Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 AZR 124/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 8370

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2008 - 14 [X.] 1306/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des [X.] aus der Entgeltordnung des [X.] Bodenpersonal vom 29. April 1989/2. Mai 1990 ([X.] 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 ([X.] 2006).

2

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.] Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3

Der Kläger ist seit dem Jahre 1990 bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist damit betraut, Flugzeuge am [X.] mit [X.] zu transportieren, beispielsweise Flugzeuge auf Gate- oder Vorfeldpositionen bereitzustellen, sie innerhalb verschiedener Positionen umzuschleppen oder sie auf Parkpositionen oder Wartungsdocks einzudocken. Im Arbeitsvertrag des [X.] ist ua. auf die für die Deutsche [X.] jeweils geltenden Tarifverträge Bezug genommen.

4

Die Tätigkeit des [X.] war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ der [X.] vom 7. Juni 2000 näher umschrieben. Die Beklagte hat diese Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt. Ihr Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Die Tätigkeit des [X.] hat sich allerdings mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den [X.] 2006 nicht verändert.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des [X.] 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „[X.]fahrer, die als Fahrer von [X.] eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der [X.], denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6

Der Tarifeinigung über den [X.] 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der [X.] beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der [X.] vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den [X.] die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7

Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene [X.] 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

8

Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in [X.] getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

        

I.    

Überleitungsregelungen zum 30.12.2006

                          
                 

1.    

Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen

                 

Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik / IT (TV VS Technik / IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik / IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit / Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.

                 

Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des TV VS Technik / IT und des [X.] Nr. 1.

                 

Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT, so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß [X.] Nr. 1 angepasst.

                          
                 

2.    

Überleitungszulage

                 

Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen [X.] aufgerechnet (Verfahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutzabkommen).

                 

Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage.“

9

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

„[X.] Hilfskräfte

        

LN    

Position/ Aufgabenfeld

Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt

HB [X.]

Planstellenbezeichnung Neu (Hilfskraft …)

VG [X.]

Anzahl Mitarbeiter (circa)

                 

1       

76000000 KFZ Fahrer

Fahrer/Crewbusfahrer

7       

Fahrer / Busfahrer

1B    

61    

                 

2       

76490000 Schlepperfahrer

[X.]/Schlepperfahrer

8       

Schlepperfahrer

1B    

81    

                 
                                                     

142“   

                 
                                                                                

„[X.] Fachkräfte

LN    

Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt

[X.] Ist VG

[X.] HB

Bezeichnung neu TV VS Technik / IT

VG VS Technik / IT

HB VS Technik / IT

Anzahl Mitarbeiter (circa)

[X.] Laufbahnen

1       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

8       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

 10    

2       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

3       

[X.] Gerätewart

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

4       

4       

[X.] Gerätewart

10    

10    

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

6       

5       

Kfz-Lackierer

7       

9       

Kfz-Lackierer

[X.]    

[X.]    

1“    

Der Kläger wurde in den [X.] 2006 übergeleitet und in die Vergütungsgruppe 2A eingruppiert.

Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich eine Fortsetzung seiner Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des [X.] 1989, hilfsweise Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006, höchst hilfsweise nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 verlangt. Er hatte sich vorrangig darauf berufen, die Neuregelung sei gleichheitswidrig und altersdiskriminierend. Jedenfalls erfassten die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des [X.] seine Tätigkeit als [X.] nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des [X.] zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich. Der Kläger werde mit ihr vom qualifizierten [X.] zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Darüber hinaus werde die von der [X.] vorgenommene Eingruppierung auch weder der großen Verantwortung gerecht, die ein Schlepperfahrer zu übernehmen habe, noch dem sich daraus ergebenden Haftungsrisiko, das er zu tragen habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte über den 30. Dezember 2006 verpflichtet bleibt, an den Kläger eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VG 8 des Vergütungstarifvertrages Nr. 40 für das Bodenpersonal in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 - insbesondere einschließlich der jährlichen Steigerungsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 3.001,62 Euro - zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe [X.] des TV VS Technik/IT in Verbindung mit dem [X.] Technik/IT Nr. 1 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe [X.] des TV VS Technik/IT in Verbindung mit dem [X.] Technik/IT Nr. 1 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des [X.] in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der [X.] 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Anforderungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines [X.]s unterscheide sich nicht von derjenigen des [X.]. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 in der Sache weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.], mit der nur noch eine Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen angestrebt wird, was die abgelehnte Eingruppierung in Vergütungsgruppe [X.], hilfsweise [X.]/IT 2006 angeht, und die deshalb nicht mehr die Einwände gegen die Wirksamkeit der Neuregelung zum Gegenstand hat, ist nicht begründet. [X.]ie Klage hatte in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg.

I. [X.]ie zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

1. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken (ua. 28. September 2005 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

[X.]as Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt dem Kläger auch nicht deshalb, weil die [X.] eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. [X.]ie Überleitungszulage gleicht zwar die [X.]ifferenz der bisherigen Grundvergütung nach Vergütungsgruppe 8 des [X.] 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 aus. [X.]ie Frage der zutreffenden Eingruppierung des [X.] bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und [X.] oder [X.]/IT 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

2. [X.]ie [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] oder nach der Vergütungsgruppe [X.]/IT 2006 zu zahlen. [X.]er Kläger ist in Vergütungsgruppe 2A richtig eingruppiert. [X.]as hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

a) [X.]ie vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des [X.] 2006 lauten:

        

§ 2   

Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele

        

(1)     

[X.]ie nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem [X.] (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses [X.]). [X.]ie Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. [X.]ie Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

        

(2)     

Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. [X.]abei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. [X.]ie Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses [X.]. [X.]ie Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.

        

…       

        

§ 4     

Vergütungsgruppen

        

Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:

        

…       

        

Gruppe 1B

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.]).

                          
        

Gruppe 2A

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.]),

        

…       

                          
        

Gruppe [X.]

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(2)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet,

        

…       

                          
        

Gruppe [X.]

        

Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe [X.] umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(6)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe [X.], die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden,

        

…       

                 
        

Protokollnotiz III

        

[X.]ie Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]. [X.] wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses [X.] umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet.

        

[X.]ie [X.] enthalten jeweils folgende [X.]aten:

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

-       

bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT in die übergeleitet wird.

        

[X.]ie vereinbarten [X.] sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. [X.]ie Transferlisten werden vor In-[X.]-Setzung des TV VS Technik / IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag.

        

[X.]ie Transferlisten enthalten jeweils folgende [X.]aten des Mitarbeiters:

                 

-       

Name und Vorname,

                 

-       

[X.],

                 

-       

Organisationseinheit,

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

-       

bisherige Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im TV VS Technik / IT in die übergeleitet wird.“

b) [X.]amit ist nach § 2 Abs. 2 [X.] 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.] [X.] 2006. Im Rahmen dieses [X.] entspricht die Tätigkeit des [X.] der eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B (als Grundeingruppierung) und 2A (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. zu diesem Begriff § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2006).

aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.] §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). [X.]ie Tarifvertragsparteien legen durch die [X.]e regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA [X.] § 4 Großhandel Nr. 2). [X.]ies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von [X.] im Allgemeinen gerecht werden wollen ([X.] 18. November 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe, aaO).

bb) [X.]er Kläger übt die Tätigkeit eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 aus.

(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ unterschieden. Sog. [X.] fallen unter den tariflichen Begriff des [X.].

(a) [X.]er Wortlaut des [X.] 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.])“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.])“. Hingegen ist der Begriff des „[X.]s“ im Wortlaut des [X.] 2006 weder ausdrücklich noch in der Sache enthalten.

(b) Auch im Vorgängertarifvertrag [X.] 1989, nach dessen Tätigkeitsmerkmalen der Kläger zunächst eingruppiert war, fand der Begriff „[X.]“ keine Erwähnung. In den ([X.], 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 [X.] 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von [X.]“ verwendet. [X.]er Kläger beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, die Tarifvertragsparteien hätten nur den einfachen Schlepperfahrer, nicht den nach seiner Einschätzung qualifizierteren [X.] in ein die Merkmale des Oberbegriffs verdrängendes [X.] aufgenommen. [X.]ie Tätigkeit des von der [X.] in der Vergangenheit so bezeichneten [X.]s war und ist kein - [X.] - tarifliches Tätigkeitsmerkmal oder [X.]. [X.]ie vom Kläger geschuldete Tätigkeit war und ist vielmehr stets tariflich nur einheitlich gekennzeichnet worden.

(c) Was genau im Zusammenhang damit, dass die [X.] in der Vergangenheit anders als die Tarifvertragsparteien den Begriff des [X.]s verwendet hat, mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Tätigkeits- und Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. [X.]iesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“ den im Unternehmen verwendeten Begriff des „[X.]s“ aufgegriffen („[X.]/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf den tariflichen Begriff „Schlepperfahrer“ zurückgeführt. Auch Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der [X.] früher sog. [X.] mit gemeint sind, wenn im Tarifvertrag von [X.] die Rede ist. [X.] ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „[X.]“ den Tarifvertragsparteien als von der [X.] betrieblich praktiziert ersichtlich bekannt war, diese als eigenständiges [X.] - offenbar bewusst - keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat.

(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 ua. vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehören deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug, die der Kläger als besondere Qualifikationen nur den früher sog. „[X.]“ zugeordnet hat.

Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 dem [X.] des „[X.]“ der Zusatz „[X.]“, also die Abkürzung der Firma der [X.], hinzugefügt worden. [X.]er [X.] 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das [X.] des [X.] - wie der Klammerzusatz „[X.]“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der [X.] zugeschnitten. [X.]en Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der [X.] die [X.]urchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von [X.] fallen. [X.]amit war den Tarifvertragsparteien auch bekannt, dass die Schlepperfahrer wie der Kläger die Verantwortung für erhebliche Werte tragen, ohne dass sie darauf in irgendeiner spezifischen Weise reagiert hätten. Aus diesem tatsächlichen Gesichtspunkt sind deshalb auch entgegen der Auffassung des [X.] keine Schlüsse darauf zu ziehen, die Tarifvertragsparteien hätten seine Tätigkeit nicht speziell im [X.] mitbewertet.

(2) [X.]ie Tätigkeit des [X.] ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen [X.] und [X.] [X.] 2006 ist damit ausgeschlossen.

(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem [X.] einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA [X.] § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]ruckindustrie Nr. 19 = EzA [X.] § 4 [X.]ruckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ([X.] 29. April 1981 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA [X.] § 4 Rundfunk Nr. 11).

(b) In § 2 [X.] 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den [X.]en für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende [X.]e nicht vorhanden sind. [X.]ies wird für die Tätigkeit von [X.] durch die Hinzufügung der Abkürzung [X.] nur zu den [X.]en in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der [X.] gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von [X.] abschließend zu regeln.

c) Nach dem dargelegten, im Wege der Auslegung zweifelsfrei zu ermittelnden Inhalt der Eingruppierungsregelungen des [X.] 2006 kommt es an sich nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich aber auch nichts anderes als aus der Auslegung des [X.] 2006 selbst. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.]/IT 2006.

aa) [X.] vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix findet [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines [X.]. [X.] einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.]“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. [X.]ies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben ([X.] 25. Juni 2003 - 4 [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.]E 106, 374). [X.]er Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. [X.]ie Überschrift der [X.] lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Vereinbarung zum 30. [X.]ezember 2006 in [X.] und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien typischerweise einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 141).

(2) [X.]er normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen durch die Neuregelung den bisherigen Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

[X.]azu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.]E 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden [X.] wahren. [X.]ieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden [X.] ist.

(3) [X.]ie Zuordnungsmatrix ist nicht etwa deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des [X.] 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten [X.] … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. [X.]iese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters, den individuellen Umgruppierungsvorgang, nicht die Tätigkeitsmerkmale selbst. [X.]ie zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 37 und 44, [X.]E 118, 141).

(4) [X.] und die Zuordnungsmatrix wahren auch die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 [X.].

(a) Nach § 1 Abs. 2 [X.] bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. [X.]as Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des [X.] und damit dem Gebot der Normenklarheit ([X.] 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42). Anlagen zur [X.] nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der [X.] verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter [X.] und Anlage zweifelsfrei feststeht ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - aaO; [X.] 29. September 1999 - [X.] 313/98 - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). [X.]ies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - aaO).

(b) [X.]ie von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 verweist in [X.] 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte und den Tarifvertragsparteien vorliegende Zuordnungsmatrix. [X.]ie Zuordnungsmatrix trägt das [X.]atum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. [X.]ie sachliche Zusammengehörigkeit zwischen [X.] und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben. [X.]ementsprechend verweist die Protokollnotiz III des [X.] 2006 darauf, dass die [X.] Seite für Seite von den [X.] „unterzeichnet“ wurden.

bb) [X.] vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des [X.] 2006 zu. [X.]abei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch [X.] 8. Juni 1983 - 4 AZR 593/80 -).

cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

[X.] 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „[X.]ie Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach [X.] 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. [X.]ie Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die [X.], in welcher der Schlichter [X.] auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der [X.] verständigt“ haben. [X.]ie Tätigkeit des [X.] muss demnach entweder unter die Zuordnung „[X.]/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „[X.] Hilfskräfte“) oder „[X.]/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „[X.] Fachkräfte“) fallen.

dd) [X.]ie Zuordnungsmatrix erfasst die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „[X.] Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepperfahrer“. [X.]ie Tätigkeit des [X.] fällt nicht unter die mit der Überschrift „[X.] Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“.

(1) [X.]er Wortlaut der Bezeichnung „[X.] Hilfskräfte“ umfasst nicht nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, sondern auch die Tätigkeit des früher so bezeichneten „[X.]s“. [X.]essen Tätigkeit fällt nicht unter die der „[X.] Fachkräfte“ und dort unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“) „[X.]/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen ist. Eine dahin gehende Annahme findet keine Stütze in der Zuordnungsmatrix. [X.]abei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des [X.] früher unter die Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ fiel. Jedenfalls ist sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht von der neuen Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ mit umfasst. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „[X.]“ im Verständnis des [X.] bezeichnet. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt“ sowohl „[X.]“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „[X.]“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird.

(2) [X.]ie vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertragsparteien vor Tarifabschluss angenommene [X.] bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der [X.] in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A“ empfiehlt.

(3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „[X.] Hilfskräfte“ statt „[X.] Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des [X.] 2006 angelegt und nicht der [X.] zuzurechnen. Es gibt deshalb keine Veranlassung dafür, im vorliegenden Zusammenhang von einem „Eingriff“ der [X.] in das Arbeitsverhältnis auszugehen.

(a) [X.]er [X.] selbst, der [X.] 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen.

(b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des [X.] 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der [X.]e ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird.

(c) [X.]ie von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft“ bezeichnet ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso [X.]er große Brockhaus 18. Aufl. [X.]). Verwandt damit wird als „Facharbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bestimmten Beruf“ angesehen ([X.]uden [X.]as Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.).

(d) [X.]ie Tätigkeit des [X.] war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ der [X.] vom 7. Juni 2000 keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeitskraft vorausgesetzt wurde. [X.]enn damals setzte die [X.] zwar eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. [X.]aran zeigt sich auch, dass die [X.], wenn sie nunmehr statt einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „[X.]s“ als „Facharbeit“ aufgegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen.

(4) [X.]ie [X.] hat danach nicht in den durch § 2 [X.] gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. [X.]ie neue Arbeitsplatzbeschreibung „Schlepperfahrer“ durch die [X.] ist für die Umgruppierung nicht ursächlich. [X.]ie tarifliche Wertigkeit der - unveränderten - Tätigkeit des [X.] ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems [X.] 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix.

d) [X.]a die Auslegung des am 30. [X.]ezember 2006 ua. bei der [X.] in [X.] getretenen Tarifwerks nach alledem eine zweifelsfreie tarifliche Bewertung der unverändert gebliebenen Tätigkeit des [X.] als eine solche nach Vergütungsgruppe 2A ergibt, ist die auf eine darüber hinausgehende Vergütung gerichtete Klage von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.

II. [X.]ie Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 124/09

23.03.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 12. Juni 2008, Az: 19/20 Ca 731/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 AZR 124/09 (REWIS RS 2011, 8370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8370

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