Aktenzeichen VI ZB 27/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.04.2013

Wahrung der Rechtsmittelfrist: Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes bei der gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle der angeschlossenen Gerichte unter Verwendung einer falschen Faxnummer

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