Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 932/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 6504

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1844/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des [X.] von der Entgeltordnung des [X.] Bodenpersonal vom 29. April 1989 ([X.] 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 ([X.] 2006).

2

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.] Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1985 bei verschiedenen [X.]-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab 1. Juli 1987 ist er als sog. [X.] tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am [X.] mit [X.], beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das [X.] innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Nach dem Arbeitsvertrag finden „die jeweils gültigen Tarifverträge“ Anwendung.

4

Die Tätigkeit des [X.] war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 enthalten. Die Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des [X.] mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den [X.] 2006 nicht verändert hat.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des [X.] 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „[X.]fahrer, die als Fahrer von [X.] eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der [X.], denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6

Der Tarifeinigung über den [X.] 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der [X.] beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der [X.] vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den [X.] die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7

Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene [X.] 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

8

Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in [X.] getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

        

I.     

Überleitungsregelungen zum 30.12.2006           

                 

1.       

Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen           

                 

Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT ([X.]) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des [X.] abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.

                 

Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des [X.] und des [X.] Nr. 1.

                 

Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im [X.], so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß [X.] Nr. 1 angepasst.

                 

2.       

Überleitungszulage           

                 

Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen [X.] aufgerechnet (Verfahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutzabkommen).

                 

Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage.“

9

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

        

„[X.] Hilfskräfte

        

LN    

Position/ Aufgabenfeld

Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt

HB [X.]

Planstellenbezeichnung Neu (Hilfskraft …)

VG [X.]

Anzahl Mitarbeiter (circa)

                 

1       

76000000 KFZ-Fahrer

Fahrer/Crewbusfahrer

7       

Fahrer/Busfahrer

1B    

61    

                 

2       

76490000 Schlepperfahrer

[X.]/Schlepperfahrer

8       

Schlepperfahrer

1B    

81    

                 
                                                     

142“   

                 
                                                                                

„[X.] Fachkräfte

LN    

Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt

[X.] Ist VG

[X.] HB

Bezeichnung neu [X.]

VG VS Technik/IT

HB VS Technik/IT

Anzahl Mitarbeiter (circa)

[X.] Laufbahnen

1       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

8       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

2B    

[X.]    

10    

2       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

3       

[X.] Gerätewart

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

4       

4       

[X.] Gerätewart

10    

10    

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

6       

5       

Kfz-Lackierer

7       

9       

Kfz-Lackierer

2B    

[X.]    

1“    

Der Name des [X.] befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Vergütungsgruppe des [X.] die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den [X.] 2006 übergeleitet.

Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006, hilfsweise nach der Gruppe 8 des [X.] 1989 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des [X.] erfassten seine Tätigkeit als [X.] nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des [X.] zu unterscheiden. Hilfsweise komme für den Kläger auch künftig die Gruppe 8 des [X.] 1989 zur Anwendung. Der Betriebsrat habe den [X.] widersprochen, es sei deshalb fraglich, ob der [X.] 2006 Anwendung finde.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe [X.] des Tarifvertrages Vergütungssystem [X.] Technik/IT einzugruppieren ist,

        

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass er in die Vergütungsgruppe 8 des Vergütungstarifvertrags 40C1 zu gruppieren ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des [X.] in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der [X.] 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Zudem unterscheide sich die Tätigkeit eines [X.]s nicht von derjenigen des [X.]. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger seine Klage mit dem Hilfsantrag auf einen Anspruch aus dem [X.] 1989 stützt, ist seine Revision mangels jeglicher Begründung unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 103, 312, 319 f.).

2. Danach ist die Revision des [X.] bezüglich seines [X.] unzulässig. Da es sich bei dem von ihm insoweit geltend gemachten Anspruch aus dem früheren Tarifvertrag um einen gesonderten Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt, bedurfte es bei unbeschränkter Revision gegen das Urteil des [X.]s einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung. Eine solche lässt die Revisionsbegründung bezüglich des [X.] gänzlich vermissen.

II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des [X.] bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klage ist hinsichtlich des allein verbleibenden Hauptantrages zulässig.

a) Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken ([X.] 28. September 2005 - 10 [X.] - zu I der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

b) Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. Die Überleitungszulage gleicht zwar die Differenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des [X.] 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 aus. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung des [X.] bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und [X.] oder [X.] [X.] 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 zu zahlen. Der allein verbleibende Hauptantrag - Antrag zu 1 - ist unbegründet. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 hat.

b) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des [X.] 2006 lauten:

        

§ 2      

Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele           

        

(1)     

Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem [X.] (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

        

(2)     

Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.

        

…       

        

§ 4      

Vergütungsgruppen           

        

Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:

        

…       

        

Gruppe 1B           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.]).

        

Gruppe 2A           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.]),

        

…       

        

Gruppe [X.]           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(2)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet,

        

…       

        

Gruppe [X.]           

        

Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe [X.] umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(6)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe [X.], die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden,

        

…       

                 
        

Protokollnotiz III           

        

Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]. [X.] wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet.

        

Die [X.] enthalten jeweils folgende Daten:

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im [X.] in die übergeleitet wird.

        

Die vereinbarten [X.] sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des [X.] erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag.

        

Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters:

                 

-       

Name und Vorname,

                 

-       

[X.],

                 

-       

Organisationseinheit,

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im [X.] in die übergeleitet wird.“

c) Damit ist nach § 2 Abs. 2 [X.] 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.] [X.] 2006. Die Tätigkeit des [X.] entspricht der eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B [X.] 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A [X.] 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2006 zu diesem Begriff).

aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.] BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = [X.] § 4 Großhandel Nr. 2). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von [X.] im Allgemeinen gerecht werden wollen ([X.] 18. November 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe, aaO).

bb) Der Kläger übt die Tätigkeit eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 aus.

(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ unterschieden. Sog. [X.] fallen unter den tariflichen Begriff des [X.].

(a) Der Wortlaut des [X.] 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.])“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.])“. Hingegen ist der Begriff des „[X.]s“ im Wortlaut des [X.] 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten.

(b) Auch im Vorgängertarifvertrag [X.] 1989 fand der Begriff „[X.]“ - worauf auch das [X.] zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den ([X.], 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 [X.] 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet.

(c) Die Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „[X.]“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. Diesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „[X.]s“ durchaus verwendet („[X.]/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der [X.] früher sog. [X.] mit gemeint sind, wenn bei ihnen von [X.] die Rede ist. [X.] ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „[X.]“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre.

(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 [X.] vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug.

Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „[X.]“ der Zusatz „[X.]“, also die Abkürzung der Firma der [X.], hinzugefügt worden. Der [X.] 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des [X.] - wie der Klammerzusatz „[X.]“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der [X.] zugeschnitten. Den Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der [X.] die Durchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen.

(2) Die Tätigkeit des [X.] ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 ist damit ausgeschlossen.

(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = [X.] § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 [X.] - [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 19 = [X.] § 4 Druckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ([X.] 29. April 1981 - 4 [X.] - [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = [X.] § 4 Rundfunk Nr. 11).

(b) In § 2 [X.] 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Dies wird für die Tätigkeit von [X.] durch die Hinzufügung der Abkürzung [X.] nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der [X.] gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von [X.] abschließend zu regeln.

d) Dieser Zuordnung stehen entgegen der Auffassung des [X.] weder Art. 12 noch Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.

aa) Die streitgegenständliche Umgruppierung des [X.] von Gruppe 8 des [X.] 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des [X.] schon im Ansatz nicht berührt. Die Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des [X.] weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „[X.]s“ geändert oder gar „degradiert“. Die dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines [X.] von Flugzeugen durch die Einführung des neuen [X.] 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der [X.] 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines [X.] von Flugzeugen voraus. Die Gruppe 5 des [X.] 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des [X.] 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. Die Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 setzt [X.] „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus.

Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des [X.] 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des [X.] im Vergleich zum [X.] 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. Die Vergütung des [X.] nach der Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des [X.] 1989. Die Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.

(3) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will.

Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. Damit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl. [X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu II 7 der Gründe, [X.] TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13).

Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen.

bb) Auch Art. 3 Abs. 1 GG steht der streitgegenständlichen Umgruppierung nicht entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz ist durch die Neubewertung der Tätigkeit des [X.] nicht berührt.

Die Rüge der Revision, der Tarifvertrag mache „ungleiche Berufe ([X.] und Schlepperfahrer) gleich“ und der Kläger werde dadurch vom hochqualifizierten [X.] mit erheblicher Verantwortung zum einfachen Schlepperfahrer degradiert, ist bereits im Ansatz ohne Grundlage. Wie bereits ausgeführt (oben unter II 2 d aa [1] der Gründe), setzte bereits der Vorgängertarifvertrag [X.] 1989 wie auch der ablösende [X.] 2006 nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines [X.] von Flugzeugen voraus.

Zudem liegt es grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Berufsbild einerseits und gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten andererseits im Rahmen der tarifvertraglichen Entgeltfindung als gleichwertig anzusehen. Es ist vorliegend auch kein Umstand vorgetragen oder ersichtlich, der einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhalten könnte.

III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Görgens    

        

    Th. [X.]    

        

        

Meta

4 AZR 932/08

19.05.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/6 Ca 5309/07, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 932/08 (REWIS RS 2010, 6504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6504

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 903/08 (Bundesarbeitsgericht)

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern


4 AZR 124/09 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 926/08 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 643/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifauslegung - Umgruppierung eines Sachbearbeiters Garantieabwicklung nach Einführung des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT


7 ABR 80/09 (Bundesarbeitsgericht)

(Mitbestimmung bei Umgruppierung - Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG - ordnungsgemäße Unterrichtung des …


Referenzen
Wird zitiert von

10 Ca 3816/22

10 Ca 6241/12

16 Sa 1204/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.