Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5149

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf dem [X.] ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.

[X.], [X.]. v. 4. Februar 2005 - [X.] - LG [X.]

AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 28. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:
Am Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen in einem auf dem Grundstück des [X.]n stehenden Schuppen eine koh-lenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehören-den Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplat-ten, [X.] und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständi-gen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. Durch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten in Höhe von 910,38 • entstanden, deren Erstattung sie von dem [X.]n ver-langen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision - 3 - verfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der [X.] beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-ger nach § 823 Abs. 1 [X.], weil nicht erwiesen sei, daß der [X.] die [X.] verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 684 [X.] in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehe den Klägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausge-hende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks sei von dem [X.] nicht umfaßt. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand. I[X.] 1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der [X.], der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 [X.]) oder - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Be-- 4 - seitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 [X.]). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] 98, 235, 240; 110, 313, 314 f.; 142, 227, 237; Senat, [X.] 60, 235, 243; 97, 231, 234; 106, 142, 143; zuletzt [X.]. v. 28. November 2003, [X.], [X.], 603, 604) und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1004 [X.]. 69; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 [X.]. 90; Pa-landt/[X.], [X.], 64. Aufl., § 1004 [X.]. 30; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1004 [X.]. 118; [X.]/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 [X.]. 22; [X.], [X.], 13. Aufl., [X.]; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., [X.]. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch [X.]/[X.], [X.] [1999], § 1004 [X.]. 153). b) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit [X.] eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 [X.]) wi[X.]prechende Zustand zu verstehen (Senat, [X.] 66, 37, 39; 156, 172, 175; [X.]. v. 22. September 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232; [X.]. v. 24. Januar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 [X.] garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, [X.]. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846; [X.], NJW 1972, - 5 - 1783, 1785; [X.], [X.] 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie hier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat (§ 946 [X.]). Dementsprechend hat der [X.] in der Verunreini-gung des Erdreichs mit [X.] ([X.] 110, 313, 315), mit Chemikalien (Senat, [X.]. v. 22. März 1966, [X.], [X.], 643, 644 f.; [X.]. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl ([X.] 142, 227, 237; vgl. auch [X.] 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des Grund-stückseigentums gesehen (ebenso [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 93; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 29; [X.], [X.] 175 [1975], 177, 179 f.). Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sa-che, weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Grundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme (AK-[X.]/[X.], § 1004 [X.]. 50 f.; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 112; [X.], [X.], [X.], 116; [X.]. in Festschrift für [X.], [X.], 336 f.; [X.], Sachenrecht, 2. Aufl., [X.]. 1273 f.; [X.], [X.] 1996, 683, 684; [X.], [X.] [X.] § 1004 Nr. 217 unter 2 b; [X.], [X.], 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, [X.] 41, 393, 397; [X.]. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 132; [X.], [X.], 11. Aufl., § 1004 [X.]. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], § 1004 [X.]. 25, 28; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 28; [X.]/[X.], aaO, S. 681, 689; [X.], NJW 1972, 1783, 1785; Stickelbrock, [X.] 197 [1997], 456, 472; [X.], [X.] 1998, 94, 95). Die [X.] auslösenden [X.] - gung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische —Rechtsusurpationfi, hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 [X.] die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 [X.] das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen ([X.], NJW 1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem Ei-gentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer [X.] wie im Fall einer Bodenkontamination [X.] an der Ausübung seiner uneinge-schränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür [X.] irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, den Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen (so jedoch [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 43 f., 113; [X.] in Festschrift für [X.], [X.], 338; [X.], aaO, [X.]. 1273; [X.], [X.] 1996, 683, 684; [X.], [X.], 981, 983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernis-ses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigen-tumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage der Usurpationstheorie möglich wäre, sich der [X.] und der [X.] verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums an der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies wi[X.]präche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden [X.] (vgl. Motive [X.], [X.]), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung [X.] auf eigene Kosten vorzunehmen hat ([X.]/[X.], aaO, [X.], 696; [X.], [X.] 1998, 94, 95). 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränke sich die [X.] des für eine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen - 7 - des verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wieder-herstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks. a) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] muß der Störer die fortdauernde (Senat, [X.] 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies be-deutet, daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand [X.] hat (Motive [X.], [X.]; Soergel/[X.], § 1004 [X.]. 112). [X.] ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle ([X.]/[X.], § 1004 [X.]. 64; [X.]/Hefermehl, § 1004 [X.]. 7; [X.], § 1004 [X.]. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], § 1004 [X.]. 71; [X.]/Stürner, aaO, [X.]. 7, 20; [X.]/[X.], aaO, S. 698, 700; [X.], NJW 1972, 1783, 1785; [X.], [X.] 197 [1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der auf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt auch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erd-reich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin [X.] wie hier - den Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (Se-nat, [X.]. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846; [X.]/Hefermehl, § 1004 [X.]. 21; [X.], § 1004 [X.]. 7; Wolf, aaO, [X.]. 319; [X.], [X.] 1996, 275; Stickelbrock, [X.] 197 [1997], 456, 480). In-dem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Durchführung der [X.] ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 1996, [X.], NJW-RR 1996, 659; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur - 8 - Beseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des [X.] und dessen Entsorgung (Senat, [X.]. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], insbe-sondere des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung sol-cher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Be-seitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung stö-render Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen (Senat, [X.] 97, 231, 236 f.; [X.]. v. 26. April 1991, [X.], NJW 1991, 2826, 2828; [X.]. v. 21. Oktober 1994, [X.], NJW 1995, 395, 396; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1999, [X.], [X.], 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher [X.] oder ein Plat-tenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet (Senat, [X.] 135, 235, 238; [X.]. v. 28. November 2003, [X.], [X.], 603, 604). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstücks-eigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Ge-staltung des Grundstücks verlangen (Senat, [X.]. v. 24. Januar 2003, [X.], NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der Störungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser weiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angespro-- 9 - chene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem Umfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung ab-zugrenzen ist (Senat, [X.] 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die aus der Störungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne weiteres von der [X.] umfaßt ([X.]/[X.], aaO, [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 1998, 242, 243; [X.], [X.] 1998, 94, 95; Wolf, [X.] § 254 [X.] [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, [X.] 197 [1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Stö-rung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des [X.] zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter eines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Ver-pflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus ([X.]/[X.], § 1004 [X.]. 156; [X.], aaO, [X.]. 1283; [X.], NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, 962 Satz 3, 1005 [X.], ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger eingedrungenen [X.]enwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Boden-schichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anla-gen zu entfernen, traf den für die [X.] unabhängig von einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die Störungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks. - 10 - 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen ist der [X.] für die Verunreinigung des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 Abs. 1 [X.]) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verant-wortlich. a) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrecht-lichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Das [X.]eil läßt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 [X.] mit der Begründung verneint, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein —schadensursächliches Verschuldenfi des [X.]n nicht erbracht. Trotz der insoweit mißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht etwa an fehlendem Verschulden des [X.]n im Sinne von § 276 [X.] scheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, daß die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des [X.]n durch Dritte, insbesondere durch die mit ihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, um den [X.]n zu schädigen. Damit hat es bereits eine kausale Verletzungshandlung des [X.]n als nicht erwiesen erachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar hat es der [X.] unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das Eindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Si-cherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort tatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von - 11 - der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, daß die für die Bodenverunreinigung etwa verantwortlichen [X.] selbst die schädliche Flüs-sigkeit zunächst in den Schuppen des [X.]n verbracht haben. b) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern [X.] Grundstücks auf ein Verhalten - also auf [X.] oder ein pflichtwidriges Unterlassen - des [X.]n zurückzuführen ist, kann er auch nicht als [X.] im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] angesehen werden. Denn [X.] ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeein-trächtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verur-sacht hat (Senat, [X.] 49, 340, 347; 144, 200, 203; [X.]. v. 22. September 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich die Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem Anspruchsteller nachzuweisen sind (MünchKomm-[X.]/[X.], § 1004 [X.]. 103; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 232). c) Der [X.] ist auch nicht [X.] allein deshalb, weil die Störung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die [X.] wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, [X.] 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; [X.]. v. 16. Februar 2001, [X.], NJW-RR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der [X.] die in eine Eigentums-beeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, [X.] 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, [X.] 122, 283, 284 f.; [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], NJW 1995, 2633, 2634; [X.]. v. 17. September 2004, [X.]/03, - 12 - [X.], 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen]; [X.]/[X.], § 1004 [X.]. 133; MünchKomm-[X.]/[X.], § 1004 [X.]. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von [X.] geschaffene Gefah-renlage aufrechterhalten hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 1985, [X.], NJW 1985, 1773, 1774; Senat, [X.]. v. 19. Januar 1996, [X.], NJW-RR 1996, 659 f; [X.]. v. 22. September 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen des [X.]n von [X.] auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt worden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum der Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Ge-genteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, daß der [X.] [X.] im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist. 4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]

Krüger
Lem-ke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 142/04

04.02.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04 (REWIS RS 2005, 5149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5149

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