Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2020, Az. 1 BvR 1709/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3014

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende Verfassungsbeschwerde - Androhung einer Missbrauchsgebühr


Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Darlegungen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 [X.] genügen.

2

2. Dem Beschwerdeführer wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] angedroht.

3

a) Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch offensichtlich erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 4 m.w.N.; stRspr). Das ist unter anderem der Fall, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jeder einsichtigen Person als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Desgleichen gilt das für Verfassungsbeschwerden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte zu beschimpfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder allgemeine Vorwürfe und Unmutsbekundungen gegenüber der Justiz, dem Gesetzgeber oder der Exekutive zu äußern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, Rn. 3 ff.).

4

b) So liegt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das vereinsrechtliche Verbot einer nach seiner Aussage den Nationalsozialismus wiederbelebenden Vereinigung, ohne irgendwie darzulegen, dass oder inwiefern er dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Desgleichen wendet er sich gegen nicht konkret bezeichnete Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmen, die ein "Zeichen gesetzt" hätten, ohne dass irgendein Bezug zu seinen Grundrechten erkennbar wäre. Vielmehr nutzt er die Möglichkeit der nach § 34 Abs. 1 [X.] kostenfreien Verfassungsbeschwerde in zahlreichen Eingaben an das [X.] für politische Polemik, indem er, wie in diesem Verfahren, dem Gesetzgeber "niedrige Motive" unterstellt und der Gesetzgebung mangels "Gültigkeitsraum" allgemein die Legitimation abspricht oder indem er, wie in anderen Verfahren, einzelnen Verfassungsorganen, der Justiz oder Verwaltung, auf allgemeine politische Aussagen gestützt, strafbares Handeln vorwirft. Es ist jedoch nicht hinzunehmen, dass das [X.] durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juli 2020 - 1 BvR 1445/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr). In einem solchen Fall kann daher eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 [X.] in einer Höhe bis zu 2.600 Euro auferlegt werden.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1709/20

20.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2020, Az. 1 BvR 1709/20 (REWIS RS 2020, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3014

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