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PDF anzeigen[X.] ZA 14/02vom2. Oktober 2002in der Familiensachebetreffend Auskunft gem. § 1686 BGB über das [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr. Ahltund Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung einesRechtsmittels gegen den Beschluß des 10. [X.] [X.] vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zubewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen(§ 114 ZPO).Gründe:Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht [X.] (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet [X.] statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 [X.]. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über dieNichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) findenauf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keineAnwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).Hahne[X.][X.]AhltVézina
Meta
02.10.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. XII ZA 14/02 (REWIS RS 2002, 1318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1318
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