Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. StB 27/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10272

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[X.]BES[X.]HLUSS ________________ StB 27/09 vom 19. Januar 2010 Nachschlagewerk: Ja [X.]St: Ja (jeweils zu [X.], [X.] und [X.]) Veröffentlichung: Ja _______________________ StPO § 210 Abs. 2 [X.] § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] § 5 c Abs. 2 A[X.] Art. 267 (Art. 234 [X.]V) [X.] ([X.]) 1334/2000 Art. 5 Abs. 1 bzw. [X.] ([X.]) 428/2009 Art. 8 Abs. 1 1. § 5 c [X.] ist von der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 1334/2000 ([X.]) (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 428/2009 ([X.] nF)) gedeckt und deshalb zulässiges, durch § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] strafbewehrtes nationales Exportkontrollrecht. 2. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs von Gemein-schaftsrecht dadurch, dass Teil I Abschnitt [X.] der nationalen [X.] (Anlage [X.] zur [X.]) den [X.] zu Art. 3 der Verordnung ([X.]) 1334/2000 ([X.]) bzw. der Verordnung ([X.]) 428/2009 ([X.] nF) wiederholt, steht jedenfalls der Anwendbarkeit der Strafnorm des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. - 2 - 3. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des [X.]uptverfahrens besteht keine Pflicht zur Vorlage an den Gerichts-hof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.] (früher: Art. 234 [X.]V). [X.], [X.]uss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09 - [X.] - in dem Strafverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 19. Januar 2010 gemäß §§ 199, 203, 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird a) der [X.]uss des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben, soweit das [X.] die Eröffnung des [X.]uptverfahrens abgelehnt hat; b) das [X.]uptverfahren eröffnet und die Anklage des [X.] vom 7. August 2008 zur [X.]uptverhandlung vor der zuständigen [X.]rtschaftsstrafkammer des [X.] mit der Maßgabe zugelassen, dass der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf der geheim-dienstlichen Agententätigkeit entfällt. 2. Auf die Beschwerde des [X.] wird a) der [X.]uss des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben, soweit das [X.] [X.]) die [X.] des Ermittlungsrichters beim [X.] vom 19. Oktober 2006 (1 [X.] 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 [X.] 151/2006) in das Vermögen des Angeschuldigten und der [X.],

aufgehoben hat; hinsichtlich des letztgenannten [X.]usses jedoch nur, soweit sich die Aufhebung durch das [X.] auf einen Teilbetrag von 277.041,07 • er-streckt; - 4 - [X.]) die mit [X.]üssen des Ermittlungsrichters beim [X.]es-gerichtshof vom 29. November 2006 (1 [X.] 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 [X.] 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 [X.] 226/2007) angeordneten [X.]agnahmen aufgehoben hat; b) gemäß § 111 b Abs. 1, 3 und 4 StPO, § 111 c Abs. 1, § 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 101 a Nr. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB die [X.]agnahme von - fünf DVDs mit der Aufschrift "[X.] [X.]-S[X.]A 17/02/05, 27/09/05, 01/11/052", "1107/06 HS", "02/04/06", "19/11/05, 02/04/06", "[X.] 11/07/06" ([X.]. 10 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 699), beim Zollfahn-dungsamt [X.] verwahrt; - einem Aluminiumwinkel mit schwarzer [X.]unststoffeinlage, Bohrungen und der Aufschrift "568-490-066+GF+" ([X.]. 10.2 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 574), beim Zollfahndungsamt [X.] verwahrt; - einem Notebook der Marke "[X.] Satellite" mit [X.] und Netzteil ([X.]. 1.2.4.4.1 [X.]), beim [X.] verwahrt; - einem Mobiltelefon der Marke "[X.]" mit Ladegerät ([X.]. 1.2.3.3.1.2 und 1.2.4.4.1.3 [X.]), beim [X.] verwahrt; und - 5 - - 15 Blatt technischer Zeichnungen der [X.] ([X.]. 2 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 574, Vermerk des Zollfahndungsamts [X.] vom 13. No-vember 2007, Fallakte 020-2000 Bd. 1, [X.]), beim Zollfahndungsamt [X.] verwahrt; angeordnet. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. 4. Die [X.]osten der zurückgenommenen Beschwerde des [X.] gegen den [X.]uss des [X.] vom 19. März 2009, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende [X.]ftbefehl und der zugehörige Ver-schonungsbeschluss aufgehoben worden sind, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die St[X.]tskasse. Gründe: Der [X.] hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-desgericht [X.] erhobenen Anklage vorgeworfen, für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die [X.] ausgeübt und tateinheitlich dazu 29 Verstöße gegen das [X.] begangen zu haben. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 19. März 2009 die Eröffnung des [X.]uptverfahrens aus tat-sächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 6 - Das [X.] hat daneben die folgenden, jeweils vom Ermitt-lungsrichter des [X.] getroffenen Entscheidungen aufgehoben: den gegen den Angeklagten bestehenden [X.]ftbefehl vom 25. Oktober 2006 (1 [X.] 151/2006) sowie den zugehörigen [X.] vom 22. Februar 2007 (1 [X.] 49/2007), zwei [X.] vom 19. Oktober 2006 (1 [X.] 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 [X.] 151/2006) in das Vermögen des Angeschuldigten und der [X.],

sowie die mit drei [X.]üssen vom 29. November 2006 (1 [X.] 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 [X.] 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 [X.] 226/2007) angeordneten [X.]agnahmen. Einen weiterge-henden, in der Anklageschrift enthaltenen [X.] hat es zu-rückgewiesen. 2 Dagegen hat der [X.] zunächst insgesamt Beschwerde eingelegt, die er hinsichtlich der [X.]ftentscheidungen indes wieder zurückge-nommen hat. Im Übrigen beanstandet er weiterhin den angefochtenen Be-schluss und beantragt, 3 a) diesen aufzuheben; 4 b) seine Anklage unter Eröffnung des [X.]uptverfahrens vor dem 6. Straf-senat des [X.] zur [X.]uptverhandlung zuzulassen. 5 Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg. 6 [X.]. Mit der Anklageschrift sind dem in [X.]wohnhaften Angeklagten fol-gende Straftaten zur Last gelegt worden: 7 - 7 - 1. Bereits Ende der 1980er Jahre nahm er über das in [X.] ansäs-sige [X.]ontaktbüro der [X.] Defense Industry Organisation ([X.]) zu dieser geschäftliche Beziehungen auf. Die [X.] stellt die wichtigste st[X.]tliche Organi-sation des [X.] auf dem Gebiet der konventionellen Rüstung dar, die im Tatzeit-raum und auch in den Jahren davor ständig vor der Notwendigkeit stand, die ihr angeschlossenen fertigenden Betriebe mit Rohstoffen, Geräten, Ersatzteilen und Informationen für die Produktion von Rüstungsgütern zu versorgen, die im [X.] nicht verfügbar waren und deshalb aus dem Ausland beschafft werden mussten. Um die Exportkontrollen in den Ländern, aus denen die Waren stam-men, zu umgehen, bedienen sich die [X.] und ihre Untergliederungen einer auf Heimlichkeit und Verschleierung abzielenden Beschaffungsmethodik. So wer-den u. a. eigens angefertigte Prospekte erstellt und verteilt sowie unrichtige Endverbleibserklärungen gefertigt, um die Lieferanten und die für sie zuständi-gen Exportkontrollbehörden von einer zivilen [X.] bei den angegebenen Empfängern zu überzeugen. Für die zur [X.] gehörenden Betriebe wird zudem ein komplexes [X.]odenummernsystem verwendet, das [X.] den Einblick in die Beschaffungszusammenhänge verwehrt. Zur Verschleierung des wahren Endempfängers werden von der [X.] und ihren [X.] schließlich nach Belieben Tarnfirmen eingesetzt, um [X.] der Exportkontrolle gegen bekannte Beschaffungseinrichtungen zu [X.]. Scheitern unmittelbare Einfuhrbemühungen der [X.] gleichwohl - etwa an einer funktionierenden betrieblichen oder st[X.]tlichen Exportkontrolle - beauf-tragt sie in [X.] ansässige [X.]aufleute [X.] Herkunft - wie den [X.] - mit der Beschaffung, um nach außen nicht in Erscheinung zu treten. 8 Zunächst wickelte der Angeklagte die Aufträge der [X.] über die von ihm geleitete [X.] mit Sitz in [X.]ab; die Zusammenarbeit erwies sich als so lukrativ, dass er sich entschied, seine Geschäftstätigkeit ausschließ-lich auf Beschaffungsaufträge [X.] Stellen zu verlegen. Nachdem Ende 9 - 8 - 1992 eine ungenehmigte Ausfuhr der [X.] an ein zur [X.] gehörendes Unternehmen von den [X.] Exportkontrollbehörden beanstandet worden war, beschloss der Angeklagte, künftige Geschäfte mit dem [X.] vor dem Zoll und dem [X.] ([X.]) geheim zu [X.]. Zu diesem Zweck übernahm er im [X.] als Nachfolgerin für die [X.] die nach dem Recht der [X.] eingetragene [X.]. ([X.].

Inc.), für die er in [X.] zunächst eine Post-fachadresse und ab 1997 bei einem Büroserviceunternehmen in [X.]auch eine "Domiziladresse" einrichtete. Dort eingehende Anrufe und Telefaxe wurden zu seinem Wohnhaus nach [X.] weitergeleitet, Postsendungen an ein Post-fach in [X.] geschickt, das nicht auf den Namen des Angeklagten [X.] war, auf das er aber Zugriff hatte. Mit dem von ihm im [X.] übernommenen, nach liberianischem Recht gegründeten [X.]ndelsunternehmen [X.] ([X.].), das im Laufe der [X.] an die Stelle der [X.]. Inc. trat, verfuhr er in gleicher Weise. Im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten erweckte er so den Eindruck, [X.]äufer der Waren sei ein in [X.] ansässiges Unternehmen, obwohl er dort tatsächlich keinen Ge-schäftssitz unterhielt, vielmehr sämtliche Geschäfte allein von seinem [X.] in [X.] aus betrieb. Die Gesellschaften waren nicht im [X.]ndelsregister des [X.]antons Z. eingetragen, bei den [X.] Steuerbehörden unbekannt und traten auch gegenüber den [X.] Exportkontrollbehörden nicht in Er-scheinung. Als Inhaber einer angeblichen [X.] [X.]ndelsfirma und damit als ver-meintlich unkritischer Endempfänger konnte der Angeklagte auch [X.] umsetzen, an denen seine Auftraggeber oder seine zunächst eingeschalteten [X.]onkurrenten zuvor gescheitert waren. Gegenüber seinen [X.] trat er nicht unter seinem wahren Namen auf und verschwieg seine [X.] Herkunft; vielmehr nannte er sich "[X.]" und gerierte sich als 10 - 9 - [X.]ischer oder [X.] St[X.]tsangehöriger. Obwohl er wusste, dass sämtliche ausgeführten Gegenstände und Stoffe im [X.] zur Produktion von konventionellen Rüstungsgütern eingesetzt werden sollten, gab er gegenüber den Lieferanten andere - unkritische - Bestimmungsorte und [X.] an. In der Mehrzahl der Fälle meldeten die Verkäufer bei den für sie jeweils zuständigen [X.] daraufhin die Ausfuhr der Güter in die [X.], in einigen Fällen auch in die [X.] an. Um indes eine Lieferung an die angebli-che [X.] Adresse seiner Gesellschaften zu verhindern, ließ der [X.] entweder direkt der Spedition M.

GmbH in [X.]anliefern oder beauftragte diese - bzw. im Fall 1 der Anklage die Spedition G.

GmbH aus D.

- mit der Abholung "ab Werk". In seinem Auftrag verbrachten die Speditionen die Waren sodann auf dem Landweg in den [X.]. Dabei meldeten sie bei der zuständigen Ausgangszollstelle - im Fall der M.

GmbH (Fälle 2-29 der Anklage) dem Zollamt [X.]. - die Aus-fuhr der Güter in den [X.] an, ohne dass es zu Beanstandungen kam. Denn die [X.]ontrollen insbesondere des Zollamts [X.]. beschränkten sich auf ei-ne Sichtprüfung von Unterlagen; eine Beschau der auszuführenden Güter wur-de regelmäßig nicht durchgeführt, vor allem wenn - wie in über 80 % der Fälle - bei der Abfertigung eine schon von einem anderen Zollamt vorabgefertigte [X.] vorgelegt wurde. Soweit in diesen Fällen Anmeldungen mit [X.]er Endbestimmung [X.] vorgelegt wurden, obwohl die Güter in den [X.] ausgeführt werden sollten, fiel den Zollbeamten dieser Umstand entweder nicht auf oder gab ihnen keinen Anlass zum Einschreiten. In einigen Fällen un-terstützte der Disponent der Spedition [X.], der anderweitig verfolgte [X.], den Angeklagten bei der Ausfuhr der Waren oder deckte gegenüber den Lieferanten die Ausfuhr in den [X.] nachträglich durch die Erstellung inhaltlich unrichtiger Ausfuhrnachweise ab, wonach die Waren von der Spedition in die [X.] und nicht in den [X.] geliefert worden seien. - 10 - Dem Angeklagten war in den [X.] und 20-29 der Anklage [X.], dass die Güter für eine militärische Endverwendung im [X.] bestimmt waren und er deshalb vor der Ausfuhr das [X.] zu unterrichten und dessen Entscheidung abzuwarten hatte. Gleichwohl führte er unter bewusster Verlet-zung dieser Pflicht in den Jahren 2002 bis 2006 Waren aus der [X.] [X.] in den [X.] aus, die zwar weder in der nationalen [X.] ([X.] zu § 5 [X.]) noch in der sog. [X.] ([X.] zur [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 [X.]. 159 S. 1, 9 ff.) aufgeführt waren, in den der [X.] zugehörigen Produktionsbetrieben aber gleichwohl zur Produktion von konventionellen Rüs-tungsgütern verwendet wurden. Dabei handelte es sich um Rohstoffe (Fälle 1 und 21 der Anklage), spezielle Werkzeuge zur Metallbearbeitung (Fälle 3 und 17b der Anklage), Geräte zur zerstörungsfreien Materialprüfung (Fall 27 der Anklage), Zubehör für chemische Anlagen (Fall 6 der Anklage), mechanische und elektronische Maschinenteile (Fälle 7, 13c, 18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage) sowie um Ersatzteile für bereits in den 1980er und 1990er Jahren in den Betrieben angeschaffte Maschinen, die dort benötigt wurden, um die Produktion aufrecht zu erhalten (Fälle 2, 4-5, 8-13b, 14-17a, 23 und 25 der [X.]). Im Fall 29 blieb es beim Versuch der Ausfuhr, weil die Lastzüge mit den bereits beim Zollamt [X.]. abgefertigten [X.]ndvorschubgeräten von Zollbeamten kurz vor dem Überqueren der Grenze angehalten wurden. 11 Im Fall 19 der Anklage führte der Angeklagte sechs [X.] in den [X.] aus, die als [X.]ühler und [X.]ondensatoren bei der Herstellung von Spreng- und [X.]unststoffen verwendet werden und die in Position 2 [X.] Buchst. d) Nr. 3 in [X.] zur [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind. Ihre Ausfuhr in Länder außerhalb der [X.] ist deshalb nach Art. 3 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig, worauf der Angeklagte von seinem Lieferanten mehrfach hingewiesen worden war. Gleichwohl bean-tragte er eine entsprechende Genehmigung nicht. 12 - 11 - In [X.] Fällen hätte das [X.] für die Ausfuhren keine Genehmigung er-teilt, wenn es entsprechend informiert bzw. eine solche beantragt worden wäre. 13 2. In der Anklageschrift des [X.] sind diese [X.] rechtlich wie folgt gewürdigt: 14 a) In den [X.] und 20-29 der Anklage habe der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig handelnd Güter, die nicht in der [X.] genannt sind und deren [X.]äufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste [X.] war, in [X.] von deren militärischer Endverwendung ohne Unterrichtung der zuständigen Behörden und ohne Genehmigung ausgeführt, wobei jede Ausfuhr geeignet gewesen sei, die auswärtigen Beziehungen der [X.] [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 3, § 5 c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Fall 29 sei es lediglich beim Versuch einer solchen Tat geblieben (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB). 15 Im Fall 19 der Anklage habe der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd ohne Genehmigung in Teil I Abschnitt [X.] [X.]ategorie 2 Nr. 2 [X.] Buchst. d) Nr. 3 der [X.] (Anlage [X.] zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Wa-ren mit doppeltem Verwendungszweck, die in [X.] der [X.]-Verordnung Nr. 1334/2000 des Rates über eine [X.] für die [X.]ontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck vom 22. Juni 2000 aufgeführt sind, ohne Genehmigung ausgeführt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.] i. V. m. Teil I Abschnitt [X.] [X.]ategorie 2 Nr. 2 [X.] der [X.], Art. 3 Abs. 1 und [X.] zur Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000). 16 - 12 - b) Mit diesen [X.] habe der Angeklagte für den [X.] einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt, die gegen die [X.] [X.] und auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei und sich so einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht. 17 c) Die im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB tatmehrheitlich begangenen [X.] gegen das [X.] stünden zu dem Vergehen der ge-heimdienstlichen Agententätigkeit jeweils in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). 18 I[X.] In seinem die Eröffnung des [X.]uptverfahrens ablehnenden [X.]uss vom 19. März 2009 hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: 19 1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agen-tentätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. 20 Es sei nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens nicht er-kennbar, dass der [X.] Geheimdienst [X.] konkret in die Beschaf-fungsbemühungen des Angeklagten für die [X.] eingebunden gewesen sei. Ausgehend von der Annahme der Anklageschrift, die [X.] ihrerseits sei ein [X.] der Islamischen Republik [X.], ergebe sich gleichwohl eine geheim-dienstliche Agententätigkeit nicht, weil die Lieferung der - ganz überwiegend - nicht gelisteten [X.] nicht dem Erkenntnisgewinn der st[X.]tlichen [X.] Stellen gedient, sondern lediglich ein Nutzungsinteresse der beliefer-ten Produktionsfirmen befriedigt habe. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten belege weiter nicht seine - auch nur funktionelle - Eingliede-rung in einen fremden Geheimdienst. Insbesondere sein konspiratives Ver[X.] lasse sich aus anderen nahe liegenden Gründen erklären, namentlich der 21 - 13 - beabsichtigten Umgehung der Exportkontrolle. Die Tätigkeit des Angeklagten sei zudem nicht gegen die [X.] [X.] gerichtet gewesen, weil es angesichts der ausgeführten Güter an der erforderlichen Intensität der Ge-fährdung [X.] Belange gefehlt habe. Zum Vorsatz des Angeklagten ver-halte sich der [X.] nicht. 2. Im Hinblick auf die angeklagten Verstöße gegen das [X.] scheide ein hinreichender Tatverdacht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus. 22 a) In den [X.] und 20-29 sei nach dem Ergebnis des [X.] nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die exportierten Güter im [X.] für eine militärische Endverwendung bestimmt gewesen seien. Da sich mehrere Hinweise ergeben hätten, dass die [X.] Empfängerfirmen auch über eine zivile Produktpalette verfügten, habe es in jedem Fall eines besonde-ren Nachweises bedurft, dass die ausgeführten Waren gerade nicht im zivilen Bereich eingesetzt werden sollten. 23 Auch die positive [X.]enntnis des Angeklagten von der militärischen End-verwendung der Güter sei ihm nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach-zuweisen, insbesondere lasse sein konspiratives Vorgehen - entgegen der [X.]schrift - nicht den alleinigen Schluss auf diese [X.]enntnis zu. Es ergäben sich nach dem Ermittlungsergebnis vielmehr auch andere Motive für die [X.] seiner Geschäftstätigkeit, namentlich sein Bemühen, etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen, mögliche politische Vorbehalte der Lieferanten gegenüber dem [X.], sein Interesse, nicht von seinen [X.]unden als Zwischenhändler umgangen zu werden oder sein Wunsch, auf diese Weise "Steuern zu sparen". 24 - 14 - Lägen damit bereits die Voraussetzungen des § 5 c Abs. 2 [X.] nicht vor, sei auch das für die strafrechtliche Ahndung erforderliche Tatbestands-merkmal der Eignung der Tat, die auswärtigen Beziehungen der [X.]esrepu-blik [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), in der [X.] nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Gefährdungseignung sei vor dem Hintergrund, dass die in diesen Fällen ausgeführten Güter aus jedem an-deren Land der [X.] genehmigungsfrei hätten ausgeführt wer-den dürfen, auch im Licht der eingeholten Stellungnahmen und "Behördengut-achten" des [X.] und des [X.] nicht mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit nachweisbar. 25 b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Verstöße gegen das [X.] sei in [X.] angeklagten Fällen zudem aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Vorschriften des § 5 c Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] seien mit vorrangigem [X.] Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und damit unanwendbar. 26 [X.]) Die [X.] habe auf dem Gebiet der gemäß Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) in ihrer Zuständigkeit liegenden gemeinsamen [X.]ndelspolitik für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 ([X.], jetzt: [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 [X.]. 134 S. 1) ein gemeinsames [X.]ontrollsystem und ein harmonisiertes [X.]onzept geschaffen. Nach Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 dürfe ein Mitgliedsst[X.]t zwar auch die Ausfuhr von nicht in [X.] der Verordnung aufgelisteten [X.]n aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder einer [X.] unterstellen; wenn der nationale Gesetzgeber allerdings von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen wolle, müsse er die Grundsätze der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] mit seinen nationalen 27 - 15 - Sonderinteressen abwägen und die dieser Abwägung zugrunde liegenden [X.] darlegen. Diesem europarechtlichen Begründungszwang sei die [X.]esregierung bei der Schaffung bzw. Beibehaltung von § 5 c Abs. 2 [X.] nicht nachgekommen; es könne auch nicht der Verwaltung oder den Gerichten überlassen werden, eine solche Begründung zu finden. Aus diesem Grund sei die nationale Sonderregelung des § 5 c Abs. 2 [X.] gemeinschaftsrechtswidrig und entfalte keine Rechtswirkungen. Die Vorschrift genüge zudem nicht dem Grundsatz der [X.] Verhältnismäßigkeit, weil sie wegen der Möglichkeit von [X.] aus anderen [X.] [X.] - [X.] betrachtet - nicht geeignet sei, ihr Ziel einer restriktiven Exportkontrolle zu erreichen. 28 Schließlich verstoße § 5 c Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 3, 7 [X.] auch gegen die [X.]en Grundsätze der Bestimmtheit, der Vorhersehbar-keit und der Rechtssicherheit, weil die gesetzliche Regelung keine hinreichend genauen [X.]riterien nenne, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt oder versagt werde. Insbesondere die in § 7 Abs. 1 [X.] genannten Zwecke, um derentwillen die [X.] beschränkt werden könne, seien zu unbestimmt. Es könne nicht den Gerichten überlassen werden, die [X.] einer Genehmigung zu konkretisieren; diese müssten sich objektiv und präzise aus dem Gesetz ergeben, um eine gerichtliche [X.]ontrolle der Verwaltung erst zu ermöglichen. 29 [X.]) Auch § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweise sich als [X.], weil der Gesetzgeber die Erforderlichkeit, die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt auszugestalten, nicht dargelegt habe. Im Hinblick auf die fortschreitende [X.]rmonisierung der Exportkontrolle hätte dies einer besonderen Begründung bedurft. Die unterlassene Begründung könne nicht durch die [X.] - 16 - nalen Gerichte nachgeholt werden. Die Sanktion des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweise sich damit als unverhältnismäßig und verstoße gegen die Grundsätze der gemeinsamen [X.]ndelspolitik. [X.]) Die auf die nationale [X.] Bezug nehmende Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wi[X.]preche dem Anwendungsvorrang des Europarechts, soweit in der [X.] in Teil I Abschnitt [X.] die Gemeinsame Liste der [X.] für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [X.] werde. Diese Liste sei integraler Bestandteil der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000. Durch ihre [X.]ederholung im nationalen Recht werde die unmittelba-re Geltung der [X.] aufs Spiel gesetzt; denn die europa-rechtliche Grundlage werde nicht sichtbar, der [X.] könne den [X.] [X.]harakter der Liste nicht eindeutig erkennen. 31 B. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 2. [X.]lbs. Nr. 2 StPO statt-hafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses sowie - mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit ent-fällt - zur Eröffnung des [X.]uptverfahrens und Zulassung der Anklage zur [X.]uptverhandlung vor der zuständigen [X.]rtschaftsstrafkammer des [X.]. Hierzu gilt: 32 Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des [X.]uptver-fahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Ange-schuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatver-dacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Er-mittlungsergebnisses die Verurteilung in einer [X.]uptverhandlung mit [X.] - 17 - gen Beweismitteln wahrscheinlich ist ([X.]R StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaß-stab 2 m. w. N.). Der [X.] beschließt als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung ([X.] in [X.]. § 210 [X.]. 11). Dabei hat er das in dem [X.] liegende (negative) Wahrscheinlichkeits-urteil eines [X.]s und dessen rechtliche Bewertung in vollem Um-fang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen ([X.]St 53, 238, 243). 34 [X.] Soweit das [X.] die Eröffnung des [X.]uptverfahrens hin-sichtlich des Anklagevorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit abge-lehnt hat, verfolgt der [X.] seine sofortige Beschwerde nicht weiter; dies enthebt den [X.] einer diesbezüglichen Entscheidung jedoch nicht. Denn nach der Anklageschrift stellten die Verstöße gegen das [X.] gleichzeitig Ausführungshandlungen der geheimdienstlichen [X.] dar, so dass jeweils Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorläge. In diesen Fällen kommt eine Rechtsmittelbeschränkung in Bezug auf nur eine der vermeintlich tateinheitlichen Gesetzesverletzungen nicht in [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.] - [X.]. 15 m. w. N.). 35 Nach den oben genannten Maßstäben hat das [X.] inso-weit allerdings zu Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ver-neint. 36 Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung zur Auslegung des [X.] des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit" fest, nach der außerhalb des [X.]ernbereichs der klassischen Agententätigkeit in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden muss, ob das 37 - 18 - Geschehen unter den Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist ([X.] NStZ 2007, 93, 94 m. w. N.; NStZ-RR 2006, 303, 304). Dabei ist in Fällen der Lieferung von Gegenständen - entgegen der Auffassung des [X.] - auch in den Blick zu nehmen, ob diese maßgeblich der Ge-winnung von Informationen dienen sollte oder ob ein konspiratives Vorgehen und eine Verbindung des [X.] zu einem fremden Geheimdienst bereits darin begründet ist, dass die Lieferung aus anderen Gründen als der Informations-vermittlung verboten war und deshalb getarnt werden musste ([X.] [X.]O). So verhält es sich hier. Bei den gelieferten Gegenständen handelte es sich ausnahmslos um sog. [X.], deren Export aus [X.] der [X.] - mit Ausnahme der Schlangenwärmetauscher im Fall 19 der Anklage - jedenfalls außerhalb der [X.] [X.] nicht kontrol-liert wird. Auch bei der Ausfuhr aus [X.] kann eine Genehmigungs-pflicht nur entstehen, wenn die Waren für eine militärische Endverwendung be-stimmt sind oder bestimmt sein können und das Empfängerland in der [X.] aufgeführt ist (§ 5 c [X.]). Eine Lieferung in den [X.] aus einem anderen St[X.]t der [X.] oder aus [X.] zu zivilen Zwecken unter-lag damit keinerlei Beschränkungen. Daran - sowie an den insbesondere in den Fällen 1, 3, 6, 8c, 21, 22 und 29 der Anklage gelieferten hohen Stückzahlen bzw. großen Mengen - wird erkennbar, dass die Lieferung der Waren nicht auf eine heimliche Vermittlung des darin verkörperten [X.] gerichtet war, sondern allein die Beschaffung der Gegenstände zur Aufrechterhaltung der Produktionsabläufe bei den Empfängerfirmen im Vordergrund stand. 38 Soweit der [X.] in der Anklageschrift zur Begründung einer nachrichtendienstlich relevanten Informationsvermittlung bei einem Teil der [X.] darauf abstellt, dass vorab Warenmuster geliefert, Ersatzteile anhand zur Verfügung gestellter Zeichnungen oder Altteile [X.] - 19 - baut oder dass im Zuge der Warenlieferung auch Betriebsanleitungen, [X.] oder Wartungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, führen diese Umstände nicht zu einer abweichenden Würdigung. Nach den Ermittlungser-gebnissen war ein Großteil der bei den Empfängern vorhandenen Maschinen bereits so alt, dass Originalteile dafür nicht mehr hergestellt wurden; eine Abklä-rung der [X.]ompatibilität war deshalb für die Nutzbarkeit der zu liefernden Güter von entscheidender Bedeutung und belegt darüber hinausgehende Ausfor-schungsbemühungen nicht hinreichend. Die Zurverfügungstellung von [X.] etc. durch den Hersteller entspricht bei technischen Geräten im Übrigen der Üblichkeit und vermag für sich betrachtet angesichts der weite-ren Umstände - es handelte sich auch insoweit überwiegend um Ersatzteile für bereits vorhandene, ältere Maschinen - ein im Vordergrund stehendes [X.] nicht zu belegen. Nach alledem ist die Beurteilung des [X.]s, der Angeklagte habe sich der Ausübung einer geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig gemacht, nicht zu [X.]. 40 I[X.] Im Umfang des verbleibenden Anklagevorwurfs liegen die [X.] für die Eröffnung des [X.]uptverfahrens hingegen vor. 41 1. Im Fall 19 liegt - was das [X.] nicht in Abrede gestellt hat - in tatsächlicher Hinsicht der hinreichende Tatverdacht vor, dass der Ange-klagte sich wegen der Ausfuhr der sowohl von der [X.] der [X.] als auch der nationalen [X.] erfassten [X.], auf die § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] für diese Position verweist, nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat. 42 - 20 - 2. Soweit das [X.] die Zulassung der Anklage aus tatsäch-lichen Gründen abgelehnt hat, hat es an den dafür erforderlichen Tatverdacht überspannte Anforderungen gestellt und das Ergebnis der Ermittlungen unzu-treffend gewürdigt bzw. nur unvollständig ausgewertet. 43 Die nach den oben genannten Grundsätzen dem [X.] obliegende Wür-digung der Voraussetzungen der Eröffnung des [X.]uptverfahrens ergibt, dass der Angeklagte in den [X.] und 20-29 der Anklage hinreichend verdäch-tig ist, jeweils gewerbsmäßig handelnd Güter, die nicht in der [X.] (An-lage [X.] zu § 5 [X.]) genannt sind und deren [X.]äufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste [X.] war, in [X.]enntnis von deren militärischer Endverwen-dung ohne Unterrichtung der zuständigen Behörden und ohne Genehmigung ausgeführt zu haben, wobei jede Ausfuhr geeignet war, die auswärtigen [X.] der [X.] [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 3, § 5 c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Fall 29 blieb es lediglich beim Versuch einer solchen Tat (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB). 44 a) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem Angeklagten ausgeführten Güter im [X.] für eine militärische Endverwendung bestimmt [X.]. Dies ergibt sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren, [X.] aber dem [X.]reis der Empfänger und deren bekannter Produktpalette sowie einer Gesamtwürdigung der weiteren Tatumstände. Im Einzelnen: 45 [X.]) Gemäß § 5 c Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt als militärische Endverwendung der Einbau in Rüstungsgüter, die in Teil I Abschnitt A der [X.] genannt sind (Nr. 1), die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung und deren Bestandteilen für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung solcher militärischen Güter (Nr. 2) sowie die Verwendung von unfertigen [X.] - 21 - [X.] in einer Anlage zur Herstellung von Rüstungsmaterial (Nr. 3). Im Hinblick auf die Beschaffenheit der durch den Angeklagten ausgeführten [X.] sind vorliegend nur die beiden letzten Varianten der Vorschrift in den Blick zu nehmen: Waren und deren Bestandteile, die im Sinne von § 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung verwendet werden, müssen einen funktionalen Beitrag für die Entwicklung, Herstellung oder War-tung von militärischen Gütern leisten. Eine Verwendung zu Analysezwecken kommt hier für das im Fall 27 der Anklage gelieferte Endoskopie-[X.]omplettsystem in Betracht, bei dem es sich nach dem Ergebnis des [X.] um ein Inspektionsgerät für die zerstörungsfreie Materialprü-fung handelt, das im gesamten industriellen Spektrum eingesetzt werden kann, aber auch von [X.] für Wartungs- und Prüfaufgaben genutzt wird. Eine Verwendung der Waren zum Zweck der Herstellung von militärischen Gütern steht hingegen bei den gelieferten Ersatzteilen für Werkzeug-, Dreh- und Fräs-maschinen sowie einen Vakuumofen zur Härtung von Werkstücken in Rede, die die Bestellerfirmen im [X.] bereits in den 1980er und 1990er Jahren angeschafft hatten (Fälle 2, 4-5, 8-10, 12-13b, 14-17a, 23 und 25 der Anklage), sowie bei der Lieferung anderer Werkzeuge und Maschinenteile (Fälle 3, 6-7, 11, 13c, 17b-18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage). 47 Unter den Begriff der Verwendung unfertiger Erzeugnisse in einer Anlage zur Herstellung von Rüstungsgütern im Sinne des § 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] werden alle Waren gefasst, die in das Endprodukt eines militärischen [X.] eingehen. Der Begriff der "Anlage" ist weit zu verstehen und erfasst Stätten, in denen unter Zuhilfenahme von Maschinen und sonstigen Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen Rüstungsgüter produziert werden. Die Lieferung solcher unfertigen Erzeugnisse kommt hinsichtlich der 20 Tonnen Salpetersalz, 48 - 22 - das bei der Warmbadhärtung von Stahl eingesetzt wird (Fall 1 der Anklage), und der 12 Tonnen der [X.]hemikalie Bonder 98, mit der ein [X.]orrosionsschutz sowie ein Schmierfilm für stark beanspruchte Maschinen- aber auch Waffenteile hergestellt werden kann (Fall 21 der Anklage), in Betracht. Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des [X.] waren alle von dem Angeklagten gelieferten Gegenstände in technischer Hinsicht objektiv geeignet, bei der Entwicklung und Herstellung von [X.] im Sinne von Teil I Abschnitt A der [X.] verwendet zu werden. Insoweit hat das [X.] ausgeführt, die objektive Eignung der Wa-ren, zu einer militärischen Endverwendung eingesetzt zu werden, genüge bei den durchweg auch zivil zu nutzenden Gütern nicht als hinreichender Nachweis für ihre Bestimmung zur militärischen Endverwendung. Jedoch steht die Be-schaffenheit der Güter einer militärischen Endverwendung auch nicht entgegen. Eine dahingehende Schlussfolgerung ist möglich. 49 [X.]) Die entscheidenden Verdachtsmomente dafür, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren im [X.] zur Produktion von Rüstungsgütern be-stimmt waren, ergeben sich aus den in die st[X.]tliche [X.] Rüstungsorgani-sation [X.] eingegliederten Empfängern selbst, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen hergestellten Produkte. 50 Der [X.] als einer dem [X.] Verteidigungsministerium [X.] und von diesem kontrollierten Gesellschaft unterstehen nach ihrem eige-nen, auch vom [X.] in Bezug genommenen [X.]auftritt sechs [X.], von denen im vorliegenden Verfahren die "[X.]" ([X.]), die "Ammunition and Metallurgy Industries Group" ([X.]) und die "[X.]hemical Industries & Development of Material Group" 51 - 23 - ([X.]IDMG) ihrerseits als Muttergesellschaften von Empfängerfirmen eine Rolle spielen. (1) Die [X.] stellt nach der von ihr unterhaltenen [X.]seite ausschließ-lich Schusswaffen in drei [X.]ategorien her: große, mittlere und kleine [X.]aliber. Zu den großen [X.]alibern zählen insbesondere [X.]anonen, [X.]ubitzen und Raketen-werfer, zu den mittleren Mörser, [X.] und kleinere Raketen-werfer und zu den kleinen diverse Maschinengewehre, Sturmgewehre und Ma-schinenpistolen. Allein bei den kleinkalibrigen Waffen finden sich mit drei [X.], einem Luftgewehr und Signalpistolen sowie einer 9mm-Pistole [X.], die auch zu zivilen Zwecken einsetzbar sind. 52 In [X.] den [X.] der [X.] betreffenden und damit in 16 der 29 dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle (Fälle 2-5, 8-10, 12-14, 16-17, 23 und 25-27 der Anklage), war Empfängerin der Waren (namentlich Ersatzteile für Maschinen und Werkzeuge zur Metallbearbeitung) die [X.]. Diese der [X.] unterstehende Produktionsstätte ist nach dem Ermittlungsergebnis auch unter mehreren anderen Bezeichnungen bekannt, insbesondere unter dem aus der Sprache [X.] stammenden Namen "[X.]", was übersetzt "[X.]riegswerkzeugindustrie" bedeutet, sowie als "J.S. [X.]o." und als "[X.]". Es handelt sich um ein Rüstungswerk, in dem leichte [X.]werfer und Mörser, Panzerfäuste sowie militärische und zivile Schusswaffen hergestellt werden. Angesichts dieser Umstände ist gegen die in einem Sachstandsvermerk des Zollfahndungsamts [X.] verwendete Bezeichnung der [X.] als Waffenfabrik - entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichts - nichts zu erinnern. 53 Für eine Verwendung der Waren bei der [X.] zu Zwecken der Produktion von Rüstungsgütern sprechen weitere, vom [X.] nicht 54 - 24 - erwähnte und nicht in seine Beurteilung einbezogene wesentliche Indizien. Aus einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Zeugenvernehmung eines [X.] der [X.], einer [X.] Firma, die an die [X.] im Jahr 1991 einen Vakuumofen geliefert hatte, der der Härtung von Werkstücken aus Metall diente und für den der Angeklagte in den [X.], 5, 8a, 8b, 9 und 10 Ersatzteile beschaffte, geht hervor, dass die [X.] anlässlich seines [X.] in den Außenbereichen [X.] ein Firmengelände unterhielt, das durch Mauern, Stacheldraht und mit Gewehren bewaffnete uni-formierte Wachen gesichert war, die nicht der [X.] Polizei angehörten. Ausländische Besucher mussten ihren Reisepass abgeben und einen Fragebo-gen ausfüllen. Derartige aufwändige Sicherungsmaßnahmen seien bei anderen [X.]unden der [X.] im [X.] nicht üblich. Ein anderer Mitarbeiter der [X.], der mit der [X.] im Rahmen von geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen im Juli 2002 [X.] führte, verwies angesichts der [X.]ritik der [X.] an der [X.] schleppenden Auftragsbearbeitung, insbesondere der ausbleibenden Lieferung von Ersatzteilen, auf die "gesetzliche Lage". Im September 2002 be-mühte sich die [X.], eine Ersatzteillieferung über ihre [X.] Vertre-tung zu ermöglichen, die sie bat, für die Ersatzteilliste ihr eigenes Briefpapier zu verwenden, weil Lieferungen in den [X.] an diesen speziellen [X.]unden einem "Embargo" unterlägen. In dem Besuchsbericht eines weiteren [X.] aus dem November 2002 ist vermerkt, dass "bei vielen Firmen in der Waffenindustrie das Interesse an Vakuumöfen" bestehe. All dies deutet dar-auf hin, dass die [X.] bzw. deren Mitarbeiter davon ausgingen, dass bei der [X.] Rüstungsgüter hergestellt wurden. Beson[X.] deutlich wird dies an den Verweisen auf die "gesetzliche Lage" bzw. auf ein "Embargo", denn auch zur [X.] dieser Äußerungen unterlagen Ausfuhren der in Rede ste-55 - 25 - henden Güter aus [X.] nur in Fällen der dem Ausführer bekannten [X.]. Diese Umstände bleiben im [X.]uss des [X.]s ebenso unerwähnt wie die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der [X.] auf mehr als neun Seiten aufgeführten weiteren Erkenntnisse zur [X.], die belegen, dass auch andere [X.] Hersteller bei Lieferungen an die [X.] eine militärische Endverwendung zumindest nicht aus-schließen konnten, sich erfolglos beim [X.] um Ausfuhrgenehmigungen [X.], von Verantwortlichen der [X.] unzutreffende, angeblich zivile Verwendungen belegende Endverbleibserklärungen erhielten und sich bereits Ende der 1990er Jahre weigerten, den Angeklagten mit Waren zu beliefern, weil diese für den [X.] bestimmt seien und eine Ausfuhrgenehmigung vom [X.] verweigert worden sei. 56 Die vom [X.] herangezogenen, den hinreichenden Tatver-dacht nach seiner Ansicht ausschließenden Indizien erweisen sich [X.] als nicht tragfähig, vermögen jedenfalls die für die Eröffnung des [X.]upt-verfahrens erforderliche hinreichende [X.] nicht zu entkräften: 57 Soweit das [X.] - teilweise unter Bezugnahme auf Früh-warnschreiben des [X.] und Erkenntnismitteilungen des [X.] ([X.]) und des [X.]es ([X.]) - auf eine zivile [X.] der [X.] verweist, setzt es sich mit der zumindest waffenähnlichen Be-schaffenheit der - laut der [X.]seite einzigen - zivilen Produkte (Sportwaffen, Signalpistolen) nicht auseinander. Die in den genannten Unterlagen enthaltenen Hinweise sind zudem in aller Regel pauschaler Natur und enthalten keinerlei Angaben dazu, woraus die angebliche zivile Produktpalette der [X.] bestehen 58 - 26 - soll. Allein aus einer Erkenntnismitteilung des [X.] ergeben sich Informationen des [X.], dass von der [X.] im zivilen Produktionsbereich Bewässerungsanla-gen und Zubehörteile für den Fahrzeugbau hergestellt werden; diese beziehen sich indes erkennbar nicht auf das vorliegend belieferte, hoch gesicherte Rüs-tungswerk der [X.]. Gleiches gilt für die pauschale Aussage des Zeu-gen [X.]. , der bekundet hat, st[X.]tliche Firmen im [X.] würden heute für Mülleimer, Staubsauger, Mobiltelefone, Autoersatzteile und weitere [X.] werben. Das vom [X.] herangezogene Interesse am Bezug von zi-vilen Produkten wie Sportwaffen und Munition, [X.]ndschellen mit Schlüsseln und Polizeihelmen steht dem Verdacht, die [X.] betreibe eine Fabrik für Rüstungsgüter, nicht entgegen; im Gegenteil kann gerade der angestrebte [X.]auf von Sportwaffen auch dahingehend zu verstehen sein, dass das Unter-nehmen solche Produkte nicht selbst herstellt, sie vielmehr zur [X.] seiner im [X.] beworbenen Produktpalette zukaufen muss. Auch die anderen angefragten Gegenstände waren nicht im Produktionsprozess einsetz-bar, belegen also gerade nicht, dass in dem Werk zivile Güter hergestellt [X.]. Aus dem gleichen Grund stellt auch die Anfrage der [X.] nach 1.000 [X.], die auch für Jagdgewehre eingesetzt werden können, kein tragfähiges Indiz gegen eine militärische Endverwendung der von dem Ange-klagten gelieferten Güter dar, zumal das [X.] das insoweit ermit-telte Geschehen verkürzt darstellt. Es gibt zwar das Ermittlungsergebnis inso-weit zutreffend wieder, als die Zieloptik für den Einsatz durch Scharfschützen des [X.] vorgesehen ist, lässt jedoch unerwähnt, dass angesichts der hohen Auflösung des Zielfernrohrs (für Entfernungen bis 2.000 yards 1.829 m) und des [X.] von über 4.000 US$ die Ausrüstung der von der [X.] mit einer wesentlich geringeren Reichweite (700 m) nicht nur wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. 59 - 27 - Soweit das [X.] schließlich wegen der - im Ergebnis nur pauschalen und teilweise nicht tragfähigen - Hinweise auf eine zivile Produktpa-lette der belieferten Firmen in jedem Einzelfall bereits für die Frage des hinrei-chenden Tatverdachts einen besonderen Nachweis dafür verlangt, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren nicht für eine zivile Verwendung bestimmt waren, hat es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verur-teilung voraus; der erst am Ende der [X.]uptverhandlung stehende Nachweis der Tat bzw. die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung ist für die Eröffnung des [X.]uptverfahrens nicht erforderlich ([X.]St 53, 238, 243 m. w. N.). Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar [X.] - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des [X.]uptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur [X.]lärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der [X.]uptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentschei-dung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der [X.]uptverhandlung nicht vorgreifen (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 203 [X.]. 13 m. w. N.). 60 (2) Die [X.]seite der [X.] wirbt unter der Überschrift "Ammunition Industries Group" damit, ein führender Hersteller für konventionelle Munition zu sein. Die Produktpalette umfasst dementsprechend Artilleriemunition, Luftab-wehrmunition und Minen sowie zugehörige Zünder, bei der kleinkalibrigen [X.] aber auch Sport- und Jagdmunition sowie Munition für "Polizeiwaffen", also vorrangig Pistolen und Maschinenpistolen. Daneben werden als zivil nutzbare Produkte noch [X.], Patronen zum Leinen-Schießen und Patronen zum Absprengen von Felsbrocken oder industriellen Schlacken, Sprengstoffe 61 - 28 - und Zündvorrichtungen zu kommerziellen Zwecken sowie Werkzeuge (Walz-werkzeuge, Bohrer, Fräser, Gewindebohrer) angeboten. Die von dem Angeklagten im Fall 1 der Anklage unter der [X.] belieferte "[X.]" ist auch als "[X.]" bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass dort zivile [X.] hergestellt würden, haben sich nach den Ermittlungen nicht ergeben. 62 Die weiteren von dem Angeklagten belieferten Firmen, die nach dem Er-gebnis der Ermittlungen zum [X.] der [X.] gehören (Sherkate Shirody, Sattari [X.]o. Ltd. bzw. [X.] und [X.] bzw. [X.] Industrial [X.]omplex; Fälle 7, 11, 15, 20, 22, 24, 28 und 29 der Anklage), verwendeten Telefaxnummern, die der [X.] zugeordnet [X.], gaben das gleiche Postfach an und unterfielen der gleichen [X.]-internen [X.]odenummer 01. Angesichts dieser - erneut vom [X.] unerwähnt gelassenen - Umstände liegt der vom [X.] in der [X.] gezogene Schluss nicht fern, diese Gesellschaften - soweit es sich nicht ohnehin um Tarnfirmen handelt - unterstünden der [X.]. Zumindest stehen sie zu ihr aber in einem engen Zusammenhang, der es [X.] wahrscheinlich macht, dass die an sie gelieferten Güter zur Produktion konventioneller Munition verwendet wurden. Weitere vom [X.] nicht berücksichtigte Hinweise auf eine militärisch ausgerichtete Produktion er-geben sich hinsichtlich der [X.] zudem aus der Einschät-zung des [X.] Repräsentanten der Firma Dr. (Fall 29 der Anklage), die [X.] sei eine "wichtige st[X.]tliche Fabrik", die "fast die ganze Munition des [X.]" baue, sowie aus einer Erkenntnismitteilung des [X.], nach der der [X.] Industrial [X.]omplex als Hersteller von Munition und Granaten bezeich-net wird; eine zivile Produktion sei nicht bekannt. 63 - 29 - (3) Nach den die [X.]IDMG betreffenden Informationen auf der [X.]seite der [X.] stellt die [X.]IDMG militärische und zivile chemische Produkte und [X.] her. Als angebotene Produkte finden sich indes nur militärische zum Ein-satz in Munition, Minen und Bomben sowie Sprengstoffe, die [X.]falls auch einen zivilen Einsatzbereich haben können. [X.]hemikalien, die nicht mit militäri-schen Waffen oder Sprengstoff in Zusammenhang stehen, werden nach diesen allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nicht beworben. 64 Der [X.]IDMG untersteht die von dem Angeklagten in den [X.] und 18 der Anklageschrift belieferte Parchin [X.]hemical Factory bzw. Parchin [X.]hemical Industrial Group. Diese ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen an der Herstel-lung von Sprengstoffen und Treibladungspulvern (Feststofftreibstoffen für [X.]) sowie der Entwicklung oder Herstellung chemischer [X.]ampfstoffe beteiligt. Angesichts dessen ist auch insoweit eine militärische Endverwendung der von dem Angeklagten gelieferten Waren hinreichend wahrscheinlich. Diese [X.] wird auch dadurch bestätigt, dass die Parchin [X.]hemical Factory im [X.]-Embargo der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007, [X.]. L 103 S. 1, in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 219/2008 vom 11. März 2008, [X.]. [X.], [X.]V A Nr. 23) als eine der Firmen gelistet ist, deren Vermögensgegenstände europaweit eingefroren wer-den müssen. 65 [X.]) Zu den sich aus den Empfängerfirmen und ihrer Produktpalette erge-benden Indizien treten weitere Umstände, die das [X.] in seine Würdigung nicht einbezogen hat und die ebenfalls auf eine militärische Endver-wendung der gelieferten Waren hindeuten: 66 Der Angeklagte ging nach dem Ergebnis der Ermittlungen - wie mehrere der im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Gespräche zeigen - 67 - 30 - offenbar selbst davon aus, dass bei den von ihm durchgeführten Exporten eine Genehmigungspflicht in Betracht kam. Das ergibt sich etwa aus einem [X.] mit einer unbekannt gebliebenen Person aus dem [X.], in dem der An-geklagte äußerte, man dürfe "manchmal nicht alle [X.]arten auf den Tisch legen, beson[X.] bei den Artikeln, die eine Erlaubnis benötigen". In einem weiteren Telefongespräch zeigte sich der Angeklagte gegenüber seinem [X.] [X.]spartner verstimmt darüber, dass ein [X.] Lieferant offenbar erfolg-los versucht hatte, eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, und erklärte: "Mit Ih-rer Vorgehensweise versperren Sie die Wege. Diese Geschäfte gehen mit [X.] Eingebung, man kann nicht wissen, ob sie klappen oder nicht. Ich gehe [X.]n Weg auf eigenes Risiko. Man darf nicht von Anfang an nach der Erlaubnis fragen. Ich vergleiche diese Geschäfte folgendermaßen: Wenn man fremdge-hen will oder etwas Ähnliches vorhat, darf man seine Frau nicht nach Erlaubnis fragen, weil sie nie ihre Einwilligung geben wird. Diese Geschäfte sind genau so, man darf nicht nach Erlaubnis fragen." Hinsichtlich der von dem Angeklagten ganz überwiegend exportierten, nicht gelisteten [X.] kam eine Genehmigungspflicht indes nur nach § 5 c Abs. 2 [X.] in Betracht, wenn dem Ausführer die militärische Endverwen-dung bekannt war. Wenn er also von einer Genehmigungspflicht ausging, deu-tet dies auf einen Einsatz der Waren in der Rüstungsproduktion hin. Gleiches gilt für die Gespräche, in denen der Angeklagte die von ihm gelieferten Waren als "Verteidigungszeug" oder als Lieferung für die "[X.]" bezeichnete und sie so selbst in einen militärischen [X.]ontext stellte. 68 Für eine Verwendung der exportierten Güter im militärischen [X.]ontext sprechen nicht zuletzt auch die erheblichen Gewinne, die der Angeklagte, der nicht selten jedenfalls bei seinem ersten Angebot an die [X.] Abnehmer auf seinen Einkaufspreis schlicht 100 % aufschlug, durch die Geschäfte [X.] - 31 - te. Es erscheint zweifelhaft, ob die Abnehmer, die sich über das [X.] auch vom [X.] aus einen Überblick über die im legalen Markt für die entsprechenden Waren erzielbaren Preise verschaffen konnten, sich auf solche Aufschläge [X.] hätten, wenn es sich um legale Ausfuhren gehandelt hätte. Einziger Grund für eine mögliche Illegalität der Exporte war indes die [X.]enntnis von der militärischen [X.]. b) Es ist weiter auch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Bestimmung der von ihm ausgeführten Güter für eine militärische Endver-wendung im [X.] bekannt war. 70 Der Angeklagte stand bereits vor dem [X.] mit dem damaligen [X.]ontaktbüro der [X.] in [X.] in geschäftlicher Verbindung und arbeitete eng mit ihm zusammen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte das [X.] bereits damals die Aufgabe, militärische Verwendungszwecke von auszuführenden Waren zu verschleiern und die kontinuierlich verschärften Ex-portkontrollbestimmungen der [X.] [X.] zu umgehen. Der Angeklagte war in zahlreichen Fällen in [X.] eingebunden und auch als [X.]urier für Sendungen des [X.]ontaktbüros an die Sasadja Moavena-te [X.]zargani - die Einkaufsabteilung der [X.] - tätig. Die enge Verbindung zwi-schen dem Angeklagten und der [X.] bereits in den 1990er Jahren spricht [X.] dafür, dass ihm eine militärische Verwendung der von ihm gelieferten Wa-ren nicht verborgen blieb, zumal das [X.]ontaktbüro im [X.] wegen des [X.] von Verstößen gegen das [X.] durchsucht worden war und der Angeklagte sich bereits damals in Gesprächen mit Mitarbeitern der [X.] konspirativ verhielt. 71 Wesentliches Beweisanzeichen für seine [X.]enntnis von der militärischen Endverwendung ist der hohe Grad an [X.]onspiration, den der Angeklagte bei der 72 - 32 - Abwicklung seiner Geschäfte durchweg - von der Bestellung bis zur Bezahlung - betrieb. Er verschleierte gegenüber seinen Lieferanten nicht nur die wahren Empfänger der Güter im [X.], indem er angab, die bestellten Waren sollten entweder in die [X.] oder in die [X.] geliefert werden; er täuschte auch über seinen eigenen Namen und seine Herkunft, indem er sich als [X.] und als [X.] oder [X.] St[X.]tsbürger gerierte. Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass er auch weitere Aliasnamen verwendete. Gegenüber den Zollbehörden wurden wiederum die Hersteller der Waren aber auch die [X.] verborgen, indem der Angeklagte auf eine strikt neutrale Verpackung bedacht war und darüber hinaus jeglichen Hinweis, der eine Identifikation der wirklichen Abnehmer hätte ermöglichen können (z. B. graphische [X.]ennzeich-nung, die die Ware st[X.]tlichen Stellen zuordnet), aus den Papieren entfernen und zudem in einer Vielzahl der Fälle nicht existente Tarnfirmen als Empfänger einsetzen ließ. Diese Vertuschung behielt der Angeklagte auch gegenüber den [X.]nken bei der Bezahlung seiner Lieferungen durch die Sasadja Moavenate [X.]zargani bei. Denn die vielfach verwendeten Akkreditive wurden auf sein Ge-heiß im Namen der Tarnfirmen eröffnet oder auf diese umgeschrieben; auch aus diesen Papieren wurden auf seine Veranlassung alle Hinweise entfernt, die auf die wahren Empfänger hindeuteten. Das konspirative Verhalten des Angeklagten lässt den Schluss zu, dass ihm die Illegalität seiner Ausfuhren bekannt war. Illegal waren die Exporte indes nur, wenn er um die militärische [X.] im [X.] wusste. 73 Die vom [X.] gegen diesen Schluss angeführten [X.] erweisen sich als nicht tragfähig, vermögen jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften: 74 - 33 - Ein mögliches Motiv des Angeklagten für sein konspiratives Verhalten soll nach der Ansicht des [X.]s sein Bestreben gewesen sein, "etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen". Völlig unklar bleibt inso-weit, worin solche Schwierigkeiten bestehen sollten, wenn sie sich nicht aus der Illegalität der Ausfuhren ergeben, die aber wiederum nur dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte um die militärische [X.] wusste. 75 Von einzelnen Lieferanten geäußerte Vorbehalte gegenüber Lieferungen in den [X.] - es handelte sich insoweit überwiegend um Niederlassungen [X.] Firmen, zu deren Geschäftspolitik es schon wegen des Total-embargos der [X.] gegenüber dem [X.] gehört, keine Lieferungen in den [X.] zuzulassen - vermögen nicht zu erklären, warum der seit vielen Jahren auf dem Gebiet des [X.]handels erfahrene Angeklagte in [X.] Fällen das [X.] verschleierte; erst recht ergibt sich daraus keine Erklärung dafür, dass er Tarnfirmen im [X.] als Empfänger angab - auch insoweit hätten "politische Vor-behalte" der Lieferanten bestanden - und Hinweise auf den in [X.] [X.] Lieferanten entfernen ließ. In einigen der vom [X.] zi-tierten Fälle ging es zudem nicht um "politische Vorbehalte", die Firmen lehnten die Lieferung vielmehr "aufgrund der Bestimmungen" ab ([X.]) bzw. nachdem das [X.] die Ablehnung einer Ausfuhrgenehmigung bei entspre-chendem Antrag in Aussicht gestellt hatte (Dr. GmbH). 76 Soweit das [X.] die Befürchtung des Angeklagten, von seinen [X.]unden als Zwischenhändler übergangen zu werden, als weiteres mög-liches Motiv der [X.]onspiration angibt, stellt es das in der Anklageschrift darge-stellte Geschehen erneut verkürzt dar. Richtig ist allein, dass der Angeklagte gegenüber dem [X.]. diese Befürchtung als Grund für die Neutrali-sierung der Lieferungen angab; dass es sich um Waren eines Lieferanten han-77 - 34 - delte, bei dem eine direkte Bestellung durch die [X.] zuvor an dessen Weige-rung, in den [X.] zu liefern, gescheitert war, bleibt dagegen unerwähnt. Da der Angeklagte von seinen Auftraggebern vor diesem Hintergrund gezielt mit der Beschaffung der Waren beauftragt worden war, ist seine Erklärung gegenüber [X.]. nicht plausibel, denn eine direkte Beschaffung der Waren durch seinen [X.]unden unter Umgehung des Angeklagten war ja gerade gescheitert. [X.] ist schließlich die Auffassung des [X.]s, es müsse die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar hinnehmen, er habe angenom-men, dass er durch sein konspiratives Vorgehen Steuern sparen könne. Der Tatrichter ist nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellun-gen ohne Weiteres zugrunde zu legen (st. [X.]pr.; vgl. [X.]St 34, 29, 34; [X.] NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die im Ur-teil vorzunehmende Beweiswürdigung, die auf einer unmittelbaren Beweisauf-nahme in der [X.]uptverhandlung beruht, sondern in zumindest gleichem Maß auch für die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende [X.]. Hier war es für Entstehung und Umfang der Steuerpflicht des Angeklagten erkennbar ohne jeden Belang, ob er die Waren in die [X.] o-der den [X.] ausführte. Ebensowenig spielte insoweit eine Rolle, ob er sie im [X.] an den wahren Empfänger oder eine Tarnfirma lieferte. Maßgeblich war allein der - von ihm allerdings in keinem Fall den Steuerbehörden angegebene - Gewinn, den er aus den getätigten Geschäften erzielte. Die Einlassung des [X.] ist deshalb bereits aus sich heraus wenig plausibel. 78 Selbst wenn man den vom [X.] herangezogenen Indizien jedenfalls in einer Gesamtwürdigung eine den Angeklagten entlastende Qualität zusprechen wollte, würde dies nicht die Ablehnung der Eröffnung des [X.]uptver-fahrens rechtfertigen; denn diffizile Beweiswürdigungsfragen, wie sie hier [X.] - 35 - grund der Beweislage in Rede stehen, dürfen nicht im Zuge der nicht öffentli-chen und nicht unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden [X.] womöglich endgültig entschieden werden ([X.] [X.]O). c) Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die weiteren Tat-bestandsvoraussetzungen der § 5 c Abs. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 33 Abs. 1 [X.] vorliegen. Insbesondere rechtfertigt das Ermittlungsergebnis die [X.], der Angeklagte sei Ausführer der Waren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gewesen und habe die Ausfuhr in keinem Fall gegenüber dem [X.] an-gezeigt. 80 d) Weiter ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Exporte in jedem Einzelfall geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] [X.] erheblich zu gefährden, was den Verdacht begründet, dass sich der Angeklagte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 strafbar gemacht hat. 81 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dieses [X.] erfüllt, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die [X.] [X.] durch die Tat in eine Lage gebracht wer-den konnte, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interes-sen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen [X.] zu wahren. Da es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist es nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist. Die Eignung zur erhebli-chen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann zum Beispiel gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige [X.]ampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der [X.] oder eine Verurteilung der [X.] [X.] in [X.] bzw. supranationalen Gremien naheliegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden St[X.]tes, wie z. B. eine 82 - 36 - bloße Demarche, für sich allein bereits aus ([X.]St 53, 128, 134 f. m. w. N.; 53, 238, 250). Ob die [X.]ndlung des [X.] nach diesen Maßstäben eine solche Gefährdungseignung aufweist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Um-stände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt vor allem der Frage Bedeutung zu, ob es st[X.]tlichen [X.] Stellen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es zu den Verstößen gegen die außenwirtschaftlichen [X.] gekommen ist. Daneben sind aber auch die sonstigen [X.], namentlich Art und Menge der gelieferten Güter, deren Verwendungsmög-lichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland sowie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der [X.] [X.], die durch die Tat gefährdet werden können, in die Gesamtbetrachtung einzu-stellen ([X.]St 53, 128, 135 f.). Der [X.] hat zur Frage der Eignung der Taten des [X.] zur Gefährdung der auswärtigen Beziehungen mehrere Stellung-nahmen des [X.] eingeholt. Zu Recht kritisiert das [X.] daran, dass sich das [X.] nicht nur auf die Vermittlung der ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde bekannten Tatsachen beschränkt, sondern vielmehr auch seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, nach der [X.] geeignet gewesen seien, die auswärtigen Be-ziehungen der [X.] [X.] erheblich zu gefährden. Die Erstat-tung eines Rechtsgutachtens durch das [X.] ist indes nicht veran-lasst ([X.]St 53, 128, 136). Gleichwohl hätte das [X.] sich nicht im Wesentlichen darauf beschränken dürfen, die Stellungnahmen zu kritisieren. Denn es obliegt den Strafverfolgungsorganen, auf der durch das [X.] vermittelten tatsächlichen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die [X.]ndlungen des [X.] die nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderliche Gefähr-dungseignung aufweisen ([X.]St [X.]O). Das [X.] hätte deshalb die in der Stellungnahme jedenfalls auch enthaltenen Informationen vollständig 83 - 37 - verwerten und in die gebotene Gesamtbetrachtung der dem Angeklagten vor-geworfenen Taten einstellen müssen. [X.]) Diese ergibt hier - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevor-bringens des [X.] - noch die hinreichende Wahrscheinlich-keit, dass die von dem Angeklagten vorgenommenen Ausfuhren geeignet [X.], die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. 84 Dabei ist allerdings zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich die dem Angeklagten vorgeworfenen Verstöße gegen das [X.] - mit Ausnahme von Fall 19 - auf Waren bezogen, die aus anderen Ländern der [X.] genehmigungsfrei hätten ausgeführt werden können. In [X.]n Fällen kommt die Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen oder Embar-go-Vereinbarungen durch die Ausfuhr ebensowenig in Betracht wie ein in der Ausfuhr liegender Verstoß gegen im Wege der internationalen Zusammenarbeit beschlossene multilaterale [X.] (vgl. dazu [X.]St 53, 238, 250). Andererseits kann - entgegen der offenbar vom [X.] vertre-tenen Ansicht - aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, der Export solcher Güter vermöge die auswärtigen Beziehungen der [X.]esrepu-blik [X.] ungeachtet der übrigen Tatumstände in aller Regel gar nicht zu gefährden. Dies zeigen etwa die vom [X.] referierten äußerst kritischen Reaktionen [X.] und [X.] Medien selbst auf legale [X.] Exporte in den [X.], die keine Rüstungsgüter bzw. militärisch verwendete Waren betrafen. Auch wenn durch solche Berichte allein das [X.] der Gefährdungseignung noch nicht erfüllt ist, bieten sie doch einen Beleg für die besondere Aufmerksamkeit, mit der international [X.] Exporte in den [X.] beobachtet werden. 85 - 38 - Im Ergebnis ist deshalb in Fällen der Ausfuhr unter Verstoß gegen § 5 c Abs. 2 [X.] wegen der objektiv nur schwer bestimmbaren Beschaffenheit der in Betracht kommenden Güter und der tatbestandlichen Weite sowie der die angedrohte Sanktion erheblich verschärfenden [X.]rkung des Merkmals der [X.] zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen (vgl. dazu [X.]St 53, 128, 134 m. w. N.) in der gebotenen Gesamtschau eine Gefähr-dungseignung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] grundsätzlich nur bei [X.] erheblicher weiterer, die auswärtigen Beziehungen betreffender [X.] zu bejahen. 86 Dies ist hier der Fall. Zwar kam den vom Angeklagten ausgeführten [X.], bei denen es sich um "alltägliche" Waren - namentlich um Grundstoffe, Einzelwerkstücke und Ersatzteile - handelte, die für sich betrachtet keinen er-kennbaren Bezug zur Rüstungsindustrie aufwiesen, für die Herstellung von de-ren Endprodukten - mögen sie hierfür auch nicht entbehrlich gewesen sein - nur punktuelle Bedeutung zu. Derartige Exporte sind in aller Regel nicht geeignet, die von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] umschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Hier ergibt sich indes aus folgenden Umständen ausnahmsweise eine abwei-chende Beurteilung: 87 Die exportierten Waren sollten sämtlich in der Produktion von konventio-nellen Rüstungsgütern im [X.], einem Land, dessen Politik insbesondere ge-genüber [X.] von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist, eingesetzt wer-den. Aus der Stellungnahme des [X.] geht hervor, dass die [X.] [X.] ein besonderes außenpolitisches Interesse an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens verfolgt und diesbe-zügliche Aktivitäten entfaltet, die durch die unkontrollierte Ausfuhr von zur mili-tärischen Verwendung bestimmten Gütern konterkariert werden können, weil Zweifel an der Effektivität der [X.] Exportkontrolle aufgeworfen werden. 88 - 39 - Die Argumentation des [X.]s, eine Bedrohung [X.]s durch den [X.] werde nicht durch konventionelle Hochrüstung begründet, geht vor diesem Hintergrund fehl, zumal bekannt ist, dass sich der [X.] auch damit brüstet, regionale "Befreiungsarmeen" im Nahen Osten mit Waffen zu versor-gen. Solche Gruppen wie etwa die [X.] oder die [X.]mas stellen offenkun-dig eine unmittelbare Bedrohung [X.]s und damit des gesamten Friedenspro-zesses in der Region dar. 89 Maßgeblich kommt hinzu, dass jede von der Anklage erfasste illegale Ausfuhr Teil einer jahrelangen Tatserie war (vgl. zu diesem Merkmal [X.]St 53, 128, 137), mit der die [X.] von dem Angeklagten [X.] umgangen wurden. Dies gilt auch bereits für die erste angeklagte Tat, weil die Ermittlungen hinreichend belegen, dass der Angeklagte Anfang des Jahres 2001 schon seit mehr als zehn Jahren in das nötigenfalls auf die Umgehung von Exportkontrollen ausgerichtete Beschaffungssystem der [X.] eingebunden war. 90 Entscheidend wirken sich im vorliegenden Fall aber die massiven [X.] aus, die die Ermittlungen bei den [X.] Zollbehörden aufge-deckt haben. Die [X.] ließen sich in [X.] Fällen, in denen auf Veranlassung des Angeklagten bei der Ausfuhranmeldung das falsche Empfän-gerland angegeben wurde, über wesentliche Umstände täuschen. Dies wiegt umso schwerer, weil das als Ausgangszollstelle fungierende Zollamt [X.].

trotz gegenüber der Vorabfertigung geänderter Empfänger keine weitere Prüfung im Hinblick auf ausfuhrrechtliche Bestimmungen durchführte, sondern nur noch eine papiermäßige Sichtung der Unterlagen auf Vollständig-keit und Zuordnung zu der gestellten Ware. Entgegen der Auffassung der [X.] sind die Versäumnisse beim Zollamt [X.]. auch nicht unab-hängig vom Verhalten des Angeklagten zu betrachten. Die Anklageschrift führt 91 - 40 - zwar aus, dass nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte die Abfertigungspraxis des Zollamtes [X.].

bewusst ausgenutzt habe; es haben sich indes insbesondere aus den durchgeführten Telekommunikati-onsüberwachungsmaßnahmen Hinweise darauf ergeben, dass ihm das für sei-ne Zwecke vorteilhafte Vorgehen der Zollbeamten bekannt war und er deshalb die vom ihm eingeschaltete Spedition als die Firma pries, die wisse, wie man "eine Frachtsendung abwickeln kann, damit der Hersteller nicht merkt, dass die Ware in den [X.] gegangen ist." Im Ergebnis waren die Ausfuhren des Angeklagten in [X.] Fällen somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die [X.] [X.] in wichtigen Part-nerländern herbeizuführen. Dies gilt auch für den Fall 29 der Anklageschrift, in dem es nur beim Versuch blieb. Denn auch in diesem Fall waren die für den [X.] bestimmten Waren beim Zollamt [X.]. letztlich beanstandungslos für die Ausfuhr freigegeben worden, obwohl in der Vorabfertigung abweichend als Empfängerland noch die [X.] angegeben gewesen war. Die maßgebli-chen [X.]ontrolldefizite st[X.]tlicher [X.] Stellen lagen also auch in diesem Fall vor; zur Vollendung der Ausfuhr kam es lediglich wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht. 92 e) Schließlich ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte in [X.] gelegten Fällen im Sinne des [X.] des § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] gewerbsmäßig gehandelt hat. An[X.] als bei Herstellern oder Lieferanten, die in erster Linie legalen Veräußerungsgeschäften nachge-hen, liegt hier der Schluss nahe, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Ange-klagten gerade darauf abzielte, sich durch wiederholte illegale Ausfuhren eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen bzw. zu erhalten. 93 - 41 - Dafür spricht nicht nur die Vielzahl der ermittelten Fälle, sondern insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Unternehmen, die keine eigenen Geschäftsräume unterhielten, im Tatzeitraum - soweit ersichtlich - nicht wer-bend am Markt aufgetreten ist. 3. Die sich aus dem Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts [X.] Veurteilungswahrscheinlichkeit wird auch nicht aus rechtlichen Gründen er-schüttert. Der rechtlichen Würdigung des [X.]s, mit der es die maßgeblichen Vorschriften des [X.]es und der Außenwirt-schaftsverordnung für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten hat und deshalb zu ihrer Unanwendbarkeit gelangt ist, vermag der [X.] nicht zu folgen. 94 a) Dies gilt zunächst für die Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.]. 95 [X.]) Die Annahme des [X.]s, § 5 c Abs. 2 [X.] sei ge-meinschaftsrechtswidrig und damit unbeachtlich, weil die [X.]esregierung ei-nem europarechtlichen Begründungszwang nicht nachgekommen sei, ist rechtsfehlerhaft. 96 Eine generelle Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur formellen Begründung der von ihm erlassenen Gesetze besteht in der [X.] [X.] nicht ([X.]dWürttStGH NJW 1975, 1205, 1214; Thür[X.] NVwZ-RR 1999, 55, 60; [X.], [X.] ff. mit zahlr. Nachw., insbe-sondere [X.]. 3; vgl. auch [X.]/[X.] NJW 2001, 2825 ff.). Eine [X.] findet sich ganz überwiegend nur in Materialien, die nicht unmittelbar auf den Gesetzgeber - das [X.] - zurückgehen; sie stammen vielmehr beispielsweise von der mit der Ausarbeitung des Gesetz-entwurfs befassten Stelle, der [X.]esregierung oder einem [X.]estagsaus-schuss ([X.] [X.]O [X.]). Die sich an diesen Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte orientierende historische Auslegung ist deshalb auch 97 - 42 - nach der Rechtsprechung des [X.] neben der gramma-tischen, systematischen und der teleologischen Auslegung nur eine von mehre-ren Methoden zur Ermittlung des im Gesetz objektivierten [X.]llens des [X.]. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der in den Materialien zum Aus-druck kommende gesetzgeberische [X.]lle auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt; nur soweit er in dem Gesetz selbst hinreichenden Ausdruck gefunden hat, kann er bei der Auslegung berücksichtigt werden ([X.] 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 130 ff.; 54, 277, 297 ff.; 62, 1, 45). Bereits [X.] grundsätzlichen Erwägungen erhellen, dass das Fehlen einer Begründung für sich allein noch keine Rechtsfolge - insbesondere nicht die der Verfas-sungswidrigkeit oder der Unbeachtlichkeit der Norm - auszulösen vermag. Zwar kann bei Gesetzen, deren Erlass bestimmten materiell-rechtlichen oder Verfahrensvoraussetzungen unterliegt, im Rahmen der gerichtlichen [X.] die Prüfung erforderlich sein, ob die am Gesetzgebungsverfahren Beteilig-ten den Sachverhalt ausreichend ermittelt und nachvollziehbar gewürdigt haben oder - insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - ob mit dem Gesetz ein verfassungskonformer Zweck verfolgt wird; eine solche Prüfung ist etwa bei Planungs- oder Neugliederungsgesetzen geboten (z. B. [X.] 86, 90, 108 f. m. w. N.), aber auch bei Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (z. B. [X.] 50, 290, 332 ff. m. w. N.) oder bei Regelungen im Bereich enger verfassungsrechtlicher Vorgaben (z. B. [X.] 54, 173, 197; 85, 36, 56 ff.). Hieraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, die maßgeblichen Umstände müssten zwingend in der Gesetzesbegründung niedergelegt werden; vielmehr handelt es sich um eine prozessuale Darlegungspflicht. Im Streitfall müssen die Gründe dem Gericht offen gelegt werden, ohne dass die Art des Nachweises - eine etwa vorhandene Begründung, andere jedermann zugängliche Materia-lien, aber auch Aussagen an der Normsetzung Beteiligter oder die Offenlegung verwaltungsinterner Vorarbeiten - eine Rolle spielt ([X.] [X.]O [X.]1; Thür-98 - 43 - [X.] [X.]O; [X.] 85, 36, 57). Es kommt allein darauf an, ob die [X.] Entscheidung im Ergebnis den an sie zu stellenden verfassungsrecht-lichen Anforderungen genügt ([X.] 86, 148, 212; vgl. [X.] [X.]O). Diese Grundsätze gelten nicht nur für [X.]sgesetze, sondern auch für untergesetzliche Normen wie den hier in Rede stehenden § 5 c Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] [X.]O S. 326 f., 333, 334; [X.] 85, 36, 57). Ebenso haben sie nicht nur Gültigkeit, soweit es um die Rechtfertigung von Normen im verfas-sungsrechtlichen [X.]ontext geht, sondern auch, soweit - wie hier - legislative Ein-griffe in europarechtlich verbürgte Grundfreiheiten in Rede stehen. Eine Rege-lung, die die nationalen Gesetzgeber zur Begründung ihrer normsetzenden Ent-scheidungen verpflichtet, existiert im Gemeinschaftsrecht nicht ([X.]remer NVwZ 2004, 668, 674). Bei der Frage, ob durch ein nationales Gesetz in vorrangiges Gemeinschaftsrecht eingegriffen worden ist, stellt auch der [X.] der [X.] nicht allein auf in der Begründung niedergelegte Vorstellun-gen des Gesetzgebers ab; die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers kann zwar einen Anhaltspunkt für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck darstellen, muss indes nicht ausschlagge-bend sein. Es ist vielmehr auch von den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die eine Grundfreiheit einschränkende Regelung bei objektiver Betrachtung einen nach dem Gemeinschaftsrecht legitimen Zweck verfolgt ([X.] NZA 2001, 1377, 1379; 2002, 207, 208). Auch aus den vom [X.] zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass vom [X.] der [X.] im Hinblick auf geforderte Abwägungen oder Darlegungen nicht etwa auf eine dementsprechende Begründungspflicht des nationalen Gesetzgebers rekurriert wird, sondern auf dessen prozessuale Darlegungs- und Beweislast ([X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 22, 24); denn auch die erst im Verfah-ren benannten Rechtfertigungsgründe des beklagten St[X.]tes werden in die 99 - 44 - Entscheidung einbezogen ([X.] [X.]. [X.]-147/03, [X.]. 2005, [X.], 5992, [X.]. 63, 64, 67, 71; vgl. auch [X.]remer [X.]O S. 673 f.). Nach alledem kann allein aus einer - angeblich - fehlenden Begründung zu § 5 c Abs. 2 [X.] im Sinne einer Abwägung zwischen den Grundsätzen der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] mit den Sicherheitsinteres-sen der [X.] [X.] nicht auf die Gemeinschaftsrechtswidrig-keit der Norm geschlossen werden. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des [X.]s von den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die mit der [X.] verbundene Beschränkung der [X.] bei objektiver Betrachtung [X.] zulässigen Zwecken dient. 100 [X.]) Aus der danach gebotenen Prüfung ergibt sich hier: 101 (1) [X.]e auch das [X.] zutreffend angenommen hat, stellen die vorliegend in Rede stehenden Ausfuhrkontrollen für [X.] Maß-nahmen auf dem Gebiet der Gemeinsamen [X.]ndelspolitik dar, für die Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) der [X.] eine ausschließliche [X.] verleiht. Den Mitgliedsst[X.]ten fehlt deshalb grundsätzlich jede eige-ne [X.]ompetenz zum Erlass nationaler Regelungen (h. M.; vgl. [X.], Gutachten 1/75, [X.]. 1975, 1355, 1363 ff.; [X.] NVwZ 1996, 365, 366 m. w. N.; wistra 1996, 57; [X.]/[X.] in [X.], [X.], Art. 133 [X.]V [X.]. 11 m. zahlr. Nachw.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Einführung [X.] [X.]. 18; [X.] NJW 1995, 2190, 2191). Die sich aus der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] ergebende Sperrwirkung entfällt indes dort, wo das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedsst[X.]ten - etwa durch Öffnungsklauseln - zum Erlass nationaler [X.] ermächtigt ([X.] NJW 1977, 1007, 1008; NVwZ [X.]O; wistra [X.]O; [X.] [X.]. [X.]-174/84, [X.]. 1986, 559, 576, [X.]. 31; [X.]/[X.] [X.]O; Schae-102 - 45 - fer, Die nationale [X.]ompetenz zur Ausfuhrkontrolle nach Art. 133 [X.] [X.]2). Eine solche Öffnungsklausel findet sich hinsichtlich der Ausfuhr von [X.]n in Art. 5 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 8 Abs. 1 [X.] nF) (vgl. [X.] in [X.], [X.]ndbuch des [X.]. § 8 [X.]. 30; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Außenwirtschaftsrecht Art. 5 [X.] [X.]. 1 f.; [X.] [X.]O S. 150; [X.] in [X.] [X.]O Art. 5 [X.] [X.]. 1; [X.] [X.]O Art. 8 [X.] [X.]. 1; [X.]G, [X.]. vom 22. Juli 2008 - 4 Ws 131/07 - juris - [X.]. 7). Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass Öffnungsklauseln als Ausnahmen von [X.]en Grundsätzen generell eng auszulegen sind ([X.] NJW 1977, 1007, 1008; wistra 1996, 57, 59; [X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 21; [X.]/[X.] in [X.] [X.]O Art. 220 [X.]V [X.]. 45 m. w. N.; [X.] [X.]O [X.]. 2; [X.] [X.]O [X.]. 3). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergeben sich mit Blick auf die [X.]ompetenz der [X.] [X.] zum Erlass exportkontrollrechtli-cher Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 5 c Abs. 2 [X.]; die Vorschrift ist vielmehr von der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 8 Abs. 1 [X.] nF) erfasst, der die Mitgliedsst[X.]ten ermächtigt, die Ausfuhr von nicht in der [X.] erfass-ten Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschen- rechtserwägungen zu untersagen oder dafür eine Genehmigungspflicht vorzu-schreiben. 103 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der [X.] die innere und die äußere Sicherheit der Mitgliedsst[X.]ten ([X.] EuZW 1992, 29, 31); wegen der Schwierigkeit, außenpolitische und sicherheitspolitische Gesichtspunkte klar voneinander abzugrenzen, können auch die auswärtigen Beziehungen eines 104 - 46 - Mitgliedsst[X.]tes vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst sein. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung des [X.] bedarf es insoweit aber der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen ([X.] NVwZ 1996, 365, 367; wistra 1996, 57, 58). Die öffentliche Sicherheit kann insbesondere durch die Ausfuhr eines zu militärischen Zwecken einsetz-baren Erzeugnisses in ein Drittland, das als ein für die Ausfuhr von [X.]n sehr sensibles Bestimmungsland angesehen wird, beeinträchtigt werden ([X.] NVwZ [X.]O; wistra [X.]O). Die Einschätzung, ob eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist Sache des Mitgliedsst[X.]tes; diesem steht [X.] - wie beim Schutz anderer Rechtsgüter auch - unter Beachtung des [X.] und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er bestimmen kann, auf wel-chem Niveau er den Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten will und welche Maßnahmen er zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus für er-forderlich hält ([X.], Die gemeinschaftliche Ausfuhrkontrolle für [X.] S. 187 f.; [X.] [X.]O S. 174 f., m. zahlr. Nachw. zur [X.]-Rechtsprechung; vgl. [X.] [X.]. [X.]-34/79, [X.]. 1979, 3795, 3797, [X.]. 15 zum Begriff der öffentlichen Sittlichkeit; [X.] [X.]. [X.]-434/04, [X.]. 2006, [X.], 9185, [X.]. 32 f. zum Schutz der Gesundheit). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Mitgliedsst[X.]t besondere Sicherheitsinteressen haben kann, etwa wegen seiner geographischen Lage, seiner Geschichte, wegen seiner inneren Situation oder besonderer äußerer Bedrohungen (Generalanwalt [X.], [X.]. [X.]-70/94 und [X.]. [X.]-83/94, [X.]. 1995, [X.], 3191, [X.]. 43; [X.]. 120/94, [X.]. 1996, [X.], 1514, [X.]. 54; [X.] [X.]O [X.]17; [X.] [X.]O [X.]. 2, 7 m. w. N.; vgl. insoweit auch [X.] NJW 1995, 1537, 1538). Die Vorschrift des § 5 c [X.] findet - wie sich bereits aus der Überschrift ergibt - ihre nationale Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] können Rechtsgeschäfte und [X.]ndlungen im [X.] - 47 - schaftsverkehr beschränkt werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Be-ziehungen der [X.] [X.] erheblich gestört werden. Dieses nationale Regelungsziel unterfällt nach obigen Ausführungen dem gemein-schaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit, so dass darauf beruhende nationale Ausfuhrbeschränkungen nicht von der Sperrwirkung der [X.] erfasst werden; die [X.] [X.] hat insoweit eine eigene, nicht von der [X.]szuständigkeit aus Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) gehinder-te [X.]ompetenz zum Erlass nationaler Vorschriften zur (weiteren) [X.]ontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ([X.] [X.]O; [X.] [X.]O [X.]. 2; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O [X.]. 4, 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. 5 [X.] [X.]. 25). § 5 c [X.] hält sich innerhalb des [X.] vorgegebenen Rahmens, indem die Vorschrift lediglich die Ausfuhr von Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sind, in nach Einschätzung des Verord-nungsgebers beson[X.] sensitive Bestimmungsländer der Länderliste [X.] (vgl. [X.]. 14/4166 S. 13) von einer vorherigen Unterrichtung des [X.] und gegebenenfalls dessen Genehmigung abhängig macht. Unkontrollierte Ausfuh-ren in diesem Bereich können auch nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] die auswärtigen Beziehungen eines Mitgliedsst[X.]tes erheblich stören und so zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen ([X.] NVwZ 1996 [X.]O; wistra [X.]O). § 5 c [X.] stellt folglich eine grundsätz-lich [X.] zulässige nationale [X.] dar ([X.] [X.]O [X.]09; [X.] [X.]O; Pietsch in [X.]/[X.] [X.]O § 5 c [X.] [X.]. 7; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 5 c [X.] [X.]. 9 f.; [X.] [X.]O [X.]. 5; [X.] [X.]O [X.]. 35; [X.] [X.]O § 5 c [X.] [X.]. 2). 106 (3) Diesem Ergebnis kann auch nicht die Auffassung der Verteidigung entgegengehalten werden, § 5 c Abs. 2 [X.] sei von Art. 5 Abs. 1 [X.] 107 - 48 - nicht gedeckt, weil damit nur ein Genehmigungsvorbehalt oder die Untersagung einer Ausfuhr gestattet werde; § 5 c Abs. 2 [X.] sehe aber lediglich eine Infor-mations- und Wartepflicht des [X.] vor, der die beabsichtigte Ausfuhr anzuzeigen und eine Entscheidung des [X.] abzuwarten habe. Es dürfe aber nicht der Verwaltung die Entscheidung überlassen werden, ob von der europa-rechtlichen Ermächtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde. Diese Ansicht verkennt, dass § 5 c Abs. 2 [X.] lediglich das Verfahren festlegt, das in der Regel zum Entstehen des nach der Ermächtigungsnorm [X.] oder auch der Untersagung der Ausfuhr führt. Dass dabei die Verwaltungsbehörde eingeschaltet wird, steht der [X.] mit Art. 5 Abs. 1 [X.] nicht entgegen, weil in dieser Vorschrift keine Aussage getroffen wird, welcher St[X.]tsgewalten sich die Mitgliedsst[X.]ten zur Durchführung der beschränkenden Maßnahmen bedienen dürfen. § 5 c Abs. 2 [X.] schafft damit - wenn auch über den Zwischenschritt der Entschei-dung des [X.] - den nach Art. 5 Abs. 1 [X.] zulässigen Genehmi-gungsvorbehalt. Der Umstand, dass es - wenn auch eher seltene (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Grundzüge der Exportkontrolle S. 125) - Fälle geben mag, in denen nach der Prüfung durch das [X.] keine Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr besteht, berührt die Vereinbarkeit mit der [X.] nicht; dass insoweit auch für nicht genehmigungspflichtige Ausfuhren eine Informations- und Wartepflicht normiert wird, ist vielmehr erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung (dazu unten [X.] 3. a) [X.]) (3)). Die Frage, ob in zulässiger Weise der Exekutive eine [X.]ompetenz übertragen wird, den Genehmigungsvorbehalt erst zum Entstehen zu bringen, berührt ebenfalls nicht die Vereinbarkeit von § 5 c Abs. 2 [X.] mit Art. 5 Abs. 1 [X.], sondern den auch [X.] zu beachtenden [X.] (dazu unten [X.] 3. a) [X.])). 108 - 49 - [X.]) § 5 c Abs. 2 [X.] entspricht auch mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung der [X.] dem [X.]en Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 109 (1) Mitgliedsst[X.]tliche [X.] hinsichtlich nicht geliste-ter [X.] auf der Grundlage der Ermächtigung aus Art. 5 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 8 Abs. 1 [X.] nF) stellen "nationale Alleingänge" dar und unterliegen als solche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sie müssen also geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den jeweils angestrebten, [X.] zulässigen Zweck zu erreichen ([X.] EuZW 1992, 29, 31; wistra 1996, 57, 59). Allein in diesem Rahmen kann ein Mangel an [X.] durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber von Bedeutung sein, wenn die Geeignetheit der beschränkenden Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks oder ihre Verhältnismäßigkeit deshalb gegebenenfalls nicht überprüft werden kann (vgl. [X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 22; [X.]. [X.]-170/04, [X.]. 2007, [X.], 4107, [X.]. 50). Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind aber alle zulässigen Auslegungsmethoden heranzuziehen, um bei objektiver Betrachtung zu ermitteln, ob der Gesetz- oder Verordnungs-geber einen legitimen Zweck verfolgt und den Eingriff in Grundfreiheiten ver-hältnismäßig ausgestaltet hat (vgl. [X.] 3. a) [X.])). 110 Bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 5 c [X.] ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit einen legitimen Zweck verfolgt. Aus der amtlichen Überschrift, die die Vorschrift als eine Beschränkung nach § 7 Abs. 1 [X.] ausweist, geht hervor, dass mit den Ausfuhrbeschränkungen der Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der [X.] bezweckt wird. Dieses Ziel erweist sich, wie dargelegt, als [X.] legitim und vermag nationale Ausfuhrkontrollen zu rechtfertigen. Diese Rechtslage [X.] bereits vor der Einführung der [X.] im [X.] bzw. vor [X.] - 50 - krafttreten der vorhergehenden Fassung durch die [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 ([X.]. L 367 S. 1). Denn auch nach der nach wie vor geltenden Vorschrift des Art. 11 der [X.] ([X.]) Nr. 2603/1969 ([X.]. L 324 [X.]5; im Folgenden: [X.]) konnten nationale Ausfuhrbeschränkungen nicht nach Gutdünken der Mitgliedsst[X.]ten erlassen werden, sondern bedurften einer Rechtfertigung u. a. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit. Auf dem Boden dieser Rechtslage hatte der [X.] der [X.] bereits im Jahr 1995 Ausfuhrbeschränkungen der [X.] [X.], die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] den Schutz der auswärtigen Beziehungen [X.], als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt ([X.] NVwZ 1996, 365; wistra 1996, 57). Anlass zu vertiefenden Ausführungen über die grundsätzliche euro-parechtliche Zulässigkeit eigener, schärferer Ausfuhrkontrollen bestand für den Verordnungsgeber angesichts dieser höchstrichterlich geklärten Rechtslage - auch im Hinblick auf den Grundsatz der [X.] (vgl. Art. 1 Ausfuhrver-ordnung) - deshalb nicht. Das [X.] kommt zu dem Ergebnis, der Verordnungsgeber habe die Ausfuhrbeschränkungen in § 5 c [X.] lediglich mit allgemeinen politi-schen Einschätzungen begründet und keine nachvollziehbare Abwägung zwi-schen den Grundsätzen der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] einerseits und den nationalen Sonderinteressen der [X.] [X.] andererseits vorgenommen. Dabei hat es indes die vorhandenen Begründungen zum Teil unzutreffend und nur unvollständig ausgewertet sowie allgemeinkundigen Umständen keinen ausreichenden Stellenwert [X.]. 112 Schon bei der Anpassung der [X.] an die durch die [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 geänderte Rechtslage durch die 36. Änderungs-[X.] vom 17. Februar 1995 ([X.] 1995 S. 6165, 6168) hat der Verordnungsgeber dargelegt, dass er 113 - 51 - sich der fortschreitenden [X.]rmonisierung auf dem Gebiet der Exportkontrolle für [X.] bewusst war. Die - vom [X.] unbeachtet ge-bliebene - Begründung zum Erlass der damals neu eingeführten Länderliste [X.] lautete: "Die Entscheidung zugunsten der neuen Länderliste [X.] war Ergebnis einer sehr sorgfältigen Abwägung. Die exportkontrollpolitische Verantwortung [X.] einerseits und das integrationspolitische und wirtschaftspolitische Interesse an einer [X.] [X.]rmonisierung andererseits waren in [X.] zu bringen. Einige der in der neuen Länderliste [X.] aufgeführten Länder werden international einheitlich als beson[X.] problematisch angesehen, zum Teil bleiben sie sichtbar hinter [X.] in ihren Regionen zurück." ([X.] [X.]O). Es liegt fern anzunehmen, dass der Verordnungsgeber, der bei der Ein-führung der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994, die einen geringeren Stand der [X.]rmoni-sierung innerhalb der [X.] wi[X.]piegelte, intensive dahingehende [X.] vornahm, seine Verpflichtung zur Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze fünf Jahre später angesichts fortschreitender [X.]rmonisierung aber aus dem Blick verlor, zumal er - wie auch das [X.] festgestellt hat - auch im [X.] noch die Verpflichtung zur Abwägung zwischen [X.] und [X.] hervorhob (vgl. [X.]. 13/10104 [X.]7). Eine solche Abwägung vor dem Hintergrund einer stärkeren Vereinheit-lichung der [X.] Regelungen muss indes nicht notwendig zu einer Lo-ckerung nationaler Regelungen oder auch nur zu einem gesteigerten [X.]saufwand bei ihrer Beibehaltung führen. Richtig ist vielmehr, dass ein [X.] Bestandteil des [X.]rmonisierungsprozesses zwischen den Jahren 1995 und 2000 in der Verschärfung der gemeinschaftlichen Exportkontrollvor-schriften bestand, indem mit Art. 4 Abs. 2 und 4 [X.] europaweit eine § 5 c [X.] vergleichbare verwendungsbezogene [X.]ontrolle von nicht gelisteten 114 - 52 - [X.]n eingeführt wurde, soweit diese Güter in Ländern, gegen die ein Waffenembargo besteht, zur Produktion von konventionellen Rüstungsgü-tern eingesetzt werden sollen. Aufgrund dieser Regelung konnte die [X.]esre-gierung die Mehrzahl der zuvor dort aufgeführten Länder von der Länderliste [X.] streichen (vgl. [X.]. 14/4166 S. 12, 15); es verblieben nur noch sechs. Jedenfalls missverständlich sind vor diesem Hintergrund auch die Ausführun-gen des [X.]s, Art. 5 Abs. 1 [X.] (in der Fassung der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000) sei auf Wunsch der [X.] [X.] in die Verordnung aufgenommen worden, weil sich eine Vereinheitlichung auf dem beson[X.] hohen [X.] Niveau nicht habe durchsetzen lassen. Die dazu zitierten Belege betreffen nur die Vorgängerregelung des Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994. Soweit durch solche Wendungen in dem angefochtenen [X.]uss der Eindruck entsteht, die [X.]e [X.]rmonisierung stehe einer - auch nur beizubehaltenden - Liberalisierung des Exportkontroll-rechts gleich, ist das Gegenteil der Fall. [X.]e dargelegt hatte die fortschreitende [X.]rmonisierung bis zum Inkrafttreten der [X.] im [X.] bereits zu einer Verschärfung der [X.]en [X.] geführt; dies hat sich im weiteren Verlauf der [X.]rmonisierung fortgesetzt, etwa indem in der jetzigen Fassung der [X.] in Art. 5 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 erstmalig europaweit auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf [X.] einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterworfen und den Mitgliedsst[X.]ten weitere Befugnisse zum Erlass nationaler Sonderre-gelungen eingeräumt werden. Auch insoweit hat die [X.]rmonisierung zu einer Anhebung des [X.]ontrollniveaus (vgl. auch [X.] [X.]O Einführung [X.] [X.]. 22 f.) und damit letztlich zu einer weiteren Annäherung an die deut-schen Standards geführt. Hinzu kommt, dass mittlerweile von der [X.] Waffenembargos nicht nur gegenüber dem [X.], sondern auch gegen-über [X.] und [X.] ausgesprochen worden sind, die Einschätzung der - 53 - [X.]esregierung hinsichtlich der Sensitivität von Exporten von militärisch ver-wendbaren Gütern in diese Länder also internationale Anerkennung erfahren hat. Nach Streichung dieser Länder sowie [X.] (vgl. [X.]. 16/4106 S. 8, 12; 16/6269 [X.], 15) umfasst die Länderliste [X.] deshalb nur noch zwei [X.]. Ausgehend davon ist auch die bei der Anpassung der [X.] an die geän-derte [X.] im [X.] geäußerte Einschätzung der [X.], durch die strengeren [X.]en Vorschriften würden [X.] bestehende Wettbewerbsnachteile [X.] Exporteure gemildert, entge-gen der Auffassung des [X.]s zutreffend (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O Update-Anhang 2 zur [X.] [X.]. 2; [X.] [X.]O Einführung [X.] [X.]. 19; aA der mit dem angefochtenen [X.]uss zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 5 c Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] weitgehend wortgleiche Beitrag von v. [X.]/[X.] in FS für [X.], 68 in [X.]. 49). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die verbliebenen Länder nur in [X.] bestehen, sondern darauf, dass für die Mehrzahl der Länder, in die Exporte von [X.]n zum Zweck der militärischen Endverwendung zuvor nur in [X.] Beschränkungen unterworfen waren, nunmehr eine europarechtlich einheitliche [X.]ontrollvorschrift vergleichbaren [X.] besteht und deshalb insoweit die [X.]hancengleichheit zwischen [X.] und anderen [X.] Exporteuren hergestellt wurde. 115 Die Erwägung des [X.]s, der Verordnungsgeber sei sich im [X.] seines durch Art. 5 Abs. 1 [X.] eingeschränkten [X.] zur Schaffung oder Beibehaltung nationaler [X.] nicht bewusst gewesen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorgänger-regelung des Art. 5 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 ließ nach ihrem Wortlaut 116 - 54 - nationale Beschränkungen zwar ohne nähere Begründung zu; zu beachten war aber auch seinerzeit Art. 11 der Ausfuhrverordnung, der nationale [X.] - wie oben dargelegt - gerade nicht unbegrenzt erlaubte. Im Üb-rigen bezieht sich die zum Nachweis der Auffassung des [X.]s zitierte [X.] aus der Verordnungsbegründung erkennbar auf die [X.] des Rechtszustandes vor Einführung der [X.], kann also nicht als Begründung für einen angeblich falschen Maßstab des Verordnungsgebers für die [X.] danach herangezogen werden. Für die erforderliche Begründungstiefe, die eine Überprüfung von § 5 c Abs. 2 [X.] im Hinblick auf den [X.]en Grundsatz der [X.] ermöglicht, ergibt sich nach alldem Folgendes: Angesichts des sich bereits aus einer systematischen Auslegung ergebenden legitimen Zwecks der Vorschrift, die dem Schutz der auswärtigen Beziehungen als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit dient, und eingedenk des nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] dem nationalen Gesetzgeber zur Verfü-gung stehenden Spielraums bei der Beurteilung der Frage, ob die Einschrän-kung von [X.]en Grundfreiheiten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedsst[X.]tes geboten ist, sind die vom Verordnungsgeber gewählten Formulierungen in den amtlichen Begründungen zur [X.] jedenfalls im Zusammenhang mit den allgemein zugänglichen Grundsätzen der deut-schen Außen- und Exportkontrollpolitik und den offenkundigen Erkenntnissen zur politischen [X.]ltung des [X.] im Nahen Osten und insbesondere gegenüber [X.] ausreichend, um eine potentielle erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen durch die Ausfuhr von Gütern mit einem militärischen Endver-wendungszweck in den [X.] zu begründen. Hierzu gilt: 117 [X.]e auch das [X.] ausgeführt hat, verfolgt die [X.] gestützt auf das verfassungsrechtlich in Art. 26 GG verankerte [X.] - 55 - gebot im Grundsatz eine restriktive Rüstungsexportkontrollpolitik, die auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gilt, sofern diese für Rüstungszwecke verwendet werden sollen ([X.]. 13/5966 [X.]; 13/10104 S. 1 f.). Dieses Friedensgebot verpflichtet nationale Behörden etwa zur Versagung einer Aus-fuhrgenehmigung, wenn durch den Export das Rechtsgut des Völkerfriedens im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG potentiell bedroht ist ([X.] [X.]O S. 60). [X.] Bestandteil und Grundkonsens der [X.] Außenpolitik ist seit jeher eine besondere Verantwortung für die Sicherheit [X.]s (vgl. nur [X.] 14/233 [X.]3113, 23114, Regierungserklärung zur Lage im [X.] Osten) und damit verbunden ein besonderes Engagement für die Stabilisie-rung der gesamten Region des Nahen und Mittleren Ostens. Der [X.] als eines der wichtigsten Länder in dieser Region, war nicht erst in den letzten Jahren, sondern bereits vor dem [X.] von einer feindlichen Grundhaltung gegen-über [X.] geprägt und trug zur Verhinderung von Stabilisierungsbemühungen in der Region bei. Er verweigerte ein klares Bekenntnis zum Existenzrecht Isra-els sowie zur [X.] Legitimität der palästinensischen Autonomiebe-hörde, bekundete offen Symphatie mit den Motiven von Selbstmordattentätern der [X.]mas in [X.] und unterstützte gewaltbereite palästinensische Oppositi-onsgruppen (vgl. [X.]. 13/4545 [X.] f.; 13/3483 [X.]). Bereits aus der [X.] dieser Umstände wird deutlich, dass eine durch die [X.]esre-gierung nicht kontrollierte Ermöglichung auch konventioneller Rüstungsprojekte im [X.] potentiell geeignet ist, zur Destabilisierung der Region beizutragen und damit im [X.][X.]pruch zu wesentlichen Grundsätzen der Außenpolitik der [X.] steht. Eine zur Außenpolitik wi[X.]prüchliche Exportkontrollpolitik ist aber ersichtlich geeignet, die Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung bei ihren internationalen Partnern zu untergraben und dadurch die auswärtigen [X.] erheblich zu stören; dadurch wird - auch nach den Ausführungen des [X.]s der [X.] - die öffentliche Sicherheit der [X.] 56 - publik [X.] berührt. Dass dies in den Begründungen zur [X.] nicht im Einzelnen dargelegt, sondern lediglich auf "sensitive" [X.] verwiesen und ausgeführt wird, diese blieben "zum Teil (–) sichtbar hinter [X.] in ihren Regionen zurück", ist mit Blick auf die Offenkundigkeit dieser Umstände unschädlich. (2) Die Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.] ist auch geeignet, dieses ge-meinschaftsrechtskonforme Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu erreichen, weil potentiell gefährdende Ausfuhren durch die Exportkontrolle ver-hindert werden können. Soweit das [X.] die Geeignetheit "ge-meinschaftsrechtlich betrachtet" in Abrede stellt, weil das Ziel einer restriktiven Exportkontrolle wegen der Gefahr einer Ersatzlieferung aus einem anderen Mit-gliedsst[X.]t nicht erreicht werden könne, ist dies im Ansatz verfehlt. Zweck des § 5 c Abs. 2 [X.] ist nicht eine [X.]e restriktive Exportkontroll-politik, sondern der Schutz der auswärtigen Beziehungen der [X.] [X.]. Diese können durch die Lieferung von Waren aus einem anderen [X.] Land erkennbar nicht beeinträchtigt werden. 119 (3) Die Regelung erweist sich auch als erforderlich und angemessen, um den damit bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erreichen. Entge-gen der Auffassung der Verteidigung bestehen keine Bedenken dagegen, dass dem Ausführer Informations- und Wartepflichten auch in den seltenen - eher nur theoretisch denkbaren (vgl. dazu unten [X.] 3. a) [X.])) - Fällen auferlegt wer-den, in denen sich die beabsichtigte Ausfuhr nach einer Prüfung durch das [X.] letztlich als nicht genehmigungspflichtig erweist. Da es sich um verwen-dungsbezogene [X.]ontrollen handelt, die an die [X.]enntnis des [X.] von der militärischen Endverwendung in dem Empfängerland anknüpfen, würde die Ab-lehnung einer Informationspflicht den nach Art. 5 Abs. 1 [X.] zulässi-gen Genehmigungsvorbehalt vereiteln, weil das [X.] keine [X.]enntnis von dem 120 - 57 - [X.] erlangte und deshalb über eine Genehmigungspflichtigkeit nicht entscheiden könnte. Ohne eine Wartepflicht könnte der Exporteur gleich-sam, ohne [X.]onsequenzen fürchten zu müssen, die Güter vor einer Entschei-dung des [X.] ausführen; auch dadurch würde der Genehmigungsvorbehalt unterlaufen. Die Einschaltung des [X.] ermöglicht zudem eine einzelfallbezogene Prüfung der beabsichtigten Ausfuhr und stellt sich daher - im Vergleich zu dem nach Art. 5 Abs. 1 [X.] entgegen der Auffassung der Verteidigung grundsätzlich zulässigen Genehmigungsvorbehalt oder gar der Untersagung jeglicher Ausfuhr - als flexiblere Maßnahme dar, die die Berücksichtigung der [X.] erlaubt. Als gegenüber den von der Ermächtigungsnorm gestat-teten Maßnahmen milderes Mittel erweist sich die Vorschrift damit auch als [X.] im engeren Sinne. 121 (4) Schließlich ist es auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, bereits an die Ausfuhr unter Verstoß gegen die von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 [X.] gedeckte (dazu [X.] 3. a) [X.]) (3)) und zur Wahrung des zulässigen Genehmigungsvorbehalts erforderliche Informations- und Wartepflicht eine Sanktion zu knüpfen. Es handelt sich hierbei gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 33 Abs. 1 [X.] um eine Ordnungswidrigkeit, die erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände (vgl. [X.] 2. d)) als Straftat verfolgt werden kann; es stehen damit flexible [X.]ndlungsmöglichkeiten zur [X.]. Dass jegliche Sanktionierung [X.] schlicht unzuläs-sig sein sollte, ist nicht ersichtlich. 122 [X.]) Nach den [X.]en Grundsätzen der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit muss eine Regelung, die in [X.] auf [X.]e Grundfreiheiten eine Beschränkung enthält, 123 - 58 - klar und deutlich sein, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflich-ten unzweideutig erkennen kann ([X.]/[X.] [X.]O nach Art. 6 [X.] [X.]. 295 m. zahlr. Nachw. zur ständigen [X.]-Rechtsprechung; [X.] NJW 2003, 2663, 2665). Diesen Anforderungen genügt § 5 c Abs. 2 [X.]: (1) Bei [X.]enntnis von der militärischen Endverwendung der auszuführen-den Güter in einem Land der Länderliste [X.] hat der Ausführer das [X.] zu un-terrichten, das alsdann zunächst über die Genehmigungspflicht zu entscheiden hat. Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 5 c Abs. 1 [X.]. Danach ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn der Ausfüh-rer (wiederum) vom [X.] unterrichtet worden ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das [X.]äufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste [X.] ist. Die Unterrichtung des [X.] durch das [X.] ist für die Genehmigungs-pflicht daher auch in Fällen des § 5 c Abs. 2 [X.] konstitutiv ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O S. 122); die Voraussetzungen der Genehmigungs-pflicht sind klar und deutlich festgelegt. Die von der Verteidigung vertretene [X.], es bleibe mangels im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebener Voraussetzungen der Exekutive überlassen, ob und warum von der europa-rechtlichen Ermächtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde, geht deshalb fehl. 124 Diesem Ergebnis kann auch nicht der systematische Einwand entgegen-gehalten werden, entgegen dem Wortlaut des § 5 c Abs. 2 [X.] könnten keine Fälle auftreten, in denen das [X.] zu dem Ergebnis einer [X.] komme. Es erscheint zwar nur in seltenen Fällen - etwa, wenn sich die [X.] des [X.] letztlich als unzutreffend erweisen - denkbar, dass das [X.] trotz Unterrichtung durch den Ausführer von seiner [X.]enntnis der [X.] zu dem Ergebnis kommt, dass die Güter tatsächlich 125 - 59 - doch nicht ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können; das schließt eine solche Entscheidung aber nicht aus. Der in § 5 c [X.] normierte Unterrichtungsmechanismus stellt maß-geblich auf die (vermutet besseren) Behördenerkenntnisse ab und knüpft die Rechtsfolge der Genehmigungspflicht deshalb nicht an die subjektive [X.]enntnis des [X.], sondern an die Unterrichtung durch das [X.] ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O S. 125). Ein Genehmigungsvorbehalt unter den Voraussetzungen des § 5 c Abs. 1 [X.] ist - entgegen der Auffassung der [X.] - auch von Art. 5 Abs. 1 [X.] gedeckt, weil in diesen Fällen eine potentielle Gefährdung der auswärtigen Beziehungen als Bestandteil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit besteht (dazu [X.] 3. a) [X.]) (1)). (2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der hier in Betracht kommen-den Ausfuhrgenehmigung ergeben sich alsdann aus den §§ 3, 7 [X.]. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Ausfuhr den Zweck nicht oder nur unwesentlich gefährdet, dem die Vorschrift dient, die die Genehmigungspflicht normiert. Hier bezweckt die [X.] den Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.], namentlich soll sie verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der [X.] [X.] erheblich gestört werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Zu der Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärti-gen Beziehungen der [X.] [X.] im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hat der [X.] bereits entschieden, dass die Verwendung dieses Merkmals in einem Straftatbestand wegen der Vielzahl von Beziehungen, auf die der Wortlaut verweist, zwar mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in hohem Maße problematisch ist (vgl. auch [X.] NJW 2004, 2213, 2219), letztlich bei der gebotenen engen, kon-kretisierenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals aber noch keinen durch-greifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ([X.]St 53, 128, 132). 126 - 60 - Denn das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, auf ausle-gungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Der erforderliche Grad an [X.] Bestimmtheit richtet sich nach den Besonderheiten der Vorschrift und dem Grund ihrer Einführung (vgl. etwa [X.] 28, 175, 183; 75, 329, 341). Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wird eine konkretere Fassung der Norm durch die [X.]omplexität der internationalen Beziehungen und die Vielfalt der [X.]onfliktmög-lichkeiten erschwert. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Inte-resse daran, die gemeinsamen Interessen, welche die [X.] Deutsch-land mit anderen [X.] verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der [X.] - nötigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren ([X.]St [X.]O). Nicht an[X.] verhält es sich bei der vom Wortlaut her sehr ähnlichen Be-stimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch mit Blick auf das gemeinschaftsrecht-liche Bestimmtheitsgebot. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche [X.], die - an[X.] als § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] - bereits präventiv eingreift, in-dem sie eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen verhüten soll. Dabei gibt sie der Verwaltung den gerichtlich überprüfbaren Rahmen vor, innerhalb dessen entschieden werden muss, ob für eine genehmigungspflichtige [X.]nd-lung im Außenwirtschaftsverkehr die Genehmigung erteilt wird. Bei den in § 7 Abs. 1 [X.] genannten Zwecken handelt es sich um hochrangige Ziele mit grundlegender Bedeutung für den Schutz anderer Rechtsgüter ([X.] NJW 1995, 1537, 1538). Die [X.]omplexität der internationalen Beziehungen verhindert auch hier eine konkretere Gesetzesfassung und erlaubt deshalb die Verwen-dung unbestimmter Rechtsbegriffe; die Forderung nach einer konkreteren [X.]esfassung könnte vielmehr dazu führen, dass dem Gesetzgeber die Mittel versagt werden, derer er zur Gestaltung störungsfreier auswärtiger Beziehun-gen bedarf ([X.] NJW 1993, 1909, 1910). 127 - 61 - Die Gegenauffassung des [X.]s würde darauf hinauslau-fen, dass sämtliche Vorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden und deshalb einer konkretisierenden Auslegung durch die sie [X.] Behörden oder in einem Verfahren durch die Gerichte bedürfen, wegen [X.] gegen Gemeinschaftsrecht unbeachtlich wären. Dies ist unvertretbar. 128 Das zeigt sich schon daran, dass auch der [X.] Verordnungsge-ber - etwa mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 5 Abs. 1 [X.] - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die im gerichtlichen Verfahren - nicht zuletzt vor dem [X.] der [X.] - einer Auslegung - etwa mit dem Ergebnis, dass zur äußeren Sicherheit eines Mitgliedsst[X.]tes auch seine auswärtigen Beziehungen zu zählen sind - unterzogen werden (vgl. [X.] NVwZ 1996 365; wistra 1996, 57), ohne dass wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot ihre Gemeinschaftsrechtswidrigkeit postuliert würde. Die vom [X.] zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, betraf sie doch einen Fall, in dem der [X.] Gesetzgeber die Erteilung einer [X.] in das freie Ermessen einer Behörde gestellt hatte, ohne jegliche gesetzliche Vorgaben für die Ermessensausübung zu machen ([X.] NJW 2003, 2663, 2666). 129 ee) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist § 5 c [X.] auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschafts-rechts unbeachtlich. Es handelt sich um eine nationale Vorschrift, die kompe-tenzrechtlich zulässig ist, weil die auf dem Gebiet der gemeinsamen [X.]ndels-politik bestehende Sperrwirkung wegen der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 [X.] entfällt (vgl. [X.] 3. a) [X.]) (1)). Ein Anwendungsvorrang [X.] Rechts besteht damit gerade nicht. Der Verordnungsgeber hat in § 5 c Abs. 3 [X.] zudem klarstellend geregelt, dass § 5 c Abs. 1 und 2 [X.] im Regelungsbereich von Art. 4 [X.] nicht gelten und so den Anwen-130 - 62 - dungsvorrang von Gemeinschaftsrecht herausgestellt. Ein darüber hinausge-hendes "Zitiergebot" - wie von der Verteidigung offenbar gefordert -, um deutlich zu machen, dass § 5 c Abs. 2 [X.] im Licht von Art. 5 Abs. 1 [X.] ausgelegt werden müsse, besteht [X.] nicht. b) Auch § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweist sich nicht als gemeinschafts-rechtswidrig. 131 [X.]) Seine entgegenstehende Auffassung begründet das Oberlandesge-richt erneut mit einer vermeintlich fehlenden Abwägung des Gesetzgebers zur Frage der Verhältnismäßigkeit der strafrechtlichen Sanktion, die nicht durch eine Auslegung durch die Gerichte ersetzt werden könne. Dieser Ansatz ist - wie zu § 5 c Abs. 2 [X.] bereits dargelegt ([X.] 3. a) [X.])-[X.]) (1)) - rechtlich unzutreffend. 132 Bei der gebotenen restriktiven Auslegung von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.], die im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] das Hinzutreten gewichtiger Umstände erfordert, um das Merkmal der Gefährdungseignung [X.] zu können (dazu [X.] 2. d)), ergeben sich auch weder im Hinblick auf die Ausgestaltung des Straftatbestandes als (richtig:) abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt noch mit Blick auf den gewählten Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, Bedenken gegen die [X.] der strafrechtlichen Sanktionierung. Die Schaffung von Straf-tatbeständen fällt - trotz der mittlerweile erweiterten [X.]ompetenzen der [X.] - als zentrale Aufgabe der st[X.]tlichen Gewalt, die die demokrati-sche Selbstbestimmung beson[X.] empfindlich berührt, in die Zuständigkeit der Mitgliedsst[X.]ten ([X.] NJW 2009, 2267, 2274, 2287). Dies gilt auch im Be-reich des Außenwirtschaftsrechts, das auf [X.] des Verwaltungsrechts weitgehend von der in der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] liegenden 133 - 63 - gemeinsamen [X.]ndelspolitik überlagert wird; insoweit dürfen die Strafen, wenn sich die nationale [X.] aus der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 [X.] herleitet, nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel der öffentlichen Sicherheit stehen (vgl. [X.] wistra 1996, 57, 59). Angesichts der Hochrangigkeit dieses Rechtsguts (vgl. auch [X.] NJW 1995, 1537, 1538) sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich. [X.]) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.], an die vorliegend die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] anknüpft, um eine [X.] handelt, deren Erlass nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten war. Auch außerhalb der [X.] Zusammenarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 [X.] können Maßnahmen zum Schutz der auswärtigen Beziehungen geboten sein, etwa wenn der Export der Waren allgemein oder in bestimmte Länder gerade der [X.] [X.] aufgrund ihrer historischen, geographischen oder politischen Si-tuation besondere Nachteile brächte ([X.] NJW 1995, 1537, 1538; in diesem Sinne auch Generalanwalt [X.], [X.]. [X.]-70/94 und [X.]. [X.]-83/94, [X.]. 1995, [X.], 3191 [X.]. 43; [X.]. 120/94, [X.]. 1996, [X.], 1514, [X.]. 54; [X.] [X.]O [X.]17; [X.] [X.]O [X.]. 2, 7 m. w. N.). Andernfalls könnten die nach Art. 5 Abs. 1 [X.] zulässigen nationalen Exportkontrollen nie mit einer Sanktion versehen werden, was sie weitgehend ineffektiv machen würde. 134 [X.]) Im Ergebnis nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Verteidi-gung, dass wegen der Ähnlichkeit der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der die [X.]ontrollvorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.] zur Verhütung einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen gestattet, mit denen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.], der die Strafbarkeit bei Vorliegen einer Eignung der Tat zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen normiert, kein selb-ständiger Anwendungsbereich für die Ahndung eines Verstoßes gegen § 5 [X.] - 64 - Abs. 2 [X.] als Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 [X.] verbleibe, das [X.] damit in sich wi[X.]prüchlich und deshalb zu unbestimmt sei. Diese Auffassung verkennt die unterschiedlichen [X.] der bei-den Regelungen. Während - wie sich bereits aus dem Wort "verhüten" ergibt - § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] einen präventiven Ansatz verfolgt und - so etwa im Fall des § 5 c [X.] - die Aufstellung abstrakter [X.]riterien erlaubt, bei deren [X.] typischerweise eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen droht, und an deren Erfüllung eine Beschränkung des Außenwirtschaftsver-kehrs knüpft, ist im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu fragen, ob die [X.]ndlung tatsächlich die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen aufwies. Ob also ein Verstoß gegen eine auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 [X.] - und damit auch nach Art. 5 Abs. 1 [X.] - zulässigerweise erlassene Beschränkung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit Strafe bedroht wird, ist Tatfrage. Aufgrund der restriktiven Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] (dazu [X.] 2. d)) verbleibt ein genügend großer selbständiger Anwendungsbereich für eine Ahndung von Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] als Ordnungswidrigkeit. 136 c) Schließlich ist auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht wegen einer Missachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (Art. 249 Abs. 2 [X.]V, jetzt: Art. 288 Abs. 2 A[X.]) unbeachtlich. 137 § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] stellt die ungenehmigte Ausfuhr und Verbringung von mehreren im Einzelnen aufgezählten, in Teil I Abschnitt [X.] der nationalen [X.] (Anlage [X.] zur [X.]) genannten Gütern unter Strafe. In Teil I Abschnitt [X.] der [X.] wird die [X.], die als [X.] Be-138 - 65 - standteil der unmittelbar geltenden [X.] ist, wiedergegeben. Dadurch kommt es indes nicht zu einer [X.] unzulässigen [X.]ederho-lung der unmittelbar geltenden Verordnung; eine solche wird vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der [X.] nur ange-nommen, wenn dadurch die unmittelbare Geltung der Verordnung vereitelt oder aufs Spiel gesetzt würde, etwa weil die [X.]en über den Gemein-schaftscharakter einer Rechtsnorm im Unklaren gelassen werden ([X.] [X.]. [X.]-34/73, [X.]. 1973, 981, 990 [X.]. 10 f.; [X.]. [X.]-94/77, [X.]. 1978, 99, 101, [X.]. 22/27; [X.]. [X.]-272/83, [X.]. 1985, 1057, 1066, [X.]. 26). Im Regelungsbereich der [X.], d. h. soweit darin Genehmigungsvorbehalte für die Ausfuhr oder Verbringung von [X.]n oder nunmehr auch in Bezug auf [X.] normiert werden, verweist das [X.] Recht jedoch in kei-nem Fall auf die in der [X.] wiedergegebene [X.], eine [X.] ergibt sich insoweit nur aus der [X.] im [X.] mit deren [X.]. Soweit darüber hinausgehende nationale [X.] (z. B. § 7 Abs. 2, § 40 Abs. 2 [X.]) auf die in der [X.] wiedergegebenen Posi-tionen der [X.] verweisen, wird der Vorrang von Gemeinschaftsrecht nicht berührt bzw. verschleiert, weil die [X.] insoweit keine Regelun-gen trifft. Die doppelte Erfassung der [X.] im [X.] [X.] wird vom Verordnungsgeber vielmehr gerade wegen der nationalen [X.] für die "Technische Unterstützung" als notwendig angesehen ([X.], Teil 1 [X.]. 25; vgl. dazu auch [X.]/[X.]/[X.] [X.]O S. 159). 139 Der Rechtsanwender wird über den [X.] auch nicht im Unklaren gelassen, weil die [X.] hinreichend deutlich macht, dass es sich bei den Positionen in Teil I Abschnitt [X.] um eine [X.] mit [X.] - 66 - lichen Ursprung handelt. Das ergibt sich bereits aus der Überschrift zu Ab-schnitt [X.], die "Gemeinsame Liste der [X.] für Güter mit doppel-tem Verwendungszweck" lautet (so auch [X.]/Beutel in [X.]/[X.] [X.]O Art. 3 [X.] [X.]. 17). In den Hinweisen zur An-wendung der [X.] wird ebenfalls festgestellt, dass Abschnitt [X.] die [X.] enthält. Selbst wenn mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht die [X.]edergabe der [X.] [X.] in Teil I Abschnitt [X.] der [X.] wegen eines Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang als gemeinschafts-rechtswidrig anzusehen wäre ([X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 34 Abs. 1 [X.] [X.]. 10; [X.] in [X.] [X.]O § 4 [X.]. 57; [X.]rach, [X.] f.; [X.]/[X.] wistra 1996, 201, 208 ff.; aA [X.] in [X.] [X.]O § 23 [X.]. 43; [X.]. in [X.]/[X.], Rechtsfragen der Exportkontrolle [X.], 86; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 34 Abs. 4 [X.] [X.]. 34; [X.]/Beutel [X.]O; Fried-rich [X.]O Art. 1 [X.] [X.]. 6), würde dies nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] führen. Denn der gemein-schaftsrechtliche Anwendungsvorrang bewirkt nicht etwa die Nichtigkeit der mit dem [X.] Recht kollidierenden Norm. Die nationale Vorschrift behält ihre Gültigkeit und ist auf Sachverhaltskonstellationen, in denen das Gemein-schaftsrecht keine Regelungskompetenz beansprucht, weiter anwendbar (h. M.; vgl. [X.] in [X.]allies/[X.], Das Verfassungsrecht der [X.] 3. Aufl. Art. 249 [X.]V [X.]. 24; [X.] in [X.] [X.]O Art. 249 [X.]V [X.]. 42, jeweils m. w. N.). Daraus ergibt sich hier: Eine [X.]ollision zwischen Teil I Ab-schnitt [X.] der nationalen [X.] und der [X.] in [X.] der gemein-schaftsrechtlichen [X.] könnte [X.]falls im (verwaltungsrechtlichen) Bereich der gemeinsamen [X.]ndelspolitik auftreten, in dem die [X.] eine Re-gelungskompetenz besitzt. Für die strafrechtliche Bewehrung von Verstößen 141 - 67 - gegen diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind indes allein die Mitglieds-st[X.]ten zuständig; eine Rechtssetzungskompetenz der [X.] besteht insoweit nicht ([X.]St 41, 127, 131 f.; [X.], Die Europäisierung des Strafrechts S. 499 ff.; [X.] in [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 14 der [X.], Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000 bzw. Erwägungsgrund Nr. 19 der aktuellen Fassung, Verordnung ([X.]) Nr. 428/2009, die den Mit-gliedsst[X.]ten aufgeben, - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktionen für den Fall eines Verstoßes festzulegen). Für die Strafbewehrung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wirkt die [X.]edergabe der von der Vorschrift in Bezug genommenen Positionen aus der [X.]en [X.] in der nationalen [X.] konstitutiv ([X.]St [X.]O S. 132; [X.] in [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Die Parallelregelung vermag damit die [X.]rk-samkeit der in der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] liegenden Strafvorschrift nicht zu beeinträchtigen. Der [X.] kann deshalb offen lassen, ob die [X.]ndlungen des Angeklag-ten im Fall 19 der Anklage - bei Annahme der Unbeachtlichkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] - als ungenehmigte Ausfuhr eines in [X.] zu Art. 3 Abs. 1 [X.] gelisteten [X.] nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5 a Nr. 1 [X.] strafbar wären. 142 4. Bei den hier anzuwendenden Vorschriften des [X.] und der [X.] er-geben sich auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf ihre Verfas-sungsmäßigkeit. 143 a) Soweit die Verteidigung auf die mangelnde Bestimmtheit von § 5 c Abs. 2 [X.] bzw. auf die darin enthaltene Normierung von Informations- und Wartepflichten abstellt, wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der [X.] nach Gemeinschaftsrecht verwiesen ([X.] 3. a) [X.]) (3), [X.]) (3) und 144 - 68 - [X.])); dass hier mit Blick auf das nationale Verfassungsrecht im Ergebnis andere Grundsätze gelten könnten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die gerügte Unverhältnismäßigkeit von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. dazu [X.] 2. d) und [X.] 3. a) [X.])). b) Die Frage, ob die [X.]esregierung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG auf-grund der Ermächtigungsgrundlagen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.] zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der [X.] ermächtigt war, ist verfassungsrecht-lich bereits geklärt; das [X.] hat die Verfassungsmäßig-keit - insbesondere im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 GG verankerten We-sentlichkeitsgrundsatz - bejaht ([X.] NJW 1995, 1537). Die Ansicht der [X.], der Gesetzgeber habe nach der Einführung der [X.] (er-neut) selbst entscheiden müssen, ob er den Verordnungsgeber zum Erlass von Rechtsvorschriften aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 [X.] ermächtigt, geht bereits deshalb fehl, weil die entsprechenden Regelungen in der [X.] schon vorher bestanden. Art. 5 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 sah zudem ausdrücklich vor, dass bestehende nationale Beschränkungsmaßnah-men zulässig blieben; dass diese Rechtslage durch die Neuregelung im [X.] geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Da sich mit § 7 Abs. 1 [X.] die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der [X.] bereits vor der Neuregelung des Art. 5 Abs. 1 [X.] auf Be-schränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bezog (vgl. [X.] NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58), hatte der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über das "Ob", die Art und die Gründe von Beschränkungen (dazu [X.] NJW 1995, 1537) zudem schon vorher im Einklang mit dem [X.] getroffen; einer erneuten Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]esregierung zum Erlass solcher Vorschriften zu ermächtigen, bedurfte es deshalb nicht. 145 - 69 - Aus der fehlenden Nennung von Art. 5 Abs. 1 [X.] in der [X.] ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Rechtsgrundlage für die [X.] sind § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.], nicht Art. 5 Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift stellt eine Öffnungsklausel dar, die den Mitgliedsst[X.]ten auf dem in der Zuständigkeit der [X.] liegenden Gebiet der gemeinsamen [X.]n-delspolitik den Raum zum Erlass autonomer, nationaler Vorschriften gibt. Diese müssen sich in dem Rahmen der Öffnungsklausel halten, eine darüber hinaus-gehende "Ermächtigungswirkung" mit der Folge eines "Zitiergebots" kommt Art. 5 Abs. 1 [X.] nicht zu ([X.] 3. a) [X.]) und ee); vgl. insoweit auch [X.] NJW 1977, 2024). 146 c) Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist hinreichend be-stimmt im Sinne des § 103 Abs. 2 GG. Durch die Regelung, dass die Ausfuhr der im Einzelnen aufgeführten Positionen ohne Genehmigung strafbar ist, ergibt sich der wesentliche Inhalt des pönalisierten Verhaltens aus der Vorschrift selbst. Woraus die Genehmigungspflicht im Einzelnen folgt (hier: Art. 3 Abs. 1 [X.] i. V. m. [X.]), ist für die Frage der Gesetzesbestimmtheit der Strafnorm ohne Bedeutung. 147 d) Schließlich ist - ohne dass ersichtlich wird, dass insoweit ein Verstoß gegen Verfassungsrecht in Rede steht - die Rechtsauffassung der Verteidigung unzutreffend, dass die fehlende Genehmigung Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 [X.] sei, weshalb Verstöße gegen § 5 c Abs. 2 [X.] nicht von dessen Schutzzweck erfasst seien. Richtig ist, dass Schutzgut des § 33 Abs. 1 [X.] der st[X.]tliche Genehmigungsvorbehalt ist ([X.] in Erbs/[X.]ohlh[X.]s, [X.]. § 33 [X.] [X.]. 2 m. w. N.). Diesem [X.] dient indes auch § 5 c Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 3. a) [X.]) (3)). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 1 [X.] kommt es im Übrigen aber nur auf die Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 [X.] 148 - 70 - in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 [X.] sowie darauf an, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 33 Abs. 1 [X.] verweist. Diese Funktion übernimmt § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der die Ausfuhr unter Verstoß gegen § 5 c Abs. 2 [X.] als Ordnungswid-rigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 [X.] bestimmt. 5. Der danach auch in rechtlicher Hinsicht bestehenden hinreichenden [X.] steht nicht entgegen, dass die Taten des Ange-klagten nach dem heute geltenden Recht nicht mehr als Verstöße gegen § 5 c Abs. 2 [X.] geahndet werden können. Ein Fall des § 2 Abs. 3 StGB, der zur teilweisen Straflosigkeit des Angeklagten führen könnte, liegt nicht vor. Eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Gesetzesänderung scheidet aus, wenn unter Berücksichtigung des gesamten Rechtszustandes der Unrechtskern des Delikts durch die Umgestaltung eines Tatbestandes erhalten geblieben ist (Gri[X.]ohm in L[X.] 12. Aufl. § 2 [X.]. 62 f.). 149 So verhält es sich hier: Nachdem gegenüber dem [X.] gemäß dem Ge-meinsamen Standpunkt 2007/246/[X.] des Rates der [X.] vom 23. April 2007 ([X.]. [X.]) ein Waffenembargo ausgesprochen wur-de, unterfällt die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, bei denen dem Ausführer [X.] ist, dass sie für eine militärische Endverwendung in diesem Land be-stimmt sind, den Vorschriften der Art. 4 Abs. 2 und 4 [X.]. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5 a Nr. 3 [X.] strafbar und damit den gleichen Tatbestandsvoraussetzun-gen und der gleichen Strafdrohung unterworfen. Es verbleibt damit bei der An-wendung des Rechts zur Tatzeit (§ 2 Abs. 2 StGB). 150 II[X.] Zuständig zur Durchführung des [X.]uptverfahrens ist gemäß § 74 Abs. 1, § 74 c Abs. 1 Nr. 3 [X.] die [X.]rtschaftsstrafkammer am [X.] 151 - 71 - [X.] I[X.] Die allein nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] in Betracht kom-mende Zuständigkeit des [X.], zu dem der [X.] die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die [X.] dieser Vorschrift liegen nicht vor. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] ist bei Straftaten nach dem [X.] die Zuständigkeit der [X.]e gege-ben, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der [X.] [X.] zu gefähr-den; diese Voraussetzung kann hier noch bejaht werden (vgl. [X.] 1. d)). Zusätzlich muss dem Fall aber noch besondere Bedeutung zukommen ([X.]n-nich in [X.][X.] [X.]O § 120 [X.] [X.]. 4 d). Daran fehlt es hier: 152 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind an die Bejahung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 [X.] mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den [X.] liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungs-rechtliche [X.]ompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt [X.]St 53, 128, 140 f. m. zahlr. Nachw.). Eine [X.]atalogtat des § 120 Abs. 2 [X.] kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und [X.] st[X.]tliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des [X.] be-gründen. Dies gilt auch in den Fällen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.], denn die Be-kämpfung der [X.]rtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der [X.]esgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtst[X.]tliche Inte-ressen gegeben ([X.]St [X.]O S. 142). Ob ein solcher vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer 153 - 72 - Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtst[X.]t zu [X.]. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgeru-fenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die be-sondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesst[X.]tlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. [X.]issel/[X.], [X.] 5. Aufl. § 120 [X.]. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Ver-folgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezu-ges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtst[X.]t etwa durch eine Schädigung des Ansehens [X.]s in der [X.]gemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. [X.]. 16/3038 [X.]). Nach diesen Maßstäben ist die besondere Bedeutung des Falles hier im Ergebnis zu verneinen. Zwar hat der Angeklagte über einen langen [X.]raum immer wieder Güter in den [X.] geliefert und es besteht aufgrund der Einbin-dung [X.] und der [X.] auch ein vielschichtiger Auslandsbezug. Mit Blick auf die ausgeführten Waren, bei denen es sich ganz überwiegend um un-gelistete und damit nicht per se beson[X.] gefährliche [X.] handel-te, die aus anderen [X.] der [X.] im Tatzeitraum genehmi-gungsfrei in den [X.] ausgeführt werden konnten, lässt sich zwar - vor dem [X.] der erheblichen [X.]ontrolldefizite bei den beteiligten Zollämtern - noch die Gefährdungseignung bejahen; in einer Gesamtschau der Umstände und Auswirkungen stellen sich die Taten aber nicht als derart gewichtiger Angriff auf die Interessen des Gesamtst[X.]tes dar, dass sie die Begründung der [X.]esge-richtsbarkeit noch rechtfertigen. 154 - 73 - [X.] Der [X.] kann wie geschehen auch zur Frage der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht befinden. Einer Vorlage an den [X.] der [X.] nach Art. 234 [X.]V (jetzt: Art. 267 A[X.]) bedarf es im gegenwär-tigen Verfahrensstadium nicht. 155 Der [X.] ist - auch wenn gegen den vorliegenden [X.]uss ein weite-res, innerst[X.]tliches Rechtsmittel nicht gegeben ist - nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 [X.]V (Art. 267 Abs. 3 A[X.]) tätig; denn die nach § 210 Abs. 3 StPO zu treffende Entscheidung stellt sich hier als [X.] dar. Das eröffnende Gericht [X.] indes nie als letztinstanz-liches Gericht, weil sich an seine Entscheidung das [X.]uptverfahren erst an-schließt ([X.] [X.]O § 202 [X.]. 13). 156 Es kann deshalb offen bleiben, ob im Übrigen die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht, die gegebenenfalls erst in einem späteren Revisionsverfahren entstehen könnte, vorlägen. Gegenstand eines Vorlageverfahrens an den [X.]hof der [X.] kann nur die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sein ([X.] [X.]O Art. 234 [X.]V [X.]. 19; [X.] in [X.]allies/[X.] [X.]O Art. 234 [X.]V [X.]. 3). Die [X.] anerkannten rechtsst[X.]tlichen Grundsätze, insbesondere das Bestimmtheits-gebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind beim innerst[X.]tlichen Voll-zug des Gemeinschaftsrechts zu beachten, so dass Fragen zu deren Tragweite dem [X.] vorgelegt werden können ([X.] [X.]O [X.]. 22 m. w. N.). Ob eine innerst[X.]tliche Maßnahme aber letztlich zur Erreichung eines gemein-schaftsrechtlich legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, [X.] die mitgliedsst[X.]tlichen Gerichte in eigener [X.]ompetenz (vgl. nur [X.] wistra 1996, 57, 59). Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestehen auch dort, wo sich zu der zu stellenden Frage bereits eine gesicherte Rechtspre-chung des [X.]s, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall 157 - 74 - ergangenen Vorabentscheidung, gebildet hat ([X.] [X.]O [X.]. 28), sowie in Fällen, in denen die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offen-kundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entschei-dung der gestellten Frage bleibt (acte-clair-Doktrin, vgl. [X.] [X.]O [X.]. 57 m. zahlr. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen könnte hier eine Vorlage zur Frage der Ausle-gung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 [X.] entbehrlich erscheinen, nachdem der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, dass davon auch die auswärtigen Interessen eines Mitglieds-st[X.]tes umfasst sein können ([X.] NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58). Zu der Frage, ob die Befugnis, die Ausfuhr mit einem Genehmigungsvor-behalt zu versehen oder zu untersagen, auch die Normierung einer Informati-ons- und Wartepflicht wie in § 5 c Abs. 2 [X.] gestattet, wobei sich die [X.] an die konstitutive Unterrichtung durch das [X.] knüpft, könnten Auslegungsfragen im Hinblick auf die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 Du-al-Use-[X.] entstehen; angesichts der auch in Art. 4 Abs. 4 [X.] ver-wendeten identischen Regelungstechnik könnte die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit allerdings in dem Sinne offenkundig sein, dass die entsprechende Befugnis besteht. 158 Zur Frage der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit von § 5 c Abs. 2 [X.] dürfte hier die Prüfung vorrangig sein, ob die nationale Vorschrift den [X.] Grundsätzen genügt, wobei deren Tragweite auch mit Blick auf Beschränkungen im Außenwirtschaftsrecht wiederum durch den [X.]hof hinreichend geklärt sein könnte ([X.] [X.]O). 159 Zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] könnte bereits zweifelhaft sein, ob überhaupt die Auslegung von Gemeinschaftsrecht in Rede 160 - 75 - steht, will man nicht die Reichweite des Anwendungsvorrangs - allerdings ent-gegen der referierten herrschenden Meinung - zum Gegenstand einer Anfrage machen. [X.]. Die Beschwerde des [X.], mit der er die vom Ober-landesgericht getroffenen Nebenentscheidungen - die Aufhebung der [X.] und [X.] des Ermittlungsrichters beim [X.]esge-richtshof - angreift, hat ebenfalls überwiegend Erfolg. 161 Nach den obigen Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die beschlagnahmten Gegen-stände aus den Gründen des in der Anklageschrift enthaltenen Antrags des [X.] der Einziehung unterliegen und dass gegen den [X.] - klagten - allerdings nur im Umfang, in dem der [X.] die Vollziehung der [X.] Entscheidung durch [X.]uss vom 19. Juni 2009 (StB 19/09) [X.] hat - der Wertersatzverfall angeordnet werden wird. Die [X.] waren deshalb im bestehengebliebenen Umfang nicht wegen [X.]ab-laufs nach § 111 b Abs. 3 StPO aufzuheben, die Voraussetzungen für die bean-tragte Neuanordnung der [X.]agnahmen liegen vor. [X.] Ri[X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

StB 27/09

19.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2010, Az. StB 27/09 (REWIS RS 2010, 10272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10272

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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