Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 4 AZR 643/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 2257

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Gegenstand

Tarifauslegung - Umgruppierung eines Sachbearbeiters Garantieabwicklung nach Einführung des TV Vergütungssystem Lufthansa Technik/IT


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 - 12 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Umgruppierung des [X.] in ein neues tarifliches Vergütungssystem.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzern der [X.] ([X.]), das Aufgaben der Wartung, Reparatur und Überholung von [X.]lugzeugen wahrnimmt. Der Kläger ist seit dem 15. Juni 1968 im Konzern [X.] beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die jeweils gültigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

3

Zuletzt war der Kläger als Sachbearbeiter Garantieabwicklung in der Abteilung [X.] ([X.]), einer Unterabteilung im Bereich [X.], tätig und wurde mit monatlich 3.959,00 Euro brutto vergütet.

4

Bis zum 29. Dezember 2006 waren die Mitarbeiter der Beklagten nach der Vergütungsordnung eingruppiert, die sich aus dem am 1. April 1989 in [X.] getretenen Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal ([X.] 1989) ergab. Dieser sah insgesamt 17 Vergütungsgruppen ([X.]) vor; der Kläger war in der [X.] 14 [X.] 1989 eingruppiert.

5

Mit Wirkung vom 30. Dezember 2006 wurde tariflich ein neues Vergütungssystem geschaffen. Die entsprechenden Regelungen sind in dem Tarifvertrag Vergütungssystem [X.] zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] vom 9. Juli 2006 ([X.]) enthalten. Dieser Tarifvertrag kam durch ein Schlichtungsverfahren zustande. Ziel der Tarifumstellung war die Errichtung eines neuen Vergütungssystems für den Bereich Technik/Informationstechnologie und die Vereinbarung von Überleitungsregelungen aus dem alten Tarifsystem. [X.]ür das Schlichtungsverfahren bereiteten die Tarifvertragsparteien eine Bewertung der von dem geplanten neuen Tarifvertrag erfassten Tätigkeiten vor und entwickelten sog. [X.], in denen Tätigkeiten, die nach der Vergütungsordnung des alten [X.] mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen verbunden waren, den im neuen Tarifvertrag getroffenen tariflichen Bewertungen in den neuen Vergütungsgruppen zugeordnet wurden. Diese [X.] waren Gegenstand der Erörterungen in der vom 5. bis zum 8. Juli 2006 durchgeführten Schlichtung. Am 8. Juli 2006 sprach der Schlichter seine Empfehlung aus, in der auch der Abschluss des [X.] und des dazugehörigen Vergütungstarifvertrages Nr. 1 ([X.] Nr. 1) enthalten war. Er stellte dabei auch fest, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung sämtlicher Tätigkeiten der dem Tarifvertrag als Anlage 4 beigefügten [X.] verständigt hätten. Die Tarifvertragsparteien paraphierten während der Schlichtung jede einzelne Seite der [X.].

6

Am gleichen Tag vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen „[X.]“ mit folgendem Wortlaut:

        

„Zwischen den [X.] besteht Einvernehmen über das nachfolgend beschriebene Vorgehen:

        

Die der [X.] in der Anlage beigefügten [X.] sind entsprechend dem Tarifvertrag Vergütungssystem [X.] Informationstechnologie Protokollnotiz 3 Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis.

        

Eine Nachverhandlung über die getroffenen Zuordnungen findet nicht statt.

        

[X.] wird im Zusammenhang mit den [X.] ...

        

dem Arbeitgeber … eine gesonderte Liste von zugeordneten Tätigkeiten übergeben, hinsichtlich derer sie noch Erläuterungsbedarf sieht. Diese Tätigkeiten können nur solche sein, die in den [X.] in der Spalte ‚Planstellenbezeichnung Neu ...’ mit einem * (Sternchen) versehen sind. Es ist gemeinsames Verständnis zwischen den [X.], dass die gesonderte Liste sich nur auf einen Teil der mit einem * (Sternchen) versehenen Tätigkeiten erstreckt.“

7

In der im „[X.]“ erwähnten, allerdings mit einer [X.] Ziffer gekennzeichneten [X.] zum [X.] heißt es zur Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer:

        

„Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]. [X.] wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses [X.] umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet.

        

Die [X.] enthalten folgende Daten:

                 

•       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

•       

bisherige [X.]öchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,

                 

•       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit / Stelle,

                 

•       

Vergütungsgruppe im [X.], in die übergeleitet wird.

        

Die vereinbarten [X.] sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-[X.]-Setzung des [X.] erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag.“

8

Am 9. Juli 2006 wurde eine weitere „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] IT“ (Überleitungsvereinbarung) geschlossen. Diese enthält in Ziff. I 1 folgende Regelung:

        

„Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des [X.] Vergütungssystem Technik / IT ([X.]) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des [X.] abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit / Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.“

9

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik/IT vom 8. Juli 2006 führt unter den laufenden Nummern 199 bis 203 unter der Überschrift „[X.] Sachbearbeiter“ folgende Stellen auf:

                                   

„Anzahl der Mitarbeiter (circa)

        

Planstellenbezeichnung alt

[X.]B [X.]

Planstellenbezeichnung neu (Sachbearbeiter ...)

VG VS Technik / IT

WD    

WG    

W[X.]    

WT    

‚TX’   

Kasko 

14    

Kasko *

3D    

0       

0       

1       

0       

0       

SB Business Development

10    

Business Development

3D    

0       

0       

0       

1       

0       

Ablaufsteuerer

13    

Ablaufsteuerung

[X.]    

2       

0       

0       

0       

0       

Garantieabwicklung

13/14 

Garantieabwicklung

[X.]    

0       

8       

0       

0       

0       

Garantieabwicklung

13    

Garantieabwicklung

[X.]    

0       

0       

0       

3       

0“    

Am 15. Dezember 2006 beantragt die Beklagte die Zustimmung des bei ihr bestehenden Betriebsrats zur Umgruppierung des [X.] in die [X.] [X.], die der Betriebsrat am 22. Dezember 2006 erteilte.

Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die [X.] [X.] [X.]. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die dort genannten Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales. Die Zuordnungsmatrix enthalte keine verbindliche Eingruppierung. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Protokollnotiz III, wonach die [X.] der Tarifvertragsparteien zwar die Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis bilden sollten, jedoch noch keine konkrete Zuordnung einzelner namentlich benannter Mitarbeiter in das neue Vergütungssystem erfolgen sollte. Im Übrigen wahre die bloße Paraphierung der [X.] nicht das [X.]ormerfordernis der Unterzeichnung des [X.]. [X.]erner sei seine Tätigkeit von der Zuordnungsmatrix „[X.] Sachbearbeiter“ nicht erfasst. Bei den Sachbearbeitern Garantieabwicklung unter der laufenden Nummer 202 handele es sich um acht in [X.] tätige Kollegen; für [X.] sei dagegen die Zahl „0“ ausgewiesen. Die laufende Nummer 203 befasse sich mit Kollegen, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet gewesen seien als er selbst. Der Umstand, dass seine Tätigkeit gerade nicht von der Zuordnungsmatrix erfasst werde, eröffne die Möglichkeit einer individuellen Überprüfung seiner Eingruppierung nach den Merkmalen der [X.] [X.] [X.].

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe [X.] des bei der Beklagten geltenden [X.] „Tarifvertrag Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT)“ eingruppiert ist.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die [X.] der Tarifvertragsparteien eine Überleitung sämtlicher Mitarbeiter, auch des [X.], in das neue Vergütungssystem verbindlich regelten. [X.]ieran sei sie gebunden, so dass es auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nicht ankomme. Der Kläger sei auch von der Matrix erfasst, weil er unter der laufenden Nummer 202 als Sachbearbeiter Garantieabwicklung genannt sei und danach für ihn die [X.] [X.] [X.] vorgesehen sei. Im Übrigen erfülle er auch nicht die Anforderungen der [X.] [X.] [X.]. Sein Aufgabengebiet ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen vom Juni 2005 und vom 26. September 2007, die eine entsprechende tarifliche Bewertung nicht zuließen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen.

[X.]. Das [X.] hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Kläger nicht verlangen könne, in die [X.]. [X.] umgruppiert zu werden. Er sei durch die wirksame und hinsichtlich seiner Eingruppierung nach dem neuen Vergütungssystem verbindliche Zuordnungsmatrix abschließend der [X.]. [X.] zugeordnet worden. Diese Matrix ordne jede im Unternehmen anfallende Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel und damit einer Vergütungsgruppe des neuen [X.] zu. Die Überleitungsregelung gelte normativ und lasse nach der [X.] zum [X.][X.]T für die Überprüfung der allgemeinen [X.]e keinen Raum mehr. Das werde auch durch die Feststellung des Schlichters in der Schlichtungsempfehlung sowie durch Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 unterstrichen. Soweit sich der Kläger auf den [X.]nhalt des „[X.]s“ der Tarifvertragsparteien vom 8. Juli 2006 berufe, verkenne er, dass es sich dabei nicht um eine Tarifnorm, sondern um eine schuldrechtliche Regelungsabsprache handele. [X.]m Übrigen sei dort klargestellt, dass grundsätzlich die [X.] Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis seien und Nachverhandlungen über die damit getroffenen Zuordnungen nicht geführt würden. Zudem sei es für eine abschließende Zuordnung nicht erforderlich, dass die [X.] noch in einzelne Transferlisten auf Namensbasis umgesetzt würden, da der Gegenstand des Eingruppierungsaktes nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern dessen Tätigkeit sei. Von der Matrix sei auch die Tätigkeit des [X.] erfasst. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhaltung des Schriftformgebotes berufen; für dessen Wahrung reiche eine klare und zweifelsfreie Bezugnahme, wie sie hier vorliege, aus.

[X.][X.]. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger ist nicht in der von ihm angestrebten [X.]. [X.] eingruppiert.

1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihn nach der im Antrag genannten Vergütungsgruppe zu vergüten. Damit ist er nach ständiger Rechtsprechung des [X.] als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig.

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der [X.][X.]T kraft arbeitsvertraglicher Verweisung ebenso Anwendung wie sonstige Tarifverträge, die für die Beklagte geschlossen worden sind und unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt.

aa) Danach sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten zunächst die Regelungen des [X.][X.]T über die Eingruppierung maßgebend. Diese bilden 14 Vergütungsgruppen, deren [X.]e jeweils in abstrakten Oberbegriffen beschrieben und sodann mit jeweils mehreren Tätigkeitsbeispielen ergänzt werden. Die hier bedeutsamen Vergütungsgruppen 3E und [X.] sind dabei wie folgt formuliert:

        

„§ 4 Vergütungsgruppen

        

Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:

        

...     

        

Gruppe 3E

        

Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das im Vergleich zur Vergütungsgruppe 3D insbesondere durch deutlich höhere fachliche Dispositions- und / oder fachliche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung gekennzeichnet ist, mit entsprechend höheren Anforderungen an Fachkenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrung,

        

z.B.   

        

(1)     

Wartungstechniker nach mehrjähriger Tätigkeit als Wartungstechniker,

        

(2)     

Maintenance Technician (MT) bzw.- Base Maintenance Senior Technician ([X.]), die als Vormann eingesetzt werden,

        

(3)     

[X.] 3, d.h. Mitarbeiter, die in einem im Vergleich zu [X.] 2 umfassenderen Aufgabengebiet mit komplexeren planerisch-dispositiven oder technischen Aufgabenstellungen tätig sind (z.B. Fachinformatiker) ([X.]),

        

(4)     

Teamleiter 2,

        

(5)     

Sachbearbeiter 5.

        

Gruppe [X.]

        

Mitarbeiter in einem Aufgabengebiet, das gekennzeichnet ist durch hohe Komplexität, Vielfältigkeit und Schwierigkeit der Aufgabenstellung sowie durch einen hohen Anteil an [X.] Aufgaben, das entsprechend ausgeprägte Anforderungen an fachliche Dispositions- und / oder fachliche Weisungs- bzw. betriebliche Führungsverantwortung stellt; die Erfüllung der Aufgabenstellung erfordert in der Regel anspruchsvolle Zusatzqualifikationen,

        

z.B.   

        

(1)     

Mitarbeiter, denen betriebliche Führungsaufgaben als [X.] übertragen wurden, mit einer entsprechenden formalen Qualifikation als [X.],

        

(2)     

Ausbildungsmeister,

        

(3)     

[X.] als Betriebsleiter 1 Fahrzeuge und Geräte, denen die Leitung eines Betriebes mit einfacher Produktionsstruktur übertragen wurde ([X.]),

        

(4)     

Wartungstechniker, denen ein anspruchsvolleres Aufgabengebiet übertragen wurde mit einer entsprechenden formalen Qualifikation (Techniker),

        

(5)     

[X.] 3 mit mehrjähriger Berufserfahrung, voller Beherrschung ihres Aufgabengebietes und erweitertem Verantwortungsbereich ([X.]),

        

(6)     

Koordinatoren (LTL),

        

(7)     

Teamleiter 3,

        

(8)     

Sachbearbeiter 6.

        

...“   

        

Das Verhältnis der Oberbegriffe und der Tätigkeitsbeispiele zueinander ist in § 2 [X.][X.]T wie folgt geregelt:

        

„§ 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele

        

(1)     

Die nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) … für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses [X.]). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende [X.]nterpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. …

        

(2)     

Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. Dabei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses [X.]. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.

        

(3)     

Tätigkeitsbeispiele mit fortlaufenden Nummerierungen gemäß § 4 (bspw. bei den Fachkräften oder Sachbearbeitern) kennzeichnen eine unterschiedliche Wertigkeit der jeweiligen betrieblichen Aufgabenstellung, die die Zuordnung zu einer jeweiligen Vergütungsgruppe abbildet.

        

...“   

bb) Für die Überleitung der bestehenden Arbeitsverhältnisse in das neue Vergütungssystem haben die Tarifvertragsparteien gesonderte Vereinbarungen getroffen. Hierzu gehören der „[X.]“ vom 8. Juli 2006, die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 sowie die dazugehörige Zuordnungsmatrix vom 8. Juli 2006.

b) Unter Anwendung dieser tariflichen Regelungen und Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien kann der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines [X.]es der [X.]. [X.] berufen. Seine Umgruppierung aus dem bisherigen in das neue Vergütungssystem ist unmittelbar in den [X.] geregelt, was eine Umgruppierung anhand der [X.]e des § 4 [X.][X.]T ausschließt.

aa) Der Senat hat in mehreren Urteilen zum [X.][X.]T bereits entschieden, dass die Überleitungsregelungen vom 8. und 9. Juli 2006 zum [X.][X.]T Tarifnormen sind, die unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten und für die davon Betroffenen eine Überprüfung anhand der [X.]e des [X.][X.]T ausschließen (ua. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 35 ff., [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

(1) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix finden [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines [X.]. Die Überleitungsvereinbarung einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

(a) Die Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] Technik / [X.]T“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. Dies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben ( [X.] 25. Juni 2003 - 4 [X.]  - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 106, 374 ). Der Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. Die Überschrift der Ziff. [X.] lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Ziff. [X.] tritt die Vereinbarung zum 30. Dezember 2006 in [X.] und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „[X.]nkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - Rn. 35, [X.]E 118, 141 ).

(b) Der normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

Dazu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. [X.]hren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - Rn. 36, [X.]E 118, 141 ). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Ziff. [X.] 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden [X.] wahren. Dieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden [X.] ist ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

(c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Ziff. [X.] 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifvertragsparteien entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz [X.] des [X.] wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten Zuordnungsmatrizes“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten Zuordnungsmatrizes … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. Diese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. Die zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - Rn. 37 und 44, [X.]E 118, 141 ; grdl. 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

(2) Die Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen ua. bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des [X.] zu. Dabei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - Rn. 35, [X.]E 118, 141 ), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

(3) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

Ziff. [X.] 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „Die Mitarbeiter werden … zugeordnet.“ Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Ziff. [X.] 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung abschließend vorgenommen. Die Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die [X.], in welcher der Schlichter feststellt, dass sich die Tarifvertragsparteien über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der … [X.] verständigt“ haben (so schon [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 35 - 40, 45 - 47, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46; vgl. auch die sieben Parallelentscheidungen vom selben Tage sowie diejenigen vom 23. März 2011 - 4 [X.] 926/08 - und - 4 [X.] 124/09 -; ferner bereits 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42).

(4) Die Revision kann sich auch nicht erfolgreich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform nach § 1 Abs. 2 [X.] berufen. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der [X.], insbesondere hinsichtlich der Zuordnungsmatrix die Schriftform nach § 1 Abs. 2 [X.] gewahrt ist.

(a) Nach § 1 Abs. 2 [X.] bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des [X.] und damit dem Gebot der Normenklarheit ( [X.] 9. Juli 1980 - 4 [X.] 564/78  - [X.]E 34, 42 ). Anlagen zur [X.] nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der [X.] verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind ( [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - Rn. 30, [X.]E 118, 141 ). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter [X.] und Anlage zweifelsfrei feststeht ( [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - aaO; BGH 29. September 1999 - X[X.][X.] ZR 313/98  - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354 ). Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt ( [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.]  - aaO).

(b) Die Schriftform wird von den Überleitungsregelungen zum [X.][X.]T gewahrt.

(aa) Die von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung verweist in Ziff. [X.] 1 Abs. 1 Satz 3 auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. Die Zuordnungsmatrix trägt das Datum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik [X.]T.xls“ bezeichnet. Die sachliche Zusammengehörigkeit zwischen [X.] und Anlage haben die Tarifvertragsparteien ferner dadurch sichergestellt, dass sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben (so auch [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 43, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

(bb) Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, mit der Formulierung in der [X.] zum [X.][X.]T, wonach die entscheidenden „Zuordnungsmatrizes … Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet“ worden seien, hätten die Tarifvertragsparteien ein gesondertes Schriftformerfordernis für die [X.] aufgestellt, welches durch die bloße Paraphierung nicht erfüllt sei. Dies ist unzutreffend, was sich bereits aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergibt. Die Überleitungsvereinbarung und der [X.][X.]T wurden erst am 9. Juli 2006 und damit zeitlich nach der Paraphierung der [X.] vom 8. Juli 2006 unterzeichnet. Dass mit der Bezugnahme in der Überleitungsvereinbarung die bereits paraphierten [X.] gemeint waren, ergibt sich auch aus der grammatikalischen Wahl der Zeitform. So heißt es in Ziff. [X.] 1 Überleitungsvereinbarung:

        

„Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter … abschließend vorgenommen. Die Überleitung … erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.“

Auch in der Protokollnotiz [X.] des [X.][X.]T findet sich das Präteritum:

        

„Zuordnungsmatrizes wurden … Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet.“

Dass es hierbei nicht um die von den Tarifvertragsparteien paraphierten [X.], sondern um andere, bisher von niemandem erwähnte [X.] gegangen sein könnte, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Es bleibt allein der Schluss, dass die Tarifvertragsparteien mit der angesprochenen Formulierung kein eigenständiges Schriftformerfordernis aufgestellt, sondern den bereits erfolgten [X.] angesprochen haben, um die angesprochene Urkunde näher zu kennzeichnen.

([X.]) Soweit sich die Revision darauf beruft, dass die Schriftform nicht gewahrt sei, weil die Matrix keine endgültige Zuordnung vornehmen wollte, da bestimmte Stellen mit [X.] * gekennzeichnet worden sind, hinsichtlich derer ausweislich des „[X.]s“ beabsichtigt gewesen sei, diese noch einmal neu „zu erörtern“, ist dies nicht behilflich. Bei den mit „*“ gekennzeichneten Stellen fehlt es noch an einer abschließenden normativen Regelung. Es dürfte hier eher eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien in Frage kommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei den [X.] als Anhang zur Überleitungsvereinbarung die Schriftform gewahrt ist, mit welchem ggf. auszulegenden [X.]nhalt des [X.] auch immer. [X.]m Übrigen ordnet die Matrix der Stelle des [X.] (lfd. Nr. 202) [X.] * zu, so dass hinsichtlich seiner Stelle eine Nachverhandlung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des „[X.]s“, auf den sich der Kläger für sein Argument beruft, ausgeschlossen ist.

bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird von den Überleitungsregelungen, insbesondere von der [X.] vom 9. Juli 2006 erfasst. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Stelle des [X.] von der laufenden Nr. 202 „[X.] Sachbearbeiter“ erfasst ist.

(1) Dort ist die alte Planstellenbezeichnung mit „Garantieabwicklung“ angegeben. Dies entspricht in der Sache der [X.] in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. Juli 2000. Dort heißt es „Sachbearbeiter Garantie im Customer Engineering“. Der Kläger hat sich in der Revisionsbegründung zwar auf den unterschiedlichen Wortlaut berufen, jedoch nicht angegeben, worin der Unterschied in der Sache besteht. Die ergänzende Bezeichnung „im Customer Engineering“ stellt lediglich eine sachliche Spezifizierung der Sachbearbeitertätigkeit des [X.] dar. Ein Unterschied zwischen den Begriffen „Sachbearbeiter Garantie“ und „Sachbearbeiter Garantieabwicklung“, der deutlich machen könnte, dass die Stelle des [X.] mit der tariflichen Umschreibung nicht gemeint sein kann, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und aus dem Wortlaut auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch sonst keine sachliche Abweichung der von der Matrix erfassten von seiner eigenen Tätigkeit dargelegt.

(2) Auch die diesen alten [X.] zugeordneten bisherigen Vergütungsgruppen, hier: „13/14“, sind zutreffend und umfassen die bisherige Eingruppierung des [X.] in der [X.]. 14 VRTV 1989.

(3) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger - zutreffend - darauf hinweist, dass in der weiteren Matrixspalte „Anzahl der Mitarbeiter (circa)“ unter der für seine Betriebsstätte maßgebenden Abkürzung „[X.]“ ([X.]) die Zahl „0“ angegeben ist. Das [X.] hat insofern zutreffend ausgeführt, dass diese Rubrik nicht zu den in der Protokollnotiz [X.] zum [X.][X.]T verbindlich vorgegebenen Daten gehört und dass sich ferner aus der Matrix selbst ergebe, dass es sich lediglich um ungefähre Zahlenangaben handele („circa“). Der Akt der Eingruppierung umfasse lediglich die Bewertung und Zuordnung einer Tätigkeit, nicht dagegen die Festlegung, wie viele konkrete Personen hiervon betroffen seien. Letztlich sei auch nicht zu erkennen, an welcher Stelle der Matrix die Zuordnung des [X.] ansonsten erfolgt sei. Die Revision hat keine Rechtsfehler gegenüber diesen Ausführungen dargelegt.

(4) Die Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass die Stelle des [X.] in den neuen Arbeitsplatzbeschreibungen als Sachbearbeiter mit „[X.] 5 Garantieabwicklung“ angegeben ist und dies auf einer willkürlichen Änderung durch die Beklagte beruhe.

(a) Gegenstand der Beschreibung der bisherigen Stelle in der Matrix ist die Tätigkeit „Sachbearbeiter Garantieabwicklung“. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Beschreibung nicht seiner Tätigkeit entspricht.

(b) Die in der Tat von der Beklagten gewählte neue Bezeichnung „[X.] 5 Garantieabwicklung“ ist für die Erfassung des [X.] von der Matrix unbeachtlich. Sie ist zwar als Überschrift für die neue Stellenbeschreibung vom 26. September 2007 gewählt worden. Entscheidend ist jedoch die Zusammenstellung der dieser Stelle zugeordneten Aufgaben, die nahezu identisch ist mit der früheren Stellenbeschreibung des [X.] vom 6. Juli 2000, die der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, die ihrerseits einer weiteren Stellenbeschreibung aus Juni 2005 wörtlich entspricht. Der Kläger behauptet auch nicht, die Tätigkeiten aus der Stellenbeschreibung vom 26. September 2007 seien von ihm nicht zu leisten.

Die Bezeichnung „[X.] 5“ knüpft insoweit ersichtlich an die Einordnung der [X.] im [X.][X.]T an. Dort sind, beginnend mit der Bezeichnung „Sachbearbeiter 1“ in der [X.]. 3A [X.][X.]T, die steigenden Anforderungen in nummerisch aufsteigenden Klassifizierungen genannt, bis hin zu „Sachbearbeiter 6“ in der [X.]. [X.], wie es in § 2 Abs. 3 [X.][X.]T vorgesehen ist. Die Stelle des [X.], die nach der Zuordnungsmatrix der [X.]. [X.] zugeordnet wurde, ist damit lediglich überschrieben mit dem im entsprechenden [X.] gewählten Begriff. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche übertragene und wahrgenommene Tätigkeit.

(5) Soweit der Kläger sich in der Revision unter Benennung eines Zeugen darauf beruft, er habe inzwischen erfahren, dass seine Stelle bei der Erstellung der Matrix von den Tarifvertragsparteien tatsächlich übersehen worden sei, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist. Darüber hinaus erklärt dieser Vortrag auch nur die aus den dargelegten Gründen nicht erhebliche Angabe 0 in der Zuordnungsmatrix, was die Stellen in der Garantieabwicklung am Standort [X.] angeht. Er spricht nicht gegen die Richtigkeit der Überleitung des [X.] in das neue Vergütungssystem auf der Grundlage der Zuordnungsmatrix, für die es nur auf die ausgeübte Tätigkeit, nicht auf deren Erfassung in einer Planstelle ankommt.

[X.]. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Steding    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 643/09

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 26. Mai 2008, Az: 2 Ca 9165/07, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 1 Abs 2 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 4 AZR 643/09 (REWIS RS 2011, 2257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2257

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