Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016, Az. 2 BvR 2477/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 11076

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde - hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Beruhensprüfung des BGH bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem § 243 Abs 4 S 1, S 2 StPO - jedoch unbeanstandete Alternativbegründung, wonach rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden könne


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des [X.] nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der [X.] hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges [X.] ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde."

3

Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. [X.] 105, 252 <264>; [X.]K 14, 402 <417>). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des [X.] zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu [X.] 133, 168 <223 Rn. 98>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, [X.] 170 <171 f.> und - 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, [X.] 172 <173 f.>).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2477/15

23.05.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 23. Juli 2015, Az: 3 StR 470/14, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016, Az. 2 BvR 2477/15 (REWIS RS 2016, 11076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11076


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2477/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2477/15, 23.05.2016.


Az. 3 StR 470/14

Bundesgerichtshof, 3 StR 470/14, 23.07.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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