Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. XII ZA 11/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3951

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 11/04
vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird [X.].

Gründe: Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2002 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des [X.] vom 2. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, [X.] Prozeßkostenhilfe für eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde. Der Beschluß des [X.] ist dem Beklagten am 10. März 2004 zugestellt worden. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist mit weiteren Unterla-gen am 12. April 2004 ([X.]) bei dem [X.] eingegangen, der vom Beklagten ausgefüllte Vordruck über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 4 ZPO aber erst am 15. April 2004. Hierauf ist der Beklagte hingewiesen worden. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte, nach § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nämlich wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden [X.] verspätet. Auch - 3 - könnte einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.

Die nach § 545 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den am 10. März 2004 zugestellten Beschluß des [X.] ist mit dem 13. April 2004 abgelaufen. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] setzt die Wiedereinsetzung in die versäum-te Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige [X.] sich für arm [X.] durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - [X.] ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451). Hierzu gehört ins-besondere, daß sich die [X.] gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient. Daran fehlte es hier (vgl. [X.] Beschluß vom 28. Oktober 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 196, m.N.). Hahne

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

XII ZA 11/04

20.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. XII ZA 11/04 (REWIS RS 2005, 3951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3951

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