Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 903/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 6505

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Gegenstand

Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2008 - 6/17 [X.] 1885/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des [X.] von der Entgeltordnung des [X.] Bodenpersonal vom 29. April 1989 ([X.] 1989) in die des Tarifvertrages Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT) vom 9. Juli 2006 ([X.] 2006).

2

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.] Technik AG, ist ein Servicedienstleister für die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen.

3

Der Kläger hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolviert und ist seit dem 15. Juni 1989 bei verschiedenen [X.]-Konzerngesellschaften beschäftigt. Ab 15. August 1994 ist er als sog. [X.] tätig. Die Tätigkeit beinhaltet den Transport von Flugzeugen am [X.] mit [X.], beispielsweise das Bereitstellen auf Gate- oder Vorfeldpositionen, das [X.] innerhalb verschiedener Positionen oder das sog. Eindocken auf Parkpositionen oder Wartungsdocks. Der [X.] 2006 findet wie der [X.] jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

4

Die Tätigkeit des [X.] war bisher in der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ der Beklagten vom 7. Juni 2000 enthalten. Die Beklagte hat die Arbeitsplatzbeschreibung inzwischen geändert. Die streitgegenständliche Tätigkeit wird darin nun unter der Benennung „Schlepperfahrer/-in“ geführt und das Anforderungsprofil ist verändert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ setzte die Beklagte ua. eine „abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf“, voraus. Nach der neuen Arbeitsplatzbeschreibung genügt ua. eine abgeschlossene Schulausbildung. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass sich die Tätigkeit des [X.] mit Einführung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung und seiner Umgruppierung in den [X.] 2006 nicht verändert hat.

5

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Dezember 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe 8 des [X.] 1989, der 17 Vergütungsgruppen vorsah, darunter die Gruppen 5, 6 und 7, die jeweils als Tätigkeitsbeispiel „[X.]fahrer, die als Fahrer von [X.] eingesetzt sind“ in unterschiedlicher Ausprägung enthielten, sowie die Gruppe 8 für Mitarbeiter der [X.], denen aufgrund der erworbenen Erfahrung in ihrem Aufgabengebiet ua. schwierige Aufgaben übertragen worden sind, die in begrenztem Umfang Entscheidungsbefugnis über die Aufgabendurchführung im eigenen Arbeitsbereich umfassen.

6

Der Tarifeinigung über den [X.] 2006 am 9. Juli 2006 war ein Schlichtungsabkommen der Tarifvertragsparteien vom 11. April 2006 und ein Schlichtungsverfahren vorangegangen. Nach § 7 Abs. 1 des Schlichtungsabkommens wird die Schlichtungsverhandlung mit der [X.] beendet. Diese gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Schlichtungsabkommens als angenommen, wenn beide Tarifpartner ihre Zustimmung erklären. In der [X.] vom 8. Juli 2006 empfahl der Schlichter „die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den [X.] die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll“. Beide Tarifvertragsparteien stimmten der Empfehlung zu.

7

Der dann am 9. Juli 2006 abgeschlossene [X.] 2006 enthält 14 Vergütungsgruppen (1A bis 4D), darunter die Gruppen 1B und 2A mit auf die Tätigkeit als „Schlepperfahrer“ bezogenen Tätigkeitsbeispielen.

8

Die ebenfalls am 9. Juli 2006 vereinbarte und zum 30. Dezember 2006 in [X.] getretene „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.] Technik/IT“ regelt in Nr. I 1 und 2:

        

I.     

Überleitungsregelungen zum 30.12.2006           

                 

1.       

Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen           

                 

Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT ([X.]) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des [X.] abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix.

                 

Ab dem Zeitpunkt der Überleitung richtet sich die zukünftige Vergütungsentwicklung ausschließlich nach den Regelungen des [X.] und des [X.] Nr. 1.

                 

Liegt die bisherige Grundvergütung unter dem Eingangswert der zutreffenden Vergütungsgruppe im [X.], so wird die Grundvergütung auf deren Eingangswert gemäß [X.] Nr. 1 angepasst.

                 

2.       

Überleitungszulage           

                 

Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. Die Überleitungszulage ist für folgende Tatbestände vergütungsrelevant: Sie ist schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig und wird auch bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes voll berücksichtigt. Dies gilt auch für die Altersteilzeitberechnung. Die Überleitungszulage wird gegen [X.] aufgerechnet (Verfahren entsprechend § 7 Abs. 1 Tarifvertrag Schutzabkommen).

                 

Im Falle einer Rückgruppierung (ausgenommen Fälle, die nach TV Schutzabkommen zu behandeln sind) entfällt die Überleitungszulage.“

9

Die von den Tarifvertragsparteien paraphierte sog. Zuordnungsmatrix enthält auszugsweise folgende Tabellen:

        

„[X.] Hilfskräfte

        

LN    

Position/ Aufgabenfeld

Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt

HB [X.]

Planstellenbezeichnung Neu (Hilfskraft …)

VG [X.]

Anzahl Mitarbeiter (circa)

                 

1       

76000000 KFZ-Fahrer

Fahrer/Crewbusfahrer

7       

Fahrer/Busfahrer

1B    

61    

                 

2       

76490000 Schlepperfahrer

[X.]/Schlepperfahrer

8       

Schlepperfahrer

1B    

81    

                 
                                                     

142“   

                 
                                                                                

„[X.] Fachkräfte

LN    

Planstellen (ORGA)-/ ISA Bezeichnung alt

[X.] Ist VG

[X.] HB

Bezeichnung neu [X.]

VG VS Technik/IT

HB VS Technik/IT

Anzahl Mitarbeiter (circa)

[X.] Laufbahnen

1       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

8       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

 10    

2       

[X.] Gerätewart/Schlepperfahrer

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

3       

[X.] Gerätewart

9       

9       

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

4       

4       

[X.] Gerätewart

10    

10    

Fahrzeug- und Gerätemechaniker

[X.]    

[X.]    

6       

5       

Kfz-Lackierer

7       

9       

Kfz-Lackierer

[X.]    

[X.]    

1“    

Der Name des [X.] befindet sich auf einer undatierten und nicht unterzeichneten oder paraphierten „Transferliste“. Darin ist als neue Vergütungsgruppe des [X.] die Gruppe 2A angegeben. Entsprechend wurde er in den [X.] 2006 übergeleitet.

Mit seiner Klage strebt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006, hilfsweise der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 an. Die in den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 enthaltenen Tätigkeitsbeispiele des [X.] erfassten seine Tätigkeit als [X.] nicht. Diese Tätigkeit sei nach den Oberbegriffen zu bewerten und von derjenigen des [X.] zu unterscheiden. Die Zuordnungsmatrix der Tarifvertragsparteien führe schon vom Wortlaut her nicht zu einer Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 2A. Sie entspreche außerdem nicht der Schriftform und sei nicht verbindlich, weil erst die Transferliste die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter regeln solle. Die von der Beklagten vorgelegte Transferliste sei zwischen den Tarifvertragsparteien jedoch nicht vereinbart worden und als Einzelfallregelung nicht wirksam. Die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Beklagte stelle einen unzulässigen Eingriff in den Arbeitsvertrag dar. Nicht die Tarifvertragsparteien, sondern die Beklagte habe damit die Wertigkeit der Tätigkeit des [X.] verändert. Erst aufgrund dieser Herabsetzung des Anforderungsprofils sei es zu einer Neubewertung der Tätigkeit des [X.] gekommen. Der Kläger werde damit vom qualifizierten [X.] zum einfachen Schlepperfahrer „degradiert“ und sein Berufsbild damit geändert. Hierin liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe [X.] des TV Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. Dezember 2006 zu zahlen,

        

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe [X.] des TV Vergütungssystem [X.] Technik ([X.]) / Informationstechnologie (IT) ab dem 30. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, die Umgruppierung des [X.] in die Vergütungsgruppe 2A sei zutreffend. Der [X.] 2006 sehe den Schlepperfahrer nur in den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1B und 2A vor. Die Oberbegriffe seien nur dann maßgeblich, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Voraussetzungen an die Tätigkeit seien nicht entscheidend, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die eines [X.]s unterscheide sich nicht von derjenigen des [X.]. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zuordnung der Tätigkeit in der Zuordnungsmatrix wirksam geregelt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as [X.] hat die Berufung gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

I. [X.]ie zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des [X.] ist unbegründet. [X.]as [X.] hat die Berufung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

1. Gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich keine Bedenken ([X.] 28. September 2005 - 10 [X.] - zu I der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).

Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht deshalb, weil die Beklagte eine Überleitungszulage gemäß Nr. I 2 der Überleitungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 9. Juli 2006 zahlt. [X.]ie Überleitungszulage gleicht zwar die [X.]ifferenz der bisherigen Grundvergütung nach Gruppe 8 des [X.] 1989 und der Endvergütung nach Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 aus. [X.]ie Frage der zutreffenden Eingruppierung des [X.] bleibt jedoch für künftige Tariferhöhungen maßgeblich, weil sich im Fall der Erhöhung der Vergütung nach den Vergütungsgruppen 2A und [X.] oder [X.] [X.] 2006 der absolute Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen verändert, was durch die als Festbetrag geschuldete Überleitungszulage nicht ausgeglichen wird.

2. [X.]ie Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] oder nach der Vergütungsgruppe [X.] [X.] 2006 zu zahlen. [X.]as hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) [X.]as [X.] hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger - unabhängig von der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der Zuordnungsmatrix - nach Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 eingruppiert ist und keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.] [X.] 2006 hat.

b) [X.]ie vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des [X.] 2006 lauten:

        

§ 2      

Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele           

        

(1)     

[X.]ie nach dem MTV Nr. 14 (§ 14) bzw. dem [X.] (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. zugeordneten Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 dieses Tarifvertrages). [X.]ie Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. [X.]ie Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

        

(2)     

Für die Eingruppierung eines Mitarbeiters maßgebend ist die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie der darin abgeforderten Qualifikation. [X.]abei geben für die Bewertung diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. [X.]ie Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. [X.]ie Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind.

        

…       

        

§ 4      

Vergütungsgruppen           

        

Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen:

        

…       

        

Gruppe 1B           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.]).

        

Gruppe 2A           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen,

        

z.B.   

        

…       

        

(3)     

Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie lang-jähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.]),

        

…       

        

Gruppe [X.]           

        

Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(2)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Instandhaltung von Bodengeräten in einem erweiterten Aufgabengebiet,

        

…       

        

Gruppe [X.]           

        

Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe [X.] umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden,

        

z.B.   

        

…       

        

(6)     

Fahrzeuge- und Gerätemechaniker/-elektriker nach langjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe [X.], die in ihrem Aufgabengebiet aufgrund umfassender bzw. vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten universell eingesetzt werden,

        

…       

                 
        

[X.]           

        

[X.]ie Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]. [X.] wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den [X.] unterzeichnet.

        

[X.]ie [X.] enthalten jeweils folgende [X.]aten:

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im [X.] in die übergeleitet wird.

        

[X.]ie vereinbarten [X.] sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. [X.]ie Transferlisten werden vor In-[X.]-Setzung des [X.] erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag.

        

[X.]ie Transferlisten enthalten jeweils folgende [X.]aten des Mitarbeiters:

                 

-       

Name und Vorname,

                 

-       

[X.],

                 

-       

Organisationseinheit,

                 

-       

bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

bisherige Ist-Vergütungsgruppe,

                 

-       

künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle,

                 

-       

Vergütungsgruppe im [X.] in die übergeleitet wird.“

c) [X.]amit ist nach § 2 Abs. 2 [X.] 2006 für die Eingruppierung eines Mitarbeiters die Wertigkeit der dauerhaft übertragenen und wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die darin abgeforderte Qualifikation maßgebend. Für die Bewertung sollen diejenigen Einzelaufgaben den Ausschlag geben, die im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung des Arbeitsplatzes überwiegen. Hieraus ergibt sich für den Kläger nur ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe 2A, nicht nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.] [X.] 2006. [X.]ie Tätigkeit des [X.] entspricht der eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B [X.] 2006 (als Grundeingruppierung) und 2A [X.] 2006 (als „Vergütungsentwicklung“, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2006 zu diesem Begriff).

aa) Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (18. November 2004 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] - zu II 4 c der Gründe, [X.] §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). [X.]ie Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA [X.] § 4 Großhandel Nr. 2). [X.]ies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von [X.] im Allgemeinen gerecht werden wollen ([X.] 18. November 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe, aaO).

bb) [X.]er Kläger übt die Tätigkeit eines „[X.]“ im Sinne der Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 aus.

(1) Mit der tarifvertraglichen Regelung wird nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ unterschieden. Sog. [X.] fallen unter den tariflichen Begriff des [X.].

(a) [X.]er Wortlaut des [X.] 2006 erfasst in der Vergütungsgruppe 1B „Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B ([X.])“ und in der Vergütungsgruppe 2A „Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung ([X.])“. Hingegen ist der Begriff des „[X.]s“ im Wortlaut des [X.] 2006 weder ausdrücklich noch implizit enthalten.

(b) Auch im Vorgängertarifvertrag [X.] 1989 fand der Begriff „[X.]“ - worauf auch das [X.] zutreffend hinweist - keine Erwähnung. In den ([X.], 6 Nr. 36 und 7 Nr. 36 [X.] 1989 wurde jeweils die Formulierung des „Fahrers von Flugzeugschleppern“ verwendet.

(c) [X.]ie Beklagte - nicht aber die Tarifvertragsparteien - verwendete, insbesondere mit ihrer früheren Arbeitsplatzbeschreibung, den Begriff „[X.]“. Was genau in diesem Zusammenhang mit dem Wortelement „Berufs-“ gemeint war, ist zwischen den Parteien streitig, bleibt für die Eingruppierung jedoch ohne Bedeutung. Für die tarifliche Eingruppierung war damals und ist auch heute allein die Funktionsbezeichnung durch die Tarifvertragsparteien entscheidend. [X.]iesen war die frühere Arbeitsplatzbeschreibung der [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ offenkundig bekannt. So haben sie in der sog. Zuordnungsmatrix beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstelle (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ den Begriff des „[X.]s“ durchaus verwendet („[X.]/Schlepperfahrer“) und diesen sodann in der Spalte „Planstellenbezeichnung Neu“ auf „Schlepperfahrer“ reduziert. Letzteres spricht dafür, dass aus Sicht der Tarifvertragsparteien die von der [X.] früher sog. [X.] mit gemeint sind, wenn bei ihnen von [X.] die Rede ist. [X.] ist aus diesem Zusammenhang zudem, dass, obwohl die Bezeichnung „[X.]“ den Tarifvertragsparteien ersichtlich bekannt war, diese keinen Eingang in den früheren oder aktuellen Tariftext gefunden hat. Kein Anhaltspunkt spricht dafür, dass dies nicht bewusst geschehen wäre.

(d) Auch die Systematik unterstreicht, dass tarifvertraglich nicht zwischen „[X.]“ und „[X.]“ zu unterscheiden ist. Nach der Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 ist im Unterschied zur Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 [X.] vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer über „alle im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen“ verfügt. Bereits dieser muss über den Führerschein Klasse B hinaus alle, also „sämtliche“ Berechtigungen besitzen. Zu diesen Berechtigungen gehört deshalb auch die Schleppberechtigung und die Berechtigung zum sog. funkkontrollierten Schleppen ohne Leitfahrzeug.

Zudem ist sowohl in Vergütungsgruppe 1B [X.] 2006 als auch in Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 dem Tätigkeitsbeispiel des „[X.]“ der Zusatz „[X.]“, also die Abkürzung der Firma der [X.], hinzugefügt worden. [X.]er [X.] 2006 ist ein auf mehrere Firmen bezogener Verbandstarifvertrag, jedoch ist das Tätigkeitsbeispiel des [X.] - wie der Klammerzusatz „[X.]“ zeigt - allein auf Tätigkeiten bei der [X.] zugeschnitten. [X.]en Tarifvertragsparteien war offenkundig bekannt, dass zum typischen Tätigkeitsbereich der [X.] die [X.]urchführung von Schleppvorgängen von Flugzeugen gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass unter den Begriff „Schlepperfahrer“ zumindest auch die Fahrer von Flugzeugschleppern fallen.

(2) [X.]ie Tätigkeit des [X.] ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen [X.] und [X.] [X.] 2006 ist damit ausgeschlossen.

(a) Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA [X.] § 4 Großhandel Nr. 2; 21. Oktober 1987 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.]ruckindustrie Nr. 19 = EzA [X.] § 4 [X.]ruckindustrie Nr. 13). Funktionsbezeichnungen zeigen einerseits an, dass die aufgeführten Arbeitnehmer nach den vorangestellten Tätigkeitsmerkmalen in die betreffende Vergütungsgruppe eingruppiert werden können. Sie besagen andererseits aber auch, dass eine Eingruppierung dieser Arbeitnehmer außerhalb der Vergütungsgruppen, in denen sie mit ihrer Funktionsbezeichnung aufgeführt sind, nicht in Betracht kommt ([X.] 29. April 1981 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA [X.] § 4 Rundfunk Nr. 11).

(b) In § 2 [X.] 2006 sind die vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze enthalten. Nach dessen Abs. 1 Satz 3 handelt es sich bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2006 erfolgt die Eingruppierung über Oberbegriffe nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. [X.]ies wird für die Tätigkeit von [X.] durch die Hinzufügung der Abkürzung [X.] nur zu den Tätigkeitsbeispielen in den Vergütungsgruppen 1B und 2A unterstrichen, was den Willen der Tarifvertragsparteien deutlich macht, mit diesen beiden Entgeltgruppen die Vergütung aller bei der [X.] gebräuchlichen Arten der Tätigkeit von [X.] abschließend zu regeln.

d) Nach dem dargelegten Inhalt der Eingruppierungsregelungen des [X.] 2006 kommt es nicht mehr auf den Inhalt der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix an. Aus diesen Regelungen ergibt sich im Übrigen nichts anderes als aus der Auslegung des [X.] 2006. Auch danach ist der Kläger zutreffend nach der Vergütungsgruppe 2A [X.] 2006 eingruppiert und hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den Vergütungsgruppen [X.] oder [X.] [X.] 2006.

aa) [X.] vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix findet [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

Zwar verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel regelmäßig nur auf den normativen, nicht auch auf den schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages. [X.] einschließlich Zuordnungsmatrix ist indes nicht nur als rein schuldrechtliche Vereinbarung oder gar unverbindliche Absprache zwischen den Tarifvertragsparteien angelegt, sondern als - auch formgerechter - „gültiger Tarifvertrag“ im Sinne der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages.

(1) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem [X.]“ vom 9. Juli 2006 zwar nicht ausdrücklich als „Tarifvertrag“ bezeichnet. [X.]ies ist aber nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben ([X.] 25. Juni 2003 - 4 [X.] [X.] 1 der Gründe, [X.]E 106, 374). [X.]er Wortlaut der Bestimmungen der Vereinbarung spricht für eine normative Wirkung. [X.]ie Überschrift der Nr. I lautet „Überleitungsregelungen“. Laut Nr. III tritt die Vereinbarung zum 30. [X.]ezember 2006 in [X.] und endet mit Zweckerreichung. Mit Begriffen wie „Regelung“ und „Inkrafttreten“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig einen Willen zur unmittelbaren und eigenständigen Normsetzung zum Ausdruck und verweisen nicht auf einen anderenorts formulierten Regelungswillen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 141).

(2) [X.]er normative Charakter der Überleitungsregelungen und der Zuordnungsmatrix ergibt sich auch aus ihrem Sinn und Zweck. Sie sollen die möglichst reibungslose Einführung der neuen Entgeltstruktur gewährleisten. Sie enthalten zudem Regelungen, die darauf gerichtet sind, bei finanziellen Einbußen den Besitzstand der Arbeitnehmer zu wahren.

[X.]azu haben die Tarifvertragsparteien die bereits vorhandenen Stellen nach Maßgabe der Zuordnungsmatrix dem neuen Vergütungsschema zugeordnet. Ihren Zweck, die Einzelheiten der Überleitung in das neue Vergütungsschema zu regeln und damit Konflikte über eine korrekte Anwendung des neuen Vergütungsschemas möglichst zu vermeiden, können die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix nur erfüllen, wenn sie bindende, dh. die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmende, normative Regelungen darstellen (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.]E 118, 141). Für die normative Wirkung der Überleitungsvereinbarung spricht schließlich auch die in Nr. I 2 geregelte Überleitungszulage. Sie soll den Besitzstand des Arbeitnehmers bei aufgrund der Einführung der neuen Entgeltstruktur drohenden [X.] wahren. [X.]ieser Zweck der Besitzstandswahrung wird nur erreicht, wenn die Regelung der Überleitungszulage einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Für die Arbeitnehmer ist die Vereinbarung jedoch nur dann anspruchsbegründend, wenn sie Teil eines normativ geltenden Tarifvertrages ist.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Zuordnungsmatrix nicht deshalb unverbindlich, weil erst die Transferliste die Zuordnung der Mitarbeiter regeln soll. Nr. I 1 der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 weist darauf hin, dass die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix erfolgte. Auch in der Protokollnotiz III des [X.] 2006 wird geregelt, dass „die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen … auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den [X.] vereinbarten [X.]“ erfolgt. Mit dieser Protokollnotiz wird zwar auch bestimmt, dass „die vereinbarten [X.] … Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis“ sind. [X.]iese Transferlisten betreffen jedoch ausdrücklich die „konkrete“ Zuordnung des Mitarbeiters. [X.]ie zusätzliche Vereinbarung der konkreten Transferliste lässt die normative Wirkung der Zuordnungsmatrix nicht entfallen (vgl. im Ergebnis ebenso [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 37 und 44, [X.]E 118, 141).

(4) [X.]as [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Überleitungsvereinbarung und die Zuordnungsmatrix die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 [X.] wahren.

(a) Nach § 1 Abs. 2 [X.] bedürfen Tarifverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB. [X.]as Schriftformerfordernis dient der Klarstellung des [X.] und damit dem Gebot der Normenklarheit ([X.] 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42). Anlagen zur [X.] nehmen an der Schriftform des § 126 BGB selbst dann teil, wenn sie nicht körperlich mit der [X.] verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet sind ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 118, 141). Für die Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter [X.] und Anlage zweifelsfrei feststeht ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, aaO; [X.] 29. September 1999 - [X.] 313/98 - zu 3 a aa [1] der Gründe, NJW 2000, 354). [X.]ies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, aaO).

(b) [X.]ie von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnete Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 verweist in Nr. I 1 Abs. 1 Satz 3 eindeutig auf die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 9. Juli 2006 bereits erstellte Zuordnungsmatrix. [X.]ie Zuordnungsmatrix trägt das [X.]atum 8. Juli 2006. Sie ist in der Fußzeile mit „Zuordnungsmatrix Geschäftsfeld Technik IT.xls“ bezeichnet. [X.]ie sachliche Zusammengehörigkeit zwischen [X.] und Anlage haben die Tarifvertragsparteien außerdem sichergestellt, indem sie die Zuordnungsmatrix auf jeder Seite paraphiert haben.

[X.]ie Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei eine durch die Tarifvertragsparteien geschaffene gewillkürte Schriftform für die Zuordnungsmatrix verneint. [X.]ies folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge. [X.] und der [X.] 2006 wurden erst am 9. Juli 2006 und damit nach Paraphierung der Zuordnungsmatrix unterzeichnet. [X.]ie Vereinbarung einer Schriftform für eine bereits in der Vergangenheit erstellte - und paraphierte - Anlage ergibt keinen Sinn. [X.]ementsprechend verweist die [X.] zum [X.] 2006 darauf, dass die [X.] Seite für Seite von den [X.] „unterzeichnet“ wurden.

bb) [X.] vom 9. Juli 2006 und die sog. Zuordnungsmatrix ordnen [X.] bestimmte Stellen für alle potentiellen Stelleninhaber bestimmten Vergütungsgruppen des [X.] 2006 zu. [X.]abei zeigt bereits der Wortlaut der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 mit konkreten und abstrakten Regelungen zur Überleitung und zur Überleitungszulage unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“, die regelmäßig einen unmittelbaren, eigenständigen Regelungswillen zum Ausdruck bringt (vgl. auch [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 141), dass damit keine nur auf den Einzelfall beschränkten Regelungen getroffen wurden. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob in Tarifverträgen auch Einzelfallregelungen oder nur abstrakt-generelle Regelungen zulässig sind (ebenso auch [X.] 8. Juni 1983 - 4 [X.] -).

cc) Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvereinbarung und der Zuordnungsmatrix sollen diese abschließend sein und die Zuordnung sämtlicher Mitarbeiter regeln.

Nr. I 1 Abs. 1 Satz 1 der Überleitungsvereinbarung verwendet die Formulierung „[X.]ie Mitarbeiter werden … zugeordnet“. Eine Einschränkung enthält die Regelung nicht. Nach Nr. I 1 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungsvereinbarung haben die Tarifpartner die Eingruppierung abschließend vorgenommen. [X.]ie Auslegung als umfassende und abschließende Zuordnung wird bestätigt durch die [X.], in welcher der Schlichter [X.] auf Seite 6 feststellt, dass sich die Tarifpartner über die Zuordnung „sämtlicher Tätigkeiten ausweislich der [X.] verständigt“ haben. [X.]ie Tätigkeit des [X.] muss demnach entweder unter die Zuordnung „[X.]/Schlepperfahrer“ und „Schlepperfahrer“ einerseits (Tabelle „[X.] Hilfskräfte“) oder „[X.]/Schlepperfahrer“ und „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ andererseits (Tabelle „[X.] Fachkräfte“) fallen.

dd) [X.]as [X.] geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ in der mit „[X.] Hilfskräfte“ überschriebenen Tabelle mit der bisherigen Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ und der neuen Planstellenbezeichnung „Schlepperfahrer“ erfasst. Entgegen der Auffassung des [X.] fällt seine Tätigkeit danach nicht unter die mit der Überschrift „[X.] Fachkräfte“ überschriebene Zuordnung der bisherigen Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ zu der neuen Stellenbezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“.

(1) [X.]ie Auffassung des [X.], der Wortlaut der Bezeichnung „[X.] Hilfskräfte“ umfasse nur die als Schlepperfahrer tätigen studentischen Hilfskräfte, wohingegen seine Tätigkeit unter „[X.] Fachkräfte“ falle, und zwar unter die frühere Planstelle (in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“) „[X.]/Schlepperfahrer“, die in „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“ übergegangen sei, findet keine Stütze in der sog. Zuordnungsmatrix. [X.]abei kann es dahinstehen, ob die Tätigkeit des [X.] früher unter die Planstelle „[X.]/Schlepperfahrer“ fiel, die im Übrigen entgegen der vom Kläger behaupteten Unterscheidung zwischen [X.] und sog. [X.] nur „Schlepperfahrer“ ausweist. Jedenfalls fällt sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuordnungsmatrix nicht unter die neue Bezeichnung „Fahrzeug- und Gerätemechaniker“. Mit dieser neuen Planstellenbezeichnung wird weder ein Schlepperfahrer noch ein „[X.]“ im Verständnis des [X.] erfasst. Hingegen sind beim Aufgabenfeld „Schlepperfahrer“ in der Spalte „Planstellen (ORGA)-/ISA Bezeichnung alt“ sowohl „[X.]“ als auch „Schlepperfahrer“ erfasst, wobei in den neuen Planstellenbezeichnungen der Begriff „[X.]“ weder hier noch an anderer Stelle verwendet wird.

(2) [X.]ie vorstehende Auslegung wird durch die von den Tarifvertragsparteien vor Tarifabschluss angenommene [X.] bestätigt, welche insgesamt eine „Zuordnung der [X.] in die Vergütungsgruppe 1B“ mit der „Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A“ empfiehlt.

(3) Gegen diese Zuordnung spricht nicht, dass in der sog. Zuordnungsmatrix die Tätigkeit „Schlepperfahrer“ unter der Überschrift „[X.] Hilfskräfte“ statt „[X.] Fachkräfte“ aufgeführt ist. In dieser Zuordnung mag eine Verschlechterung zur vorherigen tariflichen Zuordnung liegen. Eine solche Verschlechterung wäre jedoch in dem von den Tarifvertragsparteien autonom geschaffenen neuen Entgeltsystem des [X.] 2006 angelegt und nicht der [X.] zuzurechnen. [X.]ie Revision geht deshalb zu Unrecht von einem „Eingriff“ der [X.] in das Arbeitsverhältnis aus.

(a) [X.]er [X.] selbst, der [X.] 2006, hat eine Klassifizierung nach Hilfs- und Fachkräften nicht ausdrücklich vorgenommen.

(b) Gleichwohl zeigen verschiedene Regelungen des [X.] 2006, dass dort eine Grenze zwischen ungelernter/angelernter Tätigkeit und Facharbeit gezogen wird, die zwischen den Vergütungsgruppen 1B und 2A [X.] 2006 liegt. Mit der Vergütungsgruppe 1B werden Aufgaben und Tätigkeiten bewertet, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne oder externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden. Erst ab der Vergütungsgruppe 2A geht es um die Bewertung von Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wobei in einigen der Tätigkeitsbeispiele ausdrücklich das Wort „Facharbeiter“ genannt wird.

(c) [X.]ie von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Verknüpfung von „Fachkraft“ und „abgeschlossene Ausbildung“ ist eine allgemein übliche, nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch. Als „Fachkraft“ wird eine „in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildete und erfahrene Arbeitskraft“ bezeichnet ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 8. Aufl.; ebenso [X.]er große Brockhaus 18. Aufl. [X.]). Verwandt damit wird als „Facharbeiter“ ein „Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bestimmten Beruf“ angesehen ([X.]uden [X.]as Bedeutungswörterbuch Bd. 10 3. Aufl.).

(d) [X.]ie Tätigkeit des [X.] war selbst nach der früheren Arbeitsplatzbeschreibung „[X.]“ der [X.] vom 7. Juni 2000 keine Tätigkeit, für die eine „in einem bestimmten Fachgebiet“ ausgebildete Arbeitskraft vorausgesetzt wurde. [X.]enn damals setzte die Beklagte zwar eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ voraus, jedoch keine bestimmte. Lediglich „vorzugsweise“, aber nicht notwendig, war eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf gewünscht. Es ging also bereits damals nicht um eine ausbildungsentsprechende Fachtätigkeit, sondern um eine absolvierte Ausbildung als förderliche und nützliche Vorerfahrung. [X.]aran zeigt sich auch, dass die Beklagte, wenn sie nunmehr statt einer „abgeschlossenen Berufsausbildung“ eine „abgeschlossene Schulausbildung“ verlangt, zwar die Anforderung gesenkt hat. Sie hat damit jedoch nicht eine Einordnung der Tätigkeit des „[X.]s“ als „Facharbeit“ aufgegeben. Eine solche Einordnung hatte sie von vornherein nicht vorgenommen.

(4) [X.]ie Revision beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte habe „in den durch § 2 [X.] gewährleisteten Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses eingegriffen“. [X.]ie Änderung des Anforderungsprofils sei nur durch eine Änderungskündigung möglich. [X.]ie Revision übersieht, dass die neue Arbeitsplatzbeschreibung „Schlepperfahrer“ durch die Beklagte für die Umgruppierung nicht ursächlich ist. [X.]ie tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des [X.] ergibt sich allein aus dem neuen Vergütungssystems [X.] 2006 einschließlich der Überleitungsvereinbarung vom 9. Juli 2006 und der sog. Zuordnungsmatrix.

(a) [X.]as Argument der Revision, nicht die Tarifvertragsparteien, sondern der Arbeitgeber habe die Wertigkeit der Tätigkeit des [X.] verändert, läuft ins Leere. Weder der [X.] 1989 noch der [X.] 2006 setzen zwingend für die Tätigkeit des [X.] eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. [X.]ie Gruppe 5 des [X.] 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des [X.] 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. [X.]ie Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 setzt [X.] „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus. Beide Tarifverträge verwenden auch nicht die Bezeichnung „[X.]“. [X.]ie Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung und des Anforderungsprofils für Schlepperfahrer durch die Beklagte führt mithin nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung des [X.], dessen Tätigkeit sich im Zusammenhang mit der neuen Arbeitsplatzbeschreibung auch unstreitig nicht geändert hat.

(b) [X.]ie Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das Anforderungsprofil des früheren „[X.]s“ zu ändern und ein neues Anforderungsprofil des „[X.]“ aufzustellen, wäre nur dann für den vorliegenden Streitgegenstand der Eingruppierungsfeststellungsklage erheblich, wenn die Änderung des Anforderungsprofils Auswirkungen auf die Eingruppierung des [X.] hätte. [X.]ies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Beklagte die Tätigkeit des [X.] weiterhin als „[X.]“ bezeichnen und hierfür eine abgeschlossene Berufsausbildung erwarten würde, würde sich die Eingruppierung dieser Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 nicht ändern.

e) [X.]ie streitgegenständliche Umgruppierung des [X.] von Gruppe 8 des [X.] 1989 in die Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Unabhängig von der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung von Art. 12 GG ist die Berufsfreiheit des [X.] schon im Ansatz nicht berührt. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben entgegen der Auffassung des [X.] weder seinen Beruf noch das Berufsbild des „[X.]s“ geändert oder gar „degradiert“. [X.]ie dort vorgenommene Neubewertung seiner Tätigkeit würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die personenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit eines [X.] von Flugzeugen durch die Einführung des neuen [X.] 2006 nicht abgesenkt. Weder dieser noch der [X.] 1989 setzen zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung für die Tätigkeit eines [X.] von Flugzeugen voraus. [X.]ie Gruppe 5 des [X.] 1989 verlangte entweder „eine abgeschlossene Ausbildung“ oder „Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten …, die entweder durch betriebsinterne Ausbildung oder durch praktisch-theoretisch erworbene Erfahrung in einer Vortätigkeit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt werden können“. Auch die Gruppen 6 bis 8 des [X.] 1989 enthielten nicht die zwingende Anforderung einer abgeschlossenen Ausbildung. [X.]ie Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 setzt [X.] „eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten“ voraus.

Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob - wofür viel spricht - die Tarifvertragsparteien nicht auch ohne weiteres befugt sind, die vergütungsrelevanten Anforderungen an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abzusenken.

bb) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben durch Abschluss des [X.] 2006 zwar die Vergütungsstruktur verändert und die Tätigkeit des [X.] im Vergleich zum [X.] 1989 vergütungsmäßig niedriger bewertet. [X.]ie Vergütung des [X.] nach der Vergütungsgruppe 2A des [X.] 2006 ist - sieht man von der Überleitungszulage ab - niedriger als nach Gruppe 8 des [X.] 1989. [X.]ie Tarifvertragsparteien beschränken den Kläger hierdurch aber nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit.

cc) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt nicht vor, den der Kläger möglicherweise mit seinem Hinweis auf die Grundrechte mit ansprechen will.

Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen zur Bewertung einer bestimmten Berufstätigkeit stets auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte der Kläger jedoch schon deshalb nicht haben, weil er arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der jeweils gültigen Tarifverträge vereinbart hatte. [X.]amit hat er bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt. Seine Zustimmung zum Arbeitsvertragsschluss umfasste grundsätzlich auch die den Tarifvertragsparteien stets offenstehende tarifautonome Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen (vgl. [X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu II 7 der Gründe, [X.] § 1 Rückwirkung Nr. 13).

Als Vertrauensschutzverletzung kommt etwa eine rückwirkende Änderung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht (st. Rspr., vgl. [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN, EzA [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 15). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch keine Rückwirkung des von ihnen Geregelten vereinbart, sondern sogar Überleitungsregelungen zur Besitzstandswahrung geschaffen.

II. [X.]ie Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Görgens    

        

    Th. [X.]    

        

        

Meta

4 AZR 903/08

19.05.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/1 Ca 7746/07, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, Art 12 Abs 1 GG, § 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 903/08 (REWIS RS 2010, 6505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6505

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Referenzen
Wird zitiert von

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15 Sa 160/12

7 Sa 327/11

7 Sa 326/11

13 Sa 454/10

13 Sa 468/10

16 Sa 99/14

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