Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. KVR 54/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 2388

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[X.][X.][X.]SCHLUSS [X.] 54/07 [X.]erkündet am: 14. August 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
[X.]block [X.] Art. 81 Abs. 1 [X.]in [X.]uss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das [X.]erhalten ihrer Mitglieder auf ei-nem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der [X.]uss auf-grund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist. [X.] §§ 32, 61 Abs. 1 Hat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den [X.]erstoß gegen die entsprechenden [X.]orschriften in einen feststellenden Teil des [X.] aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und be-stätigte [X.]egründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der [X.]er-fügung liegt. [X.], [X.]. v. 14. August 2008 - [X.] 54/07 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 29. April 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, den [X.]orsitzenden Richter Prof. [X.] und die Richter Dr. Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]etroffenen wird der [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der [X.]rechtsbeschwerde des [X.] teilweise aufgehoben. Auf die [X.]eschwerde der [X.]etroffenen wird der [X.]uss des [X.] vom 23. August 2006 teilweise aufgehoben und ins-gesamt wie folgt neu gefasst: [X.] am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des [X.] an alle [X.], durch terrestrische [X.]ermittlung gewerblicher [X.] erzielte [X.] gene-rell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] versto-ßen. 1. Den [X.]etroffenen zu 1 bis 16 und zu 18 wird daher nach § 32 [X.] untersagt, die Gesellschaften des [X.] aufzufordern, [X.] gewerblicher Spielver-mittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische [X.]ermittlung erzielt worden sind. 2. Den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 [X.] untersagt, den oben genannten [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, das heißt [X.] [X.] allein deshalb zurückzuweisen, weil diese auf einer terrestrischen [X.]ermittlung beruhen. - 3 - 3. Den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird gemäß § 32 [X.] untersagt, a) gegen gewerbliche [X.], die über die nach [X.]-recht erforderliche [X.]rlaubnis verfügen, allein wegen der ter-restrischen [X.]ermittlung ordnungsbehördlich zugelassener Glücksspiele Maßnahmen - wie insbesondere Abmahnungen oder [X.]ertragskündigungen - zu ergreifen, die damit begründet werden, die terrestrische [X.]ermittlung verstoße gegen das Ordnungsrecht, b) gewerbliche [X.], die über die nach [X.]recht [X.] [X.]rlaubnis verfügen, ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen [X.]ermittlung zu Zusagen zu veran-lassen, diese [X.]ermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die [X.] der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrechtlichen [X.]orschriften ist durch eine Ord-nungsbehörde bestandskräftig festgestellt worden. [X.]. § 2 des [X.]lockvertrags der [X.] und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 [X.], soweit sich die Gesellschafter des [X.] darin g[X.]inigt haben, Lotterien und Sportwetten wie [X.] aus 49, [X.], [X.], [X.], [X.] und Glücksspirale jeweils nur in dem [X.]undesland zu vertrei-ben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen. 1. Den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird daher nach § 32 [X.] [X.], ihr jeweiliges [X.]ertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag auf das Gebiet ihres jeweiligen [X.]undeslandes zu beschränken. 2. Den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird bis zum 31. Dezember 2008 [X.], ihren [X.]vertrieb aus diesem Grund auf [X.] des [X.]undeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der [X.]gesellschaft haben. 3. Den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird darüber hinaus untersagt, in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag [X.] mit Spielinteres-senten aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.], die ihnen von gewerblichen [X.]n vermittelt werden, [X.], sofern die Spielteilnahme und die [X.]ermittlung nach dem Recht des St[X.]tes, in dem die betreffenden [X.] ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. - 4 - [X.] [X.]etroffenen zu 2 bis 18 wird nach § 32 [X.] untersagt, den St[X.]tsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Un-ternehmen des [X.] erzielten [X.]innah-men durchzuführen, soweit sie a) den [X.]undesländern den von gewerblichen [X.]n stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der vereinnahmten [X.]earbeitungsgebühren getrennt für jede gemein-same [X.]eranstaltung von Glücksspielen des [X.] sowie die auf diesen Anteil entfallende [X.] und das [X.]earbeitungsentgelt für die Zwecke der [X.] nach § 3 des [X.] mitteilen, b) die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des St[X.]ts-vertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unter-nehmen des [X.] erzielten [X.]innah-men bei den [X.] mit gewerblichen [X.]n berücksichtigen. Die Kosten des [X.]eschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten der [X.]eigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des [X.] wird auf insgesamt 30 Mio. • festgesetzt, von denen 24 Mio. • auf die [X.] und 6 Mio. • auf die [X.]rechtsbeschwerde entfallen.
- 5 - Gründe: A. 1 Die [X.]etroffenen zu 2 bis 16 sind [X.]gesellschaften, die von den [X.] [X.]undesländern kontrolliert werden (im Folgenden: [X.]gesellschaften). Die [X.]undesländer bedienen sich dieser Gesellschaften zur [X.]eranstaltung von [X.]. Die [X.]etroffene zu 17 wickelt mit ihrem Personal für die [X.]etroffene zu 18, die [X.], das [X.]geschäft ab. Die [X.]gesellschaften und die [X.]etroffene zu 18 (nachfolgend: die [X.]) haben den [X.] und Totoblock ([X.], [X.]etroffener zu 1) gegründet und ihre Zusammenarbeit im [X.] im sogenannten [X.]lockvertrag geregelt. Die [X.]gesellschaften vertreiben Lotterien und Sportwetten ausschließ-lich im Gebiet ihres jeweiligen [X.]undeslandes, und zwar vorrangig über insge-samt rund 25.000 [X.]annahmestellen. 2 Die [X.]eigeladenen sind gewerbliche [X.]. Die [X.]eigeladene zu 1 vermittelt über das [X.], im Direktvertrieb und über Telemarketing bundes-weit insbesondere die Lotterien und Sportwetten der [X.]gesellschaften. Sie beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf die [X.]ermittlung von Spieleinsätzen über die Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen zu erweitern, wobei auf diesem [X.]ertriebsweg nur die von den [X.]gesellschaften gemeinsam durchgeführten Lotterien "6 aus 49", "[X.]" und "[X.]" vermittelt werden sollen. Die [X.]eigeladene zu 2 vermittelt Spielgemeinschaften an die [X.]. Seit Mai 2005 konnten sich Spieler den von ihr organisierten [X.] nicht nur auf dem Postweg und über Call-Center, sondern auch über die Filialen der "D.

GmbH" anschließen. Die [X.] 3 - 6 - dene zu 3 vermittelt den [X.]gesellschaften [X.] hauptsächlich über das [X.]. Auch sie beabsichtigte, ihre Geschäftstätigkeit auf die [X.]ermittlung über Annahmestellen (sogenannte terrestrische [X.]ermittlung) zu erweitern. 4 Der Rechtsausschuss des [X.] hat auf seiner Sitzung am 25./26. April 2005 den [X.]gesellschaften empfohlen, sich bei den [X.] mit einem Musterschreiben für die [X.]inleitung ordnungsrechtli-cher Maßnahmen gegen den terrestrischen [X.]ertrieb der gewerblichen [X.] einzusetzen, und den folgenden [X.]uss gefasst: Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des [X.] auf, Umsätze, die auf diese - nach seiner Auffassung rechtswidrige - Art und Weise durch terrestrischen [X.]ertrieb gewerblich erzielt worden sind, nicht anzunehmen – 5 Mit der angefochtenen [X.]ntscheidung hat das [X.] insoweit folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen ([X.]/[X.] D[X.]-[X.] 1251): [X.] am 25./26. April 2005 beschlossene Aufforderung des [X.] an alle [X.], durch terrestrische [X.]ermittlung gewerblicher [X.] erzielte [X.] gene-rell nicht anzunehmen, hat gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] sowie ge-gen § 21 Abs. 1 [X.] und Art. 82 [X.] verstoßen. 1. Den [X.]etroffenen zu 1 bis zu 18 wird daher nach § 32 [X.] [X.], die Gesellschaften des [X.] aufzufordern, durch terrestrische [X.]ermittlung gewerblicher [X.] erzielte [X.] generell nicht anzunehmen. 2. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 [X.] untersagt, den unter 1 bezeichneten [X.]uss – weiter umzusetzen und sich bei ihrer Geschäftstätigkeit daran zu halten. 3. Ferner werden den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 nach § 32 [X.] al-le gegen gewerbliche [X.] gerichteten Maßnahmen, wie insbesondere Abmahnungen oder [X.]ertragskündigungen, [X.], die von den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 deshalb ergriffen - 7 - werden, weil die gewerblichen [X.] ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische [X.]ermittlungsstellen vermitteln, und die auf die [X.]ehauptung von [X.]erstößen der ge-werblichen [X.] gegen das Ordnungsrecht gestützt werden, ohne dass eine Ordnungsbehörde diesen [X.]erstoß zuvor bestandskräftig festgestellt hat oder im Falle der [X.]inlegung von Rechtsmitteln ein Gericht diesen [X.]erstoß rechtskräftig festgestellt hat. Ferner wird den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ge-werbliche [X.] zu Zusagen zu veranlassen, die terrest-rische Spielvermittlung in einer bestimmten Art und Weise zu [X.] oder nicht aufzunehmen, deren Unvereinbarkeit mit ordnungsrechtlichen [X.]orschriften nicht in einem behördlichen [X.]er-fahren bestandskräftig festgestellt worden ist oder im Falle der [X.]inlegung von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-gestellt wurde. 4. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird außerdem nach § 32 [X.] untersagt, sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle st[X.]tli-chen Maßnahmen wie Gesetze, [X.]erordnungen, [X.]erwaltungsakte und Weisungen zu halten, die dazu dienen, dem unter 1 bezeich-neten [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] weiter Wirksamkeit zu verschaffen. 6 Das [X.] hat überdies § 2 des [X.]lockvertrags in der Fassung vom 22. Mai 2000 als kartellrechtswidrig beanstandet. Diese [X.]ertragsbestim-mung lautet: ([X.]) Da die [X.] jedes [X.] auf das Hoheitsgebiet [X.] ist, kann jeder [X.]lockpartner aufgrund der [X.]rlaubnis des [X.] und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Lan-desgebiets veranstalten und durchführen. Auch bei den in § 1 Abs. 1 genannten [X.]eranstaltungen ist daher die Tätigkeit eines [X.] [X.]lockpartners auf das Gebiet des jeweiligen [X.] [X.]. (I[X.]) Damit die nach dem jeweiligen [X.]recht für die einzelnen [X.]- und Totounternehmen festgelegten Aufgaben nicht b[X.]inträchtigt werden, kann jeder [X.]lockpartner Spielscheine auf dem Postweg aus anderen Ländern nur annehmen, wenn zwischen den jeweils betrof-fenen [X.]lockpartnern eine die Gegenseitigkeit verbürgende Rege-lung besteht. (II[X.]) Die [X.]eranstaltung von Lotterien und Sportwetten, die Gegenstand dieses [X.]ertrags sind, ist aufgrund einer Konzession in einem Land - 8 - außerhalb der [X.] nur mit Zustimmung des [X.]locks zu-lässig. § 1 Abs. 1 des [X.]lockvertrags nennt die [X.]eranstaltungen [X.] am [X.] und [X.] am Mittwoch sowie die [X.]rgebnis- und Auswahlwette im [X.]. 7 Am 1. Juli 2004 trat der "St[X.]tsvertrag zum Lotteriewesen in [X.]" ([X.]) in [X.]. Der St[X.]tsvertrag bestimmte in § 5: 8 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes (1) Die Länder haben – die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. (3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als [X.]eranstalter oder Durchführer (...) nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land ver-treiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land dürfen sie [X.] nur mit Zustimmung dieses [X.] veranstalten oder durchführen. Auf die [X.]rteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. In [X.]ezug auf § 2 [X.]lockvertrag und § 5 Abs. 3 [X.] hat das [X.] folgende Feststellungen und Anordnungen getroffen: 9 [X.]. § 2 des [X.]lockvertrags der [X.] und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 [X.], soweit sich die Gesellschafter des [X.] darin g[X.]inigt haben, Lotterien und Sportwetten – jeweils nur in dem [X.]undesland zu ver-treiben, in dem sie eine Genehmigung haben. § 5 Abs. 3 Lotteriest[X.]tsver-trag und die [X.]gesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.], soweit sie die Tätigkeit der Gesellschaften des [X.] auf das Gebiet des [X.]undeslandes [X.], in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen. 1. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach § 32 [X.] untersagt, ihr jeweiliges [X.]ertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter [X.]eachtung - 9 - von § 2 [X.]lockvertrag und § 5 Abs. 3 [X.] und den [X.] zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des [X.]undeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen ange-botenen Glücksspiele verfügen. 2. Insbesondere wird den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, ihren [X.]vertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des [X.]undeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der [X.]gesellschaft haben. 3. Ferner wird den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 untersagt, Maßnahmen gegen gewerbliche [X.] zu ergreifen, die [X.] mit [X.] aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] an die [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 vermitteln, soweit die Spielteilnahme und die [X.]ermittlung nach dem Recht des St[X.]tes, in dem die [X.] ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. Das [X.] hält ferner die im "St[X.]tsvertrag über die Regiona-lisierung von Teilen der von den Unternehmen des [X.] und Toto-blocks erzielten [X.]innahmen" (Regionalisierungsst[X.]tsvertrag) vorgesehene [X.]erteilung der von gewerblichen [X.]n vermittelten Lotteri[X.]innah-men für kartellrechtswidrig. Dieser [X.]ertrag sieht in § 4 vor, die [X.]innahmen auf die einzelnen [X.]undesländer unter [X.]erücksichtigung der von ihnen jeweils im Übrigen generierten Spieleinsätze zu verteilen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sind da-von - außer der Gewinnausschüttung an die Spieler - lediglich ausgenommen eine [X.]earbeitungsgebühr von bis zu 3% der Spieleinsätze sowie eine Pauscha-le, die auf der [X.]asis einer Gewinnausschüttung von 50% bis [X.]nde 2006 auf 9% und ab dem [X.] auf 8,33% festgelegt worden ist. [X.]eträgt die [X.] weniger oder mehr als 50%, so erhöht oder vermindert sich die Pau-schale entsprechend. Zweck der Regelung ist es, die gewerblich vermittelten Spielerlöse unabhängig davon auf die Länder zu verteilen, von welcher [X.]-gesellschaft sie eingenommen werden. Dazu verpflichtet § 3 des [X.] die Länder, die Höhe der von gewerblichen [X.]n stammenden Spiel-einsätze und die vereinnahmten [X.]earbeitungsgebühren in bestimmter Weise mitzuteilen. 10 Das [X.] hat insoweit folgende [X.]ntscheidung getroffen: 11 - 10 - C. Der St[X.]tsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des [X.] erzielten [X.]in-nahmen verstößt gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] i.[X.]. mit Art. 10 [X.]. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 [X.] untersagt, den St[X.]tsvertrag über die Regionalisierung – durchzuführen, soweit sie - den [X.]undesländern den von gewerblichen [X.]n stam-menden Anteil an der Summe der Spieleinsätze und der [X.] [X.]earbeitungsgebühren – nach § 3 des [X.] mitteilen, - die Pauschalen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des St[X.]ts-vertrags über die Regionalisierung – bei den [X.] mit gewerblichen [X.]n berücksichtigen. Die gegen den [X.]uss des [X.] von den [X.]etroffenen eingelegte [X.]eschwerde hat das [X.]eschwerdegericht ([X.] [X.]/[X.] 2003) zurückgewiesen, wobei es die Untersagungsverfügungen des [X.] sowie den Ausspruch zu [X.] wie folgt neu gefasst hat: 12 A. – 1. Den [X.]etroffenen zu 1 bis zu 16 und zu 18 wird daher nach § 32 [X.] untersagt, die Gesellschaften des [X.] aufzufordern, [X.] gewerblicher Spielver-mittler ausschließlich deshalb nicht anzunehmen, weil sie durch terrestrische [X.]ermittlung erzielt worden sind. 2. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird nach § 32 [X.] untersagt, den unter [X.] bezeichneten [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] weiter umzusetzen und ihn bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, das heißt [X.] gewerblicher [X.] alleine deshalb zurückzuweisen, weil diese auf einer terrestrischen [X.]ermittlung beruhen. 3. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 a) werden nach § 32 [X.] ferner alle gegen gewerbliche [X.] gerichteten Maßnahmen - wie insbesondere [X.] oder [X.]ertragskündigungen - untersagt, die von ihnen (den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18) ausschließlich [X.] 11 - halb ergriffen werden, weil der betreffende gewerbliche [X.] ordnungsbehördlich zugelassene [X.] über terrestrische [X.]ermittlungsstellen vermittelt, und die mit dem Argument begründet werden, die terrestrische [X.] verstoße gegen das Ordnungsrecht, es sei denn, ei-ne Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten [X.] zuvor bestandskräftig festgestellt oder ein [X.] hat im Falle der [X.]inlegung von Rechtsmitteln rechtskräf-tig eine dahingehende Feststellung getroffen; b) wird überdies untersagt, gewerbliche [X.] ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen [X.]ermittlung zu Zusagen zu veranlassen, die terrestrische Spielvermitt-lung in einer bestimmten Art und Weise zu unterlassen oder nicht aufzunehmen, es sei denn, die Unvereinbarkeit der be-treffenden terrestrischen Spielvermittlung mit ordnungsrecht-lichen [X.]orschriften ist in einem ordnungsbehördlichen [X.]er-fahren bestandskräftig festgestellt oder im Falle der [X.] von Rechtsmitteln von einem Gericht rechtskräftig fest-gestellt worden. 4. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird außerdem nach § 32 [X.] untersagt, sich bis zu einer Neuregelung des st[X.]tlichen Lotterie-rechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an alle künftigen st[X.]t-lichen Maßnahmen wie Gesetze, [X.]erordnungen, [X.]erwaltungsak-te und Weisungen zu halten, wonach [X.] gewerblicher [X.] ausschließlich deshalb nicht anzunehmen sind, weil sie durch terrestrische [X.]ermittlung erzielt worden sind. [X.]. § 2 des [X.]lockvertrags der [X.] und Totounternehmen verstößt gegen Art. 81 [X.], soweit sich die Gesellschafter des [X.] darin g[X.]inigt haben, Lotterien und Sportwetten wie [X.] aus 49, [X.], [X.], [X.], [X.] und Glücksspirale jeweils nur in dem [X.]undesland zu vertreiben, in dem sie eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele besitzen. § 5 Abs. 3 des [X.] zum Lotterie-wesen in [X.] ([X.]) und die [X.]gesetze zum Glücksspielwesen verstoßen gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.], soweit sie es ermöglichen, die Tätigkeit der Gesellschaften des [X.] auch aus fiskalischen Gründen auf das Gebiet ihres jeweiligen [X.]undeslandes zu beschränken. 1. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird daher nach § 32 [X.] [X.], ihr jeweiliges [X.]ertriebsgebiet für Lotterien und Sportwet-ten in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag sowie § 5 Abs. 3 [X.] und den [X.]gesetzen zum Glücksspielwesen auf das Gebiet ihres jeweiligen [X.]undeslandes zu beschränken. - 12 - 2. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird insbesondere untersagt, ih-ren [X.]vertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer des [X.]undeslandes zu beschränken, die ihren Wohnsitz im Land der [X.]gesellschaften haben. 3. Den [X.]etroffenen zu 2 bis zu 18 wird darüber hinaus untersagt, in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag sowie § 5 Abs. 3 [X.] und den [X.]gesetzen [X.] mit Spielinteres-senten aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.], die ihnen von gewerblichen [X.]n vermittelt werden, [X.], sofern die Spielteilnahme und die [X.]ermittlung nach dem Recht des St[X.]tes, in dem die betreffenden [X.] ihren Spielschein abgeben, zulässig ist. Mit ihrer - vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehren die [X.]etroffenen weiterhin, den [X.]uss des [X.] vom 23. August 2006 aufzuheben. 13 Das [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde [X.]; ferner beantragt es im Wege der [X.]rechtsbeschwerde, den [X.]e-schluss des [X.]eschwerdegerichts aufzuheben, 14 soweit dort die Aussprüche zu [X.] 1 und [X.] 2 der angefochtenen [X.]erfügung insoweit neu gefasst wurden, als den [X.]etroffenen gestattet wurde, den [X.]ertrieb bundesweit einheitlich angebotener Lotterien und Sportwetten des [X.] wie [X.] aus 49, [X.], [X.], [X.], [X.] und Glücksspirale über das [X.] vom [X.] einer Genehmigung nicht nur des eigenen, sondern aller vom [X.] erreichten [X.]undesländer abhängig zu machen. Hilfsweise stellt das [X.] diesen Antrag eingeschränkt auf Zahlenlotterien mit maximal zwei Ziehungen pro Woche. 15 16 In der mündlichen [X.]erhandlung vor dem [X.] haben die Parteien das [X.]erfahren in [X.]ezug auf die [X.]erfügung zu [X.] übereinstimmend für erledigt er-klärt. - 13 - [X.]. Zur Rechtsbeschwerde 17 Die Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet. [X.] [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] vom 25./26. April 2005 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den [X.] zu A in der Fassung des [X.]eschwerdegerichts wendet, bleibt sie weitgehend erfolglos. 18 1. Das [X.]eschwerdegericht hat den [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] vom 25./26. April 2005 als [X.]uss einer Unternehmensvereini-gung i.S. von Art. 81 [X.] und § 1 [X.] angesehen, der unmittelbar darauf ge-richtet war, das [X.]erhalten der [X.]gesellschaften dahin zu koordinieren, ter-restrisch generierte [X.] der gewerblichen [X.] zurückzu-weisen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt: 19 Nach den Feststellungen des [X.] sei die ganz überwie-gende Zahl der [X.]gesellschaften der Aufforderung des Rechtsausschusses gefolgt. Dessen [X.]ussfassung sei dem [X.] unabhängig davon zuzurech-nen, ob den [X.] bindende [X.]üsse grundsätzlich von der [X.]lockversamm-lung zu treffen seien. Die [X.]ntschließung des Rechtsausschusses sei darauf gerichtet gewesen, den Wettbewerb der [X.]gesellschaften als Anbieter zuge-lassener Lotterien und Sportwetten sowie als Nachfrager für deren bundesweite gewerbliche [X.]ermittlung zu beschränken. [X.]s sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die [X.]gesellschaften den terrestrischen [X.]ertrieb der gewerb-lichen [X.] nicht in wettbewerbsbeschränkender Absicht, sondern 20 - 14 - ausschließlich aus ordnungsrechtlichen Gründen vollständig abgelehnt hätten. Für die Annahme einer [X.]beschränkung reiche es aus, dass der po-tentielle Wettbewerb zwischen den derzeit jeweils nur regional tätigen [X.]ge-sellschaften b[X.]inträchtigt werde. Die beabsichtigte [X.]beschränkung sei auch spürbar und g[X.]ignet gewesen, den zwischenst[X.]tlichen Handel spür-bar zu b[X.]inträchtigen, da sie darauf gezielt habe, den gesamten nationalen Markt für die [X.]eranstaltung von Lotterien gegen einen terrestrischen [X.]ertrieb gewerblicher [X.] abzuschotten. [X.]benso werde der nationale Nach-fragemarkt für gewerbliche Spielvermittlung, auf dem die [X.]gesellschaften nach den Feststellungen des Amtes einen [X.] von rund 98% hiel-ten, nahezu vollständig abgeschottet. Zwischenzeitliche [X.]rklärungen des Rechtsausschusses und der [X.]ge-sellschaften hätten die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Die Feststellung der [X.] sei im Interesse der gewerblichen [X.] ge-rechtfertigt, denen [X.]rsatzansprüche zustehen könnten. [X.]edenkenfrei seien ganz überwiegend auch die Untersagungsanordnungen des Amtes. In den in-soweit vom [X.]eschwerdegericht vorgenommenen sprachlichen Neufassungen liege keine Teilaufhebung des [X.]erbotsausspruchs. 21 2. Diese [X.]eurteilung ist weitgehend frei von [X.]. 22 a) Die Aufforderung des Rechtsausschusses hat gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen. Sie ist i.S. des Art. 81 Abs. 1 [X.] ein [X.]uss einer Unterneh-mensvereinigung, der g[X.]ignet ist, den Handel zwischen Mitgliedst[X.]ten zu b[X.]inträchtigen, und eine [X.]beschränkung im gemeinsamen Markt jedenfalls bezweckt hat. 23 - 15 - [X.]) Ohne Rechtsfehler hat das [X.]eschwerdegericht angenommen, dass die [X.]ntschließung ein [X.]uss i.S. von Art. 81 [X.] ist. 24 25 (1) Der [X.] ist eine Unternehmensvereinigung i.S. von Art. 81 [X.]. [X.] Mitglieder, die [X.]gesellschaften, sind Unternehmen ([X.], [X.]. v. 8.5.2007 - [X.] 31/06, [X.]/[X.] 2035 [X.]. 23 - [X.] im [X.]; [X.]. [X.] - [X.] 20/97, [X.]/[X.] 289, 291 - [X.]spielgemeinschaft). Sie handeln bei der Nachfrage nach gewerblicher Spielvermittlung auch als Unter-nehmen. Die Spielvermittlung dient dem [X.]ertrieb entgeltlicher Teilnahmemög-lichkeiten am Glücksspiel und damit einer wirtschaftlichen Tätigkeit der [X.]ge-sellschaften. Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 [X.] steht deshalb die "F[X.]NIN"-[X.]ntscheidung des Gerichts erster Instanz der [X.]uropäischen Gemein-schaften ([X.]uG, [X.]. [X.] - T-319/99, [X.]. 2003, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 688 [X.]. 36 ff. - F[X.]NIN; bestätigt durch [X.]uGH, [X.]. v. [X.], [X.]. 2006, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 1213 [X.]. 26 - F[X.]NIN) nicht entgegen. (2) Was als [X.]uss einer Unternehmensvereinigung i.S. des Art. 81 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, bestimmt sich autonom nach [X.]srecht. Maßgeblich für die Auslegung ist der mit der Aufnahme der [X.]üsse von Unternehmensvereinigungen in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 [X.] verfolgte Zweck, Umgehungen des [X.]erbots wettbewerbsbeschränkender [X.]ereinbarun-gen zwischen Unternehmen zu verhindern. Daher gilt das [X.]erbot des Art. 81 Abs. 1 [X.] auch für [X.]üsse von [X.]ereinigungen, die auf die Folgen abzielen, die diese [X.]orschrift unterbinden will. [X.]ine andere Auslegung würde Art. 81 Abs. 1 [X.] jeglicher Wirksamkeit berauben ([X.]uGH, [X.]. v. 15.5.1975 - 71/74, [X.]. 1975, 563 [X.]. 30/31 - Frubo; [X.]. v. 29.10.1980 - 209/78, [X.]. 1980, 3125 = [X.]/[X.] [X.]WG/[X.] [X.]. 88 - [X.]). Dementsprechend liegt ein [X.]uss immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das [X.]erhalten ihrer Mitglieder auf [X.] - 16 - nem bestimmten Markt zu koordinieren ([X.]uGH, [X.]. v. 27.1.1987 - [X.]/85, [X.]. 1987, 405 [X.]. 32 - [X.]; [X.], [X.]ntsch. v. 5.6.1996, A[X.]l. 1996, L 181/28 [X.]. 41 - F[X.]N[X.]X; vgl. [X.] in [X.][X.]/[X.], Kartellrecht, Art. 81 Abs. 1 Rdn. 103). 27 Unerheblich ist dabei, ob der [X.]uss nach den für die Unternehmens-vereinigung geltenden internen Regeln oder dem anwendbaren nationalen Ge-sellschaftsrecht verbindlich gefasst werden konnte ([X.]uGH [X.]/[X.] [X.]WG/[X.] [X.]. 89 - [X.]; [X.]. v. 30.1.1985 - 123/83, [X.]. 1985, 391 [X.]. 21 f. - [X.]NIC/-Clair; [X.]. v. 11.1.1990 - [X.]/87, [X.]. 1990, [X.] - [X.]/ [X.]). [X.]s ist auch keine [X.]oraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 81 Abs. 1 [X.], dass der [X.]uss einer Unternehmensvereinigung aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für deren Mitglieder fak-tisch verbindlich ist (a.A. etwa [X.]unte in [X.]/[X.]unte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81 Rdn. 27; MünchKomm.Kartellrecht/[X.], Art. 81 Rdn. 56 a.[X.].; [X.]mmerich in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht [X.], 4. Aufl., Art. 81 Rdn. 72). Der mit der [X.]inbeziehung der [X.]üsse von [X.] in den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 [X.] verfolgte Zweck, Umgehungen des [X.]erbots wettbewerbsbeschränkender [X.]ereinbarungen zu verhindern, kann praktische Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn an den [X.]uss einer Un-ternehmensvereinigung keine weitergehenden Anforderungen als an den [X.]e-griff der [X.]ereinbarung in Art. 81 Abs. 1 [X.] gestellt werden (vgl. Mestmäcker/ [X.], [X.]uropäisches [X.]recht, 2. Aufl., § 9 Rdn. 10). Nach [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der [X.]uropäischen [X.]en liegt eine [X.]ereinbarung i.S. von Art. 81 Abs. 1 [X.] schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Ist dies der Fall, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet hielten, - 17 - die Absprache einzuhalten ([X.]uG, [X.]. v. 14.5.1998 - [X.], [X.]. 1998, [X.] [X.]. 65 - [X.], m.w.N.). Nicht anders als bei einer [X.]ereinbarung von Unternehmen reicht es deshalb für die Anwendung des Art. 81 Abs. 1 [X.] auf den [X.]uss einer Unternehmensvereinigung aus, dass er eine [X.] innerhalb des gemeinsamen Markts bezweckt. Das [X.]eschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass be-reits der Wortlaut der [X.]ntschließung des Rechtsausschusses den erforderlichen Koordinierungswillen der Unternehmensvereinigung zum Ausdruck bringt. Die Formulierung "Der Rechtsausschuss fordert die Gesellschaften des [X.] auf" ist insoweit eindeutig. Die Aufforderung wendet sich unmittelbar an die [X.]gesellschaften und erschöpft sich deshalb nicht in einer internen Meinungsäußerung zur Willensbildung innerhalb des [X.]. Die [X.], Außenwirkung gegenüber den [X.]gesellschaften zu erzielen, kommt auch in der gleichzeitigen [X.]mpfehlung an die [X.]gesellschaften zum Aus-druck, sich bei den zuständigen Ministern der Länder mit einem Musterschrei-ben für die [X.]inleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen den terrestri-schen [X.]ertrieb der gewerblichen [X.] einzusetzen. [X.]ntgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde steht der Außenwirkung des [X.]usses nicht entgegen, dass der Rechtsausschuss darin zum Ausdruck gebracht hat, die durch terrestrischen [X.]ertrieb gewerblicher [X.] erzielten Umsätze seien "nach seiner Auffassung" rechtswidrig. Durch die Hinzufügung der rechtli-chen [X.]ewertung hat der Rechtsausschuss als das im [X.] vielmehr seiner Aufforderung besonderen Nachdruck ver-liehen, weil die [X.]gesellschaften davon ausgehen mussten, bei Nichtbefol-gung rechtswidrig zu handeln. 28 [X.]ntscheidend ist, dass der [X.]uss vom 25./26. April 2005 den Koordi-nierungswillen des Rechtsausschusses des [X.] wiedergab und von den [X.] - 18 - togesellschaften unabhängig von den für die [X.]ussfassung innerhalb des [X.] geltenden Modalitäten nach seinem klaren Wortlaut als für den [X.] abgegebene [X.]rklärung verstanden werden musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Aufforderung des Rechtsausschusses (auch) den Wil-len der im [X.] verbundenen einzelnen [X.]gesellschaften zum Ausdruck brachte oder im Hinblick auf seine Mitglieder oder deren Anwesenheit bei der fraglichen [X.]ussfassung auch nur hätte bringen können. Denn für die [X.], ob i.S. des Art. 81 Abs. 1 [X.] ein [X.]uss einer Unternehmensvereinba-rung vorliegt, kommt es nur auf den Willen der Unternehmensvereinigung an, die durch ihre Gremien repräsentiert wird, nicht auf den Willen ihrer Mitglieder. [X.]) [X.] hat das [X.]eschwerdegericht angenommen, dass der [X.]uss des Rechtsausschusses auf eine [X.]eschränkung des Wett-bewerbs unter den [X.]gesellschaften sowohl als Anbieter zugelassener [X.] wie auch als Nachfrager von deren bundesweiter gewerb-licher [X.]ermittlung gerichtet war. 30 (1) Mit dem Ausschluss der terrestrischen [X.]ermittlung durch gewerbliche [X.] bezweckte der [X.]uss des Rechtsausschusses, den Ange-botswettbewerb unter den [X.]gesellschaften zu beschränken. Zum Zeitpunkt der [X.]ussfassung waren die gewerblichen [X.] bereits län-derübergreifend tätig. Sie akquirierten bundesweit [X.] und vermittel-ten diese an [X.]gesellschaften ihrer Wahl. Dadurch kam es zu einer [X.]erlage-rung der [X.]innahmen aus dem Geschäft mit den Spielteilnehmern. Werden von gewerblichen [X.]n für eine [X.]gesellschaft Teilnehmer aus ande-ren [X.]undesländern geworben, gehen den [X.]gesellschaften der anderen [X.]undesländer die [X.]inkünfte aus diesem Spielbetrieb verloren. Wegen der [X.] [X.]edeutung des terrestrischen Lotterievertriebs führt der Aufbau eines [X.] - 19 - restrischen [X.]ertriebsnetzes der gewerblichen [X.] zu einer erhebli-chen [X.]erstärkung des [X.] unter den [X.]gesellschaften. 32 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Regionalisierungs-st[X.]tsvertrag den [X.]gesellschaften weitgehend den Anreiz genommen hat, über gewerbliche [X.] in Wettbewerb mit anderen [X.]gesellschaften zu treten. Denn die diesen Anreiz [X.] Regelungen des [X.] sind nicht anzuwenden, weil sie ihrerseits gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen (vgl. unten [X.] III). (2) Mit der [X.]eschränkung des [X.] zwischen den [X.]-gesellschaften korrespondiert eine mit dem [X.]uss des Rechtsausschusses ebenfalls bezweckte [X.]eschränkung ihres [X.] um [X.]. Dieser Wettbewerb ist umso intensiver, je größer das [X.]ermittlungspotential der gewerblichen [X.]ermittler ist. [X.]leibt diesen der beson-ders wichtige terrestrische [X.]ertrieb generell verschlossen, führt dies notwendig auch zu einer [X.]eschränkung des [X.] der [X.]gesellschaf-ten um die Zusammenarbeit mit gewerblichen [X.]n. 33 (3) Die [X.]gesellschaften können sich nicht darauf berufen, der [X.]e-schluss des [X.] habe keine [X.]beschränkung bezweckt, weil damit nur ein ordnungsrechtlicher Auftrag habe erfüllt werden sollen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, sind die [X.]gesellschaften - und damit auch der [X.] - nicht Träger ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr, sondern allenfalls das Mittel, das die [X.]undesländer unter anderem zu diesem Zweck einsetzen (vgl. [X.] [X.]/[X.] 289, 292 - [X.]spielgemeinschaft). Der [X.] schloss einen terrestrischen [X.]ertrieb gewerblicher [X.] nicht aus, sondern unterstellte ihn der behördlichen Aufsicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 i.[X.]. mit § 12 Abs. 1 [X.]. Diese Aufsicht ermöglichte, [X.] - weit erforderlich, die Durchsetzung der [X.]orgaben für den Lotterievertrieb, die dem [X.]uss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ([X.][X.]erfG[X.] 115, 276, 319) zu entnehmen sind. 35 (4) Da der [X.]uss des Rechtsausschusses eine spürbare [X.] jedenfalls bezweckt hat, kann offenbleiben, ob er tatsäch-lich wettbewerbsbeschränkend gewirkt hat. cc) Keinen rechtlichen [X.]edenken begegnet auch, dass das [X.]eschwerde-gericht die [X.]ignung des [X.]usses des Rechtsausschusses zu einer spürba-ren [X.][X.]inträchtigung des zwischenst[X.]tlichen Handels angenommen hat. Die mit der Aufforderung bezweckte [X.]beschränkung entspricht in ihrer Wirkung einem auf den Ausschluss eines bestimmten [X.] zielenden horizontalen Kartell, das sich auf das Gesamtgebiet [X.] erstreckt. Wie der [X.] im [X.] an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen [X.]en (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 19.2.1999 - [X.]/99, [X.]. 2002, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 531 [X.]. 33 - Arduino; [X.]. v. 18.6.1998 - [X.]/96, [X.]. 1998, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 71 [X.]. 48 - [X.]/[X.], m.w.N.) be-reits entschieden hat, ist eine [X.]ertriebsbeschränkung, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedst[X.]ts erfasst, regelmäßig g[X.]ignet, den Handel zwischen Mit-gliedst[X.]ten spürbar zu b[X.]inträchtigen ([X.], [X.]. v. 22.2.2005 - [X.], [X.]/[X.] 1449, 1451 - [X.]ezugsbindung I). [X.]esondere Gründe, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen könnten, haben die [X.] nicht dargelegt. 36 Im Übrigen werden gewerbliche [X.] durch den generellen Ausschluss der von ihnen terrestrisch vermittelten Spielangebote auch daran gehindert, Spielteilnehmer für die [X.]gesellschaften über Annahmestellen im Ausland zu akquirieren. [X.]s ist nichts dazu festgestellt, dass eine solche [X.] - 21 - lungstätigkeit in allen in [X.]etracht kommenden Mitgliedst[X.]ten der [X.] unzulässig oder es von vornherein aussichtslos wäre, sich in diesen Mit-gliedst[X.]ten um eine gegebenenfalls erforderliche [X.]rlaubnis der dortigen [X.]e-hörden zu bemühen. 38 [X.]) Der [X.]erstoß gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] war mit der [X.]ussfassung am 25./26. April 2005 vollendet. [X.]twaige spätere Distanzierungen des [X.] oder der [X.]gesellschaften von diesem [X.]uss oder auch dessen nach-trägliche "vorsorgliche" Aufhebung durch den Rechtsausschuss konnten den Kartellrechtsverstoß nicht rückwirkend beseitigen. Sie sind deshalb hier uner-heblich. [X.]) Das [X.]eschwerdegericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.]uss des Rechtsausschusses des [X.] vom 25./26. April 2005 gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstößt. Daraus folgt zugleich, dass auch ein [X.]erstoß gegen § 1 [X.] vorliegt. Nach § 22 Abs. 1 [X.] sind Art. 81 [X.] und § 1 [X.] parallel anwendbar, wenn sie zu demselben [X.]rgebnis führen. Das ist vorliegend der Fall. 39 b) [X.]s begegnet ferner keinen [X.]edenken, dass das [X.] nicht nur im [X.]erhalten des [X.] als Unternehmensvereinigung, sondern auch im [X.]erhalten der einzelnen [X.]gesellschaften einen [X.]erstoß gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] gesehen hat. 40 Nach den Feststellungen des [X.]eschwerdegerichts liegt auch eine durch den [X.]uss des Rechtsausschusses abgestimmte [X.]erhaltensweise der [X.] vor. [X.]s bedarf daher keiner [X.]ntscheidung, ob der [X.]uss auch als wettbewerbsbeschränkende [X.]ereinbarung zwischen den [X.]gesell-41 - 22 - schaften anzusehen ist, wie es das [X.]eschwerdegericht übereinstimmend mit dem [X.] angenommen hat. 42 Das [X.]eschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler ein [X.]invernehmen der [X.]gesellschaften darüber festgestellt, dass die [X.]ntschließung des [X.] vom 25./26. April 2005 den Standpunkt des [X.] wiedergab. [X.]ei der [X.]ussfassung waren nahezu alle [X.]gesellschaften hochrangig ver-treten. [X.]s kann dahinstehen, ob auch die Geschäftsführer der [X.]etroffenen zu 2 ([X.]aden-Württemberg) und zu 7 ([X.]), die erst am 25. April ab 15.00 Uhr an der Sitzung teilnahmen, an dem [X.]uss mitgewirkt haben, wie das [X.]e-schwerdegericht angenommen hat. [X.]benso wenig kommt es darauf an, dass die [X.]etroffene zu 8 ([X.]) bei der Sitzung nicht vertreten war. Denn alle [X.]etroffene erhielten von dem [X.]uss des Rechtsausschusses dadurch Kenntnis, dass der [X.]uss in der [X.]lockversammlung vom 6. bis 8. Juni 2005 referiert wurde, an der alle [X.]lockpartner teilzunehmen verpflichtet waren. [X.]ei diesem Sachverhalt besteht eine [X.]ermutung dafür, dass die [X.]ge-sellschaften den [X.]uss des Rechtsausschusses bei der [X.]estimmung ihres [X.] berücksichtigt haben. Diese [X.]ermutung haben die [X.] nicht widerlegt (vgl. [X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/92 P, [X.]. 1999, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 320 [X.]. 121, 126 - [X.]). Nach den vom [X.]eschwerdegericht zugrunde gelegten Feststellungen des [X.] haben die meisten [X.]gesellschaften den [X.]uss vielmehr befolgt. 43 So haben die [X.]etroffenen zu 6 ([X.]remen) und zu 15 ([X.]) das vom Rechtsausschuss empfohlene Musterschreiben versandt. Unabhängig von dessen wettbewerbsrechtlicher Relevanz wird dadurch belegt, dass sie ihr Marktverhalten an dem [X.]uss ausgerichtet haben. [X.]nde August bzw. [X.]nde 44 - 23 - Dezember haben die [X.]etroffenen zu 11 ([X.]), 12 ([X.]), 7 ([X.]), 16 ([X.]-Anhalt) und 18 ([X.]) den Wunsch der [X.] abge- lehnt, [X.] aus dem terrestrischen [X.]ertrieb ihrer [X.], der [X.]eigeladenen zu 1, in ihr jeweiliges Zentralsystem einzuspielen. 45 Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, diese [X.]gesellschaften hätten es nicht in das [X.]elieben der A.
GmbH stellen wollen, welche Spiel- umsätze angenommen würden. [X.]in solches Motiv würde jedoch den [X.] Charakter dieses [X.] in [X.]efolgung des [X.]e-schlusses des Rechtsausschusses nur unterstreichen. Denn die Möglichkeit der gewerblichen [X.], ihre bundesweit terrestrisch akquirierten [X.] bei einer [X.]gesellschaft ihrer Wahl zu platzieren, führt zu dem Wettbe-werb der [X.]gesellschaften, den der [X.]uss zu verhindern suchte. Ohne [X.]rfolg wendet die Rechtsbeschwerde dagegen ein, die Anfrage der [X.] sei für die [X.]etroffene zu 16 ohne rechtliche Relevanz gewesen, weil in [X.]-Anhalt gewerbliche Spielvermittlung unter [X.]rlaubnisvorbehalt stehe und [X.]rlaubnisse nicht erteilt worden seien. [X.]s ist nicht ersichtlich, warum die Rechtslage in [X.]-Anhalt die dortige [X.]gesellschaft daran hätte hindern sollen, in anderen [X.]undesländern durch zulässige gewerbliche Spielvermittlung akquirierte [X.] anzunehmen. Die [X.]etroffenen zu 5 ([X.]randenburg), 8 ([X.]) und 13 ([X.]) haben sich nach dem [X.]uss des [X.] gegenüber der [X.] geweigert, terrestrisch vermittelte Spielum- sätze anzunehmen. Für die [X.]ewertung dieser Weigerungen ist ohne [X.]elang, ob die [X.]etroffenen zu 5 und 13 ihre mit der [X.]eigeladenen zu 1 oder der [X.] abgeschlossenen [X.]erträge aus anderen Gründen im Juni 2006 wirksam gekündigt haben, wie die Rechtsbeschwerde unter [X.]erweis auf vor dem [X.]e-schwerdegericht gehaltenen [X.]ortrag behauptet. [X.]benso ist unerheblich, ob die 46 - 24 - [X.]etroffene zu 8 schon vor dem [X.]uss des Rechtsausschusses entschieden hatte, den gewerblichen Stationärvertrieb Dritter in [X.] nicht zu unterstützen. Denn für ihre [X.]eteiligung an der wettbewerbs[X.]den, abgestimmten [X.]erhaltensweise reicht es aus, dass die anderen [X.]-gesellschaften nach dem [X.]uss davon ausgehen konnten, dass die [X.]etrof-fene zu 8 ihre Haltung nicht ändern werde, und deshalb darin bestärkt wurden, sich ebenso zu verhalten. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des [X.]eschwerdege-richts ist deshalb davon auszugehen, dass die [X.]gesellschaften in Kenntnis des [X.]usses des Rechtsausschusses ihr [X.]erhalten gegenüber den gewerb-lichen [X.]n jeweils in der Gewissheit festgelegt haben, dass sich auch die anderen [X.]gesellschaften an den [X.]uss halten werden (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 14.7.1972 - 48/69, [X.]. 1972, 619 [X.]. 115/119 - [X.]). Sie trafen infolgedessen insoweit keine selbständige unternehmerische [X.]ntscheidung mehr und haben bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen [X.] gesetzt (vgl. [X.]uGH [X.]/[X.] [X.]U-R 320 [X.]. 115 ff. - [X.]; [X.]. v. 31.3.1993 - [X.]/85 u.a., [X.]. 1993, [X.] [X.]. 63 - [X.]). Die [X.]etroffenen zu 2 bis 16 und 18 waren somit an einer verbotenen abgestimmten [X.]erhaltensweise i.S. der Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] beteiligt. 47 c) Gründe für eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 [X.] oder § 2 [X.] sind weder für den [X.]uss des Rechtsausschusses noch für die abgestimm-te [X.]erhaltensweise der [X.]gesellschaften geltend gemacht oder sonst ersicht-lich. 48 d) Da eine Zuwiderhandlung als [X.]oraussetzung für die [X.] unter A des [X.] erwiesen ist, bedarf es keiner [X.]ntschei-49 - 25 - dung, ob auch ein [X.]erstoß gegen § 21 Abs. 1 [X.] oder Art. 82 [X.] vorliegt. [X.]in berechtigtes Interesse der [X.]eteiligten im Falle einer auf mehrere [X.]egrün-dungen gestützten [X.]erfügung der Kartellbehörde, die Richtigkeit einer bestimm-ten [X.]egründung gerichtlich überprüfen zu lassen, kann nicht anerkannt werden, wenn die Nachprüfung die Richtigkeit einer anderen [X.]egründung ergeben hat und sich diese für die angeordnete Rechtsfolge als tragfähig erweist. Daran [X.] sich nichts, wenn die mehrfache rechtliche [X.]egründung durch [X.]rwähnung der entsprechenden [X.]orschriften in den feststellenden Teil des [X.] aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat im Feststellungstenor auf die von ihm über-prüfte und bestätigte rechtliche [X.]egründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der [X.]erfügung liegt. Der [X.] macht im vorliegenden Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch. e) Soweit sie noch Gegenstand des [X.] sind, erweisen sich die vom [X.] wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] und § 1 [X.] auf der Grundlage des § 32 [X.] getroffenen [X.] in der ihnen vom [X.]eschwerdegericht gegebenen [X.] als rechtmäßig. 50 [X.]) Das [X.]eschwerdegericht ist in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechts-fehler von der fortbestehenden ernsthaften [X.]esorgnis einer Wiederholung des Kartellverstoßes ausgegangen. Dies rechtfertigt die in der [X.]erfügung des [X.] enthaltene Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 [X.] und § 1 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.1.2008 - [X.] 21/07, [X.]/[X.] 2268 [X.]. 49 - [X.], zur [X.]eröffentlichung in [X.] vorgesehen). 51 Die für die Annahme einer [X.]egehungsgefahr erforderliche ernsthafte [X.]e-sorgnis einer drohenden Gesetzesverletzung ergibt sich in der Regel bereits 52 - 26 - aus der in der [X.]ergangenheit liegenden gegen Kartellrecht verstoßenden [X.]er-letzungshandlung ([X.]ornkamm in [X.]/[X.]unte [X.]O § 32 Rdn. 18). Dabei spricht für den Fortbestand der [X.]egehungsgefahr hier schon, dass der Rechtsausschuss die [X.]gesellschaften für unbestimmte Zeit zu den [X.] gegen gewerbliche [X.] aufgefordert hat (vgl. [X.] 152, 97, 102 f. - Konditionenanpassung). Zwar ist eine auf Untersagung gerichtete Abstellungsverfügung nicht mehr möglich, sobald die Unternehmen die betreffende [X.]erhaltensweise von sich aus aufgegeben haben und aufgrund der gesamten Umstände eine Wie-derholung des verbotenen Tuns nicht zu erwarten ist. Jedoch reicht die bloße [X.]ehauptung, die wettbewerbsbeschränkende [X.]ereinbarung aufgegeben zu ha-ben, nicht aus, um die Abstellungsverfügung abzuwenden (KG [X.]/[X.] OLG 3121, 3123 - [X.]; [X.]ornkamm in [X.]/[X.]unte [X.]O § 32 Rdn. 19). Das [X.]e-schwerdegericht hat in tatrichterlicher Würdigung weder dem "[X.]" des Rechtsausschusses vom Juli 2006 noch der [X.]rklärung der [X.]-gesellschaften, eine gleichlautende oder ähnliche [X.]ussfassung künftig nicht zu beabsichtigen, eine ernsthafte und endgültige Aufgabe der [X.] [X.]erhaltensweise entnehmen können. Das lässt keine Rechtsfehler er-kennen. Der von den [X.]etroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Umlaufbeschluss der [X.]gesellschaften wurde erst nach dem [X.]uss des [X.]eschwerdegerichts gefasst und kann als neue Tatsache im [X.]verfahren nicht berücksichtigt werden. 53 Die [X.]egehungsgefahr ist auch nicht durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielst[X.]tsvertrags am 1. Januar 2008 entfallen. Dieser schließt eine länderübergreifende gewerbliche Spielvermittlung nicht aus, sondern stellt sie nur unter [X.]rlaubnisvorbehalt (vgl. § 19 i.[X.]. mit §§ 4 bis 7 GlüSt[X.]). [X.]is zum 54 - 27 - 1. Januar 2007 erteilte [X.]rlaubnisse für Spielvermittlung gelten ohnehin bis 31. Dezember 2008 fort. 55 [X.]) Das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]etroffene zu 17 nicht in die [X.] zu [X.] einbezogen, weil sie weder [X.]eranstalterin der Lotterien und Sport-wetten in [X.] noch Gesellschafterin des [X.] sei und es deswegen bei ihr an der erforderlichen [X.]egehungsgefahr fehle. Dass die [X.]etroffene zu 17 seit 1. Januar 2008 unter der Firma [X.] [X.] GmbH [X.]eranstalterin der [X.] in [X.] ist, kann im Rechtsbeschwerde-verfahren nicht berücksichtigt werden. Daher ist auch die [X.]etroffene zu 18 wei-terhin in den Tenor aufzunehmen, auch wenn sie jetzt nicht mehr in die [X.] und Durchführung von Lotterien und Glücksspielen in [X.] einbe-zogen ist. Gegen die lediglich klarstellende sprachliche Neufassung des [X.]erfü-gungstenors zu [X.] durch das [X.]eschwerdegericht bestehen keine [X.]edenken. 56 cc) Mit der Abstellungsverfügung zu [X.] wurde den [X.]etroffenen zu 2 bis 18 untersagt, den [X.]uss des Rechtsausschusses weiter umzusetzen und bei ihrer Geschäftstätigkeit zu beachten, d.h. [X.] gewerblicher [X.] allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen [X.] beruhen. 57 Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde hierzu geltend, dass diese Un-tersagungsanordnung die [X.]gesellschaften unabhängig von sachlichen Wei-gerungsgründen zur Annahme jeglicher [X.] zwingen wolle, die aus terrestrischer [X.]ermittlung erzielt worden seien. Die [X.]erfügung verpflichtet die [X.]gesellschaften keineswegs zur bedingungslosen Zusammenarbeit mit ge-werblichen [X.]n und lässt es insbesondere zu, die Zusammenarbeit 58 - 28 - mit ihnen aufgrund autonomer [X.]ntscheidung der [X.]gesellschaften aus sach-lichen Gründen abzulehnen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das [X.] im [X.]ilverfahren vor dem [X.]eschwerdegericht eine weiterge-hende Stillhalt[X.]rklärung von den [X.]etroffenen gefordert hat. Dies konnte den Inhalt der [X.]erfügung nicht ändern. Ohne [X.]rfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das [X.]eschwer-degericht die Abstellungsverfügung zu [X.] inhaltlich eingeschränkt habe, ohne sie - wie es geboten gewesen sei - teilweise aufzuheben. Schon der Zusam-menhang der Abstellungsverfügungen zu [X.] und 2 macht deutlich, dass ledig-lich die generelle [X.]erweigerung der Annahme terrestrisch vermittelter Spielein-sätze untersagt werden sollte. 59 [X.]) Der vom [X.]eschwerdegericht neu gefasste [X.] zu [X.], den es in zwei Teile untergliedert hat, hält inhaltlich gleichfalls rechtlicher Nach-prüfung stand. Dabei erachtet der [X.] Klarstellungen in der Formulierung als zweckmäßig. 60 (1) Das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]erfügung inhaltlich nicht geändert. 61 [X.]s hat durch [X.]infügung des Wortes "ausschließlich" in den ursprüngli-chen Satz 1 des [X.] zu [X.] lediglich klargestellt, dass dieser Teil des Tenors nur Maßnahmen erfassen kann, die ausschließlich deshalb ergriffen werden, weil ein gewerblicher [X.] ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische [X.]ermittlungsstellen vermittelt. [X.]ereits der ur-sprüngliche Wortlaut der [X.]erfügung legte dieses [X.]erständnis nahe. [X.]s wird, wie auch das [X.] im [X.]eschwerdeverfahren eingeräumt hat, durch [X.]. 439 der [X.]erfügung bestätigt. Danach soll mit dem [X.] zu 3 eine Umgehung der Untersagungsverfügung zu 2 verhindert werden, die den 62 - 29 - [X.]etroffenen zu 2 bis 18 die Umsetzung des [X.]usses des [X.] verbietet und ihnen deshalb aufgibt, [X.] gewerblicher Spielver-mittler nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil sie auf einer terrestrischen [X.]ermittlung beruhen. Dementsprechend kann auch das Umgehungsverbot der [X.]erfügung zu 3 a nur Maßnahmen erfassen, die ausschließlich aus diesem Grund ergriffen werden. In dem ursprünglichen Satz 2 des [X.] zu [X.], der von dem [X.]eschwerdegericht als Absatz 3 b neu gefasst worden ist, hat das [X.]eschwer-degericht das den [X.]gesellschaften untersagte [X.]erhalten durch Hinzufügung der Worte "ohne sonstigen Anlass allein wegen der terrestrischen [X.]ermittlung" konkretisiert. Diese Konkretisierung ist dem Wortlaut der [X.]erfügung zwar nicht ohne weiteres zu entnehmen. Das [X.]eschwerdegericht hat die Untersagung [X.] unter Heranziehung der [X.]. 440 a.[X.]., 445 a.[X.]. und 453 Satz 3 der [X.]erfü-gung ohne Rechtsfehler in diesem Sinne ausgelegt. 63 Die übrigen Unterschiede in der Fassung des [X.] zu [X.] zwischen der ursprünglichen [X.]erfügung und dem [X.]uss des [X.]eschwerde-gerichts sind gleichfalls nur redaktioneller Natur. 64 (2) Die neu gefasste [X.]erfügung begegnet auch inhaltlich keinen [X.]eden-ken. Sie geht zu Recht davon aus, dass die terrestrische [X.]ermittlung durch ge-werbliche [X.] nicht generell verboten ist. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Glücksspielst[X.]tsvertrags am 1. Januar 2008 nichts geändert. 65 Die gewerbliche Spielvermittlung ist auch weiterhin nicht grundsätzlich untersagt. Sie unterliegt allerdings gemäß § 19 i.[X.]. mit § 4 Abs. 1 GlüSt[X.] - vor-behaltlich der Übergangsfrist des § 25 GlüSt[X.] - einem generellen [X.]rlaubnisvor-behalt. Die [X.]gesellschaften sind zumindest berechtigt, die Zusammenarbeit 66 - 30 - mit [X.]n abzulehnen, die nicht über die erforderliche landesrechtli-che [X.]rlaubnis verfügen. 67 Der mit dem Glücksspielst[X.]tsvertrag eingeführte [X.]rlaubnisvorbehalt verstößt nicht gegen Art. 10, 81 [X.], da er als solcher keine Kartellabsprache der [X.]gesellschaften fördert. Zweck des [X.]rlaubnisvorbehalts ist vielmehr, die anerkannten Gemeinwohlbelange des § 1 GlüSt[X.] ordnungsrechtlich durchzu-setzen. Der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en hat erst jüngst die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit eines solchen [X.]rlaubnisvorbehalts in einer zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 [X.]) ergangenen [X.]ntscheidung bestätigt ([X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/04, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 525 [X.]. 65 - Placanica). Die gewerblichen [X.] müssen sich daher, soweit sie nicht in den Genuss der Übergangsregelung des § 25 Abs. 2 GlüSt[X.] kommen, um die für ihre Tätigkeit jeweils erforderlichen landes-rechtlichen [X.]rlaubnisse bemühen. Dabei gestattet § 4 Abs. 2 GlüSt[X.], wonach auf die [X.]rlaubnis kein Anspruch besteht, keine willkürliche oder auf sachfremde [X.]rwägungen gestützte Ablehnung. [X.]ielmehr ist über die [X.]rlaubnis gemäß § 40 [X.]w[X.]fG nach pflichtgemäßem [X.]rmessen zu entscheiden (in diesem Sinne auch [X.]rläuterungen zum Glücksspielst[X.]tsvertrag, zu § 19 Abs. 3). Sachfremd und daher ermessensfehlerhaft wäre insbesondere eine Ablehnung der [X.]rlaubnis zum Zweck einer [X.]innahmemaximierung der [X.]gesellschaften oder mit dem Ziel der [X.]beschränkung, um die angefochtene [X.]erfügung zu umge-hen. Wird die [X.]rlaubnis versagt, können die [X.] dagegen etwaige verfassungs- oder europarechtliche [X.]edenken vor den [X.]erwaltungsgerichten geltend machen. [X.]ine "ausschließlich" ([X.] [X.] a) oder "ohne sonstigen [X.] allein" ([X.] [X.] b) wegen der terrestrischen [X.]ermittlung ergrif-fene Maßnahme der [X.]gesellschaften liegt danach dann nicht vor, wenn die 68 - 31 - [X.]gesellschaften die Maßnahme damit begründen, dass dem gewerblichen [X.] für die von ihm ausgeübte oder beabsichtigte Geschäftstätigkeit eine erforderliche landesrechtliche [X.]rlaubnis fehlt. 69 Auch soweit [X.] über die erforderliche [X.]rlaubnis verfügen, sind die [X.]gesellschaften nicht zu einer generellen Annahme von ihnen ter-restrisch vermittelter Spieleinsätze verpflichtet. Sie dürfen lediglich nicht geltend machen, dass die terrestrische Spielvermittlung als solche gegen Ordnungs-recht verstößt. Mit diesem Inhalt ist die [X.]erfügung als [X.] erfor-derlich und den [X.]etroffenen ohne weiteres zuzumuten. (3) Der [X.] hat klarstellende Änderungen in der Formulierung des [X.]s zu [X.] für zweckmäßig gehalten. 70 Durch Hinzufügung der Konkretisierung "über die nach [X.]recht [X.] [X.]rlaubnis verfügende" vor "[X.]" jeweils zu [X.]eginn der [X.]erfügungen zu [X.] a und [X.] b wird deutlich gemacht, dass die [X.] berechtigt sind, die Zusammenarbeit mit [X.]n abzulehnen, denen diese [X.]rlaubnis fehlt. Das stimmt mit dem Inhalt der [X.]ntscheidung des [X.]eschwerdegerichts überein. Danach erfasst das [X.]erbot unter [X.] ausschließ-lich solche Maßnahmen gegenüber gewerblichen [X.]n, die allein mit der angeblichen Ordnungswidrigkeit des terrestrischen [X.]ertriebs begründet werden. [X.], die nicht über die nach [X.]recht erforderliche [X.]r-laubnis verfügen, handeln aber tatsächlich ordnungswidrig. 71 Im Ausspruch zu [X.] a gestrichen hat der [X.] den Halbsatz "es sei denn, eine Ordnungsbehörde hat diesen reklamierten Ordnungsrechtsverstoß zuvor bestandskräftig festgestellt ...". Diese [X.]eschränkung ist gegenstandslos. Der [X.]ertriebsweg terrestrische Spielvermittlung verstößt als solcher nicht gegen 72 - 32 - Ordnungsrecht. Dafür spricht schon, dass die große Zahl von Lotterieannahme-stellen der [X.]gesellschaften von keiner Seite als ordnungswidrig beanstandet wird. Dementsprechend kann ein Ordnungsrechtsverstoß, der ausschließlich damit begründet wird, dass eine [X.]ermittlung auf terrestrischem Weg erfolgt, von keiner [X.]ehörde und keinem Gericht festgestellt werden. Der Hinweis auf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung in dem [X.]den Halbsatz des Ausspruchs zu [X.] b ist überflüssig und wurde [X.] vom [X.] ebenfalls gestrichen. Die [X.]estandskraft ordnungsbehördlicher Feststellungen setzt die Unanfechtbarkeit und gegebenenfalls die [X.]rschöpfung des Rechtswegs voraus. 73 Dagegen bedarf es keiner Änderung der Formulierung des Ausspruchs zu [X.] b, soweit er durch eine bestandskräftige Feststellung der "[X.] der betreffenden terrestrischen Spielvermittlung" in einem ordnungsbehörd-lichen [X.]erfahren eingeschränkt ist. Diese [X.]inschränkung hat Regelungsgehalt. Anders als der Ausspruch zu [X.] a nimmt derjenige zu [X.] b auf die Art und Weise terrestrischer Spielvermittlung [X.]ezug. Ordnungsbehördliche [X.]erfügun-gen, die sich gegen eine bestimmte Art und Weise der Spielvermittlung [X.], sind nicht von vornherein ausgeschlossen. 74 - 33 - I[X.] Regionalitätsprinzip (§ 2 [X.]lockvertrag, § 5 Abs. 3 [X.]) 75 Hinsichtlich des vom [X.]eschwerdegericht neu gefassten [X.] zu [X.] hat die Rechtsbeschwerde teilweise [X.]rfolg. 1. Das [X.]eschwerdegericht hat dazu ausgeführt: 76 Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.]lockvertrags vorgesehen Regionalitäts-prinzip, wonach die [X.]gesellschaften aufgrund der ihnen erteilten [X.]rlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen [X.]gebiets veran-stalten dürfen, verstoße als unzulässige Gebietsabsprache gegen Art. 81 Abs. 1 lit. c [X.]. Der [X.] stehe einer Ausweitung des [X.] auf andere [X.]undesländer nicht entgegen, da er in § 5 Abs. 3 Satz 3 die-se Möglichkeit ausdrücklich zulasse. Die [X.]lockpartner hätten zudem Art. 81 Abs. 1 lit. c [X.] zuwidergehandelt, indem sie in § 2 Abs. 3 des [X.]lockvertrags eine [X.]etätigung der [X.]gesellschaften als [X.]eranstalter von Lotterien und Sportwetten außerhalb [X.] von der Zustimmung des [X.] abhängig gemacht hätten. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 [X.] befreie die [X.]gesellschaften [X.] deshalb nicht von der [X.]eachtung des [X.]erbots von Gebietsabsprachen, weil die [X.]eschränkung ihrer Tätigkeit auf das eigene [X.]undesland nicht unverzichtbar sei, um die mit dem st[X.]tlichen Glücksspielmonopol verfolgten [X.] zu erreichen. Der Zustimmungsvorbehalt in § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] sei europarechtskonform dahin auszulegen, dass die Zustimmung zu einer [X.] Geschäftstätigkeit nicht mit dem Ziel ver-weigert werden dürfe, aus fiskalischen Gründen einen Wettbewerb der [X.]ge-sellschaften zu unterbinden. [X.]s sei aber kartellrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Länder die Tätigkeit der [X.]gesellschaft eines anderen [X.]undeslan-77 - 34 - des von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machten, die nur aus ordnungs-rechtlichen Gründen abgelehnt werden könne. 78 Um Inhalt und Reichweite des Kartellverstoßes zum Ausdruck zu brin-gen, sei der [X.] dahin zu präzisieren, dass § 5 Abs. 3 [X.] und die [X.]gesetze zum Glücksspielwesen unangewen-det bleiben müssten, soweit sie die [X.]etätigung einer "fremden" [X.]gesell-schaft aus fiskalischen Gründen unterbänden. Der Untersagungsausspruch zu [X.] 1 sei geringfügig abzuändern, weil der [X.] eine vorherige Zustimmung der [X.]undesländer zur Tätigkeit einer "fremden" [X.]gesellschaft zur Prüfung etwaiger ordnungsrechtlicher [X.]edenken vorsehen dürfe. Daher [X.] am [X.]nde des Tenors zu [X.] 1 der Zusatz "in dem sie über eine Genehmi-gung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen". Durch [X.] 2 des Tenors werde den [X.]gesellschaften lediglich untersagt, den [X.]vertrieb auf [X.]ürger des eigenen [X.]undeslandes deshalb zu [X.], weil dies in § 2 des [X.]lockvertrags kartellrechtswidrig verabredet worden sei. Jede [X.]gesellschaft habe über die räumliche Ausdehnung ihres [X.]vertriebs autonom aufgrund unternehmerischer [X.]rwägungen zu [X.]. Sofern sie sich dafür entschieden, müssten die [X.]gesellschaften das geltende Ordnungsrecht der anderen [X.]undesländer beachten und dort [X.] Genehmigungen einholen, die nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus rein fiskalischen [X.]rwägungen versagt werden dürften. 79 Der Untersagungsausspruch zu [X.] 3 sei mit der Konkretisierung zu bestä-tigen, dass er die Zurückweisung von [X.]n betreffe, die gewerbliche [X.] den [X.]gesellschaften aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.]uro-päischen [X.] vermittelten. Jedoch sei nur eine Zurückweisung dieser Spiel-80 - 35 - umsätze verboten, die auf § 2 des [X.]lockvertrags, § 5 Abs. 3 des [X.]s und den [X.]gesetzen zum Glücksspielwesen beruhe. 81 2. Diese [X.]eurteilung ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Allerdings ist der zweite Teil des [X.]s unzulässig. Im Übrigen muss den inzwischen erfolgten Gesetzesänderungen Rechnung getragen werden. a) § 32 [X.] gestattet nicht, dass das [X.] in dem Tenor einer [X.]erfügung, die ein Kartellverwaltungsverfahren abschließt, einen [X.]erstoß gesetzlicher [X.]estimmungen gegen [X.]srecht (hier: Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81, 82 [X.]) feststellt. 82 Das Kartellverwaltungsverfahren richtet sich nur gegen Unternehmen. Grundlage einer Abstellungsverfügung des [X.] ist die kartellrechtliche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, die im Tenor der [X.]erfügung in Anleh-nung an Art. 7 Abs. 1 [X.]O 1/2003 [X.] festgestellt werden kann ([X.] [X.]/[X.] 2268 [X.]. 49 - [X.]). Akte der Gesetzgebung sind keine Handlungen von Unternehmen. Werden Unternehmen durch ein Gesetz zu einem [X.]erhalten verpflichtet, das gegen die [X.]vorschriften der [X.] verstößt, so begehen sie keine eigene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 oder 82 [X.]. Die Kartellbehörde kann sie nur dazu verpflichten, ihr [X.]erhalten nicht an dieser Norm auszurichten, die mit [X.]srecht unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist (vgl. [X.]uGH, [X.]. [X.] - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 727 [X.]. 51, 55 - [X.]). Dementsprechend ist ein [X.]erstoß mitglied-st[X.]tlicher Regelungen gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] zwar g[X.]ignet, ei-ne Abstellungsverfügung zu begründen. [X.]r kann aber nicht als solcher im [X.] festgestellt werden. Satz 2 des [X.] zu [X.] hat daher keinen [X.]estand. 83 - 36 - b) Der [X.]lockvertrag verstößt mit dem in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Regio-nalitätsprinzip und dem in § 2 Abs. 3 vereinbarten Zustimmungsvorbehalt der [X.]lockpartner zur [X.]eranstaltung von Lotterien und Sportwetten außerhalb der [X.] gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] [X.]/[X.] 2035 [X.]. 24 ff. - [X.] im [X.]). 84 [X.]) § 2 Abs. 1 [X.]lockvertrag hält die [X.]gesellschaften davon ab, außer-halb ihres eigenen [X.]undeslandes bei einer anderen Aufsichtsbehörde eine Konzession für deren Gebiet zu beantragen. 85 (1) Zwar könnte die [X.]orschrift bei isolierter [X.]etrachtung, zumal wegen des in Satz 1 enthaltenen [X.]egründungselements, als bloße Klarstellung der Selbstverständlichkeit verstanden werden, dass eine [X.]gesellschaft aufgrund der [X.]rlaubnis eines bestimmten [X.]undeslandes nur in diesem [X.]undesland tätig werden könne, was weitere [X.]rlaubnisse durch andere [X.]undesländer nicht aus-schlösse. [X.]iner solchen Auslegung steht jedoch der systematische Zusammen-hang von § 2 Abs. 1 [X.]lockvertrag mit dessen [X.] sowie den Absätzen 2 und 3 des § 2 entgegen. 86 Nach Absatz 1 Satz 3 der [X.] ist der Tätigkeitsbereich der [X.] [X.]gesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen [X.] beschränkt, ohne dass die Möglichkeit einer [X.]rlaubnis zum Tätigwerden in dem Gebiet eines an-deren [X.] in [X.]etracht gezogen wird. Unerheblich ist, ob die Parteien des [X.]lockvertrags in der [X.] nur einleitend ihre einheitliche Rechtsauffassung darstellen wollten, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht. [X.]ine [X.] verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass sie sich als ge-meinsam formulierte - allerdings unzutreffende - Rechtsauffassung darstellt. Da sich eine [X.]eschränkung des Tätigkeitsbereichs der [X.]gesellschaften auf das Gebiet des jeweiligen [X.] nicht aus Rechtsnormen ergab, vielmehr die [X.]e-87 - 37 - antragung einer [X.]rlaubnis in einem anderen [X.]undesland rechtlich zulässig war, bewirkte die [X.] im Zusammenhang mit § 2 [X.]lockvertrag eine vereinbarte [X.]beschränkung, weil sich alle [X.]lockpartner an ihre - falsche - Rechtsauffassung gebunden fühlten. Auf die Frage, ob den [X.]lockpartnern diese falsche Rechtsauffassung vorzuwerfen ist, kommt es im Kartellverwaltungsver-fahren nicht an. Nach § 2 Abs. 3 [X.]lockvertrag kann eine [X.]gesellschaft außerhalb der [X.] selbst nach [X.]rteilung einer Konzession des ausländischen St[X.]tes nur mit Zustimmung des [X.]locks tätig werden. Auch das belegt, dass den [X.]lockpartnern gerade nicht freigestellt ist, sich außerhalb ihres [X.]undeslan-des um Konzessionen zu bemühen. Schließlich wird nach § 2 Abs. 2 [X.]lockver-trag die Annahme von Spielscheinen aus anderen Ländern auf dem Postweg davon abhängig gemacht, dass zwischen den jeweils betroffenen [X.] eine die Gegenseitigkeit verbürgende Regelung besteht. Dieser sys-tematische Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]lockvertrag schließt es aus, dass der [X.]ertrag individuelle [X.]emühungen der [X.]gesellschaften um [X.]rlaub-nisse in anderen [X.]undesländern zulässt. 88 § 2 [X.]lockvertrag beschränkt sich nicht auf eine lediglich deklaratorische Wiedergabe zuvor bestehender verfassungs- oder landesrechtlicher Schranken für die Tätigkeit der [X.]etroffenen. [X.]ine bloße Umsetzung des [X.] vom 1. Juli 2004 kann der [X.]lockvertrag schon deshalb nicht sein, weil [X.] jetzt gültigen Fassung vom 22. Mai 2000 eine Fassung vom 21. April 1960 vorausging, deren § 2 eine - soweit hier maßgeblich - inhaltlich identische [X.] enthielt. Ältere landesrechtliche Regelungen, die eine § 2 [X.]lockvertrag entsprechende [X.]estimmung enthielten, sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben dem [X.] keinen Anlass, diese Frage abwei-chend von seiner [X.]ntscheidung im [X.]ilverfahren zu beurteilen. 89 - 38 - 90 (2) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine wettbewerbs[X.]de Wirkung des § 2 Abs. 1 [X.]lockvertrags sei ausgeschlossen, weil jede [X.] rechtmäßig Glücksspiele nur innerhalb des Hoheitsgebiets ihrer Genehmigungsbehörde anbieten dürfe und es dem [X.]gesetzgeber freiste-he, der "eigenen" [X.]gesellschaft das Angebot von Glücksspielen in anderen [X.]undesländern zu untersagen, trifft nicht zu. [X.]s ist nicht erkennbar, dass eine derartige [X.]ertriebsbeschränkung der [X.]gesellschaften auf ihre Sitzländer rechtlich geboten ist. Der ordnungsrechtlichen Zielen verpflichtete Glücksspiel-st[X.]tsvertrag sieht eine derartige [X.]eschränkung nicht vor. Sie wäre auch nicht gerechtfertigt, da der Schutz von Spielern in anderen [X.]undesländern den dorti-gen [X.]ehörden obliegt. [X.]twaige territoriale [X.]eschränkungen von [X.]gesellschaften auf das [X.] durch st[X.]tlich genehmigte Teilnahmebedingungen oder andere st[X.]tliche Maßnahmen wären vorliegend unerheblich, weil solche Regelungen ihrerseits als [X.]erstärkung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung des [X.]lock-vertrags gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] verstießen und deshalb unbeacht-lich wären. [X.]) Ohne Rechtsfehler hat das [X.]eschwerdegericht angenommen, dass die [X.]lockpartner auch dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 [X.] verstoßen haben, dass sie in § 2 Abs. 3 [X.]lockvertrag eine Tätigkeit der [X.]gesellschaften als [X.] [X.] von der Zustim-mung des [X.] abhängig gemacht haben. Dem Argument der Rechtsbe-schwerde, dem [X.]lockvertrag wäre durch eine beliebige Ausweitung des [X.] in fremde Länder die Grundlage entzogen und die Zustimmung der [X.]lockpartner zu einer solchen [X.]ertriebsausweitung sei aus der Natur der Poolungsgemeinschaft geboten, kann nicht gefolgt werden. Wie das [X.]undes-92 - 39 - kartellamt zu Recht geltend macht, kann eine [X.]ertriebsausweitung nur eine An-passung der Rechenformel für die Gewinnermittlung erforderlich machen. Das rechtfertigt aber allenfalls eine Mitteilungspflicht an den [X.]. Das [X.]eschwer-degericht hat außerdem unter [X.]ezugnahme auf die angefochtene [X.]erfügung ([X.]. 545 ff., insbesondere [X.]. 550) den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der tatsächlichen Anwendung des § 2 Abs. 3 [X.]lockvertrag rechtsfehlerfrei be-jaht. cc) Ohne [X.]rfolg tritt die Rechtsbeschwerde der Qualifikation von § 2 Abs. 1 und 3 [X.]lockvertrag als wettbewerbsbeschränkende [X.]ereinbarung unter [X.]ezug auf ein Schreiben des [X.] vom 27. Juli 1961 entgegen, nach dem die Prüfung entsprechender Regelungen des [X.]lockvertrags vom 21. April 1960 keinen Anlass zu kartellrechtlichen [X.]eanstandungen gegeben habe. Der neue Tatsachenvortrag, wonach durch dieses Schreiben bei den [X.] ein schutzwürdiger [X.]ertrauenstatbestand geschaffen worden sei, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Das [X.]e-schwerdegericht hat zu einer [X.]ertrauensbetätigung der [X.]etroffenen keine Fest-stellungen getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass es entsprechenden [X.]ortrag übergangen habe. 93 Im Übrigen steht das Gebot des [X.]ertrauensschutzes einer [X.]erfügung des [X.] nicht entgegen, wenn es die Sachlage nach Änderung [X.] Rechtsauffassung neu beurteilt. [X.]in etwaiger [X.]ertrauensschutz wäre allein durch [X.]inräumung einer Übergangsfrist zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.], [X.]. v. 12.3.1991 - [X.] 1/90, [X.]/[X.] 2697, 2705 f. - Golden Toast). 94 [X.]) § 2 [X.]lockvertrag bewirkt auch eine spürbare Handelsb[X.]inträchtigung im gemeinsamen Markt. [X.]ereinbarungen zwischen inländischen [X.], die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedst[X.]ts erstrecken, verfesti-95 - 40 - gen schon ihrem Wesen nach die Abschottung der nationalen Märkte (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 17.10.1972 - 8/72, [X.]. 1972, 977 [X.]. 28, 30 - Cementhande-laren; [X.]/[X.] [X.]U-R 531 [X.]. 33 - Arduino). Auch der Ausschluss einer Tätigkeit der [X.] [X.]gesellschaften in anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] ergibt sich für die [X.]gesellschaften erst aus § 2 Abs. 1 und 3 des [X.]lockvertrags. Dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit von [X.]gesellschaf-ten durchaus in [X.]etracht kommt, zeigt zumindest die Tätigkeit von [X.] in [X.]. Auf [X.]inzelheiten der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Tätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. [X.]) Die in § 2 [X.]lockvertrag enthaltene territoriale [X.]eschränkung der Tä-tigkeit der [X.]gesellschaften ist nach Auffassung des [X.]eschwerdegerichts nicht gemäß Art. 86 Abs. 2 [X.] von der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 [X.] aus-genommen. Auch das begegnet keinen [X.]edenken. 96 [X.]s bedarf hier keiner [X.]ntscheidung, ob die [X.]ereitstellung st[X.]tlich kon-trollierter Lotterien und Sportwetten zur Kanalisierung und Kontrolle von [X.] und Spieltrieb eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-resse i.S. von Art. 86 Abs. 2 [X.] ist und ob die [X.]gesellschaften [X.] mit dieser Dienstleistung i.S. des Art. 86 Abs. 2 [X.] "betraut" sind (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 23.10.1997 - [X.]/94, [X.]. 1997, [X.] = [X.]uZW 1998, 76 [X.]. 65 f. - [X.] gegen [X.]). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen [X.]en kommt es insoweit darauf an, ob die [X.]rbringung der Dienstleistung unter wirtschaftlich zumutbaren [X.]edin-gungen gefährdet wird ([X.]uGH, [X.]. v. 10.2.2000 - [X.]/97, [X.]. 2000, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 275 [X.]. 49 - [X.]; [X.]. v. 25.10.2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 483 [X.]. 57 - Ambulanz [X.]). 97 - 41 - [X.]ine solche Gefährdung liegt fern, wenn bundeseinheitlich angebotene Spiele innerhalb eines [X.]undeslandes im [X.]inklang mit dem dort anwendbaren [X.]recht, also insbesondere auf der Grundlage einer Konzession dieses [X.], durch st[X.]tlich kontrollierte und beherrschte [X.]gesellschaften meh-rerer [X.]undesländer angeboten werden. Für alle diese [X.]gesellschaften [X.] die Werbebeschränkungen, die das [X.]undesverfassungsgericht in seinem [X.]eil vom 28. März 2006 ([X.][X.]erfG[X.] 115, 276) ausgesprochen hat. Ihre Tätigkeit unterliegt zudem dem Ordnungsrecht der Länder, das innerhalb des [X.]ge-biets zur Durchsetzung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden kann, die den [X.]gesellschaften übertragen worden sind. Der [X.]insatz des ordnungs-rechtlichen Instrumentariums ist gegenüber einem Gebietskartell der [X.]ge-sellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 Abs. 2 [X.] von der Anwendung der [X.]regeln freigestellt sein kann (vgl. [X.]uGH, [X.]. v. 17.5.2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] = [X.]WS 2001, 436 [X.]. 52 - [X.]). 98 Hinsichtlich der nur in einzelnen [X.]undesländern zugelassenen Spiele ist die [X.]ereinbarung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots in anderen [X.]undeslän-dern jedenfalls nicht erforderlich, so dass die Ausnahmevorschrift des Art. 86 Abs. 2 [X.] ebenfalls nicht eingreifen kann. Denn soweit die Ausweitung eines derartigen Spielangebots auf ein anderes [X.]undesland mit dessen öffentlichen Interessen unvereinbar sein sollte, stünde es diesem frei, die ordnungsrechtlich erforderliche Genehmigung für dieses Spielangebot zu versagen. Die landes-rechtliche [X.]rlaubnis zur [X.]eranstaltung von Glücksspielen ist räumlich auf das Gebiet dieses [X.]undeslandes beschränkt; [X.]rlaubnisse für Glücksspiele können von Land zu Land unterschiedlich erteilt werden ([X.][X.]erwG[X.] 126, 149, 158 f.). 99 - 42 - Zwar liegt es nicht fern, als unzulässige [X.]rweiterung st[X.]tlicher [X.] im Sinne des [X.]undesverfassungsgerichts nicht nur neue [X.], sondern auch die [X.]ereitstellung neuer oder zusätzlicher [X.]ertriebsmöglichkei-ten für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere st[X.]tliche [X.] anzusehen. Daraus gegebenenfalls folgende ordnungsrechtliche Kon-sequenzen für eine [X.]rlaubnis zur länderübergreifenden Tätigkeit einer [X.]ge-sellschaft hat jedoch die zuständige [X.]ehörde des [X.]undeslandes zu ziehen, in dem die [X.]gesellschaft tätig werden will. [X.]s ist nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die der [X.]gesellschaft von ihrem [X.] über-tragenen öffentlichen Aufgaben nicht mehr unter wirtschaftlich zumutbaren [X.]e-dingungen erfüllt werden könnten, wenn sie zusätzlich noch in einem anderen [X.]undesland tätig wird. 100 c) Allerdings sind die Abstellungsverfügungen unter [X.] 1 bis 3 gegen-standslos geworden, soweit sie auf § 5 Abs. 3 [X.] und die [X.]gesetze zum Glücksspielwesen [X.]ezug nehmen. Während etwaige Än-derungen des [X.]lockvertrags im [X.]erlauf des [X.] ohne [X.]edeutung sind, müssen Rechtsänderungen berücksichtigt werden. 101 [X.]) Gemäß § 29 Abs. 2 GlüSt[X.] ist der [X.] am 1. Januar 2008 außer [X.] getreten. Die in die Zukunft wirkenden Untersagungsverfü-gungen zu [X.] 1 bis 3 können deshalb nicht mehr [X.]ezug auf § 5 Abs. 3 [X.] nehmen. Der Glücksspielst[X.]tsvertrag enthält keine § 5 Abs. 3 des [X.]s entsprechende Regelung. Die [X.]erfügung ist daher insoweit gegenstandslos. 102 Die beiden letzten Sätze des § 5 Abs. 3 [X.] sind [X.] entfallen. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 GlüSt[X.] enthalten allerdings weiterhin einen auch auf die [X.]gesellschaften anderer [X.]undesländer [X.] - 43 - wendbaren [X.]rlaubnisvorbehalt und sehen vor, dass auf die [X.]rteilung der Zu-stimmung kein Rechtsanspruch besteht. Wie bereits ausgeführt, bedeutet dies, dass über die [X.]rlaubnis nach pflichtgemäßem [X.]rmessen zu entscheiden ist. Da im Rahmen der Glücksspielaufsicht fiskalische [X.]rwägungen sachfremd sind (vgl. [X.][X.]erfG[X.] 115, 276, 310) und mit der Neuregelung des [X.] Glücks-spielrechts angestrebt wird, den Anforderungen des [X.]undesverfassungsge-richts zu entsprechen, ermöglicht es der [X.]rlaubnisvorbehalt den [X.]behör-den nicht, [X.]gesellschaften aus anderen [X.]undesländern eine Zulassung aus fiskalischen Gründen zu verweigern. [X.]) Auch soweit der Tenor der Abstellungsverfügungen zu [X.] auf die Lan-desgesetze zum Glücksspielwesen [X.]ezug nimmt, ist er auf der Grundlage der Rechtslage ab 1. Januar 2008 gegenstandslos geworden. Das [X.]eschwerdege-richt hat einen [X.]erstoß der landesgesetzlichen [X.]estimmungen, die die [X.]undes-länder [X.]ayern, [X.]randenburg, [X.], [X.]-Anhalt und [X.] ergänzend zum [X.] erlassen haben, gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] angenommen und dabei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen [X.]erfügung (Rdn. 612-615, 617-621) [X.]ezug genommen. Damit kann jedenfalls nach geltendem [X.]recht, das der [X.] in seiner [X.]ntscheidung im [X.]ilverfahren noch nicht berücksichtigen konnte, ein [X.] zum [X.]srecht nicht mehr begründet werden. 104 (1) Das [X.] hat den [X.]erstoß von Art. 3 Abs. 1 und 2 St[X.]ts-lotteriegesetz [X.]ayern gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] damit begründet, dass danach ein [X.]ertrieb von Glücksspielen in [X.]ayern nur aufgrund einer [X.]er-einbarung mit der St[X.]tlichen Lotterieverwaltung zulässig und deshalb eine Tä-tigkeit anderer [X.]lottogesellschaften in [X.]ayern von vornherein ausge-schlossen sei ([X.]erfügung [X.]. 612-615). 105 - 44 - An die Stelle des St[X.]tslotteriegesetzes ist zum 1. Januar 2008 das [X.] zur Ausführung des [X.] zum Glücksspielwesen in [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2007 getreten. [X.]s enthält keine Art. 3 St[X.]tslot-teriegesetz entsprechende Regelung. Nach Art. 2 [X.] darf die [X.]rlaubnis für die [X.]eranstaltung und [X.]ermittlung öffentlicher Glücksspiele nur erteilt wer-den, wenn die ordnungsrechtlichen Anforderungen des Glücksspielst[X.]tsver-trags erfüllt werden. Ist dies der Fall, so ist über die [X.]rteilung der [X.]rlaubnis nach pflichtgemäßem [X.]rmessen (Art. 40 L[X.]w[X.]fG [X.]ayern) zu entscheiden; im Rahmen der [X.]rmessensausübung ist den Zielen des § 1 GlüSt[X.] Rechnung zu tragen. Diese Ziele sind: 106 1. das [X.]ntstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu [X.] und die [X.]oraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämp-fung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der [X.]evölkerung in geordnete und überwachte [X.]ah-nen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchge-führt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und [X.]egleitkrimi-nalität abgewehrt werden. Die Ablehnung der [X.]rlaubnis aus fiskalischen Gründen würde daher auf einer sachfremden [X.]rwägung beruhen. Sie wird durch Art. 2 [X.] nicht ermöglicht. Der in [X.]ayern vorgesehene [X.]rlaubnisvorbehalt b[X.]inträchtigt [X.] nicht die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen [X.]. Soweit er im [X.]inzelfall in unzulässiger Weise zu wettbewerblichen Zwecken ausgeübt werden sollte, würde diese Anwendung eine nach den Art. 10, 81 [X.] unzulässige st[X.]tliche Maßnahme sein. Die grundsätzliche [X.] - 45 - meinschaftsrechtliche Zulässigkeit des [X.]rlaubnisvorbehalts (vgl. [X.]uGH, [X.]. 2007, [X.] [X.]. 65 - Placanica) wird jedoch durch die Möglichkeit seines [X.] im [X.]inzelfall nicht beseitigt. 108 (2) [X.]ezüglich [X.]randenburg hat das [X.] einen [X.]erstoß von § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspie-lungen und Sportwetten im Land [X.]randenburg vom 13. Juli 1994 (LotG[X.]bg 1994) gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] angenommen. Danach durfte eine [X.]rlaubnis für die [X.]eranstaltung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen nicht erteilt werden, wenn die geplante [X.]eranstaltung zu unvertretbaren Überschnei-dungen mit anderen Lotterien oder Ausspielungen geführt hätte. An die Stelle des Lotteriegesetzes 1994 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 das Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land [X.]randenburg und zur Ausführung des [X.] zum Glücksspielwe-sen in [X.] (LotG[X.]bg 2008) vom 18. Dezember 2007 getreten. Das Lotteriegesetz 2008 enthält keine § 4 Abs. 4 LotG[X.]bg 1994 entsprechende [X.]e-stimmung. § 3 Abs. 1 LotG[X.]bg 2008 sieht weiter einen [X.]rlaubnisvorbehalt vor. Die [X.]oraussetzungen für die [X.]rteilung der [X.]rlaubnis entsprechen der [X.] Neuregelung. Somit ist auch für [X.]randenburg nicht mehr festzustellen, dass es ein [X.]gesetz ermöglicht, Tätigkeiten der [X.]gesellschaften aus fiskalischen Gründen auf ihr jeweiliges [X.]undesland zu beschränken. 109 (3) Das [X.] hat angenommen, § 3 Abs. 1 und 2 des Nie-dersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen ([X.]) vom 21. Juni 1997 sei wegen [X.]erstoßes gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] nicht anzuwenden, weil diese [X.]orschrift den Wettbewerb anderer [X.]lottogesell-schaften ausschließe, indem sie eine Konzession für die [X.]eranstaltung von 110 - 46 - Zahlenlotto oder Sportwetten Wettunternehmen vorbehalte, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. 111 [X.]s bedarf keiner Prüfung, ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen war. An die Stelle des Lotteriegesetzes von 1997 ist zum 1. Januar 2008 das [X.] ([X.]) vom 17. Dezember 2007 getreten. Anderen [X.]gesellschaften kann nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] die [X.]rlaubnis zur [X.]eranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen erteilt wer-den, wenn die ordnungsrechtlichen [X.]oraussetzungen des Glücksspielst[X.]tsver-trags erfüllt werden; ist das der Fall, soll sie erteilt werden. Die [X.]rlaubnis kann danach nicht aus fiskalischen Gründen versagt werden. (4) Der [X.] des [X.]eschwerdegerichts kann ferner nicht mit dem für [X.]-Anhalt geltenden [X.]recht begründet werden. § 3 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes schließt auch nach geltendem Recht den Wettbewerb anderer [X.]lottogesellschaften aus, weil diese [X.]estimmung die [X.]eranstaltung und Durchführung von Zahlenlotto und Sportwetten nur durch ein Unternehmen zulässt, dessen sämtliche Anteile dem Land gehören. [X.]-Anhalt hat sich damit für ein [X.]monopol bei der [X.]eranstaltung von [X.] entschieden. Das [X.]eschwerdegericht hat sich mit der Zu-lässigkeit dieses [X.]monopols nicht auseinandergesetzt. Der von ihm neu gefasste [X.] in [X.] Satz 2 des [X.] setzt aber voraus, dass nach dem jeweiligen [X.]recht eine [X.]rteilung der [X.]rlaubnis für andere [X.]gesellschaften überhaupt möglich ist. Denn nur dann kommt eine - unzulässige - [X.]ersagung der [X.]rlaubnis aus fiskalischen Gründen in [X.]etracht. 112 Gegenstand des [X.] ist der [X.]usstenor des [X.]eschwerdegerichts. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er 113 - 47 - [X.]monopole für Glücksspiele als [X.]erstoß gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] ansieht. 114 (5) In [X.] ist die [X.]eranstaltung von Lotterien weiterhin ausschließ-lich dem Land vorbehalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Glücksspielgesetz). Die Ausführungen zu [X.]-Anhalt gelten daher entsprechend. (6) Daraus ergibt sich, dass für keines der geltenden [X.]gesetze zum Glücksspielwesen ein [X.]erstoß gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] dargelegt ist. [X.]s ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher [X.]erstoß droht. 115 d) Soweit die Abstellungsverfügungen unter [X.] 1 bis 3 nicht gegenstands-los sind ([X.]ezugnahme auf § 5 Abs. 3 [X.] und die [X.]ge-setze zum Glücksspielwesen), erweisen sie sich auf der Grundlage von § 32 [X.] als rechtmäßig. 116 [X.]) Den [X.]etroffenen kann untersagt werden, die wettbewerbs[X.]de Regelung des § 2 [X.]lockvertrag zu befolgen und im Hinblick darauf ihr [X.]ertriebsgebiet auf ihr jeweiliges [X.]undesland zu beschränken. Die [X.]erfügung zu [X.] 1 verpflichtet die [X.]gesellschaften dazu, eine von § 2 [X.]lockvertrag un-abhängige autonome [X.]ntscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren [X.]ertrieb auf andere [X.]undesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung die-ser [X.]undesländer einholen wollen. Die Genehmigung darf nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen oder fiskali-schen Gründen versagt werden. 117 [X.]) Mit der Abstellungsverfügung zu [X.] 2 wird den [X.]etroffenen - unter [X.]e-rücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen - untersagt, ihren In-ternetvertrieb in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag auf Spielteilnehmer des [X.]un-118 - 48 - deslandes zu beschränken, in dem die [X.]gesellschaft ihren Sitz hat. Derzeit hält diese Abstellungsverfügung rechtlicher Nachprüfung stand. 119 Zwar sind das [X.]eranstalten und das [X.]ermitteln öffentlicher Glücksspiele seit 1. Januar 2008 gemäß § 4 Abs. 4 GlüSt[X.] im [X.] verboten. Dieses [X.]er-bot entzieht der Abstellungsverfügung zu [X.] 2 ab 1. Januar 2009 die Grundlage. Der [X.]vertrieb von Glücksspielen ist aber bis zum 31. Dezember 2008 noch im Rahmen der engen Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüSt[X.] zuläs-sig. Im Hinblick darauf kann die [X.]erfügung zu [X.] 2 derzeit nicht als gegen-standslos angesehen werden. Ab 1. Januar 2009 ist § 4 Abs. 4 GlüSt[X.] zu beachten. Die [X.] hält zwar das [X.]erbot des § 4 Abs. 4 GlüSt[X.] für unvereinbar mit dem Gemein-schaftsrecht und hat deswegen ein [X.]ertragsverletzungsverfahren gegen [X.] eingeleitet. Solange die [X.]srechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüSt[X.] aber nicht festgestellt ist, ist diese [X.]orschrift zu beachten. 120 cc) Mit der [X.]erfügung zu [X.] 3 in der Fassung des angefochtenen [X.]e-schlusses wird den [X.]etroffenen - unter [X.]erücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsänderungen - untersagt, 121 in [X.]efolgung von § 2 [X.]lockvertrag [X.] mit Spielinteressen-ten aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.], die ihnen von gewerblichen [X.]n vermittelt werden, [X.], sofern die Spielteilnahme und die [X.]ermittlung nach dem Recht des St[X.]tes, in dem die betreffenden [X.] ihren Spielschein abgeben, zulässig ist.

Das [X.]eschwerdegericht hat es als Ziel dieser Anordnung erkannt, zu ver-hindern, dass die [X.]gesellschaften die vereinbarte Gebietsaufteilung auch bei [X.]n aus anderen Mitgliedst[X.]ten der [X.] praktizieren, 122 - 49 - die ihnen von gewerblichen [X.]n vermittelt werden. [X.]s hat die [X.]ege-hungsgefahr mit der umfassenden Gebietsabsprache in § 2 [X.]lockvertrag be-gründet, deren Anwendung auch auf ausländische [X.] naheliege. 123 Die [X.]erfügung zu [X.] 3 ist auf der Grundlage von § 32 [X.] rechtmäßig. Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des [X.]eschwerdegerichts nicht an, sondern wendet sich gegen die ursprüngliche [X.]erfügung des [X.]undeskar-tellamts. Diese ist aber nicht Gegenstand des [X.]. II[X.] Regionalisierungsst[X.]tsvertrag Die unter C des [X.]usstenors getroffenen Abstellungsverfügungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen ist der [X.] aus den oben unter [X.] II 2 a dargelegten Gründen unzulässig. 124 1. Das [X.]eschwerdegericht hat im [X.]inklang mit dem [X.] an-genommen, dass der Regionalisierungsst[X.]tsvertrag gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] verstößt. [X.]r verstärke die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von § 2 [X.]lockvertrag, weil durch die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spiel-einnahmen nach dem [X.]erhältnis der von den [X.]gesellschaften im Übrigen erzielten [X.]innahmen für diese weitgehend der Anreiz entfalle, sich im Wettbe-werb mit Hilfe gewerblicher [X.] um [X.] zu bemühen. Die Übereinkunft, den [X.]gesellschaften höchstens 12% der gewerblich ver-mittelten Umsätze als regionalisierungsfreie [X.]innahme zu belassen, dämpfe außerdem den Wettbewerb der [X.]gesellschaften als Nachfrager für gewerb-liche Spielvermittlung. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 125 - 50 - 2. Das [X.]erbot des Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] gilt auch für st[X.]tlich veranlasste [X.]beschränkungen, die in Gestalt von Ausgleichszah-lungen zwischen [X.]undesländern erfolgen. Die Finanzhoheit der Länder wird dadurch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht in Frage gestellt. 126 127 Zutreffend hat das [X.]eschwerdegericht auch den [X.]inwand der [X.]etroffenen zurückgewiesen, die Regionalisierung der Umsätze erfolge ausschließlich aus ordnungsrechtlichen Gründen, um einer Ausuferung der gewerblichen Spielver-mittlung zu begegnen. Schon die vom [X.]eschwerdegericht in seiner [X.]ntschei-dung wiedergegebenen Zitate belegen anschaulich, dass fiskalische und wett-bewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt wurden. 3. Der Regionalisierungsst[X.]tsvertrag ist nicht nach Art. 86 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. [X.]s ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die [X.] ohne den Regionalisierungsst[X.]tsvertrag einseitig durchsetzbaren Provisionsforderungen der gewerblichen [X.] ausgesetzt wären, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Kanalisierung der Glücksspielsucht gefährden könnten. Zudem hat die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar ausgeführt, welcher Zusammenhang zwischen übermäßigen Spieleinsätzen, gewerblichen [X.]n und dem Regionalisierungsst[X.]tsvertrag bestehen soll. [X.]in ag-gressives Werbeverhalten von [X.]n kann auf der Grundlage von § 5 GlüSt[X.] ohne weiteres ordnungsrechtlich unterbunden werden. 128 4. Aus den zu [X.] 2 a dargelegten Gründen konnte die [X.] auch gegen die [X.]gesellschaften gerichtet werden. [X.]s kommt [X.] nicht darauf an, ob die [X.]gesellschaften aufgrund ihrer Mitwirkung an dem im Regionalisierungsst[X.]tsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch selbst im Sinne einer abgestimmten [X.]erhaltensweise gegen Art. 81 [X.] versto-ßen. 129 - 51 - 130 5. Da die gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] verstoßende Regionalisie-rung der [X.]innahmen aus gewerblicher Spielvermittlung auf den nach § 3 des Regionalisierungsst[X.]tsvertrags mitgeteilten Informationen beruht und die Län-der diese Informationen nur von den [X.]gesellschaften erhalten können, ist die Untersagungsverfügung zu [X.] ebenfalls rechtmäßig. 6. Auch gegen die [X.]erfügung zu [X.] bestehen keine [X.]edenken. Aufgrund der im Regionalisierungsst[X.]tsvertrag getroffenen [X.]egrenzung der [X.] [X.]innahmen auf höchstens 12% der gewerblich vermittelten [X.] haben die [X.]gesellschaften einen wirtschaftlichen Anreiz, [X.]ermittlern [X.] höheren Provisionen zu zahlen. [X.]s besteht deshalb die naheliegende Ge-fahr, dass sie die [X.]egrenzung bei [X.] berücksichtigen. Unerheblich ist, ob dies in der [X.]ergangenheit tatsächlich schon der Fall war. 131 C. Zur [X.]rechtsbeschwerde Die [X.]rechtsbeschwerde des [X.] ist zulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 15.4.1986 - [X.] 1/85, [X.]/[X.] 2271, 2274 - [X.]), aber unbegründet. 132 [X.] Die für die Zulässigkeit der [X.]rechtsbeschwerde erforderliche [X.]eschwer des [X.] liegt vor. Der Tenor des [X.]eschwerdegerichts lässt zwar ein Teilunterliegen des Amtes nicht erkennen. Wie der [X.] aber bereits im [X.]uss vom 8. Mai 2007 im [X.]ilverfahren ausgeführt hat, war die [X.]erfügung zu [X.] dahin auszulegen, dass sie eine [X.]egrenzung der Tätigkeit der [X.]gesellschaften anderer [X.]undesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen 133 - 52 - nur noch nachträglich erlaubte und die Anwendung eines landesrechtlichen [X.]r-laubnisvorbehalts ausschloss ([X.] [X.]/[X.] 2035 [X.]. 40 - [X.] im [X.], vgl. [X.]erfügung [X.]KartA [X.]. 604-611). Demgegenüber hält das [X.]eschwerde-gericht die Länder für berechtigt, die Tätigkeit der [X.]gesellschaft eines ande-ren [X.]undeslandes von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen, die nicht aus fiskalischen, sondern nur aus ordnungsrechtlichen Gründen abgelehnt werden könne. Da der Tenor der [X.]ntscheidung des [X.]eschwerdegerichts unter Heranziehung dieser Ausführungen in den Gründen auszulegen ist, ist das [X.]un-deskartellamt materiell beschwert. I[X.] Die [X.]rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die [X.]ge-sellschaften haben vor einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit in andere [X.]undeslän-der einen nach deren [X.]recht bestehenden [X.]rlaubnisvorbehalt zu beach-ten. Dieser [X.]rlaubnisvorbehalt verstößt weder gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.], noch kommt bei dem der [X.]rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt ein [X.]erstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfrei-heit (Art. 49 [X.]) in [X.]etracht. 134 1. Die [X.]rechtsbeschwerde meint, dass der [X.]rlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig und damit wegen [X.]erstoßes gegen vorrangiges Gemein-schaftsrecht (Art. 10 i.[X.]. mit Art. 81 [X.]) unbeachtlich sei. Dem kann nicht [X.] werden. Selbst wenn der [X.]rlaubnisvorbehalt unverhältnismäßig wäre, würde sich daraus allein keine Zuwiderhandlung gegen Art. 10 [X.] i.[X.]. mit Art. 81 [X.] ergeben. Die [X.]rechtsbeschwerde legt nicht dar, welche Kartellabsprache der [X.]gesellschaften durch den [X.]rlaubnisvorbehalt in den mit der Neuregelung des [X.] durch den Glücksspielst[X.]tsver-trag in [X.] getretenen [X.]gesetzen vorgeschrieben, erleichtert oder in ih-rer Wirkung verstärkt werden soll (vgl. [X.]uGH [X.]/[X.] [X.]U-R 727 [X.]. 45 - [X.]). 135 - 53 - Allein die seit 1. Januar 2008 geltenden [X.]gesetze können Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang mit der [X.]rechtsbeschwerde sein. 136 [X.]s spricht nichts dafür, dass der [X.]rlaubnisvorbehalt dazu dient, eine kar-tellrechtswidrige Gebietsaufteilung unter den [X.]gesellschaften abzusichern. Zweck des [X.]rlaubnisvorbehalts ist es vielmehr erkennbar, die auch nach [X.] des [X.] anerkennenswerten Gemeinwohlbelange des § 1 GlüSt[X.] ordnungsrechtlich durchzusetzen. Das bei der [X.]ntscheidung über die [X.]rlaubnis eingeräumte [X.]rmessen darf nur diesem Zweck entsprechend ausgeübt werden (vgl. § 40 [X.]w[X.]fG). Auch in dem von der [X.]rechtsbeschwerde zugrunde gelegten Fall, dass eine bundeseinheitlich angebotene Lotterie oder Sportwette von der [X.]gesellschaft eines [X.]undeslandes über das [X.] in anderen [X.]undeslän-dern vertrieben werden soll, kann der [X.]rlaubnisvorbehalt nicht als solcher, son-dern allenfalls aufgrund konkret festzustellender Umstände seine Anwendung im [X.]inzelfall als [X.]erstärkung der wettbewerbswidrigen Regionalisierung im [X.]lockvertrag wirken. Selbst bei dieser Form der [X.]ertriebsausweitung erscheint aber keineswegs jede [X.]ersagung der [X.]rlaubnis ermessensfehlerhaft. So ist - die grundsätzliche Zulässigkeit des [X.]vertriebs unterstellt - durchaus denkbar, dass die Länder [X.]inzelheiten dieses [X.]ertriebs aus ordnungsrechtli-chen Gründen abweichend regeln. [X.]s könnten etwa unterschiedliche Anforde-rungen hinsichtlich der Registrierung der Spieler, des Jugendschutzes oder der maximalen Höhe des [X.]insatzes bestehen. Das ist aufgrund der ordnungsrecht-lichen [X.] der Länder zulässig und wird vom Glücksspielst[X.]tsvertrag vorausgesetzt (vgl. § 24 GlüSt[X.]). 137 2. [X.]ei dem von der [X.]rechtsbeschwerde vorausgesetzten Sach-verhalt ist der [X.]rlaubnisvorbehalt auch nicht unbeachtlich, weil er gegen die 138 - 54 - gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 [X.]) verstößt. Art. 49 [X.] findet hier von vornherein keine Anwendung, weil es an einem grenzüber-schreitenden [X.]lement fehlt. 139 Glücksspiele sind Dienstleistungen i.S. von Art. 50 [X.]. Art. 49 [X.] verbie-tet jedoch nur [X.]eschränkungen des Dienstleistungsverkehrs für Angehörige der Mitgliedst[X.]ten, die in einem anderen St[X.]t der [X.] als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Dementsprechend verlangt Art. 49 [X.] nur dann die Aufhebung von [X.]eschränkungen, die unterschiedslos für inländi-sche Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedst[X.]ten gelten, wenn diese [X.]eschränkungen g[X.]ignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedst[X.]t ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern ([X.]uGH, [X.]. v. 29.11.2001 - [X.]/00, [X.]. 2001, [X.] = [X.]WS 2002, 83 [X.]. 29 - [X.], m.w.N.). Die [X.]estimmungen des [X.]-[X.]ertrags über den freien Dienstleistungs-verkehr sind nicht auf [X.]etätigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines über die Grenzen eines Mitgliedst[X.]ts hinausweist ([X.]uGH, [X.]. v. [X.] - [X.]/96, [X.]. 2000, [X.] = NJW 2000, 2011 [X.]. 58 - [X.], m.w.N., vgl. in diesem Sinne zur Warenverkehrsfreiheit auch [X.]uGH, [X.]. v. 5.12.2000 - C-448/98, [X.]. 2000, [X.] = [X.]uZW 2001, 158 [X.]. 21 - [X.], m.w.N.). Das hat der Gerichtshof der [X.]uropäischen [X.]en auch für die [X.] von Glücksspielen ausdrücklich bestätigt ([X.]uGH, [X.]. v. 13.11.2003 - [X.]/02, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 19 - [X.]). Dementsprechend war in allen von der [X.]rechtsbeschwerde zitierten [X.]ntscheidungen des Gerichtshofs ein solcher grenzüberschreitender [X.]ezug gegeben. Auch die [X.] hat diesen grenzüberschreitenden [X.]ezug zur [X.]egründung der [X.]ertragsverletzung hinsichtlich der [X.]estimmungen des Glücksspielst[X.]tsvertrags, die nach ihrer Auffassung gegen das [X.]srecht verstoßen, dargelegt (vgl. Aufforde-rungsschreiben der [X.] v. 31.1.2008, [X.], 13, 15). - 55 - 140 Der hier zu entscheidende Sachverhalt weist keinen grenzüberschreiten-den [X.]ezug auf. Gegenstand der [X.]rechtsbeschwerde ist nur der [X.] bundeseinheitlich eingeführter Glücksspiele in anderen [X.]undesländern durch die ([X.]) [X.]gesellschaften selbst. Ausdrücklich nicht zur [X.]nt-scheidung steht die [X.]ermittlung solcher Spiele durch private Unternehmen wie gewerbliche [X.]. In dem rein innerst[X.]tlichen [X.]erhältnis zwischen [X.]ehörden und [X.]gesellschaften eines Mitgliedst[X.]tes findet Art. 49 [X.], wie der [X.] schon im [X.]ilverfahren ausgeführt hat ([X.] [X.]/[X.] 2035 [X.]. 42 - [X.] im [X.]), keine Anwendung. Aus Art. 49 [X.] ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf Deregulierung (Parche in [X.]/Zul[X.]g, [X.]uropa-recht, § 10 Rdn. 15). Zwar kann der [X.]rlaubnisvorbehalt grundsätzlich grenzüberschreitende Auswirkungen haben, etwa weil er auch für gewerbliche [X.] aus an-deren Mitgliedst[X.]ten gilt, die ihr Geschäft auf [X.] ausdehnen möch-ten (vgl. Aufforderungsschreiben der [X.] v. 31.1.2008, [X.]). Für die Anwendbarkeit von Art. 49 [X.] in einem [X.]erfahren vor einem Gericht der Mit-gliedst[X.]ten kommt es aber nicht darauf an, ob sich eine [X.]eschränkung ab-strakt unter bestimmten [X.]oraussetzungen grenzüberschreitend auswirken kann, sondern darauf, ob dies konkret in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall so ist. Auf den von der [X.]rechtsbeschwerde zur [X.]ntscheidung ge-stellten Sachverhalt, der keinen grenzüberschreitenden [X.]ezug hat, ist Art. 49 [X.] deshalb nicht anwendbar (vgl. [X.]uGH [X.]uZW 2001, 158 [X.]. 21 - [X.]). 141 3. Der Hilfsantrag der [X.]rechtsbeschwerde kann aus denselben Gründen keinen [X.]rfolg haben. 142 - 56 - D. 143 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 [X.]. Tolksdorf [X.]ornkamm Raum
[X.] [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 08.06.2007 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVR 54/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. KVR 54/07 (REWIS RS 2008, 2388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2388

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