Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. KZR 25/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8401

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Gegenstand

(Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Bindungswirkung an die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes im Kartellverwaltungsverfahren; Vermutung einer andauernden Beeinflussung des Marktgeschehens bei einmaliger Verhaltensabstimmung; Beweismaß für den entstandenen Schaden - Lottoblock II)


Leitsatz

Lottoblock II

1. Für den Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB kommt es darauf an, inwieweit eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung des Gerichts oder der Kartellbehörde festgestellt worden ist. Während eine Bußgeldentscheidung regelmäßig Feststellungen zur Dauer des Verstoßes enthalten wird, ist der Zeitraum des Verstoßes bei Entscheidungen im Kartellverwaltungsverfahren nicht notwendig zu bestimmen.

2. Bei im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen besteht Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB allein für diejenigen rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen.

3. Jedenfalls bei einem punktuellen Kartellrechtsverstoß wie einer einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potentiell zeitlich unbeschränkt sind, lässt die Zustellung einer kartellbehördlichen, sofort vollziehbaren Abstellungsverfügung für sich allein die Vermutung einer andauernden Bestimmung oder Beeinflussung des Marktgeschehens durch die Verhaltenskoordination regelmäßig nicht entfallen.

4. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO; dagegen ist nach § 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß betroffen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 9. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die bis 22. Mai 2012 als [X.] und danach bis 14. Mai 2014 als [X.] firmierte, ist eine bundesweit tätige gewerbliche Spielvermittlerin. Gegenstand ihrer Vermittlung waren insbesondere die von den Lottogesellschaften der Bundesländer veranstalteten Lotterien. Die Beklagte ist die Lottogesellschaft des Landes [X.].

2

Ab April 2005 versuchte die Klägerin, eine terrestrische Vermittlung für Spieleinsätze bei den staatlichen Lotterien aufzubauen. Dazu sollten Verkaufsstellen in [X.]inzelhandelsgeschäften, etwa Supermärkten oder Tankstellen, eingerichtet werden. [X.]innahmen wollte die Klägerin aus [X.] der Spielteilnehmer sowie Provisionszahlungen der Lottogesellschaften erzielen. Das ursprüngliche Geschäftskonzept der Klägerin sah die Wahrung des sogenannten "[X.]" der Lottogesellschaften vor: Die Klägerin beabsichtigte, [X.] immer nur an die Lottogesellschaft zu vermitteln, in deren Bundesland der Spielteilnehmer jeweils wohnte.

3

Unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers der [X.] fasste der Rechtsausschuss des [X.] ([X.]) am 25./26. April 2005 folgenden Beschluss:

"Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des [X.] auf, Umsätze, die auf diese - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen Vertrieb Gewerblicher erzielt worden sind, nicht anzunehmen ..."

Dieser Beschluss war Gegenstand eines vom [X.] eingeleiteten Missbrauchsverfahrens. Mit sofort vollziehbarer Abstellungsverfügung vom 23. August 2006 traf das [X.], soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, folgende Feststellungen und Anordnungen ([X.]/[X.] D[X.]-V 1251):

A. Die am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des Rechtsausschusses des [X.] an alle Gesellschaften des [X.], durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte [X.] generell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 [X.] und § 1 GWB sowie gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 [X.] verstoßen.

1. Den Betroffenen zu 1 bis zu 18 ([X.] und Lottogesellschaften) wird daher nach § 32 GWB untersagt, die Gesellschaften des [X.] aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte [X.] generell nicht anzunehmen.

2. Den Betroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 GWB untersagt, den unter 1 bezeichneten Beschluss ... weiter umzusetzen und sich bei ihrer Geschäftstätigkeit daran zu halten.

....

[X.]. Jede fahrlässige oder vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die vollziehbaren Anordnungen zu [X.] bis [X.] ... stellt eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit dar (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.]), die nach § 81 Abs. 4 GWB mit einer Geldbuße von bis zu einer Million [X.]uro, bei Unternehmen darüber hinaus bis zu 10% des jeweils im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden kann.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2007, [X.]/[X.] 2003) und dem [X.] (Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 54/07, [X.]/[X.] 2408 - Lottoblock) in der Sache ohne [X.]rfolg.

5

Die Klägerin nahm im Jahr 2005 mit verschiedenen Kooperationspartnern die terrestrische Vermittlung von Lotterien auf. Allerdings waren die Lottogesellschaften nicht bereit, hierfür Provisionen zu zahlen. Nachdem im Laufe der [X.] die ursprünglich beabsichtigte Kooperation mit allen Lottogesellschaften unter Wahrung des [X.] ausgeschlossen erschien, änderte die Klägerin ihr Konzept für den terrestrischen Vertrieb. Spieleinsätze sollten bei den stationären Partnern der Klägerin weiterhin bundesweit akquiriert, jedoch nur noch an einzelne Lottogesellschaften vermittelt werden. Bis [X.]nde 2008 hatte die Klägerin die Möglichkeit, solche bundesweit akquirierten Spieleinsätze über eine Schnittstelle bei [X.]     einzuspielen. Allerdings gewährte [X.]     die Schnittstelle nicht freiwillig, sondern allein in Befolgung mehrerer von der Klägerin [X.] gerichtlicher Anordnungen. Danach stellte die Klägerin die terrestrische Vermittlung ein; die insoweit nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 ab 1. Januar 2009 erforderliche [X.]rlaubnis hatte sie lediglich für [X.] und [X.] erhalten.

6

Die Klägerin fordert unter dem Aspekt entgangenen Gewinns für die Jahre 2006 bis 2008 Schadensersatz in vom Gericht nach § 287 ZPO zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch 8,25 Millionen €, zuzüglich Zinsen, weil die Lottogesellschaften sich aufgrund kartellrechtswidrigen, abgestimmten Verhaltens geweigert hätten, mit ihr bei der terrestrischen Spielvermittlung unter Zahlung von Vermittlungsprovisionen zu kooperieren. Zur Schadenshöhe hat sie sich insbesondere auf einen Geschäftsplan, Marktanalysen und ein Privatgutachten gestützt.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11.538.020,51 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage lediglich wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen abgewiesen ([X.], [X.]/[X.] 4394). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die [X.] für schadensersatzpflichtig erachtet und dazu ausgeführt:

9

Aufgrund der [X.]sentscheidung "[X.]block" ([X.], [X.]/[X.] 2408) stehe gemäß § 33 Abs. 4 [X.] mit Bindungswirkung fest, dass die [X.] und die anderen [X.]gesellschaften von der Beschlussfassung im [X.] am 25./26. April 2005 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht im [X.]ellverwaltungsverfahren am 30. Mai 2007 ihr Verhalten abgestimmt und sich hierdurch kartellrechtswidrig verhalten hätten. Auch in der Folgezeit (31. Mai 2007 bis Ende 2008) streite eine Vermutung für eine Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens der [X.]gesellschaften, die von der [X.]n nicht widerlegt worden sei. Der [X.]ellrechtsverstoß der [X.]n sei schuldhaft erfolgt und zumindest mitursächlich für das Scheitern des Geschäftsmodells der Klägerin, woraus dieser ein Schaden in Höhe des zuerkannten Betrags entstanden sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat Erfolg. Die [X.] ist der Klägerin zwar aufgrund Beteiligung an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung mit den anderen [X.]gesellschaften dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben indes keine abschließende Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch die verbotene Verhaltensabstimmung in den Jahren 2006 bis 2008 tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, aufgrund des im [X.]ellverwaltungsverfahren "[X.]block" ergangenen [X.]sbeschlusses ([X.]/[X.] 2408) stehe mit Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 [X.] fest, dass sich die [X.] im [X.]raum vom 25./26. April 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht im [X.]ellverwaltungsverfahren aufgrund einer mit den anderen [X.]gesellschaften der Länder abgestimmten Verhaltensweise unter Verstoß gegen Art. 81 [X.] (jetzt Art. 101 A[X.]V) und § 1 [X.] geweigert habe, terrestrisch vermittelte Spieleinsätze gewerblicher Spielvermittler anzunehmen.

1. Bei Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das [X.] oder [X.]skartellrecht ist das Gericht gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 [X.] an die Feststellung des [X.] in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen gebunden, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen des [X.] ergangen sind. Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des [X.] in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. etwa Dreher, [X.] 2008, 325, 328 f.; [X.], Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und [X.]ellrecht, 2010, S. 426 f.; [X.]/Bien, [X.]ellrechtsdurchsetzung durch private Schadensersatzklagen, 2010, [X.], 179; [X.] in [X.]/Bunte, [X.] [X.]ellrecht, 12. Aufl., § 33 Rn. 169; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 33 Rn. 42; [X.], [X.], 27, 29 f.).

Zwar verwendet die Begründung des [X.] zur 7. [X.]-Novelle zur Bezeichnung der mit § 33 Abs. 4 [X.] gewollten Wirkung den Begriff "[X.]" (Begründung zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 15/3640, [X.]). Damit ist jedoch keine [X.] im verwaltungsrechtlichen Sinn gemeint, die allein an den Tenor einer Entscheidung anknüpft. Ein solches enges Verständnis des § 33 Abs. 4 [X.] wäre unvereinbar mit dem Zweck der Bestimmung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen [X.] zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 15/3640, [X.]). Auch aus dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 33 Abs. 4 [X.] keine enge [X.] im verwaltungsrechtlichen Sinn beabsichtigt hat. Danach bezieht sich die [X.] auf die Feststellung eines [X.], während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (BT-Drucks. 15/3640, [X.]). Feststellungen zur Kausalität und zur Schadenshöhe sind indes nie im Tenor einer kartellbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung enthalten, sondern stets nur in den Entscheidungsgründen. Die Differenzierung zwischen der Feststellung des Verstoßes und allen weiteren Fragen in der Begründung des [X.] zu § 33 Abs. 4 [X.] kann sich daher nur auf die Entscheidungsgründe beziehen (Dreher, [X.] 2008, 325, 329).

Zudem wäre der [X.] bei einem engen Verständnis der [X.] des § 33 Abs. 4 [X.] rein deklaratorisch, weil die Bindung an den Entscheidungstenor einer bestandskräftigen behördlichen oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ohnehin besteht, ohne dass es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 [X.] erfasst daher alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein [X.]ellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. [X.], Festschrift für [X.], 2014, [X.], 541).

Soweit eine die kartellbehördliche Verfügung bestätigende Entscheidung des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] überprüft worden ist, ist allerdings zu beachten, dass der [X.] keine eigenen Feststellungen trifft (§ 76 Abs. 4 [X.]). Vielmehr hat er seiner Entscheidung die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] zugrunde zu legen. Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 S. 2 [X.] besteht in diesem Fall für diejenigen tatsächlichen Feststellungen des [X.], die nach der Entscheidung des [X.]s die Zurückweisung der Beschwerde tragen. Soweit das Beschwerdegericht weitere Feststellungen getroffen haben sollte, sind sie für die rechtskräftige Entscheidung im [X.]ellverwaltungsverfahren ohne Bedeutung und werden nicht von der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 S. 2 [X.] erfasst.

2. Das Berufungsgericht hat danach zutreffend angenommen, nach seiner Entscheidung im [X.]ellverwaltungsverfahren und dem die Rechtsbeschwerde, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, zurückweisenden [X.]sbeschluss "[X.]block" stehe für den vorliegenden Schadensersatzprozess mit Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 [X.] fest, dass es die [X.] und die anderen [X.] unter Verstoß gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] in Umsetzung des Beschlusses des Rechtsausschusses des [X.] vom 25./26. April 2005 abgelehnt haben, terrestrisch vermittelte Spieleinsätze der gewerblichen Spielvermittler anzunehmen. Richtig ist ebenso die Annahme, diese Beurteilung beruhe auf der im [X.]ellverwaltungsverfahren nicht ausgeräumten Vermutung, der Beschluss des Rechtsausschusses sei von den [X.]gesellschaften bei der Bestimmung ihres [X.] berücksichtigt worden (vgl. [X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 43 - [X.]block, mit Hinweis auf [X.], [X.]. 1999, [X.] = [X.]/E [X.]-R 320 Rn. 121, 126 - [X.]).

3. Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft angenommen, aufgrund dieser Vermutung sei die andauernde Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens aller [X.]gesellschaften bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht im [X.]ellverwaltungsverfahren am 30. Mai 2007 gemäß § 33 Abs. 4 [X.] mit Bindungswirkung für den Schadensersatzprozess festgestellt.

a) Für den Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] kommt es auf die im Vorverfahren oder -prozess getroffenen tatsächlichen Feststellungen an. Handelt es sich um eine Bußgeldentscheidung, so wird sie regelmäßig Feststellungen zur Dauer des Verstoßes enthalten, weil es sich dabei um ein wesentliches Zumessungskriterium im Rahmen von § 17 OWiG handelt (zu einem derartigen Fall vgl. etwa [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 ([X.]), juris Rn. 46, insoweit nicht in [X.] 2014, 366). Bei Entscheidungen im [X.]ellverwaltungsverfahren ist dagegen der [X.]raum des Verstoßes nicht notwendig zu bestimmen. Für die Rechtmäßigkeit einer Abstellungsverfügung gemäß § 32 [X.] kommt es darauf an, ob eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des [X.] oder gegen Art. 101 oder Art. 102 A[X.]V begangen worden ist oder jedenfalls droht. Die Abstellungsverfügung setzt mithin lediglich eine Begehungsgefahr voraus, die sich regelmäßig, wenn auch nicht notwendig, aus einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung ergibt ([X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 52 - [X.]block; [X.] in [X.]/Bunte aaO, § 32 [X.] Rn. 15). Mit der Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird jedoch nicht die andauernde weitere Begehung der Zuwiderhandlung festgestellt. Die Feststellung der Gefahr eines (weiteren) Verstoßes ist nicht mit der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen Verstoßes gleichzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für den Umfang der Bindungswirkung unerheblich, welcher Tatsachenvortrag bis zur letzten Tatsachenverhandlung im [X.]ellverwaltungsverfahren gehalten werden konnte. Maßgeblich ist vielmehr allein, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen [X.]ellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung im [X.]ellverwaltungsverfahren festgestellt worden ist. Selbst wenn festgestellt worden wäre, dass die Zuwiderhandlung eingestellt worden sei, hätte dies die Wiederholungsgefahr nach allgemeinen Grundsätzen nicht beseitigt und wäre daher für die Entscheidung unerheblich gewesen.

b) Danach steht für den vorliegenden Schadensersatzprozess mit Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Verstoß der [X.]gesellschaften gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2006 nicht fest.

Im Beschluss "[X.]block" hat der [X.] die Annahme eines [X.] der [X.]gesellschaften im [X.] an die Entschließung des Rechtsausschusses des [X.] vom 25./26. April 2005 durch das Beschwerdegericht gebilligt, weil die für die Befolgung dieses Beschlusses bei der Bestimmung ihres [X.] streitende Vermutung nach den Feststellungen des [X.] nicht widerlegt worden war. Er hat dabei auf Feststellungen des [X.] zum Verhalten verschiedener [X.]gesellschaften bis Ende 2005 Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass die [X.]gesellschaften den Beschluss des Rechtsausschusses vielmehr befolgt haben ([X.], [X.]/[X.] 2406 Rn. 41-44 - [X.]block). Diese Erwägung gehört zu den tragenden Gründen der [X.]sentscheidung "[X.]block", weil bei einer Widerlegung der für ein abgestimmtes Verhalten der [X.]gesellschaften sprechenden Vermutung die Untersagungsverfügung des [X.] insoweit hätte aufgehoben werden müssen. Da es sich bei einem kartellrechtswidrigen abgestimmten Verhalten um eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung handelt, haften alle daran teilnehmenden Unternehmen und damit auch die [X.] nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 80 - [X.], zur Verabredung und Durchführung eines [X.]). Dazu, ob und gegebenenfalls wie lange der [X.]ellrechtsverstoß der [X.]gesellschaften ab dem 1. Januar 2006 noch andauerte, verhält sich die [X.]sentscheidung "[X.]block" dagegen nicht, und Ausführungen hierzu würden die Entscheidung und diejenige des [X.] auch nicht tragen.

Soweit sich der [X.] in Randnummer 46 des Beschlusses mit der Frage befasst hat, ob einzelne [X.]gesellschaften ihre Verträge über terrestrische Spielvermittlung aus anderen - kartellrechtlich unbedenklichen - Gründen im Juni 2006 wirksam gekündigt haben, steht dies nicht im Zusammenhang mit Feststellungen über die Fortsetzung des abgestimmten Verhaltens bis zu diesem [X.]punkt. Vielmehr geht es dort allein um die Frage, ob der ursprünglichen Beteiligung auch der dort genannten [X.]gesellschaften an dem abgestimmten Verhalten entgegenstehen könnte, dass sie später - unter Umständen berechtigt - die Zusammenarbeit mit den gewerblichen [X.] gekündigt haben.

II. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die [X.]gesellschaften und damit auch die [X.] den Beschluss des Rechtsausschusses bei der Bestimmung ihres [X.] auch über den 31. Dezember 2005 hinaus berücksichtigt haben. Hierfür streitet eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.], [X.]. 1999, [X.] = [X.]/E [X.]-R 320 Rn. 121, 126 - [X.]; [X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 43 - [X.]block). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Vermutung weder durch das "[X.]" des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) noch durch den "Aufhebungsbeschluss" des Rechtsauschusses des [X.] vom Juli 2006, die Zustellung der Abstellungsverfügung des [X.] oder andere tatsächliche Umstände ausgeräumt worden ist.

1. Unternehmen, die ihr Verhalten koordiniert haben, weil sie sich wirtschaftliche Vorteile durch die Beseitigung oder Verringerung des zwischen ihnen bestehenden [X.] versprechen, haben danach regelmäßig weder Anlass, die Verhaltenskoordinierung zu bekräftigen, noch von ihr abzuweichen. Dies gilt jedenfalls, solange die für die Abstimmung wesentlichen ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen fortdauern und kein Beteiligter erkennbar aus ihr ausbricht. Das rechtfertigt die Vermutung, dass sich die Beteiligten bei ihrem weiteren Marktauftritt so verhalten, wie sie es untereinander abgestimmt haben. Der [X.] hat das Eingreifen der Vermutung einer andauernden Zuwiderhandlung demgemäß lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Abstimmung vorliegt und dass die Unternehmen weiterhin auf dem Markt tätig sind (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 58 - [X.]). Die nationalen Gerichte haben diese Vermutung als integralen Bestandteil des [X.]srechts anzuwenden (vgl. [X.], [X.] 2016, 126 Rn. 33 - [X.]). Aufgrund dieser Vermutung konnte und musste das Berufungsgericht eine Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens der [X.]gesellschaften über den 31. Dezember 2005 hinaus annehmen.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Vermutung nicht schon durch den Hinweis der [X.]n auf das "[X.]" des [X.] vom 28. März 2006 ([X.] 115, 276) als ausgeräumt angesehen.

a) Zwar scheidet eine Berücksichtigung dieses Urteils entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, nicht schon aus zeitlichen Gründen wegen der Bindungswirkung der Entscheidung im [X.]ellverwaltungsverfahren gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 [X.] aus.

b) Entgegen der Auffassung der [X.]n stand jedoch mit der "[X.]" des [X.] nicht fest, dass die [X.]gesellschaften sich auf keine Vertriebskooperation mit der Klägerin einlassen durften. Ein Verbot gewerblicher Glücksspielvermittlung wird in der Entscheidung nicht ausgesprochen. Um die Vorgaben des [X.] umzusetzen, haben die Bundesländer den Glücksspielstaatsvertrag abgeschlossen, der am 1. Januar 2008 in [X.] getreten ist. Der Glücksspielstaatsvertrag schloss eine länderübergreifende gewerbliche Spielvermittlung nicht aus, sondern stellte sie nur unter Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 19 i.V.m. §§ 4 bis 7 GlüStV; [X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 54, 66 - [X.]block). Das [X.] hat diese Regelung gebilligt und eine gewerbliche Spielvermittlung damit weiterhin für grundsätzlich zulässig gehalten ([X.] [Kammer], NVwZ 2008, 1338 Rn. 32, 45, 52).

Zwar hatte das [X.] den Staat während der Übergangszeit bis zur verfassungsgemäßen Neuregelung des [X.] verpflichtet, Wetten nicht expansiv zu vermarkten ([X.] 115, 276, 319). Der [X.] hat dazu ausgeführt, es liege nicht fern, als unzulässige Erweiterung staatlicher Wettveranstaltung im Sinne der Entscheidung des [X.] nicht nur neue Glücksspiele, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche [X.]gesellschaften anzusehen ([X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 100 - [X.]block). Diese Erwägung kann aber nicht ohne weiteres auf eine neue Form des schon bestehenden stationären Vertriebs für die hier in Rede stehenden Lotterien "6 aus 49", "[X.]" und "[X.]" übertragen werden, denen unter den Aspekten des Spieler- und Jugendschutzes ein geringeres Gefährdungspotential beigemessen wird als etwa Sportwetten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Geschäftskonzept der Klägerin die Wahrung des "[X.]" der [X.]gesellschaften vorsah, wonach die terrestrische Vermittlung jeweils an die [X.]gesellschaft erfolgen sollte, in deren Gebiet der Spieler seinen Wohnsitz hatte. Eine Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsgebiets der einzelnen [X.]gesellschaften wäre also mit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin nicht verbunden gewesen.

Unter diesen Umständen räumt die "[X.]" des [X.] die Vermutung der Fortsetzung des [X.] nicht aus. Für eine Abkehr von dem abgestimmten Verhalten hätte die [X.] vielmehr zumindest autonom - in Auseinandersetzung mit den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung - die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit der Klägerin und den möglichen Inhalt entsprechender Vereinbarungen prüfen müssen. Entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie geltend macht, die vom Berufungsgericht erwogenen verfassungsgemäßen Vereinbarungen mit [X.] hätten nicht kurzfristig abgeschlossen und umgesetzt werden können, belegt dies nicht, dass die weitere Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Klägerin nach der Veröffentlichung der Entscheidung des [X.] nicht mehr auf einem abgestimmten Verhalten der [X.]gesellschaften, sondern auf einer autonomen Entscheidung der [X.]n beruhte.

3. Die Vermutung einer Ausrichtung des [X.] an der getroffenen Verhaltensabstimmung ist auch nicht im Hinblick auf den "Aufhebungsbeschluss" des Rechtsausschusses des [X.] vom Juli 2006 und die jeweils gleichlautenden Erklärungen der [X.]gesellschaften widerlegt, eine solche oder ähnliche Beschlussfassung künftig nicht zu beabsichtigen. Der [X.] hat im Beschluss "[X.]block" ([X.]/[X.] 2408 Rn. 53) die tatrichterliche Würdigung des [X.] gebilligt, dem "Aufhebungsbeschluss" und den Erklärungen der [X.]gesellschaften könne keine ernsthafte und endgültige Aufgabe der beanstandeten Verhaltensweise entnommen werden. Die Aufhebung der Beschlussfassung erfolgte danach nur vorsorglich und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ebenso wenig wie die Erklärung der [X.]gesellschaften, den festgestellten [X.] nicht mehr wiederholen zu wollen, vor diesem Hintergrund eine hinreichende Gewähr für die Annahme bot, die in Rede stehende Verhaltensweise sei endgültig und ernsthaft aufgegeben worden, war sie geeignet, die Vermutung einer weiteren Ausrichtung des [X.] an der getroffenen Verhaltensabstimmung entfallen zu lassen, für die es gerade nicht auf eine Wiederholung der Beschlussfassung ankam.

4. Soweit sich die [X.] darauf berufen hat, sie habe eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Schutz ihrer eigenen Vertriebsorganisation ablehnen dürfen, wäre eine entsprechende, autonom getroffene Entscheidung kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Klägerin tatsächlich auf einer solchen autonomen Entscheidung beruhte.

5. Schließlich ist auch die Zustellung der Abstellungsverfügung am 23. August 2006, mit der den [X.] die Fortsetzung der Zuwiderhandlung bußgeldbewehrt und sofort vollziehbar untersagt wurde, für sich allein nicht geeignet, die Vermutung entfallen zu lassen, die [X.]gesellschaften hätten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin auch in der Folgezeit an der getroffenen Abstimmung ausgerichtet.

a) Der [X.] hat die Vermutung für eine andauernde Zuwiderhandlung gegen das [X.]ellrecht der [X.] bislang ausschließlich für [X.]räume vor dem Erlass einer Bußgeld- oder Untersagungsentscheidung der [X.] oder der [X.]ellbehörde eines Mitgliedstaats anerkannt.

Das Urteil "[X.]" des Gerichtshofs von 1999 ([X.]. 1999, [X.]) betrifft eine von Mitte 1977 bis November 1983 andauernde Zuwiderhandlung, die im Oktober 1983 zu Nachprüfungen und am 23. April 1986 zu einer Bußgeldentscheidung der [X.] geführt hatte ([X.]. 1986, [X.]). In der Sache "[X.]" ([X.]. 2009, [X.]) wurde im [X.] an ein [X.] von Wettbewerbern am 13. Juni 2001 ein unter ihnen abgestimmtes Verhalten angenommen, das am 1. November 2001 endete, wobei bis zum 1. Juli 2002 Umsätze aufgrund des [X.] erzielt worden sind. Die [X.] [X.]behörde ([X.]) erließ unter dem 30. Dezember 2002 den ersten Bußgeldbescheid in dieser Sache (vgl. Beschluss der [X.] vom 26. Oktober 2011, 2658/883 - Mobiele operators, abrufbar unter [X.]/). Damit stand auch bei der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] in der Sache "[X.]" ([X.]. 2009, [X.]) keine Anwendung der Vermutung einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung in Rede, die über die Zustellung einer kartellbehördlichen Verfügung hinausging.

b) Ein [X.]ellrechtsverstoß kann enden, wenn im Geschehen eine Zäsur eintritt ([X.] in [X.]/Bunte aaO § 32 [X.] Rn. 16). Eine die Vermutung andauernden kartellrechtswidrigen Verhaltens beendende Zäsurwirkung kann unter Umständen auch einer Abstellungsverfügung zukommen, die im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren ergangen ist. Es liegt nicht fern zu erwarten, dass sich ein grundsätzlich rechtstreuer Adressat an eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung hält.

c) Jedenfalls bei einem punktuellen [X.]ellrechtsverstoß wie einer einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potentiell zeitlich unbeschränkt sind, kann die Zustellung der Verfügung für sich allein indes die Vermutung einer andauernden Bestimmung oder Beeinflussung des Marktgeschehens durch die [X.] regelmäßig nicht entfallen lassen. Andernfalls würde vernachlässigt, dass die Beteiligten in einem solchen Fall, ohne erneut aktiv kartellrechtswidrig handeln zu müssen, sich schlicht weiter an die einmal getroffene Abstimmung halten können. Es liegt deshalb nahe, dass die Teilnehmer einer solchen, durch eine punktuelle Handlung ins Werk gesetzten Abstimmung auch nach Zustellung der Untersagungsverfügung unverändert an ihrem abgestimmten Verhalten festhalten. Für die Widerlegung der Vermutung einer Fortsetzung des kartellrechtswidrigen Verhaltens ist es in einem solchen Fall auch nach Zustellung der Abstellungsverfügung weiterhin erforderlich, dass sich ein an dem [X.] Unternehmen offen und eindeutig von der Abstimmung distanziert, so dass den anderen Teilnehmern bewusst wird, dass es sich nicht mehr daran hält (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 81 bis 84 = [X.]/E [X.]-R 899 - [X.] u.a.; EuG, [X.] 2015, 396 Rn. 194 - [X.] Drahtindustrie, mwN). Dafür kommt bei [X.] der hier in Rede stehenden Art in erster Linie eine erkennbare erneute, autonome Entscheidung über die aufgrund der Abstimmung abgelehnte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in Betracht.

Dieses Verständnis der unionsrechtlichen Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten trägt dem [X.] Rechnung, wonach Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten die Ausübung der durch das [X.]srecht verliehenen Rechte, zu denen das Recht der durch einen Verstoß gegen [X.]skartellrecht Geschädigten auf Schadensersatz gehört, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. [X.], [X.] 2016, 126 Rn. 32 f., 35 - [X.]). In diesem Zusammenhang stellt sich keine Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] erfordert. Im Hinblick auf den [X.] unterliegt keinem vernünftigen Zweifel (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]), dass das [X.]srecht ein nationales Gericht jedenfalls nicht daran hindert, die Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten unter den im Streitfall bestehenden Umständen auch noch nach Zustellung einer kartellbehördlichen Abstellungsverfügung anzuwenden.

d) Das Berufungsgericht hat nichts dafür festgestellt, dass die [X.]gesellschaften die Zustellung der Verfügung zum Anlass genommen hätten, ihre Haltung gegenüber dem von der Klägerin an sie herangetragenen Geschäftsmodell zu ändern oder auch nur in eine autonome Prüfung dieses Modells einzutreten. Dagegen erhebt die Revision keine durchgreifenden [X.]. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.]n übergangen, sie habe in ihrem an das [X.] adressierten Schreiben vom 23. Juli 2007 erläutert, aus welchen unternehmerischen Gründen sie sich einstweilen auf den terrestrischen Vertrieb durch ihre Annahmestellen in [X.] beschränken wolle, und habe diese Stellungnahme zugleich an ihre Verfahrensbevollmächtigten weitergeleitet, die im [X.]ellverwaltungsverfahren sämtliche [X.]gesellschaften vertreten hätten, weswegen diesen die Kenntnis der gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei, kann sie damit nicht durchdringen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem keine Abkehr von dem abgestimmten Verhalten durch eine erkennbare autonome Entscheidung über eine mögliche Zusammenarbeit mit der Klägerin entnommen hat. Die Stellungnahme stellte keine unternehmerische Entscheidung dar, sondern diente der Rechtsverteidigung gegenüber der [X.]ellbehörde. Sie enthielt schon deshalb auch kein Signal an die anderen [X.]gesellschaften, sich von der Verhaltensabstimmung abkehren zu wollen. Wäre sie, wie die Revision meint, durch die Übersendung an die gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten den anderen [X.]gesellschaften zugänglich gemacht worden, musste sie diese eher in der Erwartung bestärken, die [X.] werde auch künftig von der abgestimmten Verhaltensweise nicht abweichen. Unter diesen Umständen lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Klägerin auch nach Zustellung der Abstellungsverfügung auf der kartellrechtswidrigen Abstimmung des Verhaltens der [X.]gesellschaften beruhte.

III. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die Umsetzung des kartellrechtswidrigen Beschlusses des [X.]-Rechtsausschusses durch das abgestimmte Verhalten der [X.]gesellschaften einschließlich der [X.]n sei schuldhaft erfolgt. So wurde in einer Vorlage für die Sitzung des [X.]-Rechtsausschusses vom 25./26. April 2015 ausdrücklich ausgeführt, die [X.]gesellschaften müssten "ungeachtet eventueller kartellrechtlicher Bedenken" "als Block geschlossen" eine terrestrische Spielvermittlung verhindern. Damit haben die [X.]gesellschaften jedenfalls fahrlässig gegen [X.]ellrecht verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision steht einem Verschulden der [X.]n auch nicht entgegen, dass ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] verboten war, Glücksspiele außerhalb [X.]s zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sah jedenfalls das ursprüngliche Geschäftskonzept der Klägerin die Wahrung dieses "[X.]" vor, so dass es auf dessen kartellrechtliche Beurteilung nicht mehr ankommt.

IV. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]ellrechtsverstoß der [X.]n und der übrigen [X.]gesellschaften sei für das Scheitern des Geschäftsmodells der Klägerin kausal geworden und ihr sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 11.538.020,51 € entstanden, hält rechtlicher Nachprüfung indes nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass schon für die Frage, ob der Klägerin durch den [X.]ellrechtsverstoß der [X.]n und der übrigen [X.]gesellschaften ein Schaden entstanden ist, das [X.] des § 287 Abs. 1 ZPO gilt. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht daher eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.], NJW 2004, 1521, 1522).

a) § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Die Vorschrift ist aber nur anwendbar, soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht. Für Umstände, die zur haftungsbegründenden Kausalität gehören, ist § 286 ZPO maßgeblich ([X.], Urteil vom 5. November 2013 - [X.] 527/12, NJW 2014, 688 Rn. 13; Urteil vom 12. Februar 2008 - [X.] 221/06, [X.], 1381 Rn. 9). Bei deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen, gehört die primäre Rechtsgutverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität ([X.], [X.], 1381 Rn. 9; [X.], Urteil vom 6. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2111 Rn. 10; Urteil vom 24. Juni 1986 - [X.] 21/85, NJW 1987, 705, 706). Entsteht ein Schadensersatzanspruch dagegen unabhängig von der Verletzung eines Rechtsguts, ist bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen ([X.], Urteil vom 15. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 3073, 3075 f.; zur Abgrenzung zwischen [X.] und haftungsbegründender Kausalität vgl. [X.], 20. Aufl., Stand 1. März 2016, § 287 Rn. 3 bis 5; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 15).

b) Begehrt ein Kläger wegen eines Verstoßes gegen [X.]ellrecht Schadensersatz, macht er einen Schaden geltend, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist. Für die Frage, ob infolge des [X.] ein Schaden entstanden ist, gilt deshalb die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 7/13, juris Rn. 76 bis 82, insoweit nicht vollständig in [X.]/[X.] 4477, 4480).

Entgegen der Ansicht der Revision hat der Wortlaut von § 33 Abs. 3 Satz 3 [X.] in diesem Zusammenhang keine Aussagekraft. Danach kann bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 ZPO insbesondere der anteilige Gewinn berücksichtigt werden, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat. Eine Beschränkung des [X.]es von § 287 ZPO allein auf die Frage des Umfangs des Schadens kann dieser Regelung nicht entnommen werden.

c) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2014/104/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen [X.] (nachfolgend: [X.], [X.]. 2014, [X.]), die bis zum 27. Dezember 2016 in das [X.] Recht umzusetzen ist. Nach Art. 4 und Erwägungsgrund 11 der [X.] müssen die nationalen Bestimmungen zur Kausalität zwischen [X.]ellrechtsverstoß und Schaden dem Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz entsprechen. Sie dürfen daher die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz weder übermäßig erschweren noch praktisch unmöglich machen. Würde bei der Frage, ob durch einen [X.]ellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, statt § 287 Abs. 1 ZPO die Vorschrift des § 286 ZPO angewendet, so bestünde die Gefahr, dass die effektive Durchsetzung des [X.]ellrechts der [X.] verhindert würde, weil im Hinblick auf die Vielzahl auf dem Markt wirksamer Einflüsse häufig nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen wird, dass ein durch einen [X.]ellrechtsverstoß betroffener Marktteilnehmer auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat.

d) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass § 252 Satz 2 BGB dem Verletzten für die Darlegung und den Nachweis eines entgangenen Gewinns eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung gewährt ([X.], Urteil vom 24. April 2012 - [X.], [X.], 2266 Rn. 13).

e) Allerdings ist nach § 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den [X.]ellrechtsverstoß betroffen ist. Insoweit steht im Streitfall jedoch aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im [X.]ellverwaltungsverfahren fest, dass diejenigen gewerblichen Spielvermittler, die den Gesellschaften des [X.] die terrestrische Vermittlung von [X.]n angeboten haben, von dem unzulässigen abgestimmten Verhalten der [X.]gesellschaften betroffen waren.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, nicht alle erheblichen Umstände berücksichtigt. Es hat zudem die Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB nicht zutreffend angewandt.

a) Im Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter allerdings besonders frei gestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2013 - [X.] 245/11, [X.], 1870 Rn. 14 mwN). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil indes nicht stand. Das Berufungsgericht hat es versäumt, unter umfassender Würdigung aller erheblichen Umstände des Falles abzuschätzen, ob ohne die kartellrechtswidrige Verhaltensabstimmung eine Zusammenarbeit der Klägerin mit den [X.]gesellschaften zustande gekommen wäre und ob die Klägerin dabei den als entgangen geltend gemachten Gewinn erzielt hätte.

b) Der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin stand allerdings nicht entgegen, dass die [X.]gesellschaften keine rechtliche Verpflichtung hatten, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob eine Zusammenarbeit mit der Klägerin kaufmännisch vernünftigem Verhalten entsprochen hätte. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine für die [X.]gesellschaften erzielbare Kostenersparnis in Höhe von insgesamt vier Prozent durch Einsparungen bei der Bereitstellung von Marketingmaterial und technischer Unterstützung für die Annahmestellen sowie Wegfall der [X.] als erheblich angesehen hat. Das Berufungsgericht konnte auch die Gewinnung neuer Spielteilnehmer für die [X.]gesellschaften unter den Kunden von Kooperationspartnern der Klägerin, die bislang nicht oder nur selten [X.] gespielt hatten, für wahrscheinlich halten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass das Berufungsgericht einen Kunden-Wechsel-Effekt zugunsten der Klägerin für plausibel erachtet hat, weil es einem nicht unbedeutenden Teil der Kunden bequemer hätte erscheinen können, bei ohnehin erforderlichen Besuchen von Einkaufszentren und Tankstellen [X.] zu spielen anstatt dafür weiterhin gesondert eine klassische Annahmestelle etwa in einem Tabakladen aufzusuchen. Nicht erfahrungswidrig ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung einer Handlinggebühr in Höhe von zehn Prozent des Spieleinsatzes sei kein Hindernis für den Geschäftserfolg der Klägerin gewesen, weil es sich um nominal geringe Beträge handele, die der durchschnittliche Kunde unter [X.] in Kauf zu nehmen bereit sei.

c) Für die Begründung [X.] Kausalität kommt es allerdings darauf an, ob aufgrund der Marktgegebenheiten hinreichend wahrscheinlich ist, dass die [X.] oder andere [X.]gesellschaften tatsächlich mit der Klägerin [X.] abgeschlossen und Provisionen an sie gezahlt hätten, wenn die kartellrechtswidrige Verhaltensabstimmung nicht stattgefunden hätte. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, reicht dafür nicht allein die Plausibilität der aus dem Geschäftskonzept der Klägerin abgeleiteten Umsatz- und Gewinnerwartungen, aus denen sich für die [X.]gesellschaften ökonomische Anreize zu einer Zusammenarbeit mit der Klägerin ergaben. Bei einer autonomen Entscheidung über eine Kooperation mit der Klägerin hatte die [X.] vielmehr insbesondere auch die Auswirkungen auf ihr bestehendes Vertriebssystem sowie die Unsicherheiten zu berücksichtigen, die hinsichtlich des künftigen regulatorischen Konzepts für das Glücksspielrecht bestanden.

aa) Die vom Berufungsgericht zu Recht für plausibel gehaltenen [X.] bedeuteten aus der Sicht der [X.]gesellschaften, dass die erwarteten Umsätze der Klägerin zu einem erheblichen Teil zulasten ihrer bisherigen Vertriebspartner gehen würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die [X.] und die anderen [X.]gesellschaften im Vorfeld der [X.]ellabsprache zum Ausdruck gebracht, die Aktivitäten der Klägerin als Angriff auf ihr eigenes Vertriebssystem anzusehen.

bb) Spätestens im [X.] an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] in der Sache "[X.]" ([X.], [X.]. 2003, [X.] Rn. 66 ff.) war die Vereinbarkeit des staatlichen Monopols für Lotterien und Sportwetten in [X.] mit der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (jetzt Art. 49 und Art. 56 A[X.]V) im Hinblick auf die Werbepraxis der staatlichen [X.]gesellschaften zweifelhaft geworden (vgl. etwa [X.], [X.] 2005, 80; Tröndle/[X.], StGB, 52. Aufl., § 284 Rn. 7). In einem Beschluss vom 27. April 2005 hatte das [X.] erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der [X.]n [X.] und des strafrechtlichen Verbots der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (§ 284 StGB) mit [X.]srecht geäußert ([X.], [X.], 1303). In dem auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 am 28. März 2006 verkündeten "[X.]" ([X.] 115, 276) erklärte das [X.] es für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach dem [X.] Staatslotteriegesetz Sportwetten nur vom [X.] veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden durften, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten; es verpflichtete den [X.] Gesetzgeber, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Schon während der Übergangszeit bis zur verfassungsgemäßen Neuregelung des [X.] durften dem staatlichen Monopol unterliegende Wetten nicht expansiv vermarktet werden ([X.] 115, 276, 319). Es lag nicht fern, als unzulässige Erweiterung staatlicher Wettveranstaltung im Sinne der Entscheidung des [X.] nicht nur neue Glücksspiele, sondern auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten für bereits verfügbare Spielangebote anzusehen (vgl. [X.], [X.]/[X.] 2408 Rn. 100 - [X.]block).

Angesichts des auf dem Glücksspielstaatsvertrag 2004 beruhenden bundesweit einheitlichen Rechtsrahmens lag unter diesen Umständen auf der Hand, dass sämtliche Bundesländer über den Bereich der Sportwetten hinaus zu einer umfassenden Neuregelung des [X.] gezwungen waren. Wollten sie das Monopol nicht aufgeben, bestand dabei die Notwendigkeit, das staatliche Glücksspielangebot - wie vom [X.] für geboten erachtet - konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Wie diese konsequente Ausrichtung aussehen würde und ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sie auf die grundsätzliche Möglichkeit und zulässigen Formen der Zusammenarbeit der [X.]gesellschaften mit gewerblichen Spielevermittlern wie der Klägerin haben würde, war dabei eine offene Frage. Durch die von der Klägerin gewünschte Zusammenarbeit liefen die [X.]gesellschaften mithin Gefahr, ihre bisherige Vertriebsstruktur deutlich zu schwächen, obwohl nicht auszuschließen war, dass die Kooperation mit der Klägerin schon in naher Zukunft rechtlich nicht mehr oder nur noch in erheblich modifizierter Form zulässig sein würde.

cc) Unter diesen Umständen erscheint es ohne weitere Feststellungen nicht unwahrscheinlich, dass die [X.] und die übrigen [X.]gesellschaften trotz der bestehenden ökonomischen Anreize auch bei autonomer unternehmerischer Entscheidung nicht oder jedenfalls nur zögernd und in geringerem als von der Klägerin geplanten Umfang [X.] mit der Klägerin abgeschlossen und Provisionen an sie gezahlt hätten.

d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte, falls sich die [X.]gesellschaften zur Kooperation bereit gezeigt hätten, in vollem Umfang den von ihr prognostizierten Gewinn erzielt, beruht auch in weiterer Hinsicht auf einer unvollständigen Würdigung der insoweit relevanten Umstände.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Umsätze der staatlichen Lotterien in [X.] in den Jahren 2005 bis 2008 um etwa 1 Milliarde Euro, also um etwa 20%, zurückgegangen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 Satz 2 BGB) war deshalb ein entsprechender Rückgang der Provisionseinnahmen zu erwarten. Das Berufungsgericht hatte nach § 287 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen, ob und inwieweit dieser Umstand wahrscheinlich Auswirkungen auf die Schadensersatzforderung der Klägerin hatte. Es durfte nicht stattdessen der [X.]n die Beweislast für derartige Auswirkungen auferlegen. Etwa bestehenden Unsicherheiten hätte es durch einen Abschlag von der Schadensersatzforderung Rechnung tragen müssen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus dem parallel zum Umsatzrückgang der staatlichen [X.]gesellschaften zwischen 2005 und 2008 festgestellten Anstieg der gewerblichen Bruttospielerträge um ca. 50% nicht geschlossen werden, der Umsatzrückgang hätte die Klägerin nicht berührt. Denn der Anstieg der gewerblichen Erträge bezieht sich auf alle Glücksspielsegmente, insbesondere den zu jener [X.] stark wachsenden Sektor der [X.]. Ob und in welchem Umfang Vertriebspartner der [X.]gesellschaften in dem schrumpfenden Markt dennoch steigende Einnahmen hätten erzielen können, ergibt sich daraus nicht.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Schadensberechnung auch der Einwand der [X.]n erheblich, dass nach den zum 1. Januar 2008 in [X.] getretenen Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag in den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]-Anhalt gewerblichen [X.] keine Provisionen mehr gezahlt werden durften (vgl. § 13 Abs. 3 Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007, GVBl [X.] 2007, 33/604; § 6 Abs. 3 Glücksspielgesetz des Landes [X.] vom 18. Dezember 2007, GVBl [X.] 2007, 17/218; § 9 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags vom 14. Dezember 2007, GVOBl. [X.] 2007, S. 386; § 13 Abs. 3 Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag, GVBl [X.] 2007, 15/542; § 13 Abs. 9 Glücksspielgesetz des Landes [X.]-Anhalt, GVBl LSA 2007, 412). Indem das Berufungsgericht die Auswirkungen der [X.]e in fünf Bundesländern auf die Gewinnerwartungen der Klägerin nicht berücksichtigt hat, hat es einen wesentlichen Bemessungsfaktor für die Bestimmung des dieser entstandenen Schadens außer Betracht gelassen.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese [X.]e stellten einen Verstoß gegen Art. 10 [X.] in Verbindung mit Art. 81 [X.] dar, weil sie bezweckten und bewirkten, einen Wettbewerb der [X.]gesellschaften untereinander zu verhindern. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Das [X.] hat das [X.] unter Suchtpräventionsgesichtspunkten für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt ([X.] (Kammer), NVwZ 2008, 1338 Rn. 60). Es handelte sich dabei um eine Maßnahme, mit der die Länder versuchten, der Anforderung des "[X.]s" des [X.] gerecht zu werden, die Spieltätigkeit nicht auszudehnen. Verfolgten die Bundesländer mit der Einführung der [X.]e ein derartiges, vom [X.]srecht anerkanntes, legitimes öffentliches Interesse, so fehlt es insoweit an einem unternehmerischen Handeln. Die damit notwendig verbundene wettbewerbsbeschränkende Wirkung verstößt nicht gegen [X.]skartellrecht.

Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die [X.]gesellschaften an die Klägerin in denjenigen Bundesländern, die gesetzliche [X.]e eingeführt hatten, auch noch im [X.]raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 Provisionen gezahlt hätten. Die [X.]gesellschaften mussten das jeweils für sie geltende Recht beachten.

(2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin im Fall eines [X.]s in bestimmten Bundesländern die dort terrestrisch akquirierten Spielaufträge an [X.]gesellschaften in anderen Bundesländern vermittelt hätte, in denen kein [X.] galt. Eine derartige Umgehung der landesrechtlichen [X.]e wäre rechtswidrig gewesen. Die [X.]e knüpfen an den Tatbestand einer gewerblichen Spielvermittlung, also der Akquisition eines Spielauftrags, in dem jeweiligen Bundesland an. Sie bezwecken im Interesse der Suchtprävention eine Beschränkung der gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Die [X.]e waren deshalb unabhängig davon anwendbar, ob die Spielvermittlung an eine [X.]gesellschaft innerhalb oder außerhalb des jeweiligen [X.] erfolgte und ob der auswärtigen [X.]gesellschaft eine Tätigkeit in dem Bundesland, in dem das [X.] galt, erlaubt war. Um eine extraterritoriale Anwendung von Landesrecht handelt es sich dabei nicht, weil Anknüpfungspunkt des Landesgesetzes die gewerbliche Spielvermittlung in dem jeweiligen Bundesland ist.

V. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Der [X.] vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil der wahrscheinliche Kausalverlauf insgesamt neu bewertet werden muss und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts, die Auswirkungen auf die Frage haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, nicht ausgeschlossen sind. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

VI. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gibt der [X.] folgende Hinweise:

1. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Darstellung der hypothetischen Entwicklung eines neuen Geschäftsmodells bestehen, dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1993 - [X.] 228/92, NJW 1993, 2673). Für den Fall, dass sich der Umfang der Bereitschaft der [X.]n und der übrigen [X.]gesellschaften zur Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht hinreichend wahrscheinlich feststellen lassen sollte, wird das Berufungsgericht die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht zu ziehen haben (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1998 - [X.], [X.], 1787).

Dem steht nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des [X.] des [X.]s entgegen, nach der in [X.] nach dem [X.] einem Antrag auf Ersatz des [X.] nur stattzugeben ist, wenn feststeht, dass die für die Schadensberechnung unterstellte Zusammenarbeit bei regelgerechtem Vorgehen des anderen Teils zustande gekommen wäre ([X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 110 Rn. 61, 64). Die Klägerin macht keinen derartigen Diskriminierungsschaden geltend. Vielmehr geht es um die Verweigerung eines Vertragsschlusses aufgrund kartellrechtswidrig abgestimmten Verhaltens. Dabei ist der Anwendungsbereich von § 287 Abs. 1 ZPO und § 252 BGB bereits aufgrund der konkret nachteiligen Betroffenheit der Klägerin eröffnet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht fehlerfrei § 252 BGB zur Bestimmung des der Klägerin entgangenen Gewinns herangezogen. Entscheidend ist danach, ob aufgrund der Marktgegebenheiten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, dass die [X.] oder andere [X.]gesellschaften mit der Klägerin [X.] abgeschlossen und Provisionen an sie gezahlt hätten, wenn die kartellrechtswidrige Verhaltensabstimmung nicht stattgefunden hätte.

2. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu klären haben, ob der Klägerin von [X.] B.     jedenfalls zeitweise Provisionen für terrestrisch vermittelte [X.], die von der [X.]n aufgrund verschiedener gerichtlicher Anordnungen über die Schnittstelle bei [X.] B.     eingespielt wurden, gezahlt worden und ob solche Zahlungen als Umsatzerlöse der Klägerin berücksichtigt worden sind. Der Notwendigkeit einer Berücksichtigung stünde nicht entgegen, dass die Verfügbarkeit der Schnittstelle bei [X.] B.     für die Klägerin nicht dauerhaft gesichert war. Im Umfang der trotz des kartellrechtswidrigen Verhaltens der [X.]gesellschaften tatsächlich erzielten Einnahmen kann der Klägerin kein Schaden entstanden sein.

3. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen für die reibungslose Umsetzung des Geschäftskonzepts der Klägerin besteht in dem wiedereröffneten Verfahren für die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag. An das Bestreiten dieser Voraussetzungen durch die [X.] sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die [X.] insoweit über nähere Kenntnisse verfügen sollte. Das Berufungsgericht durfte deshalb die Behauptungen der [X.]n nicht als unsubstantiiert unberücksichtigt lassen, der "Rollout" der Terminals habe sich im [X.] verzögert, weil "bis Mitte 2006 noch an technischen Feinheiten gearbeitet" worden sei und "die technischen Spezifikationen bei dem angekündigten großflächigen Rollout sicher (hätten) funktionieren" müssen. Gegebenenfalls ist auch insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung und ein entsprechender Abschlag von der Schadensersatzforderung geboten.

[X.]                           Meier-Beck                           Kirchhoff

                   [X.]                                Deichfuß

Meta

KZR 25/14

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. April 2014, Az: VI-U (Kart) 10/12, Urteil

§ 1 GWB, § 33 Abs 4 S 1 GWB, § 33 Abs 4 S 2 GWB, § 286 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, Art 81 EG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. KZR 25/14 (REWIS RS 2016, 8401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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