Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2008, Az. V ZR 31/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5247

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1004 Abs. 1 Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen [X.] grundsätzlich nicht. [X.], [X.]. v. 29. Februar 2008 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des die Stützmauer betreffenden [X.] gerichtete Berufung zu-rückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das an eine im Eigentum der Beklagten stehende Privatstraße grenzt. Die [X.] liegt über dem [X.] des klägerischen Grundstücks und ist mit Betonsteinen gepflastert. Sie schließt unmittelbar an eine sich auf dem Grundstück der Kläger befindliche, etwa 50 cm hohe Mauer an. 1 - 3 - Mit der Behauptung, die Mauer halte aus statischen Gründen den von der Privatstraße ausgehenden Druck nicht aus und drohe deshalb einzustürzen, verlangen die Kläger von den Beklagten, die [X.] abzustützen. 2 Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger aus § 1004 [X.] scheitere daran, dass die frühere Eigentümerin ihres Grundstücks mit dem [X.] an die Gartenmauer einverstanden gewesen sei. Diese Zustimmung müssten sich die Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten [X.]. 4 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, dass die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind als [X.] passivlegitimiert, da die [X.] für das Revisionsverfahren zu unterstellende [X.] Störung von ihrem Grundstück aus-geht und die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückzuführen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, [X.]. v. 1. Dezember 2006, [X.], [X.], 432, Rdn. 14 m.w.[X.]). Letzteres folgt daraus, 6 - 4 - dass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten [X.] verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 [X.]), ohne dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den störenden Zustand der [X.] bei Erwerb des Grundstücks kannten (vgl. Senat, [X.]. v. 19. Januar 1996, [X.], NJW-RR 1996, 659, 660; [X.]. v. 22. September 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232). [X.] ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei ausgeschlossen, weil die frühere Ei-gentümerin des Grundstücks der Kläger damit einverstanden war, dass die [X.] unmittelbar an die Gartenmauer herangebaut wurde. Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzel-rechtsnachfolger grundsätzlich nicht (Senat, [X.] 66, 37, 39; [X.] 60, 119, 122; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 1004, Rdn. 36; MünchKomm-[X.]/ [X.], 4. Aufl., § 1004 Rdn. 65 f.; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 1004 Rdn. 198 m.w.[X.]). Denn hierbei handelt es sich [X.] wenn eine dingliche Belas-tung des Grundstücks unterbleibt [X.] um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis. 7 Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beein-trächtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines [X.] übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekom-men sein (vgl. [X.]/[X.], aaO). Vorliegend ist dafür nichts ersichtlich. 8 - 5 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann daher keinen Bestand haben, soweit der die Stützmauer betreffende Hilfsantrag abgewiesen worden ist. In diesem [X.] ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-wendigen Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten [X.] treffen kann. Zugleich erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zum Klageantrag bei § 1004 [X.]: Senat, [X.] 67, 252, 253; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 236 m.w.[X.]). 9 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2006 - 4 O 3256/04 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2007 - 14 U 75/06 -

Meta

V ZR 31/07

29.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2008, Az. V ZR 31/07 (REWIS RS 2008, 5247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5247

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