Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2007, Az. V ZR 179/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4429

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. März 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1004 Abs. 1 Der Eigentümer kann sich der Haftung als [X.] (§ 1004 Abs. 1 [X.]) nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen. [X.], [X.]. v. 30. März 2007 - [X.] - KG [X.] LG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit über [X.] und [X.] erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der Zivilkammer 13 des [X.]s [X.] vom 3. November 2005 wird insoweit zu-rückgewiesen. Die weitergehende Revision des [X.] wird als unzulässig [X.]. Von den Kosten des ersten [X.] tragen der Kläger 67 % und der Beklagte 33 %, von denen der [X.] der Kläger 63 % und der Beklagte 37%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Das klagende Land ist Eigentümer einer Gründstücksfläche, auf dem [X.]aufgrund eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine [X.] betrieben und hierzu Gebäude und andere Baulichkeiten errichtet hatte, die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-übergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden gelten und im Eigentum der Mieterin bleiben sollten. 1992 wurde die [X.] an [X.]veräußert, der mit dem Land ebenfalls einen Mietvertrag abschloss. Dieser [X.] sah unter Berücksichtigung einer ausgeübten Verlängerungsoption eine Vertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im September 1996 veräußerte [X.]die [X.] an den [X.]. Nachdem ein Ankauf des Grund-stücks durch den [X.] gescheitert war, bemühte sich dieser Ende 2001 um den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es verlangt die Herausgabe und die Räumung des Areals, die Beseitigung von zur [X.] gehörenden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. 1 Nach teilweiser Klagerücknahme hat das [X.] der Klage stattge-geben. In der Berufungsverhandlung vor dem [X.] hat der Prozess-bevollmächtigte des [X.] zu Protokoll erklärt, sein Mandant gebe - für den Fall, dass das Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des [X.] ausgehen sollte - einen etwaigen Besitz an der Fläche auf. Mit der Entfernung sämtlicher auf dem Grundstück vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der Mandant einverstanden. 2 Das [X.] hat das [X.]eil des [X.]s geändert und die Klage abgewiesen. Das Land möchte mit der von dem [X.] zugelas-senen Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einem Räumungsanspruch stehe das Fehlen eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe könne nicht [X.] werden, weil das Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte [X.] bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch Besitzer der Fläche gewesen sei. Für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fehle es an der von den §§ 987 f. [X.] vorausgesetzten [X.]. Die Voraussetzungen des § 1004 [X.] lägen nicht vor. Da die Bauten nicht auf Veranlassung des [X.] errichtet worden seien, komme eine Zurechnung als Handlungsstörer nicht in Betracht. [X.] sei der Beklagte nicht mehr, weil die Erklärung seines Prozess-bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums geführt hätten. Die Revision sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob die Haftung als [X.] nach § 1004 Abs. 1 [X.] durch Aufgabe des Eigentums an der störenden Sache ende. 4 I[X.] 1. Die Revision ist nur zulässig, soweit sich das Land gegen die Abwei-sung des [X.] und Beseitigungsverlangens wendet. Im Übrigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). 5 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtba-ren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur [X.], Beschl. v. 29. Januar 6 - 5 - 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1365, m.w.[X.]; ferner [X.], [X.] 101, 276, 278; [X.], [X.]. v. 20. Mai 2003, [X.], [X.], 1396, 1397, v. 4. Juni 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November 2003, [X.], NJW-RR 2004, 426 f.; [X.]. v. 12. Dezember 2006, [X.], [X.]. 4 m.w.[X.], zur [X.] bestimmt). Zumindest die zuletzt ge-nannte Alternative liegt vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der Ansprüche auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung hätte hinnehmen und demgemäß sein Rechtsmittel auf das [X.] und Beseitigungsverlangen hätte beschränken können. b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-gegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschrän-kung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und [X.] von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur [X.], Beschl. v. 29. Januar 2004, aaO; [X.]. v. 8. Oktober 2004, [X.], [X.], 444; [X.], [X.]. v. 3. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils m.w.[X.]). So liegt es hier, weil sich die von dem Berufungsgericht als zulas-sungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selb-ständigen Teil des [X.] stellt (vgl. dazu nur [X.] 48, 134, 136; 153, 358, 362; [X.]. v. 3. März 2005, aaO). Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage bejaht hat, ob die Haftung als [X.] nach § 1004 Abs. 1 [X.] durch Aufgabe des Eigentums an der störenden Sache endet. Erheblich ist diese Rechtsfrage allein für die [X.]. Für die weiteren - auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung gerichteten - [X.] ist sie bedeutungs-los. 7 - 6 - 2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. 8 a) Die Verneinung von Ansprüchen aus § 1004 [X.] hält einer revisions-rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 aa) [X.] ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]. Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, dass sich der Eigentümer einer Haftung als [X.] nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entzie-hen kann (vgl. [X.] 18, 253, 258; 41, 393, 397; [X.]. v. 4. Februar 2005, [X.], NJW 2005, 1366, 1367; so auch die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum, etwa [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 49; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1004 [X.]. 98; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 [X.]. 28, 52 m.w.[X.] auch zum Streitstand; [X.] für das öffentliche Recht BVerwG NJW 1999, 231 f.). Daran hält der [X.] fest. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts führte dazu, dass die Vorschrift des § 1004 [X.] die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 [X.] das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (vgl. [X.]surt. v. 4. Februar 2005, aaO, m.w.[X.]), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Das ist deshalb nicht hinnehmbar, weil delikts-rechtliche Schadensersatzansprüche wegen des [X.] keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentums-schutz gewährleisten ([X.], aaO). 10 Dem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 [X.] infolge der Veräußerung der störenden Sache entfallen kann (vgl. [X.], [X.] 41, 393, 397 f.; [X.]. v. 10. Juli 1998, [X.], NJW 1998, 3273). Denn der Wegfall der Haftung beruht in solchen Fällen zum einen darauf, dass der Störer infolge der auf den Rechtsnachfolger übergehenden umfassenden Sachherrschaft in der Regel nicht mehr in der Lage ist, die Störung zu beseiti-11 - 7 - gen (vgl. [X.], aaO), und zum anderen darauf, dass die Beseitigung der [X.] bei Übernahme der umfassenden Sachherrschaft nunmehr Sache des [X.] als Ausdruck seiner Verantwortlichkeit als [X.] ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 50). In den Dereliktionsfällen trifft weder das eine noch das andere zu. [X.]) Davon abgesehen lässt sich der Erklärung des [X.] des [X.] vor dem Berufungsgericht nicht der für eine Dereliktion (§ 959 [X.]) erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden Auslegung steht entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen von dem Grundstück zu beseitigen. 12 b) Nach allem kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen [X.] nicht in Betracht. 13 aa) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 [X.] liegen vor. [X.] stellt der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach § 95 [X.] zu qualifizierenden Bauten auf dem Grundstück des [X.] eine dem [X.] als [X.] zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zwar ist eine Störung dem Eigentümer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurech-nen. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumin-dest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. [X.]srechtsprechung, vgl. nur, [X.] 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; [X.]. v. 4. Februar 2005, [X.], NJW 2005, 1366, 1368 m.w.[X.]). Diese Voraussetzung ist jedoch auch dann gegeben, wenn die Störung - wie hier - mit dem maßgebenden Wil-len desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herr-schaft über die störenden Sachen übernommen hat ([X.], [X.] 29, 314, 317; [X.]. v. 22. September 2000, [X.], [X.], 208; [X.]. v. 14 - 8 - 1. Dezember 2006, [X.], [X.]. 12 m.w.[X.], zur [X.] be-stimmt; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.]. 50 f. m.w.[X.]). [X.]) Die Eigentumsbeeinträchtigungen braucht das Land nicht nach § 1004 Abs. 2 [X.] zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf ankommt, ob gegenwärtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage für die Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist ([X.]surt. v. 26. Januar 2007, [X.], [X.]. 9 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. 15 (1) Aus eigenem Recht steht dem [X.] keine Duldungspflicht zur Seite. Der mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht mehr. Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht gekommen. 16 (2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend § 986 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]surt. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1160, 1161 m.w.[X.]) steht entgegen, dass [X.]die Errichtung der Baulichkeiten nur zum vorübergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus dem zwischen dem Land und dem unmittelbaren Rechtsvorgänger des [X.], U. B. , geschlossenen Mietvertrags kann der Beklagte schon deshalb nichts für sich herleiten, weil dieser Vertrag Ende 2001 ausgelaufen war. 17 - 9 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 18 Krüger [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 13 O 173/05 - KG [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 8 [X.]/05 -

Meta

V ZR 179/06

30.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2007, Az. V ZR 179/06 (REWIS RS 2007, 4429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4429

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