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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 150/05 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; diese tragen auch die Kosten der [X.]. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 • fest-gesetzt. Gründe: Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nach-lass des [X.]mit [X.]uss vom 16. März 2007 aufgehoben hat, was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren ge-mäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist über die [X.] zu entscheiden. 1 Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 2 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auf § 87 [X.] kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das In-solvenzverfahren inzwischen beendet ist. 3 1. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung des einschlägigen [X.] zutreffend die grundsätzliche Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit der [X.] Provinz [X.] für [X.] festgestellt. 4 Nach allgemeiner Auffassung ist im Verhältnis zur Provinz [X.] die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von [X.]n je-denfalls innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des ausländischen Urteils verbürgt (Bekanntmachung des [X.] vom 8. August 1962 BayJMBl 1962, [X.]; [X.] in [X.]/Schütze, Interna-tionaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, [X.] 1065/28 f.; Schütze in [X.]/Schütze, [X.]. § 246 [X.]/[X.] S. 1860; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 328 Rdn. 130; Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 11 Rdn. 203 und § 14 Rdn. 53; [X.], ZPO 22. Aufl. § 328 Rdn. 138; [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 328 Rdn. 103 Stichwort "[X.]" Unterstichwort "[X.]" in Verbindung mit "[X.]"; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. [X.]. V S. 3104 Stichwort "[X.]"; [X.] in Festgabe für [X.], S. 89 f; [X.], Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/1 Kap. I Rdn. 1408). Im Unterschied z.B. zur Provinz [X.] (vgl. dazu [X.], Urt. v. 24. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 524, 525) ist lediglich für die Vollsteckbarerklärung ausländischer Urteile im Wege der die [X.] - 4 - setzung erleichternden Registrierung die Gegenseitigkeit zu [X.] nicht gegeben; dadurch wird die Vollstreckbarerklärung im Wege des [X.] aber nicht ausgeschlossen ([X.] in [X.]/Schütze, In-ternationaler Rechtsverkehr aaO, 1065/23 und 1065/27). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde verneint [X.] (in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. [X.]. § 328 Rdn. 11, ebenso 67. Aufl.) nur die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die [X.]. 2. Der vom Berufungsgericht entschiedene Einzelfall gibt keinen Anlass zur Aufstellung weiterer höchstrichterlicher Leitsätze zu § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal sich das Rechtsmittel nicht mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments und späterer Schriftsätze auseinandersetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 1986 - [X.] ZB 27/86, [X.], 1370, 1371; v. 21. März 1990 - [X.], NJW 1990, 2201, 2202, jeweils zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; [X.]/[X.], aaO § 328 Rdn. 80; [X.]/[X.], aaO § 328 Rdn. 173 und 187). Im Übrigen stellt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede, dass den Beklagten die Weiterführung des Rechtsstreits gegen den Nachlass [X.] war und sie die Möglichkeit, dessen Fortgang zu beeinflussen, ungenutzt gelassen haben. 6 3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu ver-neinen, weil die Erben sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren gegen den Nachlass in der Provinz [X.] hätten beteiligen können und ihre Haftung - günstiger als im [X.] Recht - von vornherein auf den Nachlass [X.] ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet im Rahmen des [X.] verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte - 7 - 5 - zumutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der [X.] sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils ([X.]Z 141, 286, 297). 4. Seine internationale Zuständigkeit durfte das [X.] Gericht aus [X.] Sicht mit Recht schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an-nehmen (vgl. [X.]Z 141, 286, 291; [X.]/[X.], aaO § 328 Rdn. 140). Auch zur Frage, ob dem [X.] Urteil zum Nachteil der jetzigen Beklagten Drittwirkung beigemessen werden durfte, zeigt die Beschwerde einen Zulas-sungsgrund nicht auf. 8 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 9 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -
Meta
05.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 150/05 (REWIS RS 2009, 4713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4713
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