Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. V ZA 8/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 713

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[X.]BESCHLUSS V ZA 8/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des [X.] vom 14. Juli 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das den Kläger beschwerende, die Klage unter Abänderung der erstin-stanzlichen Entscheidung abweisende Urteil des [X.] ist ihm am 15. Juni 2009 zugestellt worden. 1 Mit dem beim [X.] am 14. Juli 2009 eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlan-desgerichts beantragt und darin gebeten, ihm die für den Nachweis seiner [X.] erforderlichen Unterlagen zuzusenden. Ein Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO ist an den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage versandt und ihm geraten worden, wegen der am folgenden Tage ablaufenden Frist die Er-klärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Bele-gen per Telefax einzureichen. 2 Ein Schreiben des [X.] mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 5. August 2009 bei 3 - 3 - dem [X.] eingegangen. Zur Begründung der Fristversäumung hat der Kläger ausgeführt, dass es ihm wegen seines Urlaubs nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen vorher auszufüllen, so dass er vorsorglich die [X.] für die Einreichung der [X.] beantrage. I[X.] 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die [X.] von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) versäumt worden ist und eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Die Versäumung einer solchen Frist durch die Prozesskostenhilfe [X.] ist nur dann unverschuldet, wenn die [X.] bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann ([X.], [X.]. v. 24. November 1999, [X.] 134/00, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002, [X.] 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006, [X.] 10/06, [X.], 1522, 1523). Das setzt grundsätzlich voraus, dass die [X.] in-nerhalb der [X.] nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, sondern diesem auch die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO unter Verwendung des nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulars beifügt ([X.]Z 148, 66, 69; Senat, [X.]. v. 7. Oktober 2004, [X.], [X.], 1961). 5 Das ist hier nicht geschehen. Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. [X.], [X.]. v. 2. April 2008, [X.] 131/06, NJW-RR 2008, 6 - 4 - 1518) war nicht unverschuldet, da ein Urlaub die Frist für das Ausfüllen und Ein-reichen des Formulars nicht hemmt. [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 11.06.2009 - 5 U 155/07 -

Meta

V ZA 8/09

09.11.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. V ZA 8/09 (REWIS RS 2009, 713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 713

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