung der [X.]punkte einschließlich des tatsächlichen [X.]aufwandes, an denen insbesondere der seinerzeitige [X.]erichterstatter der [X.] des [X.] (VG) Gelsenkirchen die einzelnen richterlichen Arbeitsschritte in der Sache 4 K 3173/12 durchgeführt hat,

- der Ermittlung der [X.]punkte einschließlich des tatsächlichen [X.]aufwandes, an denen der 14. Senat als Rechtsmittelgericht die einzelnen richterlichen Arbeitsschritte in der im lediglich als Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren für das Rechtsmittel-Vorverfahren der Zulassung der [X.]erufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO angefallen ist, durchgeführt hat, und

- die Ermittlung, welche Tatsachen ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der Sache - 4 K 3173/12 - ermittelt hätte, um der erkennenden Kammer eine pflichtgemäße Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO zu ermöglichen."

7

Zur [X.]egründung dieser von ihm aufgelisteten Verfahrensfehler macht der Kläger sodann umfangreiche Ausführungen (S. 5 bis 53 der [X.]eschwerdebegründung). [X.]a diese auf Seite 6 der [X.]eschwerdebegründung mit den Worten "[X.]as ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:" eingeleitet werden, ist daraus zu schließen, dass das Vorliegen der zuvor aufgelisteten Verfahrensfehler ([X.]eschwerdebegründung S. 4 f.) erläutert und begründet werden soll. Mit diesen Ausführungen wird jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreichend bezeichnet, da weder ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO (aa) noch gegen den [X.] des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (bb) schlüssig dargelegt worden ist. Mangels diesbezüglich aufgezeigter Verstöße bleibt auch die Rüge des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 6) ohne Erfolg, dass damit zugleich und "darüber hinaus eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)" und deshalb zusätzlich der Verstoß gegen einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 [X.]r. 3 VwGO) verbunden sei.

8

aa) [X.]as Vorbringen des [X.], das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, genügt nicht den [X.]arlegungsanforderungen.

9

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der [X.]eweise vor dem [X.] durch Stellung förmlicher [X.]eweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 14. September 2007 - 4 [X.] 37.07 - juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 [X.] 47.13 - juris Rn. 4, jeweils m.w.[X.].).

[X.]iesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht. Sie zeigt nicht schlüssig auf, dass der Kläger im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (durch die Stellung von [X.]eweisanträgen) auf die von ihm gewünschte Sachaufklärung hingewirkt hat oder dass sich der Vorinstanz das Ergreifen der jeweiligen Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls und durchweg fehlt es insoweit an einer substantiierten [X.]arlegung, warum sich die jeweils von der [X.]eschwerde für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen dem Oberverwaltungsgericht gerade auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätten aufdrängen sollen.

[X.]er Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nämlich allein anhand der Rechtsauffassung der [X.]e. [X.]iese haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere [X.] nachgehen. [X.]ie Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt ([X.], Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - [X.]E 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>, [X.]eschluss vom 22. März 2010 - 2 [X.] 6.10 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). [X.]ie Entscheidungserheblichkeit ist dabei auch dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 23. Januar 1996 - 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] [X.]r. 1, vom 29. März 2010 - 3 PKH 11.09 (3 [X.]) - [X.] 2010, 150 und vom 14. [X.]ovember 2014 - 5 [X.] 35.14 - juris Rn. 3 m.w.[X.].).

Hier bejaht der Kläger die Erforderlichkeit der von ihm eingeforderten Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung, die auch nach seiner [X.]arstellung von derjenigen des [X.] abweicht. So geht er bei der [X.]eurteilung der von ihm für erforderlich erachteten [X.] und Aufklärungsmaßnahmen von einem anderen Maßstab der Angemessenheitsprüfung (§ 198 Abs. 1 [X.]) als das Oberverwaltungsgericht aus. [X.]ach seiner Ansicht ist das Entschädigungsgericht rechtlich gehalten, die richterlichen Arbeitsschritte insbesondere des zuständigen [X.]erichterstatters in einem Hauptsacheverfahren in bestimmter, von dem Kläger für richtig gehaltener Weise zu untersuchen. Es habe zu ermitteln, welche [X.] jeweils hierfür notwendig gewesen sei, nämlich von einem durchschnittlichen Verwaltungsrichter in der betroffenen Sache aufgewendet worden wäre, und wie viel [X.] das Ausgangsgericht bzw. dessen [X.]erichterstatter tatsächlich aufgewendet hätten und die [X.]earbeitung tatsächlich gedauert habe. [X.]abei seien die tatsächlich in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens benötigten [X.]earbeitungszeiten mit denen zu vergleichen, die bei pflichtgemäßer [X.]earbeitung durch einen durchschnittlichen Verwaltungsrichter angemessen gewesen wären, um schließlich so aus dieser [X.]ifferenzbildung die tatsächliche Überlänge der Verfahrensdauer im Sinne der §§ 198 ff. [X.] i.V.m. Art. 6 [X.], Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG zu bestimmen. [X.]iese jeweils eigenständige [X.]etrachtung der einzelnen Abschnitte des Verfahrens in der vorgenannten Weise sei für die ordnungsgemäße [X.]ewertung der Frage, ob die Verfahrensdauer überlang sei, geboten ([X.]eschwerdebegründung S. 6 f.). [X.]ies vertrete auch das [X.] ([X.]SG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - juris), wenn es die Vorgabe mache, in Entschädigungssachen "zeitraumbezogene Konkretisierungen" vorzunehmen. Auf dieser Grundlage kommt der Kläger etwa zu dem von ihm wiederholt vorgetragenen Ergebnis, dass "eine Verfahrensdauer je Instanz von mehr als 12 Monate[n] grundsätzlich für verwaltungsgerichtliche Verfahren als 'überlang' im Sinne de[r] §§ 198 ff. [X.] anzusehen" sei und "für ein besonders einfaches Verfahren, zum [X.]eispiel für ein Verfahren, welches lediglich aus dem nur der summarischen Prüfung unterliegenden Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren besteht, eine Verfahrensdauer je Instanz von mehr als 3 Monaten grundsätzlich als 'überlang' im Sinne de[r] §§ 198 ff. [X.] anzusehen" sei (so [X.]eschwerdebegründung S. 8, 10, 17 und 45). In Verbindung mit weiteren Annahmen zieht der Kläger sodann Schlüsse hieraus, wie lang die einzelnen Phasen und damit das im Streit stehende Klageverfahren insgesamt hätte dauern dürfen (so etwa [X.]eschwerdebegründung S. 18, 28 und 30).

Für das nach der Rechtsansicht des [X.] unter anderem notwendige Abstellen darauf, was ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter nach der Einschätzung des [X.] in welchen Verfahrensabschnitten vorzunehmen und in welcher [X.] er welche Maßnahmen zu bewältigen hat, gibt der von dem Oberverwaltungsgericht vorgegebene rechtliche Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer jedoch nichts her. [X.]as Oberverwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung ([X.] ff.) unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 27 ff.) davon ausgegangen, dass wegen der Rückbindung des [X.] an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten eine gewisse Schwere der [X.]elastung erforderlich ist; es reicht danach nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. [X.]iese muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter [X.]erücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den [X.]etroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht ([X.]) mit [X.]ezug auf die genannte Rechtsprechung des [X.] angenommen, dass dem Ausgangsgericht zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden [X.]efugnisse - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist und Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sie - auch bei [X.]erücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht zu rechtfertigen sind.

Einen hinreichenden [X.]ezug zu der vorbezeichneten Rechtsansicht stellt der Kläger bei den von ihm für erforderlich gehaltenen (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts nicht her. Er legt nicht substantiiert dar, dass gerade auf der Grundlage der zuvor skizzierten Rechtsauffassung des [X.] ein unabweisbarer Aufklärungsbedarf für die von ihm für notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bestanden hat. [X.]a dies nahezu durchweg für alle aus Sicht des [X.] vom Oberverwaltungsgericht pflichtwidrig unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen gilt, welche die [X.]eschwerdebegründung aufführt, sieht der Senat davon ab, auf jede der aufgelisteten Maßnahmen (zunächst auf S. 4 f. und sodann in der ins [X.]etail gehenden [X.]egründung auf S. 6 bis 53 der [X.]eschwerdeschrift) einzugehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Soweit der Kläger auf materielle Maßstäbe des [X.] [X.]ezug nimmt und unter ihrer Heranziehung eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt (vgl. insbesondere die [X.]eschwerdebegründung S. 13 ff. bezüglich des [X.]ewertungskriteriums der Schwierigkeit des Verfahrens, S. 24 ff. bezüglich des [X.]ewertungskriteriums der [X.]edeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten, S. 26 ff bezüglich einer (Mit-)Ursächlichkeit des Verhalten des [X.], S. 37 ff. bezüglich der Verfahrensführung des Gerichts, S. 40 ff. bezüglich des Verfahrensabschnitts "Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren" und S. 44 f. bezüglich des "[X.] vor dem [X.]"), legt er jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dar, ob und inwieweit er auf eine entsprechende Sachverhaltsermittlung (etwa durch [X.]eweisanträge) in der Weise hingewirkt hat oder dass sich dem Oberverwaltungsgericht die als unzureichend gerügte Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Zudem beanstandet der Kläger insoweit im Wesentlichen die [X.]eweis- und Tatsachenwürdigung des [X.]. [X.]amit kann ein Aufklärungsmangel wie auch ein Verfahrensfehler überhaupt regelmäßig - und so auch hier - nicht schlüssig bezeichnet werden, weil die Grundsätze der [X.]eweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]E 84, 271 <272 >; [X.]eschlüsse vom 2. [X.]ovember 1995 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO [X.]r. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO [X.]r. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.].).

bb) [X.]ie Rüge der [X.]eschwerde, die angefochtene Entscheidung des [X.] verstoße wegen fehlerhafter Überzeugungsbildung gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletze ihn damit in seinem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), greift ebenfalls nicht durch.

[X.]ach dem [X.] des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der [X.] dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind hingegen revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, [X.]atur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG [X.]r. 4 Rn. 84, [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO [X.]r. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO [X.]r. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.].). [X.]as Gebot der freien [X.]eweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die [X.]atur- und [X.]enkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO [X.]r. 62 Rn. 22 m.w.[X.].). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan.

(1) Zur [X.]egründung eines solchen Verstoßes führt die [X.]eschwerde wiederholt und gleichförmig aus: "[X.]er erkennende Senat hat dementsprechend auch insoweit den Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig ermittelt und verfahrensfehlerhaft seine Überzeugung auf der Grundlage eines sachlich falsch beziehungsweise unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet. [X.]as stellt einen Verfahrensmangel und folglich einen Revisionsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.]r. 3 VwGO dar. Zusätzlich versagt der Senat dem Kläger hiermit auch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); es liegt also gleichzeitig ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 [X.]r. 3 VwGO vor" (so die [X.]eschwerdebegründung S. 18, 22, 24, 40, 50 und 53; ähnlich ebenso etwa S. 26 und 36).

[X.]amit und mit den diesbezüglichen weiteren Ausführungen legt die [X.]eschwerde einen Verstoß gegen den [X.] (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schon deshalb nicht dar, weil sie diesen als Folge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ansieht, welche sie - wie oben ausgeführt - selbst nicht schlüssig aufgezeigt hat. [X.]ie [X.]eschwerde greift insoweit nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - eine fehlerhafte Würdigung des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts an, sondern wirft diesem Fehler bei der Überzeugungsbildung im Hinblick auf einen von dem Kläger selbst angenommenen Sachverhalt vor, wie er nach Ansicht der [X.]eschwerde von dem Oberverwaltungsgericht bei aus ihrer Sicht erschöpfender Aufklärung hätte festgestellt werden müssen. [X.]er jeweils von der [X.]eschwerde begehrten [X.]eweiswürdigung hätte es - wie auch der nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorzunehmenden Aufklärungsmaßnahmen - nur bedurft, wenn diese nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich gewesen wäre. [X.]ies hat die [X.]eschwerdebegründung jedoch nicht in hinreichender Weise dargelegt.

(2) Auch im Übrigen lässt sich der umfangreichen [X.]eschwerdebegründung kein schlüssiger Anhalt für eine Verletzung des [X.]es (bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör) entnehmen. Soweit die [X.]eschwerde rügt, ein Umstand könne denklogisch keine Rechtfertigung für eine überlange Verfahrensdauer sein, eine Aussage sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, man komme denklogisch zwingend zu bestimmten Ergebnissen (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 18, 19, 21, 47 und 51), wird damit ein Verstoß gegen den [X.] nicht substantiiert aufgezeigt.

Ein [X.] hat nicht schon dann gegen [X.]enkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung eines [X.]eteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. [X.]ach dem Sachverhalt darf [X.] ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO [X.]r. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 [X.] - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO [X.]r. 62 Rn. 29, jeweils m.w.[X.].).

An diesem Maßstab gemessen reicht die jeweils im Wesentlichen nur schlagwortartige Kritik der [X.]eschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe denklogisch falsch bzw. entgegen der [X.]enklogik oder willkürlich entschieden, zur [X.]arlegung eines Verstoßes nicht. Auch insoweit legt die [X.]eschwerde regelmäßig ihre eigene, von der des [X.] abweichende Rechtsansicht zugrunde und beanstandet der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe aus ihrer Sicht nicht überzeugende oder falsche Schlussfolgerungen gezogen oder willkürlich Rechtspositionen verletzt. Eine für den Senat erkennbar willkürliche oder gegen [X.]enkgesetze im oben genannten Sinne verstoßende Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des [X.] hat die [X.]eschwerde weder mit der Verwendung der genannten Schlagworte noch mit ihren weiteren Ausführungen hierzu dargetan.

cc) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger schließlich auch nicht ausreichend dargelegt, soweit er geltend macht, die Entscheidung der Vorinstanz verstoße gegen den absoluten Revisionsgrund des § 138 [X.]r. 4 VwGO. Hierzu trägt er vor, das beklagte Land sei vor dem Oberverwaltungsgericht unter Verletzung des § 67 Abs. 5 VwGO durch eine Richterin als Prozessbevollmächtigte vertreten gewesen, die dem Oberverwaltungsgericht angehöre, vor dem auch die [X.] verhandelt und entschieden worden sei ([X.]eschwerdebegründung S. 59 ff.).

[X.]abei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der vom Kläger behauptete Fehler bei der Prozessvertretung des [X.]eklagten überhaupt vorgelegen hat. [X.]enn auf den absoluten Verfahrensmangel der fehlenden bzw. mangelhaften Vertretung im Sinne von § 138 [X.]r. 4 VwGO kann sich der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des [X.]eteiligten dient, der nicht ordnungsgemäß vertreten war ([X.], [X.]eschlüsse vom 10. März 1998 - 8 [X.] - [X.] 310 § 138 Ziff. 4 VwGO [X.]r. 7 und vom 8. Oktober 2015 - 7 [X.] - juris Rn. 13; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 11. Mai 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1158).

b) [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.]r. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.]r. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO [X.]r. 26 S. 14). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt ([X.], [X.]eschluss vom 4. April 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 2 m.w.[X.].). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen [X.]urchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich [X.]edeutung haben ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. März 1993 - 3 [X.]5.92 - [X.]JW 1993, 2825 <2826> und vom 8. Mai 2014 - 5 [X.] 3.14 [X.] - juris Rn. 2). [X.]en vorgenannten Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

aa) [X.]as gilt zunächst für die von der [X.]eschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage:

"(1) Welche '[X.]earbeitungs- und [X.]edenkzeit' im Sinne des Urteils des [X.]SG vom 03.09.2014 ist dem erkennenden Gericht einer Sache des Eilrechtsschutzes zuzugestehen?"

Ungeachtet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil des [X.] ein Hauptsacheverfahren zugrunde lag, zeigt die [X.]eschwerde hierzu schon nicht auf, dass die aufgeworfene Frage in dieser allgemeinen Form in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Überdies legt sie die [X.] der Frage auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des [X.] ([X.] f.) und der von diesem in [X.]ezug genommenen Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 27 ff.) auseinandersetzt. [X.]anach ist die Zugrundelegung fester [X.]vorgaben für gerichtliche Verfahren mit § 198 Abs. 1 [X.] nicht vereinbar. [X.]ie Vorschrift lässt es grundsätzlich auch nicht zu, für die [X.]eurteilung der Angemessenheit von vornherein von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 [X.]), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die [X.]auer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen und angeordnet, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s.a. [X.], Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] [X.]r. 2 Rn. 20 ff. und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] [X.]r. 4 Rn. 28; vgl. ferner [X.]VerfG, [X.] vom 22. August 2013 - 1 [X.]vR 1067/12 - [X.]JW 2013, 3630 <3631 f.>).

Zwar billigt das [X.]undesverwaltungsgericht dem Ausgangsgericht unter [X.]erücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden [X.]efugnisse einen Gestaltungsspielraum zu, der im jeweiligen Fall zur Annahme eines [X.]raums führt, innerhalb dessen die Verfahrensdauer die Grenze zur Unangemessenheit nicht überschreitet ([X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] [X.]r. 4 Rn. 42 ff. m.w.[X.].). Auch wenn man diesen Gestaltungszeitraum als "[X.]earbeitungs- und [X.]edenkzeit" des Gerichts bezeichnen würde, könnte es dafür keine festen oder allgemeingültigen Werte für bestimmte Verfahrensarten geben. [X.]enn auch der Gestaltungszeitraum, der den Ausgangsgerichten insbesondere ab Eintritt der [X.] zuzugestehen ist, ist einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] benannten Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften ([X.], Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] [X.]r. 4 Rn. 43). Eine pauschale [X.]emessung einer "[X.]earbeitungs- und [X.]edenkzeit" für alle Formen verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren - wie sie durch die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage impliziert wird - kann es vor diesem Hintergrund nicht geben.

Auch aus der von der [X.]eschwerde zitierten Entscheidung des [X.]s (Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - juris) lässt sich eine allgemeingültige "[X.]earbeitungs- und [X.]edenkzeit" für Klageverfahren vor den Sozialgerichten nicht entnehmen. [X.]er in dieser Entscheidung angenommene Orientierungswert, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen ist, soll nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des [X.] oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit [X.]lick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Einzelfall zu einer anderen [X.]ewertung führen ([X.]SG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - juris Rn. 49). Im Hinblick auf [X.]esonderheiten und Verschiedenartigkeiten der Verfahren liegt es nicht nahe, dass sich ein pauschaler Ansatz für das sozialgerichtliche Verfahren ohne Weiteres auf das [X.]verfahren übertragen ließe.

bb) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen der weiteren von dem Kläger für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zuzulassen, welche die [X.]eschwerde in einem Fragenkomplex wie folgt zusammengefasst hat ([X.]eschwerdebegründung S. 56):

"(2) Hat das erkennende Gericht in einem Entschädigungsverfahren gemäß §§ 198 ff. [X.]

a) im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO zu ermitteln

- welche richterlichen Arbeits-/Verfahrensschritte in der betroffenen Eilrechtschutzsache

- zu welchem [X.]punkt des Verfahrens

- mit welchem [X.]bedarf, den [X.] benötigen würde, von dem jeweiligen [X.]erichterstatter beziehungsweise dem jeweiligen erkennenden Gericht zur sachgerechten [X.]earbeitung der Sache der [X.] durchzuführen waren,

b) im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO zu ermitteln

- welchen der gemäß [X.]. a) festgestellten notwendigen richterlichen Arbeits-/Verfahrensschritte der jeweilige [X.]erichterstatter beziehungsweise das jeweilige Gericht

- zu welchem [X.]punkt

- mit welchem zeitlichen Aufwand

durchgeführt hat, und

c) aus dem Vergleich der gemäß [X.]. a) und b) ermittelten Werte bestimmen, ob, und wenn ja wie lange eine Verfahrensverzögerung im Sinne des §§ 198 ff. [X.] vorliegt?"

Hierzu hat die [X.]eschwerde weder hinreichend dargelegt, dass sich die vorgenannten Fragen in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen werden und klärungsbedürftig sind, noch hat sie aufgezeigt, dass sich die Fragen in dieser Form überhaupt in einem Revisionsverfahren klären lassen.

[X.]ie Grundsätze zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. [X.]anach regelt § 86 Abs. 1 VwGO die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der [X.]eweisaufnahme in der Weise, dass es dem [X.] obliegt, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden [X.] bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen. [X.]as Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die [X.]eteiligten - insbesondere durch begründete [X.]eweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag nur dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO [X.]r. 147 S. 10, vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - [X.]E 131, 186 Rn. 13 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - [X.]E 140, 199 Rn. 24 f. m.w.[X.].).

Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander und zeigt auch keinen weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass diese Grundsätze der Rechtsprechung zu § 86 Abs. 1 VwGO auch für das gerichtliche Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. [X.] gelten. [X.]anach hat das Entschädigungsgericht, soweit keine [X.]eweisanträge gestellt worden sind, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob sich ihm angesichts des Vorbringens der [X.]eteiligten und der sonstigen Umstände eine (weitere) Sachaufklärung aufdrängen muss. [X.]ies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Sie hängt von den konkreten Umständen und dem materiell-rechtlichen Maßstab des Entschädigungsgerichts ab. [X.]ies außer [X.] lassend hat die [X.]eschwerde nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Reichweite der Amtsaufklärungspflicht im Entschädigungsverfahren in der formulierten Weise in einem Revisionsverfahren geklärt werden können.

cc) Schließlich rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, soweit die [X.]eschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält:

"(3) Ist es zulässig, dass das erkennende Gericht eines [X.] gemäß §§ 198 ff. [X.] das Einlegen von Rechtsbehelfen wie einen Antrag auf [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit, oder einer [X.]ienstaufsichtsbeschwerde an die Leitung des jeweils zuständigen Gerichts oder ähnliches wegen Untätigkeit des erkennenden Gerichts, die erkennbar den Zweck hat, die bestehende Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zu beenden und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchzusetzen, als '(Mit-)Verantwortung' des betreffenden [X.] betrachtet auslegt?"

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zur vorbezeichneten Frage ([X.]eschwerdebegründung S. 58 f.) zeigt die [X.]eschwerde ebenfalls keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten grundsätzlich (nur) ein prozessuales Verhalten dieses [X.]eteiligten zu berücksichtigen ist, durch das eine Verzögerung herbeigeführt worden ist ([X.], Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 [X.] - juris Rn. 21). [X.]abei ist davon auszugehen, dass ein Verfahrensbeteiligter die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen kann, ohne dass ihm schon die Tatsache, dass er davon Gebrauch gemacht hat, angelastet werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1987 - 17/1986/115/163 - [X.]JW 1989, 650). Kommt es durch das Gebrauchmachen von prozessualen Möglichkeiten allerdings infolge zusätzlichen Aufwandes des Gerichts zu einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens, kann diese gegebenenfalls auch dem Kläger zugerechnet werden (vgl. zu Ablehnungs- und Fristverlängerungsanträgen [X.], Urteil vom 29. Mai 1986 - 1/1984/81/128 - [X.]JW 1989, 652 <653 f.>). [X.]ies ist von einer [X.]ewertung im Einzelfall abhängig. In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass ein Kläger durch die von ihm beantragte Verlängerung von [X.]egründungsfristen eine ihm zuzurechnende Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens bewirken kann ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 48).

Eine noch weitergehende Klärung ist durch die von der Vorinstanz in [X.]ezug genommene Rechtsprechung des [X.]s und des [X.]undesgerichtshofs, herbeigeführt worden, der sich der Senat anschließt. [X.]as [X.] führt zur Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu Recht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.[X.]. [X.]efangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft ([X.]SG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] ÜG 2/14 R - juris Rn. 40). Es nimmt dabei [X.]ezug auf die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts, wonach Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens insofern durch das Prozessverhalten eines [X.] bedingt sein können, als dieser von zusätzlichen Rechtsbehelfen, wie [X.]efangenheitsanträgen, Anhörungsrügen oder außerordentlichen [X.]eschwerden Gebrauch macht ([X.]VerfG, [X.] vom 7. Juni 2011 - 1 [X.]vR 194/11 - [X.]VwZ-RR 2011, 625 <626>; vgl. zu [X.]efangenheitsanträgen auch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. Juli 2009 - 1 [X.]vR 2662/06 - [X.]JW-RR 2010, 207 <208>). In diesem Sinne hat auch der [X.]undesgerichtshof entschieden, dass vom Kläger des Ausgangsverfahrens verursachte Verzögerungen keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, wobei es weder auf eine "Prozessverschleppungsabsicht" noch eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens des [X.] ankommt. Vielmehr können nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs auch die durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführten Verfahrensverzögerungen in den Verantwortungsbereich des [X.]etroffenen fallen, was beispielsweise für häufige umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen, Fristverlängerungsanträge und Anträge auf [X.] des Verfahrens gilt. In solchen Fällen wird die [X.], die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, nicht dem Staat zugerechnet ([X.], Urteile vom 13. Februar 2014 - [X.]/13 - [X.]JW 2014, 1183 Rn. 42 und vom 13. März 2014 - [X.]/13 - [X.]JW 2014, 1816 Rn. 43).

Mit den vorgenannten Maßstäben, die entweder bereits zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils ([X.] ff.) gehören oder sich durch dort in [X.]ezug genommene Rechtsprechung erschließen, hat sich die [X.]eschwerde nicht auseinandergesetzt und auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Im Hinblick darauf, dass sich das Oberverwaltungsgericht in dem von der [X.]eschwerde angegriffenen Urteil ausdrücklich der oben zitierten Rechtsprechung des [X.]s und des [X.]undesgerichtshofs angeschlossen hat, hätte es zu einer substantiierten [X.]arlegung der [X.] jedenfalls einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der sie tragenden Erwägungen bedurft.

c) Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

5 B 3/16 D

26.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. September 2015, Az: 13 D 11/15, Urteil

§ 198 Abs 1 GVG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 5 B 3/16 D (REWIS RS 2016, 4975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4975

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Zitiert

III ZR 311/13

III ZR 91/13

1 BvR 1067/12

1 BvR 194/11

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