Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2021, Az. 1 BvR 2070/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 6734

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen teils wirren, von Wiederholungen geprägten Vortrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 [X.] (in Worten: zweihundertfünfzig [X.]) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].

2

2. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

3

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juni 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2070/20

21.04.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2021, Az. 1 BvR 2070/20 (REWIS RS 2021, 6734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6734

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1 BvR 1445/20

1 BvR 3/19

1 BvR 1979/14

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