Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2010, Az. StB 27/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10284

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Gegenstand

Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens


Leitsatz

1. § 5c AWV ist von der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1334/2000 (Dual-Use-VO) (jetzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-Use-VO in der Fassung vom 5.5.2009) gedeckt und deshalb zulässiges, durch § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafbewehrtes nationales Exportkontrollrecht .

2. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht dadurch, dass Teil 1 Abschnitt C der nationalen Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) den Anhang 1 zu Art. 3 der Verordnung (EG) 1334/2000 (Dual-Use-VO) bzw. der Verordnung (EG) 428/2009 (Dual-Use-VO in der Fassung vom 5.5.2009) wiederholt, steht jedenfalls der Anwendbarkeit der Strafnorm des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG nicht entgegen .

3. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens besteht keine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV (früher: Art. 234 EGV) .

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird

a) der Beschluss des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben, soweit das [X.] die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;

b) das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des [X.] vom 7. August 2008 zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des [X.] mit der Maßgabe zugelassen, dass der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit entfällt.

2. Auf die Beschwerde des [X.] wird

a) der Beschluss des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben, soweit das [X.]

aa) die [X.] des Ermittlungsrichters beim [X.] vom 19. Oktober 2006 (1 [X.] 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 [X.] 151/2006) in das Vermögen des Angeschuldigten und der [X.], … aufgehoben hat; hinsichtlich des letztgenannten Beschlusses jedoch nur, soweit sich die Aufhebung durch das [X.] München auf einen Teilbetrag von 277.041,07 € erstreckt;

bb) die mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim [X.] vom 29. November 2006 (1 [X.] 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 [X.] 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 [X.] 226/2007) angeordneten Beschlagnahmen aufgehoben hat;

b) gemäß § 111 b Abs. 1, 3 und 4 StPO, § 111 c Abs. 1, § 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 101 a Nr. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB die Beschlagnahme von

- fünf DVDs mit der Aufschrift "[X.] [X.]-SCA 17/02/05, 27/09/05, 01/11/052", "1107/06 HS", "02/04/06", "19/11/05, 02/04/06", "[X.] 11/07/06" ([X.]. 10 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 699), beim Zollfahndungsamt [X.] verwahrt;

- einem Aluminiumwinkel mit schwarzer Kunststoffeinlage, Bohrungen und der Aufschrift "568-490-066+GF+" ([X.]. 10.2 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 574), beim Zollfahndungsamt [X.] verwahrt;

- einem Notebook der Marke "[X.] Satellite" mit [X.] und Netzteil ([X.]. 1.2.4.4.1 [X.]), beim [X.] verwahrt;

- einem Mobiltelefon der Marke "[X.]" mit Ladegerät ([X.]. 1.2.3.3.1.2 und 1.2.4.4.1.3 [X.]), beim [X.] verwahrt;

und

- 15 Blatt technischer Zeichnungen der [X.] ([X.]. 2 ZFA [X.] zum Schließfach Nr. 574, Vermerk des Zollfahndungsamts [X.] vom 13. November 2007, Fallakte 020-2000 Bd. 1, [X.]), beim Zollfahndungsamt [X.] verwahrt;

angeordnet.

3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.

4. Die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 19. März 2009, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl und der zugehörige [X.] aufgehoben worden sind, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Der [X.] hat dem Angeklagten mit der zum [X.] erhobenen Anklage vorgeworfen, für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die [X.] ausgeübt und tateinheitlich dazu 29 Verstöße gegen das [X.] begangen zu haben. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 19. März 2009 die Eröffnung des [X.]uptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen Beschwerde.

2

Das [X.] hat daneben die folgenden, jeweils vom Ermittlungsrichter des [X.] getroffenen Entscheidungen aufgehoben: den gegen den Angeklagten bestehenden [X.]ftbefehl vom 25. Oktober 2006 (1 [X.] 151/2006) sowie den zugehörigen [X.] vom 22. Februar 2007 (1 [X.] 49/2007), zwei [X.] vom 19. Oktober 2006 (1 [X.] 142/2006) und vom 13. Dezember 2006 (1 [X.] 151/2006) in das Vermögen des Angeschuldigten und der [X.], … sowie die mit drei [X.]üssen vom 29. November 2006 (1 [X.] 192/2006), vom 7. Dezember 2006 (1 [X.] 198/2006) und vom 21. Mai 2007 (1 [X.] 226/2007) angeordneten [X.]agnahmen. Einen weitergehenden, in der Anklageschrift enthaltenen [X.] hat es zurückgewiesen.

3

Dagegen hat der [X.] zunächst insgesamt Beschwerde eingelegt, die er hinsichtlich der [X.]ftentscheidungen indes wieder zurückgenommen hat. Im Übrigen beanstandet er weiterhin den angefochtenen [X.]uss und beantragt,

4

a) diesen aufzuheben;

5

b) seine Anklage unter Eröffnung des [X.]uptverfahrens vor dem 6. Strafsenat des [X.]s München zur [X.]uptverhandlung zuzulassen.

6

Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg.

A.

7

I. Mit der Anklageschrift sind dem in [X.] wohnhaften Angeklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden:

8

1. Bereits Ende der 1980er Jahre nahm er über das in [X.] ansässige [X.] der [X.] Defense Industry Organisation ([X.]) zu dieser geschäftliche Beziehungen auf. Die [X.] stellt die wichtigste staatliche Organisation des [X.] auf dem Gebiet der konventionellen Rüstung dar, die im Tatzeitraum und auch in den Jahren davor ständig vor der Notwendigkeit stand, die ihr angeschlossenen fertigenden Betriebe mit Rohstoffen, Geräten, Ersatzteilen und Informationen für die Produktion von Rüstungsgütern zu versorgen, die im [X.] nicht verfügbar waren und deshalb aus dem Ausland beschafft werden mussten. Um die Exportkontrollen in den Ländern, aus denen die Waren stammen, zu umgehen, bedienen sich die [X.] und ihre Untergliederungen einer auf Heimlichkeit und Verschleierung abzielenden Beschaffungsmethodik. So werden u. a. eigens angefertigte Prospekte erstellt und verteilt sowie unrichtige Endverbleibserklärungen gefertigt, um die Lieferanten und die für sie zuständigen Exportkontrollbehörden von einer zivilen [X.] bei den angegebenen Empfängern zu überzeugen. Für die zur [X.] gehörenden Betriebe wird zudem ein komplexes [X.]odenummernsystem verwendet, das Außenstehenden den Einblick in die Beschaffungszusammenhänge verwehrt. Zur Verschleierung des wahren Endempfängers werden von der [X.] und ihren Untergliederungen schließlich nach Belieben Tarnfirmen eingesetzt, um Maßnahmen der Exportkontrolle gegen bekannte Beschaffungseinrichtungen zu unterlaufen. Scheitern unmittelbare Einfuhrbemühungen der [X.] gleichwohl - etwa an einer funktionierenden betrieblichen oder staatlichen Exportkontrolle - beauftragt sie in [X.] ansässige Kaufleute [X.] Herkunft - wie den Angeklagten - mit der Beschaffung, um nach außen nicht in Erscheinung zu treten.

9

Zunächst wickelte der Angeklagte die Aufträge der [X.] über die von ihm geleitete [X.] mit Sitz in [X.] ab; die Zusammenarbeit erwies sich als so lukrativ, dass er sich entschied, seine Geschäftstätigkeit ausschließlich auf Beschaffungsaufträge [X.] Stellen zu verlegen. Nachdem Ende 1992 eine ungenehmigte Ausfuhr der [X.] an ein zur [X.] gehörendes Unternehmen von den [X.] Exportkontrollbehörden beanstandet worden war, beschloss der Angeklagte, künftige Geschäfte mit dem [X.] vor dem Zoll und dem [X.] ([X.]) geheim zu halten. Zu diesem Zweck übernahm er im [X.] als Nachfolgerin für die [X.] die nach dem Recht der [X.] eingetragene [X.] ([X.]), für die er in [X.] zunächst eine Postfachadresse und ab 1997 bei einem Büroserviceunternehmen in [X.] auch eine "Domiziladresse" einrichtete. Dort eingehende Anrufe und Telefaxe wurden zu seinem Wohnhaus nach [X.] weitergeleitet, Postsendungen an ein Postfach in [X.] geschickt, das nicht auf den Namen des Angeklagten angemeldet war, auf das er aber Zugriff hatte. Mit dem von ihm im [X.] übernommenen, nach liberianischem Recht gegründeten [X.]ndelsunternehmen [X.] ([X.]), das im Laufe der [X.] an die Stelle der [X.] trat, verfuhr er in gleicher Weise. Im Geschäftsverkehr mit seinen Lieferanten erweckte er so den Eindruck, Käufer der Waren sei ein in [X.] ansässiges Unternehmen, obwohl er dort tatsächlich keinen Geschäftssitz unterhielt, vielmehr sämtliche Geschäfte allein von seinem Wohnhaus in [X.] aus betrieb. Die Gesellschaften waren nicht im [X.]ndelsregister des Kantons [X.] eingetragen, bei den [X.] Steuerbehörden unbekannt und traten auch gegenüber den [X.] Exportkontrollbehörden nicht in Erscheinung.

Als Inhaber einer angeblichen [X.] [X.]ndelsfirma und damit als vermeintlich unkritischer Endempfänger konnte der Angeklagte auch Beschaffungsaufträge umsetzen, an denen seine Auftraggeber oder seine zunächst eingeschalteten Konkurrenten zuvor gescheitert waren. Gegenüber seinen Lieferanten trat er nicht unter seinem wahren Namen auf und verschwieg seine [X.] Herkunft; vielmehr nannte er sich "S." und gerierte sich als [X.]ischer oder [X.] Staatsangehöriger. Obwohl er wusste, dass sämtliche ausgeführten Gegenstände und Stoffe im [X.] zur Produktion von konventionellen Rüstungsgütern eingesetzt werden sollten, gab er gegenüber den Lieferanten andere - unkritische - Bestimmungsorte und Verwendungszwecke an. In der Mehrzahl der Fälle meldeten die Verkäufer bei den für sie jeweils zuständigen [X.] daraufhin die Ausfuhr der Güter in die [X.], in einigen Fällen auch in die [X.] an. Um indes eine Lieferung an die angebliche [X.] Adresse seiner Gesellschaften zu verhindern, ließ der Angeklagte die Waren entweder direkt der [X.] in Ka. anliefern oder beauftragte diese - bzw. im Fall 1 der Anklage die [X.] aus [X.] - mit der Abholung "ab Werk". In seinem Auftrag verbrachten die Speditionen die Waren sodann auf dem Landweg in den [X.]. Dabei meldeten sie bei der zuständigen Ausgangszollstelle - im Fall der M. GmbH (Fälle 2-29 der Anklage) dem Zollamt [X.]. - die Ausfuhr der Güter in den [X.] an, ohne dass es zu Beanstandungen kam. Denn die Kontrollen insbesondere des Zollamts [X.]. beschränkten sich auf ei-ne Sichtprüfung von Unterlagen; eine Beschau der auszuführenden Güter wurde regelmäßig nicht durchgeführt, vor allem wenn - wie in über 80 % der Fälle - bei der Abfertigung eine schon von einem anderen Zollamt vorabgefertigte Ausfuhranmeldung vorgelegt wurde. Soweit in diesen Fällen Anmeldungen mit angeblicher Endbestimmung [X.] vorgelegt wurden, obwohl die Güter in den [X.] ausgeführt werden sollten, fiel den Zollbeamten dieser Umstand entweder nicht auf oder gab ihnen keinen Anlass zum Einschreiten. In einigen Fällen unterstützte der Disponent der [X.], der anderweitig verfolgte [X.], den Angeklagten bei der Ausfuhr der Waren oder deckte gegenüber den Lieferanten die Ausfuhr in den [X.] nachträglich durch die Erstellung inhaltlich unrichtiger Ausfuhrnachweise ab, wonach die Waren von der Spedition in die [X.] und nicht in den [X.] geliefert worden seien.

Dem Angeklagten war in den [X.] und 20-29 der Anklage bekannt, dass die Güter für eine militärische Endverwendung im [X.] bestimmt waren und er deshalb vor der Ausfuhr das [X.] zu unterrichten und dessen Entscheidung abzuwarten hatte. Gleichwohl führte er unter bewusster Verletzung dieser Pflicht in den Jahren 2002 bis 2006 Waren aus der [X.] in den [X.] aus, die zwar weder in der nationalen [X.] ([X.] zu § 5 [X.]) noch in der sog. [X.] ([X.] zur [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 [X.]. 159 S. 1, 9 ff.) aufgeführt waren, in den der [X.] zugehörigen Produktionsbetrieben aber gleichwohl zur Produktion von konventionellen Rüstungsgütern verwendet wurden. Dabei handelte es sich um Rohstoffe (Fälle 1 und 21 der Anklage), spezielle Werkzeuge zur Metallbearbeitung (Fälle 3 und 17b der Anklage), Geräte zur zerstörungsfreien Materialprüfung (Fall 27 der Anklage), Zubehör für chemische Anlagen (Fall 6 der Anklage), mechanische und elektronische Maschinenteile (Fälle 7, 13c, 18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage) sowie um Ersatzteile für bereits in den 1980er und 1990er Jahren in den Betrieben angeschaffte Maschinen, die dort benötigt wurden, um die Produktion aufrecht zu erhalten (Fälle 2, 4-5, 8-13b, 14-17a, 23 und 25 der Anklage). Im Fall 29 blieb es beim Versuch der Ausfuhr, weil die Lastzüge mit den bereits beim Zollamt [X.]. abgefertigten Bandvorschubgeräten von Zollbeamten kurz vor dem Überqueren der Grenze angehalten wurden.

Im Fall 19 der Anklage führte der Angeklagte sechs Schlangenwärmetauscher in den [X.] aus, die als Kühler und Kondensatoren bei der Herstellung von Spreng- und Kunststoffen verwendet werden und die in Position 2 [X.] Buchst. d) Nr. 3 in [X.] zur [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 aufgeführt sind. Ihre Ausfuhr in Länder außerhalb der [X.] ist deshalb nach Art. 3 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 genehmigungspflichtig, worauf der Angeklagte von seinem Lieferanten mehrfach hingewiesen worden war. Gleichwohl beantragte er eine entsprechende Genehmigung nicht.

In [X.] Fällen hätte das [X.] für die Ausfuhren keine Genehmigung erteilt, wenn es entsprechend informiert bzw. eine solche beantragt worden wäre.

2. In der Anklageschrift des [X.]s sind diese Sachverhalte rechtlich wie folgt gewürdigt:

a) In den [X.] und 20-29 der Anklage habe der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig handelnd Güter, die nicht in der [X.] genannt sind und deren Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K war, in Kenntnis von deren militärischer Endverwendung ohne Unterrichtung der zuständigen Behörden und ohne Genehmigung ausgeführt, wobei jede Ausfuhr geeignet gewesen sei, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 3, § 5 c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Fall 29 sei es lediglich beim Versuch einer solchen Tat geblieben (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

Im Fall 19 der Anklage habe der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd ohne Genehmigung in Teil I Abschnitt [X.] Kategorie 2 Nr. 2 [X.] Buchst. d) Nr. 3 der [X.] (Anlage [X.] zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Waren mit doppeltem Verwendungszweck, die in [X.] der [X.]-Verordnung Nr. 1334/2000 des Rates über eine [X.] für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck vom 22. Juni 2000 aufgeführt sind, ohne Genehmigung ausgeführt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.] i. V. m. Teil I Abschnitt [X.] Kategorie 2 Nr. 2 [X.] der [X.], Art. 3 Abs. 1 und [X.] zur Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000).

b) Mit diesen [X.] habe der Angeklagte für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit ausgeübt, die gegen die [X.] und auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei und sich so einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.

c) Die im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB tatmehrheitlich begangenen Verstöße gegen das [X.] stünden zu dem Vergehen der geheimdienstlichen Agententätigkeit jeweils in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

II. In seinem die Eröffnung des [X.]uptverfahrens ablehnenden [X.]uss vom 19. März 2009 hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt:

1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich.

Es sei nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens nicht erkennbar, dass der [X.] Geheimdienst [X.] konkret in die Beschaffungsbemühungen des Angeklagten für die [X.] eingebunden gewesen sei. Ausgehend von der Annahme der Anklageschrift, die [X.] ihrerseits sei ein Geheimdienst der Islamischen Republik [X.], ergebe sich gleichwohl eine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht, weil die Lieferung der - ganz überwiegend - nicht gelisteten [X.] nicht dem Erkenntnisgewinn der staatlichen [X.] Stellen gedient, sondern lediglich ein Nutzungsinteresse der belieferten Produktionsfirmen befriedigt habe. Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten belege weiter nicht seine - auch nur funktionelle - Eingliederung in einen fremden Geheimdienst. Insbesondere sein konspiratives Verhalten lasse sich aus anderen nahe liegenden Gründen erklären, namentlich der beabsichtigten Umgehung der Exportkontrolle. Die Tätigkeit des Angeklagten sei zudem nicht gegen die [X.] gerichtet gewesen, weil es angesichts der ausgeführten Güter an der erforderlichen Intensität der Gefährdung [X.] Belange gefehlt habe. Zum Vorsatz des Angeklagten verhalte sich der Anklagesatz nicht.

2. Im Hinblick auf die angeklagten Verstöße gegen das [X.] scheide ein hinreichender Tatverdacht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus.

a) In den [X.] und 20-29 sei nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die exportierten Güter im [X.] für eine militärische Endverwendung bestimmt gewesen seien. Da sich mehrere Hinweise ergeben hätten, dass die [X.] Empfängerfirmen auch über eine zivile Produktpalette verfügten, habe es in jedem Fall eines besonderen Nachweises bedurft, dass die ausgeführten Waren gerade nicht im zivilen Bereich eingesetzt werden sollten.

Auch die positive Kenntnis des Angeklagten von der militärischen Endverwendung der Güter sei ihm nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, insbesondere lasse sein konspiratives Vorgehen - entgegen der Anklageschrift - nicht den alleinigen Schluss auf diese Kenntnis zu. Es ergäben sich nach dem Ermittlungsergebnis vielmehr auch andere Motive für die Verschleierung seiner Geschäftstätigkeit, namentlich sein Bemühen, etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen, mögliche politische Vorbehalte der Lieferanten gegenüber dem [X.], sein Interesse, nicht von seinen Kunden als Zwischenhändler umgangen zu werden oder sein Wunsch, auf diese Weise "Steuern zu sparen".

Lägen damit bereits die Voraussetzungen des § 5 c Abs. 2 [X.] nicht vor, sei auch das für die strafrechtliche Ahndung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Eignung der Tat, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), in der Anklageschrift nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Gefährdungseignung sei vor dem Hintergrund, dass die in diesen Fällen ausgeführten Güter aus jedem anderen Land der [X.] genehmigungsfrei hätten ausgeführt werden dürfen, auch im Licht der eingeholten Stellungnahmen und "[X.]" des [X.] und des [X.] nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Verstöße gegen das [X.] sei in [X.] angeklagten Fällen zudem aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Vorschriften des § 5 c Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] seien mit vorrangigem [X.] Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und damit unanwendbar.

aa) Die [X.] habe auf dem Gebiet der gemäß Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) in ihrer Zuständigkeit liegenden gemeinsamen [X.]ndelspolitik für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 ([X.], jetzt: [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 [X.]. 134 S. 1) ein gemeinsames Kontrollsystem und ein harmonisiertes Konzept geschaffen. Nach Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000 dürfe ein Mitgliedsstaat zwar auch die Ausfuhr von nicht in [X.] der Verordnung aufgelisteten [X.]n aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder einer Genehmigungspflicht unterstellen; wenn der nationale Gesetzgeber allerdings von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen wolle, müsse er die Grundsätze der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] mit seinen nationalen Sonderinteressen abwägen und die dieser Abwägung zugrunde liegenden Gesichtspunkte darlegen. Diesem europarechtlichen Begründungszwang sei die [X.]esregierung bei der Schaffung bzw. Beibehaltung von § 5 c Abs. 2 [X.] nicht nachgekommen; es könne auch nicht der Verwaltung oder den Gerichten überlassen werden, eine solche Begründung zu finden. Aus diesem Grund sei die nationale Sonderregelung des § 5 c Abs. 2 [X.] gemeinschaftsrechtswidrig und entfalte keine Rechtswirkungen.

Die Vorschrift genüge zudem nicht dem Grundsatz der [X.]en Verhältnismäßigkeit, weil sie wegen der Möglichkeit von Ersatzlieferungen aus anderen [X.] [X.] - [X.] betrachtet - nicht geeignet sei, ihr Ziel einer restriktiven Exportkontrolle zu erreichen.

Schließlich verstoße § 5 c Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 3, 7 [X.] auch gegen die [X.]en Grundsätze der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit, weil die gesetzliche Regelung keine hinreichend genauen Kriterien nenne, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt oder versagt werde. Insbesondere die in § 7 Abs. 1 [X.] genannten Zwecke, um derentwillen die [X.] beschränkt werden könne, seien zu unbestimmt. Es könne nicht den Gerichten überlassen werden, die Voraussetzungen einer Genehmigung zu konkretisieren; diese müssten sich objektiv und präzise aus dem Gesetz ergeben, um eine gerichtliche Kontrolle der Verwaltung erst zu ermöglichen.

bb) Auch § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweise sich als gemeinschaftsrechtswidrig, weil der Gesetzgeber die Erforderlichkeit, die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt auszugestalten, nicht dargelegt habe. Im Hinblick auf die fortschreitende [X.]rmonisierung der Exportkontrolle hätte dies einer besonderen Begründung bedurft. Die unterlassene Begründung könne nicht durch die nationalen Gerichte nachgeholt werden. Die Sanktion des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweise sich damit als unverhältnismäßig und verstoße gegen die Grundsätze der gemeinsamen [X.]ndelspolitik.

[X.]) Die auf die nationale [X.] Bezug nehmende Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wi[X.]preche dem Anwendungsvorrang des Europarechts, soweit in der [X.] in Teil I Abschnitt [X.] die Gemeinsame Liste der [X.] für Güter mit doppeltem Verwendungszweck wiederholt werde. Diese Liste sei integraler Bestandteil der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000. Durch ihre [X.]ederholung im nationalen Recht werde die unmittelbare Geltung der [X.] aufs Spiel gesetzt; denn die europarechtliche Grundlage werde nicht sichtbar, der [X.] könne den [X.]en [X.]harakter der Liste nicht eindeutig erkennen.

B.

Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 2. [X.]lbs. Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des [X.]s führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses sowie - mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agententätigkeit entfällt - zur Eröffnung des [X.]uptverfahrens und Zulassung der Anklage zur [X.]uptverhandlung vor der zuständigen [X.]rtschaftsstrafkammer des [X.] II. Hierzu gilt:

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des [X.]uptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer [X.]uptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist ([X.]R StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.).

Der [X.] beschließt als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung ([X.] in [X.]. § 210 [X.]. 11). Dabei hat er das in dem [X.] liegende (negative) Wahrscheinlichkeitsurteil eines [X.]s und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen ([X.]St 53, 238, 243).

I. Soweit das [X.] die Eröffnung des [X.]uptverfahrens hinsichtlich des Anklagevorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit abgelehnt hat, verfolgt der [X.] seine sofortige Beschwerde nicht weiter; dies enthebt den [X.] einer diesbezüglichen Entscheidung jedoch nicht. Denn nach der Anklageschrift stellten die Verstöße gegen das [X.] gleichzeitig Ausführungshandlungen der geheimdienstlichen Agententätigkeit dar, so dass jeweils Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorläge. In diesen Fällen kommt eine Rechtsmittelbeschränkung in Bezug auf nur eine der vermeintlich tateinheitlichen Gesetzesverletzungen nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.]. vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.] - [X.]. 15 m. w. N.).

Nach den oben genannten Maßstäben hat das [X.] insoweit allerdings zu Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verneint.

Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit" fest, nach der außerhalb des Kernbereichs der klassischen Agententätigkeit in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden muss, ob das Geschehen unter den Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist ([X.] NStZ 2007, 93, 94 m. w. N.; NStZ-RR 2006, 303, 304). Dabei ist in Fällen der Lieferung von Gegenständen - entgegen der Auffassung des [X.]s - auch in den Blick zu nehmen, ob diese maßgeblich der Gewinnung von Informationen dienen sollte oder ob ein konspiratives Vorgehen und eine Verbindung des [X.] zu einem fremden Geheimdienst bereits darin begründet ist, dass die Lieferung aus anderen Gründen als der Informationsvermittlung verboten war und deshalb getarnt werden musste ([X.] aaO).

So verhält es sich hier. Bei den gelieferten Gegenständen handelte es sich ausnahmslos um sog. [X.], deren Export aus [X.] der [X.] - mit Ausnahme der Schlangenwärmetauscher im Fall 19 der Anklage - jedenfalls außerhalb der [X.] nicht kontrolliert wird. Auch bei der Ausfuhr aus [X.] kann eine Genehmigungspflicht nur entstehen, wenn die Waren für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Empfängerland in der Länderliste K aufgeführt ist (§ 5 c [X.]). Eine Lieferung in den [X.] aus einem anderen Staat der [X.] oder aus [X.] zu zivilen Zwecken unterlag damit keinerlei Beschränkungen. Daran - sowie an den insbesondere in den Fällen 1, 3, 6, 8c, 21, 22 und 29 der Anklage gelieferten hohen Stückzahlen bzw. großen Mengen - wird erkennbar, dass die Lieferung der Waren nicht auf eine heimliche Vermittlung des darin verkörperten [X.] gerichtet war, sondern allein die Beschaffung der Gegenstände zur Aufrechterhaltung der Produktionsabläufe bei den Empfängerfirmen im Vordergrund stand.

Soweit der [X.] in der Anklageschrift zur Begründung einer nachrichtendienstlich relevanten Informationsvermittlung bei einem Teil der [X.] darauf abstellt, dass vorab Warenmuster geliefert, Ersatzteile anhand zur Verfügung gestellter Zeichnungen oder Altteile nachgebaut oder dass im Zuge der Warenlieferung auch Betriebsanleitungen, Datenblätter oder Wartungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, führen diese Umstände nicht zu einer abweichenden Würdigung. Nach den Ermittlungsergebnissen war ein Großteil der bei den Empfängern vorhandenen Maschinen bereits so alt, dass Originalteile dafür nicht mehr hergestellt wurden; eine Abklärung der Kompatibilität war deshalb für die Nutzbarkeit der zu liefernden Güter von entscheidender Bedeutung und belegt darüber hinausgehende Ausforschungsbemühungen nicht hinreichend. Die Zurverfügungstellung von Betriebsanleitungen etc. durch den Hersteller entspricht bei technischen Geräten im Übrigen der Üblichkeit und vermag für sich betrachtet angesichts der weiteren Umstände - es handelte sich auch insoweit überwiegend um Ersatzteile für bereits vorhandene, ältere Maschinen - ein im Vordergrund stehendes Informationsinteresse nicht zu belegen.

Nach alledem ist die Beurteilung des [X.]s, der Angeklagte habe sich der Ausübung einer geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht hinreichend verdächtig gemacht, nicht zu beanstanden.

II. Im Umfang des verbleibenden Anklagevorwurfs liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des [X.]uptverfahrens hingegen vor.

1. Im Fall 19 liegt - was das [X.] nicht in Abrede gestellt hat - in tatsächlicher Hinsicht der hinreichende Tatverdacht vor, dass der Angeklagte sich wegen der Ausfuhr der sowohl von der [X.] der [X.] als auch der nationalen [X.] erfassten Schlangenwärmetauscher, auf die § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] für diese Position verweist, nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat.

2. Soweit das [X.] die Zulassung der Anklage aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat, hat es an den dafür erforderlichen Tatverdacht überspannte Anforderungen gestellt und das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt bzw. nur unvollständig ausgewertet.

Die nach den oben genannten Grundsätzen dem [X.] obliegende Würdigung der Voraussetzungen der Eröffnung des [X.]uptverfahrens ergibt, dass der Angeklagte in den [X.] und 20-29 der Anklage hinreichend verdächtig ist, jeweils gewerbsmäßig handelnd Güter, die nicht in der [X.] (Anlage [X.] zu § 5 [X.]) genannt sind und deren Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K war, in Kenntnis von deren militärischer Endverwendung ohne Unterrichtung der zuständigen Behörden und ohne Genehmigung ausgeführt zu haben, wobei jede Ausfuhr geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, § 33 Abs. 1 [X.], § 70 Abs. 1 Nr. 3, § 5 c Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Fall 29 blieb es lediglich beim Versuch einer solchen Tat (§§ 22, 23 Abs. 1 StGB).

a) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem Angeklagten ausgeführten Güter im [X.] für eine militärische Endverwendung bestimmt waren. Dies ergibt sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Waren, insbesondere aber dem Kreis der Empfänger und deren bekannter Produktpalette sowie einer Gesamtwürdigung der weiteren Tatumstände. Im Einzelnen:

aa) Gemäß § 5 c Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt als militärische Endverwendung der Einbau in Rüstungsgüter, die in Teil I Abschnitt A der [X.] genannt sind (Nr. 1), die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung und deren Bestandteilen für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung solcher militärischen Güter (Nr. 2) sowie die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage zur Herstellung von Rüstungsmaterial (Nr. 3). Im Hinblick auf die Beschaffenheit der durch den Angeklagten ausgeführten Gegenstände sind vorliegend nur die beiden letzten Varianten der Vorschrift in den Blick zu nehmen:

Waren und deren Bestandteile, die im Sinne von § 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung verwendet werden, müssen einen funktionalen Beitrag für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern leisten. Eine Verwendung zu Analysezwecken kommt hier für das im Fall 27 der Anklage gelieferte Endoskopie-Komplettsystem in Betracht, bei dem es sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens um ein Inspektionsgerät für die zerstörungsfreie Materialprüfung handelt, das im gesamten industriellen Spektrum eingesetzt werden kann, aber auch von [X.] für Wartungs- und Prüfaufgaben genutzt wird. Eine Verwendung der Waren zum Zweck der Herstellung von militärischen Gütern steht hingegen bei den gelieferten Ersatzteilen für Werkzeug-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie einen Vakuumofen zur Härtung von Werkstücken in Rede, die die Bestellerfirmen im [X.] bereits in den 1980er und 1990er Jahren angeschafft hatten (Fälle 2, 4-5, 8-10, 12-13b, 14-17a, 23 und 25 der Anklage), sowie bei der Lieferung anderer Werkzeuge und Maschinenteile (Fälle 3, 6-7, 11, 13c, 17b-18, 20, 22, 24, 26, 28 und 29 der Anklage).

Unter den Begriff der Verwendung unfertiger Erzeugnisse in einer Anlage zur Herstellung von Rüstungsgütern im Sinne des § 5 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] werden alle Waren gefasst, die in das Endprodukt eines militärischen [X.] eingehen. Der Begriff der "Anlage" ist weit zu verstehen und erfasst Stätten, in denen unter Zuhilfenahme von Maschinen und sonstigen Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen Rüstungsgüter produziert werden. Die Lieferung solcher unfertigen Erzeugnisse kommt hinsichtlich der 20 Tonnen Salpetersalz, das bei der Warmbadhärtung von Stahl eingesetzt wird (Fall 1 der Anklage), und der 12 Tonnen der [X.]hemikalie Bonder 98, mit der ein Korrosionsschutz sowie ein Schmierfilm für stark beanspruchte Maschinen- aber auch Waffenteile hergestellt werden kann (Fall 21 der Anklage), in Betracht.

Nach einer im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des [X.] waren alle von dem Angeklagten gelieferten Gegenstände in technischer Hinsicht objektiv geeignet, bei der Entwicklung und Herstellung von Rüstungsgütern im Sinne von Teil I Abschnitt A der [X.] verwendet zu werden. Insoweit hat das [X.] ausgeführt, die objektive Eignung der Waren, zu einer militärischen Endverwendung eingesetzt zu werden, genüge bei den durchweg auch zivil zu nutzenden Gütern nicht als hinreichender Nachweis für ihre Bestimmung zur militärischen Endverwendung. Jedoch steht die Beschaffenheit der Güter einer militärischen Endverwendung auch nicht entgegen. Eine dahingehende Schlussfolgerung ist möglich.

bb) Die entscheidenden Verdachtsmomente dafür, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren im [X.] zur Produktion von Rüstungsgütern bestimmt waren, ergeben sich aus den in die staatliche [X.] Rüstungsorganisation [X.] eingegliederten Empfängern selbst, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen hergestellten Produkte.

Der [X.] als einer dem [X.] [X.] angeschlossenen und von diesem kontrollierten Gesellschaft unterstehen nach ihrem eigenen, auch vom [X.] in Bezug genommenen [X.]auftritt sechs [X.], von denen im vorliegenden Verfahren die "[X.]" ([X.]), die "Ammunition and Metallurgy Industries Group" ([X.]) und die "[X.]hemical Industries & Development of Material Group" ([X.]IDMG) ihrerseits als Muttergesellschaften von Empfängerfirmen eine Rolle spielen.

(1) Die [X.] stellt nach der von ihr unterhaltenen [X.]seite ausschließlich Schusswaffen in drei Kategorien her: große, mittlere und kleine Kaliber. Zu den großen Kalibern zählen insbesondere Kanonen, [X.]ubitzen und Raketenwerfer, zu den mittleren Mörser, [X.] und kleinere Raketenwerfer und zu den kleinen diverse Maschinengewehre, Sturmgewehre und Maschinenpistolen. Allein bei den kleinkalibrigen Waffen finden sich mit drei Jagdgewehren, einem Luftgewehr und Signalpistolen sowie einer 9mm-Pistole Produkte, die auch zu zivilen Zwecken einsetzbar sind.

In [X.] den [X.] der [X.] betreffenden und damit in 16 der 29 dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle (Fälle 2-5, 8-10, 12-14, 16-17, 23 und 25-27 der Anklage), war Empfängerin der Waren (namentlich Ersatzteile für Maschinen und Werkzeuge zur Metallbearbeitung) die [X.]. Diese der [X.] unterstehende Produktionsstätte ist nach dem Ermittlungsergebnis auch unter mehreren anderen Bezeichnungen bekannt, insbesondere unter dem aus der Sprache [X.] stammenden Namen "[X.]", was übersetzt "Kriegswerkzeugindustrie" bedeutet, sowie als "J.S. [X.]o." und als "[X.]". Es handelt sich um ein Rüstungswerk, in dem leichte Raketenwerfer und Mörser, Panzerfäuste sowie militärische und zivile Schusswaffen hergestellt werden. Angesichts dieser Umstände ist gegen die in einem Sachstandsvermerk des [X.] verwendete Bezeichnung der [X.] als Waffenfabrik - entgegen der Auffassung des [X.]s - nichts zu erinnern.

Für eine Verwendung der Waren bei der [X.] zu Zwecken der Produktion von Rüstungsgütern sprechen weitere, vom [X.] nicht erwähnte und nicht in seine Beurteilung einbezogene wesentliche Indizien. Aus einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters der [X.], einer [X.] Firma, die an die [X.] im Jahr 1991 einen Vakuumofen geliefert hatte, der der Härtung von Werkstücken aus Metall diente und für den der Angeklagte in den [X.], 5, 8a, 8b, 9 und 10 Ersatzteile beschaffte, geht hervor, dass die [X.] anlässlich seines [X.] in den Außenbereichen [X.] ein Firmengelände unterhielt, das durch Mauern, Stacheldraht und mit Gewehren bewaffnete uniformierte Wachen gesichert war, die nicht der [X.] Polizei angehörten. Ausländische Besucher mussten ihren Reisepass abgeben und einen Fragebogen ausfüllen. Derartige aufwändige Sicherungsmaßnahmen seien bei anderen Kunden der [X.] im [X.] nicht üblich.

Ein anderer Mitarbeiter der [X.], der mit der [X.] im Rahmen von geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen im Juli 2002 Verhandlungen führte, verwies angesichts der Kritik der [X.] an der angeblich schleppenden Auftragsbearbeitung, insbesondere der ausbleibenden Lieferung von Ersatzteilen, auf die "gesetzliche Lage". Im September 2002 bemühte sich die [X.], eine Ersatzteillieferung über ihre [X.] Vertretung zu ermöglichen, die sie bat, für die Ersatzteilliste ihr eigenes Briefpapier zu verwenden, weil Lieferungen in den [X.] an diesen speziellen Kunden einem "Embargo" unterlägen. In dem Besuchsbericht eines weiteren I.-Mitarbeiters aus dem November 2002 ist vermerkt, dass "bei vielen Firmen in der Waffenindustrie das Interesse an Vakuumöfen" bestehe. All dies deutet darauf hin, dass die [X.] bzw. deren Mitarbeiter davon ausgingen, dass bei der [X.] Rüstungsgüter hergestellt wurden. Beson[X.] deutlich wird dies an den Verweisen auf die "gesetzliche Lage" bzw. auf ein "Embargo", denn auch zur [X.] dieser Äußerungen unterlagen Ausfuhren der in Rede stehenden Güter aus [X.] nur in Fällen der dem Ausführer bekannten militärischen Endverwendung der Exportkontrolle.

Diese Umstände bleiben im [X.]uss des [X.]s ebenso unerwähnt wie die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift auf mehr als neun Seiten aufgeführten weiteren Erkenntnisse zur [X.], die belegen, dass auch andere [X.] Hersteller bei Lieferungen an die [X.] eine militärische Endverwendung zumindest nicht ausschließen konnten, sich erfolglos beim [X.] um Ausfuhrgenehmigungen bemühten, von Verantwortlichen der [X.] unzutreffende, angeblich zivile Verwendungen belegende Endverbleibserklärungen erhielten und sich bereits Ende der 1990er Jahre weigerten, den Angeklagten mit Waren zu beliefern, weil diese für den [X.] bestimmt seien und eine Ausfuhrgenehmigung vom [X.] verweigert worden sei.

Die vom [X.] herangezogenen, den hinreichenden Tatverdacht nach seiner Ansicht ausschließenden Indizien erweisen sich demgegenüber als nicht tragfähig, vermögen jedenfalls die für die Eröffnung des [X.]uptverfahrens erforderliche hinreichende [X.] nicht zu entkräften:

Soweit das [X.] - teilweise unter Bezugnahme auf Frühwarnschreiben des [X.] und Erkenntnismitteilungen des [X.] ([X.]) und des [X.] ([X.]) - auf eine zivile Produktpalette der [X.] verweist, setzt es sich mit der zumindest waffenähnlichen Beschaffenheit der - laut der [X.]seite einzigen - zivilen Produkte (Sportwaffen, Signalpistolen) nicht auseinander. Die in den genannten Unterlagen enthaltenen Hinweise sind zudem in aller Regel pauschaler Natur und enthalten keinerlei Angaben dazu, woraus die angebliche zivile Produktpalette der [X.] bestehen soll. Allein aus einer Erkenntnismitteilung des [X.] ergeben sich Informationen des [X.], dass von der [X.] im zivilen Produktionsbereich Bewässerungsanlagen und Zubehörteile für den Fahrzeugbau hergestellt werden; diese beziehen sich indes erkennbar nicht auf das vorliegend belieferte, hoch gesicherte Rüstungswerk der [X.]. Gleiches gilt für die pauschale Aussage des Zeugen Kh., der bekundet hat, staatliche Firmen im [X.] würden heute für Mülleimer, Staubsauger, Mobiltelefone, Autoersatzteile und weitere Gebrauchsgegenstände werben.

Das vom [X.] herangezogene Interesse am Bezug von zivilen Produkten wie Sportwaffen und Munition, [X.]ndschellen mit Schlüsseln und Polizeihelmen steht dem Verdacht, die [X.] betreibe eine Fabrik für Rüstungsgüter, nicht entgegen; im Gegenteil kann gerade der angestrebte Kauf von Sportwaffen auch dahingehend zu verstehen sein, dass das Unternehmen solche Produkte nicht selbst herstellt, sie vielmehr zur Vervollständigung seiner im [X.] beworbenen Produktpalette zukaufen muss. Auch die anderen angefragten Gegenstände waren nicht im Produktionsprozess einsetzbar, belegen also gerade nicht, dass in dem Werk zivile Güter hergestellt wurden. Aus dem gleichen Grund stellt auch die Anfrage der [X.] nach 1.000 [X.], die auch für Jagdgewehre eingesetzt werden können, kein tragfähiges Indiz gegen eine militärische Endverwendung der von dem Angeklagten gelieferten Güter dar, zumal das [X.] das insoweit ermittelte Geschehen verkürzt darstellt. Es gibt zwar das Ermittlungsergebnis insoweit zutreffend wieder, als die Zieloptik für den Einsatz durch Scharfschützen des [X.] vorgesehen ist, lässt jedoch unerwähnt, dass angesichts der hohen Auflösung des Zielfernrohrs (für Entfernungen bis 2.000 yards ≈ 1.829 m) und des [X.] von über 4.000 US$ die Ausrüstung der von der [X.] angebotenen Jagdgewehre mit einer wesentlich geringeren Reichweite (700 m) nicht nur wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint.

Soweit das [X.] schließlich wegen der - im Ergebnis nur pauschalen und teilweise nicht tragfähigen - Hinweise auf eine zivile Produktpalette der belieferten Firmen in jedem Einzelfall bereits für die Frage des hinreichenden Tatverdachts einen besonderen Nachweis dafür verlangt, dass die von dem Angeklagten gelieferten Waren nicht für eine zivile Verwendung bestimmt waren, hat es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; der erst am Ende der [X.]uptverhandlung stehende Nachweis der Tat bzw. die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung ist für die Eröffnung des [X.]uptverfahrens nicht erforderlich ([X.]St 53, 238, 243 m. w. N.). Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des [X.]uptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der [X.]uptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der [X.]uptverhandlung nicht vorgreifen (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 203 [X.]. 13 m. w. N.).

(2) Die [X.]seite der [X.] wirbt unter der Überschrift "Ammunition Industries Group" damit, ein führender Hersteller für konventionelle Munition zu sein. Die Produktpalette umfasst dementsprechend Artilleriemunition, [X.] und Minen sowie zugehörige Zünder, bei der kleinkalibrigen Munition aber auch Sport- und Jagdmunition sowie Munition für "Polizeiwaffen", also vorrangig Pistolen und Maschinenpistolen. Daneben werden als zivil nutzbare Produkte noch [X.], Patronen zum Leinen-Schießen und Patronen zum Absprengen von Felsbrocken oder industriellen Schlacken, Sprengstoffe und Zündvorrichtungen zu kommerziellen Zwecken sowie Werkzeuge (Walzwerkzeuge, Bohrer, Fräser, Gewindebohrer) angeboten.

Die von dem Angeklagten im Fall 1 der Anklage unter der [X.] belieferte "[X.]" ist auch als "[X.]" bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass dort zivile Produkte hergestellt würden, haben sich nach den Ermittlungen nicht ergeben.

Die weiteren von dem Angeklagten belieferten Firmen, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum [X.] der [X.] gehören (Sherkate Shirody, Sattari [X.]o. Ltd. bzw. [X.] und [X.] bzw. [X.] Industrial [X.]omplex; Fälle 7, 11, 15, 20, 22, 24, 28 und 29 der Anklage), verwendeten Telefaxnummern, die der [X.] zugeordnet waren, gaben das gleiche Postfach an und unterfielen der gleichen [X.]-internen [X.]odenummer 01. Angesichts dieser - erneut vom [X.] unerwähnt gelassenen - Umstände liegt der vom [X.] in der Anklageschrift gezogene Schluss nicht fern, diese Gesellschaften - soweit es sich nicht ohnehin um Tarnfirmen handelt - unterstünden der [X.]. Zumindest stehen sie zu ihr aber in einem engen Zusammenhang, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass die an sie gelieferten Güter zur Produktion konventioneller Munition verwendet wurden. Weitere vom [X.] nicht berücksichtigte Hinweise auf eine militärisch ausgerichtete Produktion ergeben sich hinsichtlich der [X.] zudem aus der Einschätzung des [X.] Repräsentanten der Firma Dr. (Fall 29 der Anklage), die [X.] sei eine "wichtige staatliche Fabrik", die "fast die ganze Munition des [X.]" baue, sowie aus einer Erkenntnismitteilung des [X.], nach der der [X.] Industrial [X.]omplex als Hersteller von Munition und Granaten bezeichnet wird; eine zivile Produktion sei nicht bekannt.

(3) Nach den die [X.]IDMG betreffenden Informationen auf der [X.]seite der [X.] stellt die [X.]IDMG militärische und zivile chemische Produkte und Materialien her. Als angebotene Produkte finden sich indes nur militärische zum Einsatz in Munition, Minen und Bomben sowie Sprengstoffe, die [X.]falls auch einen zivilen Einsatzbereich haben können. [X.]hemikalien, die nicht mit militärischen Waffen oder Sprengstoff in Zusammenhang stehen, werden nach diesen allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nicht beworben.

Der [X.]IDMG untersteht die von dem Angeklagten in den [X.] und 18 der Anklageschrift belieferte Parchin [X.]hemical Factory bzw. Parchin [X.]hemical Industrial Group. Diese ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen an der Herstellung von Sprengstoffen und Treibladungspulvern (Feststofftreibstoffen für Raketen) sowie der Entwicklung oder Herstellung chemischer Kampfstoffe beteiligt. Angesichts dessen ist auch insoweit eine militärische Endverwendung der von dem Angeklagten gelieferten Waren hinreichend wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die Parchin [X.]hemical Factory im [X.]-Embargo der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007, [X.]. L 103 S. 1, in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 219/2008 vom 11. März 2008, [X.]. [X.], [X.]V A Nr. 23) als eine der Firmen gelistet ist, deren Vermögensgegenstände europaweit eingefroren werden müssen.

[X.]) Zu den sich aus den Empfängerfirmen und ihrer Produktpalette ergebenden Indizien treten weitere Umstände, die das [X.] in seine Würdigung nicht einbezogen hat und die ebenfalls auf eine militärische Endverwendung der gelieferten Waren hindeuten:

Der Angeklagte ging nach dem Ergebnis der Ermittlungen - wie mehrere der im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Gespräche zeigen - offenbar selbst davon aus, dass bei den von ihm durchgeführten Exporten eine Genehmigungspflicht in Betracht kam. Das ergibt sich etwa aus einem Gespräch mit einer unbekannt gebliebenen Person aus dem [X.], in dem der Angeklagte äußerte, man dürfe "manchmal nicht alle Karten auf den Tisch legen, beson[X.] bei den Artikeln, die eine Erlaubnis benötigen". In einem weiteren Telefongespräch zeigte sich der Angeklagte gegenüber seinem [X.] Gesprächspartner verstimmt darüber, dass ein [X.] Lieferant offenbar erfolglos versucht hatte, eine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, und erklärte: "Mit Ihrer Vorgehensweise versperren Sie die Wege. Diese Geschäfte gehen mit Gottes Eingebung, man kann nicht wissen, ob sie klappen oder nicht. Ich gehe diesen Weg auf eigenes Risiko. Man darf nicht von Anfang an nach der Erlaubnis fragen. Ich vergleiche diese Geschäfte folgendermaßen: Wenn man fremdgehen will oder etwas Ähnliches vorhat, darf man seine Frau nicht nach Erlaubnis fragen, weil sie nie ihre Einwilligung geben wird. Diese Geschäfte sind genau so, man darf nicht nach Erlaubnis fragen."

Hinsichtlich der von dem Angeklagten ganz überwiegend exportierten, nicht gelisteten [X.] kam eine Genehmigungspflicht indes nur nach § 5 c Abs. 2 [X.] in Betracht, wenn dem Ausführer die militärische Endverwendung bekannt war. Wenn er also von einer Genehmigungspflicht ausging, deutet dies auf einen Einsatz der Waren in der Rüstungsproduktion hin. Gleiches gilt für die Gespräche, in denen der Angeklagte die von ihm gelieferten Waren als "Verteidigungszeug" oder als Lieferung für die "[X.]" bezeichnete und sie so selbst in einen militärischen Kontext stellte.

Für eine Verwendung der exportierten Güter im militärischen Kontext sprechen nicht zuletzt auch die erheblichen Gewinne, die der Angeklagte, der nicht selten jedenfalls bei seinem ersten Angebot an die [X.] Abnehmer auf seinen Einkaufspreis schlicht 100 % aufschlug, durch die Geschäfte erzielte. Es erscheint zweifelhaft, ob die Abnehmer, die sich über das [X.] auch vom [X.] aus einen Überblick über die im legalen Markt für die entsprechenden Waren erzielbaren Preise verschaffen konnten, sich auf solche Aufschläge eingelassen hätten, wenn es sich um legale Ausfuhren gehandelt hätte. Einziger Grund für eine mögliche Illegalität der Exporte war indes die Kenntnis von der militärischen [X.].

b) Es ist weiter auch hinreichend wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Bestimmung der von ihm ausgeführten Güter für eine militärische Endverwendung im [X.] bekannt war.

Der Angeklagte stand bereits vor dem [X.] mit dem damaligen [X.] der [X.] in [X.] in geschäftlicher Verbindung und arbeitete eng mit ihm zusammen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte das [X.] bereits damals die Aufgabe, militärische Verwendungszwecke von auszuführenden Waren zu verschleiern und die kontinuierlich verschärften [X.] der [X.] zu umgehen. Der Angeklagte war in zahlreichen Fällen in [X.] eingebunden und auch als Kurier für Sendungen des [X.]s an die [X.] - die Einkaufsabteilung der [X.] - tätig. Die enge Verbindung zwischen dem Angeklagten und der [X.] bereits in den 1990er Jahren spricht [X.] dafür, dass ihm eine militärische Verwendung der von ihm gelieferten Waren nicht verborgen blieb, zumal das [X.] im [X.] wegen des Verdachts von Verstößen gegen das [X.] durchsucht worden war und der Angeklagte sich bereits damals in Gesprächen mit Mitarbeitern der [X.] konspirativ verhielt.

Wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von der militärischen Endverwendung ist der hohe Grad an Konspiration, den der Angeklagte bei der Abwicklung seiner Geschäfte durchweg - von der Bestellung bis zur Bezahlung - betrieb. Er verschleierte gegenüber seinen Lieferanten nicht nur die wahren Empfänger der Güter im [X.], indem er angab, die bestellten Waren sollten entweder in die [X.] oder in die [X.] geliefert werden; er täuschte auch über seinen eigenen Namen und seine Herkunft, indem er sich als S. und als [X.] oder [X.] Staatsbürger gerierte. Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass er auch weitere Aliasnamen verwendete. Gegenüber den Zollbehörden wurden wiederum die Hersteller der Waren aber auch die Empfänger verborgen, indem der Angeklagte auf eine strikt neutrale Verpackung bedacht war und darüber hinaus jeglichen Hinweis, der eine Identifikation der wirklichen Abnehmer hätte ermöglichen können (z. B. graphische Kennzeichnung, die die Ware staatlichen Stellen zuordnet), aus den Papieren entfernen und zudem in einer Vielzahl der Fälle nicht existente Tarnfirmen als Empfänger einsetzen ließ. Diese Vertuschung behielt der Angeklagte auch gegenüber den Banken bei der Bezahlung seiner Lieferungen durch die [X.] bei. Denn die vielfach verwendeten Akkreditive wurden auf sein Geheiß im Namen der Tarnfirmen eröffnet oder auf diese umgeschrieben; auch aus diesen Papieren wurden auf seine Veranlassung alle Hinweise entfernt, die auf die wahren Empfänger hindeuteten.

Das konspirative Verhalten des Angeklagten lässt den Schluss zu, dass ihm die Illegalität seiner Ausfuhren bekannt war. Illegal waren die Exporte indes nur, wenn er um die militärische [X.] im [X.] wusste.

Die vom [X.] gegen diesen Schluss angeführten Umstände erweisen sich als nicht tragfähig, vermögen jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften:

Ein mögliches Motiv des Angeklagten für sein konspiratives Verhalten soll nach der Ansicht des [X.]s sein Bestreben gewesen sein, "etwaigen Schwierigkeiten beim Export vorzubeugen". Völlig unklar bleibt insoweit, worin solche Schwierigkeiten bestehen sollten, wenn sie sich nicht aus der Illegalität der Ausfuhren ergeben, die aber wiederum nur dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte um die militärische [X.] wusste.

Von einzelnen Lieferanten geäußerte Vorbehalte gegenüber Lieferungen in den [X.] - es handelte sich insoweit überwiegend um Niederlassungen [X.] Firmen, zu deren Geschäftspolitik es schon wegen des [X.] der [X.] gegenüber dem [X.] gehört, keine Lieferungen in den [X.] zuzulassen - vermögen nicht zu erklären, warum der seit vielen Jahren auf dem Gebiet des [X.]handels erfahrene Angeklagte in [X.] Fällen das Empfängerland verschleierte; erst recht ergibt sich daraus keine Erklärung dafür, dass er Tarnfirmen im [X.] als Empfänger angab - auch insoweit hätten "politische Vorbehalte" der Lieferanten bestanden - und Hinweise auf den in [X.] ansässigen Lieferanten entfernen ließ. In einigen der vom [X.] zitierten Fälle ging es zudem nicht um "politische Vorbehalte", die Firmen lehnten die Lieferung vielmehr "aufgrund der Bestimmungen" ab ([X.]) bzw. nachdem das [X.] die Ablehnung einer Ausfuhrgenehmigung bei entsprechendem Antrag in Aussicht gestellt hatte (Dr. GmbH).

Soweit das [X.] die Befürchtung des Angeklagten, von seinen Kunden als Zwischenhändler übergangen zu werden, als weiteres mögliches Motiv der Konspiration angibt, stellt es das in der Anklageschrift dargestellte Geschehen erneut verkürzt dar. Richtig ist allein, dass der Angeklagte gegenüber dem [X.]. diese Befürchtung als Grund für die Neutralisierung der Lieferungen angab; dass es sich um Waren eines Lieferanten handelte, bei dem eine direkte Bestellung durch die [X.] zuvor an dessen Weigerung, in den [X.] zu liefern, gescheitert war, bleibt dagegen unerwähnt. Da der Angeklagte von seinen Auftraggebern vor diesem Hintergrund gezielt mit der Beschaffung der Waren beauftragt worden war, ist seine Erklärung gegenüber [X.]. nicht plausibel, denn eine direkte Beschaffung der Waren durch seinen Kunden unter Umgehung des Angeklagten war ja gerade gescheitert.

Irrig ist schließlich die Auffassung des [X.]s, es müsse die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar hinnehmen, er habe angenommen, dass er durch sein konspiratives Vorgehen Steuern sparen könne. Der Tatrichter ist nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne Weiteres zugrunde zu legen (st. [X.]pr.; vgl. [X.]St 34, 29, 34; [X.] NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die im [X.]eil vorzunehmende Beweiswürdigung, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme in der [X.]uptverhandlung beruht, sondern in zumindest gleichem Maß auch für die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung. Hier war es für Entstehung und Umfang der Steuerpflicht des Angeklagten erkennbar ohne jeden Belang, ob er die Waren in die [X.] oder den [X.] ausführte. Ebensowenig spielte insoweit eine Rolle, ob er sie im [X.] an den wahren Empfänger oder eine Tarnfirma lieferte. Maßgeblich war allein der - von ihm allerdings in keinem Fall den Steuerbehörden angegebene - Gewinn, den er aus den getätigten Geschäften erzielte. Die Einlassung des Angeklagten ist deshalb bereits aus sich heraus wenig plausibel.

Selbst wenn man den vom [X.] herangezogenen Indizien jedenfalls in einer Gesamtwürdigung eine den Angeklagten entlastende Qualität zusprechen wollte, würde dies nicht die Ablehnung der Eröffnung des [X.]uptverfahrens rechtfertigen; denn diffizile Beweiswürdigungsfragen, wie sie hier aufgrund der Beweislage in Rede stehen, dürfen nicht im Zuge der nicht öffentlichen und nicht unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des eröffnenden Gerichts womöglich endgültig entschieden werden ([X.] aaO).

c) Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der § 5 c Abs. 2, § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 33 Abs. 1 [X.] vorliegen. Insbesondere rechtfertigt das Ermittlungsergebnis die Annahme, der Angeklagte sei Ausführer der Waren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gewesen und habe die Ausfuhr in keinem Fall gegenüber dem [X.] angezeigt.

d) Weiter ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Exporte in jedem Einzelfall geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden, was den Verdacht begründet, dass sich der Angeklagte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 strafbar gemacht hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die [X.] durch die Tat in eine Lage gebracht werden konnte, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen [X.] zu wahren. Da es sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist es nicht erforderlich, dass eine solche Gefahr tatsächlich eingetreten ist. Die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen kann zum Beispiel gegeben sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der [X.] in inter- bzw. supranationalen Gremien naheliegend zu erwarten sind; indes reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus ([X.]St 53, 128, 134 f. m. w. N.; 53, 238, 250). Ob die [X.]ndlung des [X.] nach diesen Maßstäben eine solche Gefährdungseignung aufweist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt vor allem der Frage Bedeutung zu, ob es staatlichen [X.] Stellen zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es zu den Verstößen gegen die außenwirtschaftlichen Bestimmungen gekommen ist. Daneben sind aber auch die sonstigen Tatumstände, namentlich Art und Menge der gelieferten Güter, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland sowie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der [X.], die durch die Tat gefährdet werden können, in die Gesamtbetrachtung einzustellen ([X.]St 53, 128, 135 f.).

Der [X.] hat zur Frage der Eignung der Taten des Angeklagten zur Gefährdung der auswärtigen Beziehungen mehrere Stellungnahmen des [X.] eingeholt. Zu Recht kritisiert das [X.] daran, dass sich das [X.] nicht nur auf die Vermittlung der ihm aufgrund seiner besonderen Sachkunde bekannten Tatsachen beschränkt, sondern vielmehr auch seine Rechtsauffassung mitgeteilt hat, nach der sämtliche Ausfuhren des Angeklagten geeignet gewesen seien, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das [X.] ist indes nicht veranlasst ([X.]St 53, 128, 136). Gleichwohl hätte das [X.] sich nicht im Wesentlichen darauf beschränken dürfen, die Stellungnahmen zu kritisieren. Denn es obliegt den Strafverfolgungsorganen, auf der durch das [X.] vermittelten tatsächlichen Grundlage zu prüfen und zu entscheiden, ob die [X.]ndlungen des [X.] die nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderliche Gefährdungseignung aufweisen ([X.]St aaO). Das [X.] hätte deshalb die in der Stellungnahme jedenfalls auch enthaltenen Informationen vollständig verwerten und in die gebotene Gesamtbetrachtung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten einstellen müssen.

bb) Diese ergibt hier - auch unter Berücksichtigung des [X.] des [X.]s - noch die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die von dem Angeklagten vorgenommenen Ausfuhren geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden.

Dabei ist allerdings zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich die dem Angeklagten vorgeworfenen Verstöße gegen das [X.] - mit Ausnahme von Fall 19 - auf Waren bezogen, die aus anderen Ländern der [X.] genehmigungsfrei hätten ausgeführt werden können. In diesen Fällen kommt die Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen oder [X.] durch die Ausfuhr ebensowenig in Betracht wie ein in der Ausfuhr liegender Verstoß gegen im Wege der internationalen Zusammenarbeit beschlossene multilaterale [X.] (vgl. dazu [X.]St 53, 238, 250). Andererseits kann - entgegen der offenbar vom [X.] vertretenen Ansicht - aus diesem Umstand nicht der Schluss gezogen werden, der Export solcher Güter vermöge die auswärtigen Beziehungen der [X.] ungeachtet der übrigen Tatumstände in aller Regel gar nicht zu gefährden. Dies zeigen etwa die vom [X.] referierten äußerst kritischen Reaktionen [X.] und [X.] Medien selbst auf legale [X.] Exporte in den [X.], die keine Rüstungsgüter bzw. militärisch verwendete Waren betrafen. Auch wenn durch solche Berichte allein das Merkmal der Gefährdungseignung noch nicht erfüllt ist, bieten sie doch einen Beleg für die besondere Aufmerksamkeit, mit der international [X.] Exporte in den [X.] beobachtet werden.

Im Ergebnis ist deshalb in Fällen der Ausfuhr unter Verstoß gegen § 5 c Abs. 2 [X.] wegen der objektiv nur schwer bestimmbaren Beschaffenheit der in Betracht kommenden Güter und der tatbestandlichen Weite sowie der die angedrohte Sanktion erheblich verschärfenden [X.]rkung des Merkmals der Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen (vgl. dazu [X.]St 53, 128, 134 m. w. N.) in der gebotenen Gesamtschau eine Gefährdungseignung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] grundsätzlich nur bei Vorliegen erheblicher weiterer, die auswärtigen Beziehungen betreffender Umstände zu bejahen.

Dies ist hier der Fall. Zwar kam den vom Angeklagten ausgeführten Gütern, bei denen es sich um "alltägliche" Waren - namentlich um Grundstoffe, Einzelwerkstücke und Ersatzteile - handelte, die für sich betrachtet keinen erkennbaren Bezug zur Rüstungsindustrie aufwiesen, für die Herstellung von deren Endprodukten - mögen sie hierfür auch nicht entbehrlich gewesen sein - nur punktuelle Bedeutung zu. Derartige Exporte sind in aller Regel nicht geeignet, die von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] umschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Hier ergibt sich indes aus folgenden Umständen ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung:

Die exportierten Waren sollten sämtlich in der Produktion von konventionellen Rüstungsgütern im [X.], einem Land, dessen Politik insbesondere gegenüber [X.] von einer aggressiven Grundhaltung geprägt ist, eingesetzt werden. Aus der Stellungnahme des [X.] geht hervor, dass die [X.] ein besonderes außenpolitisches Interesse an der Stabilisierung der Region des Nahen und Mittleren Ostens verfolgt und diesbezügliche Aktivitäten entfaltet, die durch die unkontrollierte Ausfuhr von zur militärischen Verwendung bestimmten Gütern konterkariert werden können, weil Zweifel an der Effektivität der [X.] Exportkontrolle aufgeworfen werden.

Die Argumentation des [X.]s, eine Bedrohung [X.]s durch den [X.] werde nicht durch konventionelle Hochrüstung begründet, geht vor diesem Hintergrund fehl, zumal bekannt ist, dass sich der [X.] auch damit brüstet, regionale "Befreiungsarmeen" im Nahen Osten mit Waffen zu versorgen. Solche Gruppen wie etwa die [X.] oder die [X.]mas stellen offenkundig eine unmittelbare Bedrohung [X.]s und damit des gesamten Friedensprozesses in der Region dar.

Maßgeblich kommt hinzu, dass jede von der Anklage erfasste illegale Ausfuhr Teil einer jahrelangen Tatserie war (vgl. zu diesem Merkmal [X.]St 53, 128, 137), mit der die [X.] von dem Angeklagten systematisch umgangen wurden. Dies gilt auch bereits für die erste angeklagte Tat, weil die Ermittlungen hinreichend belegen, dass der Angeklagte Anfang des Jahres 2001 schon seit mehr als zehn Jahren in das nötigenfalls auf die Umgehung von Exportkontrollen ausgerichtete Beschaffungssystem der [X.] eingebunden war.

Entscheidend wirken sich im vorliegenden Fall aber die massiven Kontrolldefizite aus, die die Ermittlungen bei den [X.] Zollbehörden aufgedeckt haben. Die [X.] ließen sich in [X.] Fällen, in denen auf Veranlassung des Angeklagten bei der Ausfuhranmeldung das falsche Empfängerland angegeben wurde, über wesentliche Umstände täuschen. Dies wiegt umso schwerer, weil das als Ausgangszollstelle fungierende Zollamt [X.]. trotz gegenüber der Vorabfertigung geänderter Empfänger keine weitere Prüfung im Hinblick auf ausfuhrrechtliche Bestimmungen durchführte, sondern nur noch eine papiermäßige Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Zuordnung zu der gestellten Ware. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Versäumnisse beim Zollamt [X.]. auch nicht unabhängig vom Verhalten des Angeklagten zu betrachten. Die Anklageschrift führt zwar aus, dass nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte die Abfertigungspraxis des Zollamtes [X.]. bewusst ausgenutzt habe; es haben sich indes insbesondere aus den durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Hinweise darauf ergeben, dass ihm das für seine Zwecke vorteilhafte Vorgehen der Zollbeamten bekannt war und er deshalb die vom ihm eingeschaltete Spedition als die Firma pries, die wisse, wie man "eine Frachtsendung abwickeln kann, damit der Hersteller nicht merkt, dass die Ware in den [X.] gegangen ist."

Im Ergebnis waren die Ausfuhren des Angeklagten in [X.] Fällen somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die [X.] in wichtigen Partnerländern herbeizuführen. Dies gilt auch für den Fall 29 der Anklageschrift, in dem es nur beim Versuch blieb. Denn auch in diesem Fall waren die für den [X.] bestimmten Waren beim Zollamt [X.]. letztlich beanstandungslos für die Ausfuhr freigegeben worden, obwohl in der Vorabfertigung abweichend als Empfängerland noch die [X.] angegeben gewesen war. Die maßgeblichen Kontrolldefizite staatlicher [X.] Stellen lagen also auch in diesem Fall vor; zur Vollendung der Ausfuhr kam es lediglich wegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht.

e) Schließlich ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte in [X.] ihm zur Last gelegten Fällen im Sinne des [X.] des § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] gewerbsmäßig gehandelt hat. An[X.] als bei Herstellern oder Lieferanten, die in erster Linie legalen Veräußerungsgeschäften nachgehen, liegt hier der Schluss nahe, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten gerade darauf abzielte, sich durch wiederholte illegale Ausfuhren eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen bzw. zu erhalten. Dafür spricht nicht nur die Vielzahl der ermittelten Fälle, sondern insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte mit seinen Unternehmen, die keine eigenen Geschäftsräume unterhielten, im Tatzeitraum - soweit ersichtlich - nicht werbend am Markt aufgetreten ist.

3. Die sich aus dem Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts ergebende [X.] wird auch nicht aus rechtlichen Gründen erschüttert. Der rechtlichen Würdigung des [X.]s, mit der es die maßgeblichen Vorschriften des [X.]es und der Außenwirtschaftsverordnung für gemeinschaftsrechtswidrig gehalten hat und deshalb zu ihrer Unanwendbarkeit gelangt ist, vermag der [X.] nicht zu folgen.

a) Dies gilt zunächst für die Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.].

aa) Die Annahme des [X.]s, § 5 c Abs. 2 [X.] sei gemeinschaftsrechtswidrig und damit unbeachtlich, weil die [X.]esregierung einem europarechtlichen Begründungszwang nicht nachgekommen sei, ist rechtsfehlerhaft.

Eine generelle Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers zur formellen Begründung der von ihm erlassenen Gesetze besteht in der [X.] nicht (BadWürttStGH NJW 1975, 1205, 1214; ThürVerfGH NVwZ-RR 1999, 55, 60; [X.], [X.] ff. mit zahlr. Nachw., insbesondere [X.]. 3; vgl. auch [X.]/[X.] NJW 2001, 2825 ff.). Eine Begründung von Gesetzen findet sich ganz überwiegend nur in Materialien, die nicht unmittelbar auf den Gesetzgeber - das [X.] - zurückgehen; sie stammen vielmehr beispielsweise von der mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs befassten Stelle, der [X.]esregierung oder einem [X.]estagsausschuss ([X.] aaO [X.]). Die sich an diesen Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte orientierende historische Auslegung ist deshalb auch nach der Rechtsprechung des [X.] neben der grammatischen, systematischen und der teleologischen Auslegung nur eine von mehreren Methoden zur Ermittlung des im Gesetz objektivierten [X.]llens des Gesetzgebers. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der in den Materialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische [X.]lle auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt; nur soweit er in dem Gesetz selbst hinreichenden Ausdruck gefunden hat, kann er bei der Auslegung berücksichtigt werden ([X.] 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 130 ff.; 54, 277, 297 ff.; 62, 1, 45). Bereits diese grundsätzlichen Erwägungen erhellen, dass das Fehlen einer Begründung für sich allein noch keine Rechtsfolge - insbesondere nicht die der Verfassungswidrigkeit oder der Unbeachtlichkeit der Norm - auszulösen vermag.

Zwar kann bei Gesetzen, deren Erlass bestimmten materiell-rechtlichen oder Verfahrensvoraussetzungen unterliegt, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle die Prüfung erforderlich sein, ob die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten den Sachverhalt ausreichend ermittelt und nachvollziehbar gewürdigt haben oder - insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - ob mit dem Gesetz ein verfassungskonformer Zweck verfolgt wird; eine solche Prüfung ist etwa bei Planungs- oder Neugliederungsgesetzen geboten (z. B. [X.] 86, 90, 108 f. m. w. N.), aber auch bei Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (z. B. [X.] 50, 290, 332 ff. m. w. N.) oder bei Regelungen im Bereich enger verfassungsrechtlicher Vorgaben (z. B. [X.] 54, 173, 197; 85, 36, 56 ff.). Hieraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, die maßgeblichen Umstände müssten zwingend in der Gesetzesbegründung niedergelegt werden; vielmehr handelt es sich um eine prozessuale Darlegungspflicht. Im Streitfall müssen die Gründe dem Gericht offen gelegt werden, ohne dass die Art des Nachweises- eine etwa vorhandene Begründung, andere jedermann zugängliche Materialien, aber auch Aussagen an der Normsetzung Beteiligter oder die Offenlegung verwaltungsinterner Vorarbeiten - eine Rolle spielt ([X.] aaO S. 311; ThürVerfGH aaO; [X.] 85, 36, 57). Es kommt allein darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ([X.] 86, 148, 212; vgl. [X.] aaO).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für [X.]sgesetze, sondern auch für untergesetzliche Normen wie den hier in Rede stehenden § 5 c Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] aaO S. 326 f., 333, 334; [X.] 85, 36, 57). Ebenso haben sie nicht nur Gültigkeit, soweit es um die Rechtfertigung von Normen im verfassungsrechtlichen Kontext geht, sondern auch, soweit - wie hier - legislative Eingriffe in europarechtlich verbürgte Grundfreiheiten in Rede stehen. Eine Regelung, die die nationalen Gesetzgeber zur Begründung ihrer normsetzenden Entscheidungen verpflichtet, existiert im Gemeinschaftsrecht nicht ([X.]remer NVwZ 2004, 668, 674). Bei der Frage, ob durch ein nationales Gesetz in vorrangiges Gemeinschaftsrecht eingegriffen worden ist, stellt auch der [X.] der [X.] nicht allein auf in der Begründung niedergelegte Vorstellungen des Gesetzgebers ab; die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers kann zwar einen Anhaltspunkt für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck darstellen, muss indes nicht ausschlaggebend sein. Es ist vielmehr auch von den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die eine Grundfreiheit einschränkende Regelung bei objektiver Betrachtung einen nach dem Gemeinschaftsrecht legitimen Zweck verfolgt ([X.] NZA 2001, 1377, 1379; 2002, 207, 208). Auch aus den vom [X.] zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass vom [X.] der [X.] im Hinblick auf geforderte Abwägungen oder Darlegungen nicht etwa auf eine dementsprechende Begründungspflicht des nationalen Gesetzgebers rekurriert wird, sondern auf dessen prozessuale Darlegungs- und Beweislast ([X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 22, 24); denn auch die erst im Verfahren benannten Rechtfertigungsgründe des beklagten Staates werden in die Entscheidung einbezogen ([X.] [X.]. [X.]-147/03, [X.]. 2005, [X.], 5992, [X.]. 63, 64, 67, 71; vgl. auch [X.]remer aaO S. 673 f.).

Nach alledem kann allein aus einer - angeblich - fehlenden Begründung zu § 5 c Abs. 2 [X.] im Sinne einer Abwägung zwischen den Grundsätzen der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] mit den Sicherheitsinteressen der [X.] nicht auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm geschlossen werden. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des [X.]s von den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die mit der Vorschrift verbundene Beschränkung der [X.] bei objektiver Betrachtung [X.] zulässigen Zwecken dient.

bb) Aus der danach gebotenen Prüfung ergibt sich hier:

(1) [X.]e auch das [X.] zutreffend angenommen hat, stellen die vorliegend in Rede stehenden Ausfuhrkontrollen für [X.] Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinsamen [X.]ndelspolitik dar, für die Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) der [X.] eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht. Den Mitgliedsstaaten fehlt deshalb grundsätzlich jede eigene Kompetenz zum Erlass nationaler Regelungen (h. M.; vgl. [X.], Gutachten 1/75, [X.]. 1975, 1355, 1363 ff.; [X.] NVwZ 1996, 365, 366 m. w. N.; wistra 1996, 57; [X.]/[X.] in [X.], Das Recht der [X.], Art. 133 [X.]V [X.]. 11 m. zahlr. Nachw.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Einführung Dual-Use-[X.] [X.]. 18; [X.] NJW 1995, 2190, 2191). Die sich aus der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] ergebende Sperrwirkung entfällt indes dort, wo das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedsstaaten - etwa durch Öffnungsklauseln - zum Erlass nationaler Regeln ermächtigt ([X.] NJW 1977, 1007, 1008; NVwZ aaO; [X.]; [X.] [X.]. [X.]-174/84, [X.]. 1986, 559, 576, [X.]. 31; [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.] zur Ausfuhrkontrolle nach Art. 133 [X.] [X.]2). Eine solche Öffnungsklausel findet sich hinsichtlich der Ausfuhr von [X.]n in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] (jetzt Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nF) (vgl. [X.] in [X.], [X.]ndbuch des [X.]. § 8 [X.]. 30; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Außenwirtschaftsrecht Art. 5 Dual-Use-[X.] [X.]. 1 f.; [X.] aaO S. 150; [X.] in [X.] aaO Art. 5 Dual-Use-[X.] [X.]. 1; [X.] aaO Art. 8 Dual-Use-[X.] [X.]. 1; KG, [X.]. vom 22. Juli 2008 - 4 Ws 131/07 - juris - [X.]. 7). Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass Öffnungsklauseln als Ausnahmen von [X.]en Grundsätzen generell eng auszulegen sind ([X.] NJW 1977, 1007, 1008; wistra 1996, 57, 59; [X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 21; [X.]/[X.] in [X.] aaO Art. 220 [X.]V [X.]. 45 m. w. N.; [X.] aaO [X.]. 2; [X.] aaO [X.]. 3).

(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergeben sich mit Blick auf die Kompetenz der [X.] zum Erlass exportkontrollrechtlicher Vorschriften keine Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 5 c Abs. 2 [X.]; die Vorschrift ist vielmehr von der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] (jetzt Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nF) erfasst, der die Mitgliedsstaaten ermächtigt, die Ausfuhr von nicht in der [X.] erfassten Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zu untersagen oder dafür eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s der [X.] die innere und die äußere Sicherheit der Mitgliedsstaaten ([X.] EuZW 1992, 29, 31); wegen der Schwierigkeit, außenpolitische und sicherheitspolitische Gesichtspunkte klar voneinander abzugrenzen, können auch die auswärtigen Beziehungen eines Mitgliedsstaates vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst sein. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung des [X.] bedarf es insoweit aber der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen ([X.] NVwZ 1996, 365, 367; wistra 1996, 57, 58). Die öffentliche Sicherheit kann insbesondere durch die Ausfuhr eines zu militärischen Zwecken einsetzbaren Erzeugnisses in ein Drittland, das als ein für die Ausfuhr von [X.]n sehr sensibles Bestimmungsland angesehen wird, beeinträchtigt werden ([X.] NVwZ aaO; [X.]). Die Einschätzung, ob eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist Sache des Mitgliedsstaates; diesem steht insoweit - wie beim Schutz anderer Rechtsgüter auch - unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er bestimmen kann, auf welchem Niveau er den Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten will und welche Maßnahmen er zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus für erforderlich hält ([X.], Die gemeinschaftliche Ausfuhrkontrolle für [X.] S. 187 f.; [X.] aaO S. 174 f., m. zahlr. Nachw. zur [X.]-Rechtsprechung; vgl. [X.] [X.]. [X.]-34/79, [X.]. 1979, 3795, 3797, [X.]. 15 zum Begriff der öffentlichen Sittlichkeit; [X.] [X.]. [X.]-434/04, [X.]. 2006, [X.], 9185, [X.]. 32 f. zum Schutz der Gesundheit). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Mitgliedsstaat besondere Sicherheitsinteressen haben kann, etwa wegen seiner geographischen Lage, seiner Geschichte, wegen seiner inneren Situation oder besonderer äußerer Bedrohungen (Generalanwalt [X.], [X.]. [X.]-70/94 und [X.]. [X.]-83/94, [X.]. 1995, [X.], 3191, [X.]. 43; [X.]. 120/94, [X.]. 1996, [X.], 1514, [X.]. 54; [X.] aaO [X.]17; [X.] aaO [X.]. 2, 7 m. w. N.; vgl. insoweit auch [X.] NJW 1995, 1537, 1538).

Die Vorschrift des § 5 c [X.] findet - wie sich bereits aus der Überschrift ergibt - ihre nationale Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 [X.]. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] können Rechtsgeschäfte und [X.]ndlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich gestört werden. Dieses nationale Regelungsziel unterfällt nach obigen Ausführungen dem [X.]en Begriff der öffentlichen Sicherheit, so dass darauf beruhende nationale Ausfuhrbeschränkungen nicht von der Sperrwirkung der Dual-Use-[X.] erfasst werden; die [X.] hat insoweit eine eigene, nicht von der [X.]szuständigkeit aus Art. 133 [X.]V (jetzt: Art. 207 A[X.]) gehinderte Kompetenz zum Erlass nationaler Vorschriften zur (weiteren) Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ([X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 2; [X.] aaO; [X.] aaO [X.]. 4, 8; [X.] in [X.]/[X.], Ausfuhrrecht Art. 5 Dual-Use-[X.] [X.]. 25).

§ 5 c [X.] hält sich innerhalb des [X.] vorgegebenen Rahmens, indem die Vorschrift lediglich die Ausfuhr von Gütern, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sind, in nach Einschätzung des Verordnungsgebers beson[X.] sensitive Bestimmungsländer der Länderliste K (vgl. [X.]. 14/4166 S. 13) von einer vorherigen Unterrichtung des [X.] und gegebenenfalls dessen Genehmigung abhängig macht. Unkontrollierte Ausfuhren in diesem Bereich können auch nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] die auswärtigen Beziehungen eines Mitgliedsstaates erheblich stören und so zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen ([X.] NVwZ 1996 aaO; [X.]). § 5 c [X.] stellt folglich eine grundsätzlich [X.] zulässige nationale [X.] dar ([X.] aaO [X.]09; [X.] aaO; Pietsch in [X.]/[X.] aaO § 5 c [X.] [X.]. 7; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 c [X.] [X.]. 9 f.; [X.] aaO [X.]. 5; [X.] aaO [X.]. 35; [X.] aaO § 5 c [X.] [X.]. 2).

(3) Diesem Ergebnis kann auch nicht die Auffassung der Verteidigung entgegengehalten werden, § 5 c Abs. 2 [X.] sei von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nicht gedeckt, weil damit nur ein Genehmigungsvorbehalt oder die Untersagung einer Ausfuhr gestattet werde; § 5 c Abs. 2 [X.] sehe aber lediglich eine Informations- und Wartepflicht des [X.] vor, der die beabsichtigte Ausfuhr anzuzeigen und eine Entscheidung des [X.] abzuwarten habe. Es dürfe aber nicht der Verwaltung die Entscheidung überlassen werden, ob von der europarechtlichen Ermächtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde.

Diese Ansicht verkennt, dass § 5 c Abs. 2 [X.] lediglich das Verfahren festlegt, das in der Regel zum Entstehen des nach der Ermächtigungsnorm zulässigen Genehmigungsvorbehalts oder auch der Untersagung der Ausfuhr führt. Dass dabei die Verwaltungsbehörde eingeschaltet wird, steht der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nicht entgegen, weil in dieser Vorschrift keine Aussage getroffen wird, welcher Staatsgewalten sich die Mitgliedsstaaten zur Durchführung der beschränkenden Maßnahmen bedienen dürfen. § 5 c Abs. 2 [X.] schafft damit - wenn auch über den Zwischenschritt der Entscheidung des [X.] - den nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] zulässigen Genehmigungsvorbehalt. Der Umstand, dass es - wenn auch eher seltene (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], Grundzüge der Exportkontrolle S. 125) - Fälle geben mag, in denen nach der Prüfung durch das [X.] keine Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr besteht, berührt die Vereinbarkeit mit der Ermächtigungsgrundlage nicht; dass insoweit auch für nicht genehmigungspflichtige Ausfuhren eine Informations- und Wartepflicht normiert wird, ist vielmehr erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung (dazu unten [X.] 3. a) [X.]) (3)). Die Frage, ob in zulässiger Weise der Exekutive eine Kompetenz übertragen wird, den Genehmigungsvorbehalt erst zum Entstehen zu bringen, berührt ebenfalls nicht die Vereinbarkeit von § 5 c Abs. 2 [X.] mit Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.], sondern den auch [X.] zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz (dazu unten [X.] 3. a) [X.])).

[X.]) § 5 c Abs. 2 [X.] entspricht auch mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung der [X.] dem [X.]en Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Mitgliedsstaatliche [X.] hinsichtlich nicht gelisteter [X.] auf der Grundlage der Ermächtigung aus Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] (jetzt: Art. 8 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nF) stellen "nationale Alleingänge" dar und unterliegen als solche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sie müssen also geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den jeweils angestrebten, [X.] zulässigen Zweck zu erreichen ([X.] EuZW 1992, 29, 31; wistra 1996, 57, 59). Allein in diesem Rahmen kann ein Mangel an Begründung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber von Bedeutung sein, wenn die Geeignetheit der beschränkenden Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zwecks oder ihre Verhältnismäßigkeit deshalb gegebenenfalls nicht überprüft werden kann (vgl. [X.] [X.]. [X.]-414/97, [X.]. 1999, [X.], 5599, [X.]. 22; [X.]. [X.]-170/04, [X.]. 2007, [X.], 4107, [X.]. 50). Nach den oben dargelegten Grundsätzen sind aber alle zulässigen Auslegungsmethoden heranzuziehen, um bei objektiver Betrachtung zu ermitteln, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber einen legitimen Zweck verfolgt und den Eingriff in Grundfreiheiten verhältnismäßig ausgestaltet hat (vgl. [X.] 3. a) aa)).

Bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 5 c [X.] ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit einen legitimen Zweck verfolgt. Aus der amtlichen Überschrift, die die Vorschrift als eine Beschränkung nach § 7 Abs. 1 [X.] ausweist, geht hervor, dass mit den Ausfuhrbeschränkungen der Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der [X.] bezweckt wird. Dieses Ziel erweist sich, wie dargelegt, als [X.] legitim und vermag nationale Ausfuhrkontrollen zu rechtfertigen. Diese Rechtslage bestand bereits vor der Einführung der Dual-Use-[X.] im [X.] bzw. vor Inkrafttreten der vorhergehenden Fassung durch die [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 ([X.]. L 367 S. 1). Denn auch nach der nach wie vor geltenden Vorschrift des Art. 11 der [X.] ([X.]) Nr. 2603/1969 ([X.]. L 324 [X.]5; im Folgenden: Ausfuhrverordnung) konnten nationale Ausfuhrbeschränkungen nicht nach Gutdünken der Mitgliedsstaaten erlassen werden, sondern bedurften einer Rechtfertigung u. a. aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit. Auf dem Boden dieser Rechtslage hatte der [X.] der [X.] bereits im Jahr 1995 Ausfuhrbeschränkungen der [X.], die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] den Schutz der auswärtigen Beziehungen bezweckten, als gemeinschaftsrechtskonform beurteilt ([X.] NVwZ 1996, 365; wistra 1996, 57). Anlass zu vertiefenden Ausführungen über die grundsätzliche europarechtliche Zulässigkeit eigener, schärferer Ausfuhrkontrollen bestand für den Verordnungsgeber angesichts dieser höchstrichterlich geklärten Rechtslage - auch im Hinblick auf den Grundsatz der [X.] (vgl. Art. 1 Ausfuhrverordnung) - deshalb nicht.

Das [X.] kommt zu dem Ergebnis, der Verordnungsgeber habe die Ausfuhrbeschränkungen in § 5 c [X.] lediglich mit allgemeinen politischen Einschätzungen begründet und keine nachvollziehbare Abwägung zwischen den Grundsätzen der gemeinsamen [X.]ndelspolitik und der [X.] einerseits und den nationalen Sonderinteressen der [X.] andererseits vorgenommen. Dabei hat es indes die vorhandenen Begründungen zum Teil unzutreffend und nur unvollständig ausgewertet sowie allgemeinkundigen Umständen keinen ausreichenden Stellenwert beigemessen.

Schon bei der Anpassung der [X.] an die durch die [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 geänderte Rechtslage durch die 36. Änderungs-[X.] vom 17. Februar 1995 (BAnz 1995 S. 6165, 6168) hat der Verordnungsgeber dargelegt, dass er sich der fortschreitenden [X.]rmonisierung auf dem Gebiet der Exportkontrolle für [X.] bewusst war. Die - vom [X.] unbeachtet gebliebene - Begründung zum Erlass der damals neu eingeführten Länderliste K lautete:

"Die Entscheidung zugunsten der neuen Länderliste K war Ergebnis einer sehr sorgfältigen Abwägung. Die exportkontrollpolitische Verantwortung [X.]s einerseits und das integrationspolitische und wirtschaftspolitische Interesse an einer [X.] [X.]rmonisierung andererseits waren in Einklang zu bringen. Einige der in der neuen Länderliste K aufgeführten Länder werden international einheitlich als beson[X.] problematisch angesehen, zum Teil bleiben sie sichtbar hinter [X.] in ihren Regionen zurück." (BAnz aaO).

Es liegt fern anzunehmen, dass der Verordnungsgeber, der bei der Einführung der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994, die einen geringeren Stand der [X.]rmonisierung innerhalb der [X.] wi[X.]piegelte, intensive dahingehende Abwägungen vornahm, seine Verpflichtung zur Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze fünf Jahre später angesichts fortschreitender [X.]rmonisierung aber aus dem Blick verlor, zumal er - wie auch das [X.] festgestellt hat - auch im [X.] noch die Verpflichtung zur Abwägung zwischen Sicherheits- und Integrationsinteressen hervorhob (vgl. [X.]. 13/10104 [X.]7). Eine solche Abwägung vor dem Hintergrund einer stärkeren Vereinheitlichung der [X.] Regelungen muss indes nicht notwendig zu einer Lockerung nationaler Regelungen oder auch nur zu einem gesteigerten [X.] bei ihrer Beibehaltung führen. Richtig ist vielmehr, dass ein wesentlicher Bestandteil des [X.]rmonisierungsprozesses zwischen den Jahren 1995 und 2000 in der Verschärfung der gemeinschaftlichen [X.] bestand, indem mit Art. 4 Abs. 2 und 4 Dual-Use-[X.] europaweit eine § 5 c [X.] vergleichbare verwendungsbezogene Kontrolle von nicht gelisteten [X.]n eingeführt wurde, soweit diese Güter in Ländern, gegen die ein Waffenembargo besteht, zur Produktion von konventionellen Rüstungsgütern eingesetzt werden sollen. Aufgrund dieser Regelung konnte die [X.]esregierung die Mehrzahl der zuvor dort aufgeführten Länder von der Länderliste K streichen (vgl. [X.]. 14/4166 S. 12, 15); es verblieben nur noch sechs. Jedenfalls missverständlich sind vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des [X.]s, Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] (in der Fassung der [X.] ([X.]) Nr. 1334/2000) sei auf Wunsch der [X.] in die Verordnung aufgenommen worden, weil sich eine Vereinheitlichung auf dem beson[X.] hohen [X.] Niveau nicht habe durchsetzen lassen. Die dazu zitierten Belege betreffen nur die Vorgängerregelung des Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994. Soweit durch solche Wendungen in dem angefochtenen [X.]uss der Eindruck entsteht, die [X.]e [X.]rmonisierung stehe einer - auch nur beizubehaltenden - Liberalisierung des Exportkontrollrechts gleich, ist das Gegenteil der Fall. [X.]e dargelegt hatte die fortschreitende [X.]rmonisierung bis zum Inkrafttreten der Dual-Use-[X.] im [X.] bereits zu einer Verschärfung der [X.]en [X.] geführt; dies hat sich im weiteren Verlauf der [X.]rmonisierung fortgesetzt, etwa indem in der jetzigen Fassung der Dual-Use-[X.] in Art. 5 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 428/2009 erstmalig europaweit auch Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf [X.] einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterworfen und den Mitgliedsstaaten weitere Befugnisse zum Erlass nationaler Sonderregelungen eingeräumt werden. Auch insoweit hat die [X.]rmonisierung zu einer Anhebung des [X.] (vgl. auch [X.] aaO Einführung Dual-Use-[X.] [X.]. 22 f.) und damit letztlich zu einer weiteren Annäherung an die [X.] Standards geführt. Hinzu kommt, dass mittlerweile von der [X.] Waffenembargos nicht nur gegenüber dem [X.], sondern auch gegenüber [X.] und [X.] ausgesprochen worden sind, die Einschätzung der [X.]esregierung hinsichtlich der Sensitivität von Exporten von militärisch verwendbaren Gütern in diese Länder also internationale Anerkennung erfahren hat. Nach Streichung dieser Länder sowie [X.] (vgl. [X.]. 16/4106 S. 8, 12; 16/6269 [X.], 15) umfasst die Länderliste K deshalb nur noch zwei [X.].

Ausgehend davon ist auch die bei der Anpassung der [X.] an die geänderte Dual-Use-[X.] im [X.] geäußerte Einschätzung der [X.]esregierung, durch die strengeren [X.]en Vorschriften würden bisher bestehende Wettbewerbsnachteile [X.] Exporteure gemildert, entgegen der Auffassung des [X.]s zutreffend (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO Update-Anhang 2 zur Dual-Use-[X.] [X.]. 2; [X.] aaO Einführung Dual-Use-[X.] [X.]. 19; aA der mit dem angefochtenen [X.]uss zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 5 c Abs. 2 [X.], § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] weitgehend wortgleiche Beitrag von v. [X.]/[X.] in FS für [X.], 68 in [X.]. 49). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die verbliebenen Länder nur in [X.] Ausfuhrbeschränkungen bestehen, sondern darauf, dass für die Mehrzahl der Länder, in die Exporte von [X.]n zum Zweck der militärischen Endverwendung zuvor nur in [X.] Beschränkungen unterworfen waren, nunmehr eine europarechtlich einheitliche Kontrollvorschrift vergleichbaren Inhalts besteht und deshalb insoweit die [X.]hancengleichheit zwischen [X.] und anderen [X.] Exporteuren hergestellt wurde.

Die Erwägung des [X.]s, der Verordnungsgeber sei sich im [X.] seines durch Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] eingeschränkten Spielraums zur Schaffung oder Beibehaltung nationaler [X.] nicht bewusst gewesen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorgängerregelung des Art. 5 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 ließ nach ihrem Wortlaut nationale Beschränkungen zwar ohne nähere Begründung zu; zu beachten war aber auch seinerzeit Art. 11 der Ausfuhrverordnung, der nationale Ausfuhrbeschränkungen - wie oben dargelegt - gerade nicht unbegrenzt erlaubte. Im Übrigen bezieht sich die zum Nachweis der Auffassung des [X.]s zitierte [X.] aus der Verordnungsbegründung erkennbar auf die Beschreibung des Rechtszustandes vor Einführung der Dual-Use-[X.], kann also nicht als Begründung für einen angeblich falschen Maßstab des Verordnungsgebers für die [X.] danach herangezogen werden.

Für die erforderliche Begründungstiefe, die eine Überprüfung von § 5 c Abs. 2 [X.] im Hinblick auf den [X.]en Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht, ergibt sich nach alldem Folgendes: Angesichts des sich bereits aus einer systematischen Auslegung ergebenden legitimen Zwecks der Vorschrift, die dem Schutz der auswärtigen Beziehungen als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit dient, und eingedenk des nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] dem nationalen Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Spielraums bei der Beurteilung der Frage, ob die Einschränkung von [X.]en Grundfreiheiten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit des Mitgliedsstaates geboten ist, sind die vom Verordnungsgeber gewählten Formulierungen in den amtlichen Begründungen zur [X.] jedenfalls im Zusammenhang mit den allgemein zugänglichen Grundsätzen der [X.] Außen- und Exportkontrollpolitik und den offenkundigen Erkenntnissen zur politischen [X.]ltung des [X.] im Nahen Osten und insbesondere gegenüber [X.] ausreichend, um eine potentielle erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen durch die Ausfuhr von Gütern mit einem militärischen Endverwendungszweck in den [X.] zu begründen. Hierzu gilt:

[X.]e auch das [X.] ausgeführt hat, verfolgt die [X.] gestützt auf das verfassungsrechtlich in Art. 26 GG verankerte Friedensgebot im Grundsatz eine restriktive Rüstungsexportkontrollpolitik, die auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck gilt, sofern diese für Rüstungszwecke verwendet werden sollen ([X.]. 13/5966 [X.]; 13/10104 S. 1 f.). Dieses Friedensgebot verpflichtet nationale Behörden etwa zur Versagung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn durch den Export das Rechtsgut des Völkerfriedens im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG potentiell bedroht ist ([X.] aaO S. 60). Integraler Bestandteil und Grundkonsens der [X.] Außenpolitik ist seit jeher eine besondere Verantwortung für die Sicherheit [X.]s (vgl. nur [X.] 14/233 [X.]3113, 23114, Regierungserklärung zur Lage im Nahen Osten) und damit verbunden ein besonderes Engagement für die Stabilisierung der gesamten Region des Nahen und Mittleren Ostens. Der [X.] als eines der wichtigsten Länder in dieser Region, war nicht erst in den letzten Jahren, sondern bereits vor dem [X.] von einer feindlichen Grundhaltung gegenüber [X.] geprägt und trug zur Verhinderung von Stabilisierungsbemühungen in der Region bei. Er verweigerte ein klares Bekenntnis zum Existenzrecht [X.]s sowie zur [X.] Legitimität der palästinensischen Autonomiebehörde, bekundete offen Sympathie mit den Motiven von Selbstmordattentätern der [X.]mas in [X.] und unterstützte gewaltbereite palästinensische Oppositionsgruppen (vgl. [X.]. 13/4545 [X.] f.; 13/3483 [X.]). Bereits aus der Zusammenschau dieser Umstände wird deutlich, dass eine durch die [X.]esregierung nicht kontrollierte Ermöglichung auch konventioneller Rüstungsprojekte im [X.] potentiell geeignet ist, zur Destabilisierung der Region beizutragen und damit im [X.][X.]pruch zu wesentlichen Grundsätzen der Außenpolitik der [X.] steht. Eine zur Außenpolitik wi[X.]prüchliche Exportkontrollpolitik ist aber ersichtlich geeignet, die Glaubwürdigkeit der [X.]esregierung bei ihren internationalen Partnern zu untergraben und dadurch die auswärtigen Beziehungen erheblich zu stören; dadurch wird - auch nach den Ausführungen des [X.]s der [X.] - die öffentliche Sicherheit der [X.] berührt. Dass dies in den Begründungen zur [X.] nicht im Einzelnen dargelegt, sondern lediglich auf "sensitive" [X.] verwiesen und ausgeführt wird, diese blieben "zum Teil (…) sichtbar hinter [X.] in ihren Regionen zurück", ist mit Blick auf die Offenkundigkeit dieser Umstände unschädlich.

(2) Die Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.] ist auch geeignet, dieses gemeinschaftsrechtskonforme Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu erreichen, weil potentiell gefährdende Ausfuhren durch die Exportkontrolle verhindert werden können. Soweit das [X.] die Geeignetheit "[X.] betrachtet" in Abrede stellt, weil das Ziel einer restriktiven Exportkontrolle wegen der Gefahr einer Ersatzlieferung aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht erreicht werden könne, ist dies im Ansatz verfehlt. Zweck des § 5 c Abs. 2 [X.] ist nicht eine [X.]e restriktive Exportkontrollpolitik, sondern der Schutz der auswärtigen Beziehungen der [X.]. Diese können durch die Lieferung von Waren aus einem anderen [X.] Land erkennbar nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelung erweist sich auch als erforderlich und angemessen, um den damit bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestehen keine Bedenken dagegen, dass dem Ausführer Informations- und Wartepflichten auch in den seltenen - eher nur theoretisch denkbaren (vgl. dazu unten [X.] 3. a) [X.])) - Fällen auferlegt werden, in denen sich die beabsichtigte Ausfuhr nach einer Prüfung durch das [X.] letztlich als nicht genehmigungspflichtig erweist. Da es sich um verwendungsbezogene Kontrollen handelt, die an die Kenntnis des [X.] von der militärischen Endverwendung in dem Empfängerland anknüpfen, würde die Ablehnung einer Informationspflicht den nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] zulässigen Genehmigungsvorbehalt vereiteln, weil das [X.] keine Kenntnis von dem Ausfuhrvorgang erlangte und deshalb über eine Genehmigungspflichtigkeit nicht entscheiden könnte. Ohne eine Wartepflicht könnte der Exporteur gleichsam, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, die Güter vor einer Entscheidung des [X.] ausführen; auch dadurch würde der Genehmigungsvorbehalt unterlaufen.

Die Einschaltung des [X.] ermöglicht zudem eine einzelfallbezogene Prüfung der beabsichtigten Ausfuhr und stellt sich daher - im Vergleich zu dem nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] entgegen der Auffassung der Verteidigung grundsätzlich zulässigen Genehmigungsvorbehalt oder gar der Untersagung jeglicher Ausfuhr - als flexiblere Maßnahme dar, die die Berücksichtigung der [X.] erlaubt. Als gegenüber den von der Ermächtigungsnorm gestatteten Maßnahmen milderes Mittel erweist sich die Vorschrift damit auch als angemessen im engeren Sinne.

(4) Schließlich ist es auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, bereits an die Ausfuhr unter Verstoß gegen die von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] gedeckte (dazu [X.] 3. a) bb) (3)) und zur Wahrung des zulässigen Genehmigungsvorbehalts erforderliche Informations- und Wartepflicht eine Sanktion zu knüpfen. Es handelt sich hierbei gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 33 Abs. 1 [X.] um eine Ordnungswidrigkeit, die erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände (vgl. [X.] 2. d)) als Straftat verfolgt werden kann; es stehen damit flexible [X.]ndlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dass jegliche Sanktionierung [X.] schlicht unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

[X.]) Nach den [X.]en Grundsätzen der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit muss eine Regelung, die in Bezug auf [X.]e Grundfreiheiten eine Beschränkung enthält, klar und deutlich sein, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen kann ([X.]/[X.] aaO nach Art. 6 [X.] [X.]. 295 m. zahlr. Nachw. zur ständigen [X.]-Rechtsprechung; [X.] NJW 2003, 2663, 2665). Diesen Anforderungen genügt § 5 c Abs. 2 [X.]:

(1) Bei Kenntnis von der militärischen Endverwendung der auszuführenden Güter in einem Land der Länderliste K hat der Ausführer das [X.] zu unterrichten, das alsdann zunächst über die Genehmigungspflicht zu entscheiden hat. Die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht ergeben sich aus § 5 c Abs. 1 [X.]. Danach ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer (wiederum) vom [X.] unterrichtet worden ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. Die Unterrichtung des [X.] durch das [X.] ist für die Genehmigungspflicht daher auch in Fällen des § 5 c Abs. 2 [X.] konstitutiv ([X.]/[X.]/[X.] aaO S. 122); die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht sind klar und deutlich festgelegt. Die von der Verteidigung vertretene Auffassung, es bleibe mangels im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebener Voraussetzungen der Exekutive überlassen, ob und warum von der europarechtlichen Ermächtigung zum Erlass nationaler Sonderregelungen Gebrauch gemacht werde, geht deshalb fehl.

Diesem Ergebnis kann auch nicht der systematische Einwand entgegengehalten werden, entgegen dem Wortlaut des § 5 c Abs. 2 [X.] könnten keine Fälle auftreten, in denen das [X.] zu dem Ergebnis einer Genehmigungsfreiheit komme. Es erscheint zwar nur in seltenen Fällen - etwa, wenn sich die Erkenntnisse des [X.] letztlich als unzutreffend erweisen - denkbar, dass das [X.] trotz Unterrichtung durch den Ausführer von seiner Kenntnis der militärischen Endverwendung zu dem Ergebnis kommt, dass die Güter tatsächlich doch nicht ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können; das schließt eine solche Entscheidung aber nicht aus. Der in § 5 c [X.] normierte Unterrichtungsmechanismus stellt maßgeblich auf die (vermutet besseren) Behördenerkenntnisse ab und knüpft die Rechtsfolge der Genehmigungspflicht deshalb nicht an die subjektive Kenntnis des [X.], sondern an die Unterrichtung durch das [X.] ([X.]/[X.]/[X.] aaO S. 125). Ein Genehmigungsvorbehalt unter den Voraussetzungen des § 5 c Abs. 1 [X.] ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung - auch von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] gedeckt, weil in diesen Fällen eine potentielle Gefährdung der auswärtigen Beziehungen als Bestandteil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit besteht (dazu [X.] 3. a) [X.]) (1)).

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der hier in Betracht kommenden Ausfuhrgenehmigung ergeben sich alsdann aus den §§ 3, 7 [X.]. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Ausfuhr den Zweck nicht oder nur unwesentlich gefährdet, dem die Vorschrift dient, die die Genehmigungspflicht normiert. Hier bezweckt die Genehmigungspflicht den Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.], namentlich soll sie verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich gestört werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Zu der Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hat der [X.] bereits entschieden, dass die Verwendung dieses Merkmals in einem Straftatbestand wegen der Vielzahl von Beziehungen, auf die der Wortlaut verweist, zwar mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich in hohem Maße problematisch ist (vgl. auch [X.] NJW 2004, 2213, 2219), letztlich bei der gebotenen engen, konkretisierenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals aber noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ([X.]St 53, 128, 132). Denn das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, auf auslegungsfähige Begriffe vollständig zu verzichten. Der erforderliche Grad an gesetzlicher Bestimmtheit richtet sich nach den Besonderheiten der Vorschrift und dem Grund ihrer Einführung (vgl. etwa [X.] 28, 175, 183; 75, 329, 341). Bei § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wird eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexität der internationalen Beziehungen und die Vielfalt der [X.] erschwert. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die gemeinsamen Interessen, welche die [X.] mit anderen [X.] verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Außenwirtschaft - nötigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren ([X.]St aaO).

Nicht an[X.] verhält es sich bei der vom Wortlaut her sehr ähnlichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch mit Blick auf das [X.]e Bestimmtheitsgebot. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, die - an[X.] als § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] - bereits präventiv eingreift, indem sie eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen verhüten soll. Dabei gibt sie der Verwaltung den gerichtlich überprüfbaren Rahmen vor, innerhalb dessen entschieden werden muss, ob für eine genehmigungspflichtige [X.]ndlung im Außenwirtschaftsverkehr die Genehmigung erteilt wird. Bei den in § 7 Abs. 1 [X.] genannten Zwecken handelt es sich um hochrangige Ziele mit grundlegender Bedeutung für den Schutz anderer Rechtsgüter ([X.] NJW 1995, 1537, 1538). Die Komplexität der internationalen Beziehungen verhindert auch hier eine konkretere Gesetzesfassung und erlaubt deshalb die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe; die Forderung nach einer konkreteren Gesetzesfassung könnte vielmehr dazu führen, dass dem Gesetzgeber die Mittel versagt werden, derer er zur Gestaltung störungsfreier auswärtiger Beziehungen bedarf ([X.] NJW 1993, 1909, 1910).

Die Gegenauffassung des [X.]s würde darauf hinauslaufen, dass sämtliche Vorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden und deshalb einer konkretisierenden Auslegung durch die sie [X.] Behörden oder in einem Verfahren durch die Gerichte bedürfen, wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht unbeachtlich wären. Dies ist unvertretbar.

Das zeigt sich schon daran, dass auch der [X.] Verordnungsgeber - etwa mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] - unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die im gerichtlichen Verfahren- nicht zuletzt vor dem [X.] der [X.] - einer Auslegung- etwa mit dem Ergebnis, dass zur äußeren Sicherheit eines Mitgliedsstaates auch seine auswärtigen Beziehungen zu zählen sind - unterzogen werden (vgl. [X.] NVwZ 1996 365; wistra 1996, 57), ohne dass wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot ihre Gemeinschaftsrechtswidrigkeit postuliert würde. Die vom [X.] zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig, betraf sie doch einen Fall, in dem der [X.] Gesetzgeber die Erteilung einer Genehmigung in das freie Ermessen einer Behörde gestellt hatte, ohne jegliche gesetzliche Vorgaben für die Ermessensausübung zu machen ([X.] NJW 2003, 2663, 2666).

ee) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist § 5 c [X.] auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unbeachtlich. Es handelt sich um eine nationale Vorschrift, die kompetenzrechtlich zulässig ist, weil die auf dem Gebiet der gemeinsamen [X.]ndelspolitik bestehende Sperrwirkung wegen der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] entfällt (vgl. [X.] 3. a) bb) (1)). Ein Anwendungsvorrang [X.] Rechts besteht damit gerade nicht. Der Verordnungsgeber hat in § 5 c Abs. 3 [X.] zudem klarstellend geregelt, dass § 5 c Abs. 1 und 2 [X.] im Regelungsbereich von Art. 4 Dual-Use-[X.] nicht gelten und so den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht herausgestellt. Ein darüber hinausgehendes "Zitiergebot" - wie von der Verteidigung offenbar gefordert -, um deutlich zu machen, dass § 5 c Abs. 2 [X.] im Licht von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] ausgelegt werden müsse, besteht [X.] nicht.

b) Auch § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erweist sich nicht als gemeinschaftsrechtswidrig.

aa) Seine entgegenstehende Auffassung begründet das [X.] erneut mit einer vermeintlich fehlenden Abwägung des Gesetzgebers zur Frage der Verhältnismäßigkeit der strafrechtlichen Sanktion, die nicht durch eine Auslegung durch die Gerichte ersetzt werden könne. Dieser Ansatz ist- wie zu § 5 c Abs. 2 [X.] bereits dargelegt ([X.] 3. a) aa)-[X.]) (1)) - rechtlich unzutreffend.

Bei der gebotenen restriktiven Auslegung von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.], die im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] das Hinzutreten gewichtiger Umstände erfordert, um das Merkmal der Gefährdungseignung bejahen zu können (dazu [X.] 2. d)), ergeben sich auch weder im Hinblick auf die Ausgestaltung des Straftatbestandes als (richtig:) abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt noch mit Blick auf den gewählten Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der strafrechtlichen Sanktionierung. Die Schaffung von Straftatbeständen fällt - trotz der mittlerweile erweiterten Kompetenzen der [X.] - als zentrale Aufgabe der staatlichen Gewalt, die die [X.] Selbstbestimmung beson[X.] empfindlich berührt, in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten ([X.] NJW 2009, 2267, 2274, 2287). Dies gilt auch im Bereich des Außenwirtschaftsrechts, das auf [X.] des Verwaltungsrechts weitgehend von der in der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] liegenden gemeinsamen [X.]ndelspolitik überlagert wird; insoweit dürfen die Strafen, wenn sich die nationale [X.] aus der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] herleitet, nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel der öffentlichen Sicherheit stehen (vgl. [X.] wistra 1996, 57, 59). Angesichts der Hochrangigkeit dieses Rechtsguts (vgl. auch [X.] NJW 1995, 1537, 1538) sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Vorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.], an die vorliegend die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] anknüpft, um eine [X.] handelt, deren Erlass nicht aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten war. Auch außerhalb der internationalen Zusammenarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 [X.] können Maßnahmen zum Schutz der auswärtigen Beziehungen geboten sein, etwa wenn der Export der Waren allgemein oder in bestimmte Länder gerade der [X.] aufgrund ihrer historischen, geographischen oder politischen Situation besondere Nachteile brächte ([X.] NJW 1995, 1537, 1538; in diesem Sinne auch Generalanwalt [X.], [X.]. [X.]-70/94 und [X.]. [X.]-83/94, [X.]. 1995, [X.], 3191 [X.]. 43; [X.]. 120/94, [X.]. 1996, [X.], 1514, [X.]. 54; [X.] aaO [X.]17; [X.] aaO [X.]. 2, 7 m. w. N.). Andernfalls könnten die nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] zulässigen nationalen Exportkontrollen nie mit einer Sanktion versehen werden, was sie weitgehend ineffektiv machen würde.

[X.]) Im Ergebnis nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Verteidigung, dass wegen der Ähnlichkeit der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der die Kontrollvorschrift des § 5 c Abs. 2 [X.] zur Verhütung einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen gestattet, mit denen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.], der die Strafbarkeit bei Vorliegen einer Eignung der Tat zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen normiert, kein selbständiger Anwendungsbereich für die Ahndung eines Verstoßes gegen § 5 c Abs. 2 [X.] als Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 [X.] verbleibe, das Gesetz damit in sich wi[X.]prüchlich und deshalb zu unbestimmt sei.

Diese Auffassung verkennt die unterschiedlichen [X.] der beiden Regelungen. Während - wie sich bereits aus dem Wort "verhüten" ergibt - § 7 Abs. 1 Nr. 3 [X.] einen präventiven Ansatz verfolgt und - so etwa im Fall des § 5 c [X.] - die Aufstellung abstrakter Kriterien erlaubt, bei deren Verwirklichung typischerweise eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen droht, und an deren Erfüllung eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs knüpft, ist im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu fragen, ob die [X.]ndlung tatsächlich die Eignung zur erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen aufwies. Ob also ein Verstoß gegen eine auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 [X.] - und damit auch nach Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] - zulässigerweise erlassene Beschränkung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] mit Strafe bedroht wird, ist Tatfrage. Aufgrund der restriktiven Auslegung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] insbesondere im Zusammenhang mit Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] (dazu [X.] 2. d)) verbleibt ein genügend großer selbständiger Anwendungsbereich für eine Ahndung von Verstößen gegen § 5 c Abs. 2 [X.] als Ordnungswidrigkeit.

c) Schließlich ist auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht wegen einer Missachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (Art. 249 Abs. 2 [X.]V, jetzt: Art. 288 Abs. 2 A[X.]) unbeachtlich.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] stellt die ungenehmigte Ausfuhr und Verbringung von mehreren im Einzelnen aufgezählten, in Teil I Abschnitt [X.] der nationalen [X.] (Anlage [X.] zur [X.]) genannten Gütern unter Strafe. In Teil I Abschnitt [X.] der [X.] wird die [X.], die als [X.] Bestandteil der unmittelbar geltenden Dual-Use-[X.] ist, wiedergegeben. Dadurch kommt es indes nicht zu einer [X.] unzulässigen [X.]ederholung der unmittelbar geltenden Verordnung; eine solche wird vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der [X.] nur angenommen, wenn dadurch die unmittelbare Geltung der Verordnung vereitelt oder aufs Spiel gesetzt würde, etwa weil die [X.]en über den [X.] einer Rechtsnorm im Unklaren gelassen werden ([X.] [X.]. [X.]-34/73, [X.]. 1973, 981, 990 [X.]. 10 f.; [X.]. [X.]-94/77, [X.]. 1978, 99, 101, [X.]. 22/27; [X.]. [X.]-272/83, [X.]. 1985, 1057, 1066, [X.]. 26). Im Regelungsbereich der Dual-Use-[X.], d. h. soweit darin Genehmigungsvorbehalte für die Ausfuhr oder Verbringung von [X.]n oder nunmehr auch in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten normiert werden, verweist das [X.] Recht jedoch in keinem Fall auf die in der [X.] wiedergegebene [X.], eine Genehmigungspflicht ergibt sich insoweit nur aus der Dual-Use-[X.] im Zusammenhang mit deren [X.].

Soweit darüber hinausgehende nationale [X.] (z. B. § 7 Abs. 2, § 40 Abs. 2 [X.]) auf die in der [X.] wiedergegebenen Positionen der [X.] verweisen, wird der Vorrang von Gemeinschaftsrecht nicht berührt bzw. verschleiert, weil die Dual-Use-[X.] insoweit keine Regelungen trifft. Die doppelte Erfassung der [X.] im [X.] [X.] wird vom Verordnungsgeber vielmehr gerade wegen der nationalen Genehmigungspflichten für die "Technische Unterstützung" als notwendig angesehen ([X.], Teil 1 [X.]. 25; vgl. dazu auch [X.]/[X.]/[X.] aaO S. 159).

Der Rechtsanwender wird über den [X.] auch nicht im Unklaren gelassen, weil die [X.] hinreichend deutlich macht, dass es sich bei den Positionen in Teil I Abschnitt [X.] um eine [X.] mit europarechtlichen Ursprung handelt. Das ergibt sich bereits aus der Überschrift zu Abschnitt [X.], die "Gemeinsame Liste der [X.] für Güter mit doppeltem Verwendungszweck" lautet (so auch [X.]/Beutel in [X.]/[X.] aaO Art. 3 Dual-Use-[X.] [X.]. 17). In den Hinweisen zur Anwendung der [X.] wird ebenfalls festgestellt, dass Abschnitt [X.] die Gemeinsame Liste enthält.

Selbst wenn mit einer in der Literatur vertretenen Ansicht die [X.]edergabe der [X.] [X.] in Teil I Abschnitt [X.] der nationalen [X.] wegen eines Verstoßes gegen den Anwendungsvorrang als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen wäre ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 34 Abs. 1 [X.] [X.]. 10; [X.] in [X.] aaO § 4 [X.]. 57; [X.], Die Europäisierung des nationalen Außenwirtschaftsstrafrechts [X.] f.; [X.]/[X.] wistra 1996, 201, 208 ff.; aA [X.] in [X.] aaO § 23 [X.]. 43; [X.]. in [X.]/[X.], Rechtsfragen der Exportkontrolle [X.], 86; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 34 Abs. 4 [X.] [X.]. 34; [X.]/Beutel aaO; [X.] aaO Art. 1 Dual-Use-[X.] [X.]. 6), würde dies nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] führen. Denn der [X.]e Anwendungsvorrang bewirkt nicht etwa die Nichtigkeit der mit dem [X.] Recht kollidierenden Norm. Die nationale Vorschrift behält ihre Gültigkeit und ist auf Sachverhaltskonstellationen, in denen das Gemeinschaftsrecht keine Regelungskompetenz beansprucht, weiter anwendbar (h. M.; vgl. [X.] in [X.]allies/[X.], Das Verfassungsrecht der [X.] 3. Aufl. Art. 249 [X.]V [X.]. 24; [X.] in [X.] aaO Art. 249 [X.]V [X.]. 42, jeweils m. w. N.). Daraus ergibt sich hier: Eine Kollision zwischen Teil I Abschnitt [X.] der nationalen [X.] und der [X.] in [X.] der [X.]en Dual-Use-[X.] könnte [X.]falls im (verwaltungsrechtlichen) Bereich der gemeinsamen [X.]ndelspolitik auftreten, in dem die [X.] eine Regelungskompetenz besitzt. Für die strafrechtliche Bewehrung von Verstößen gegen diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind indes allein die Mitgliedsstaaten zuständig; eine Rechtssetzungskompetenz der [X.] besteht insoweit nicht ([X.]St 41, 127, 131 f.; [X.], Die Europäisierung des Strafrechts S. 499 ff.; [X.] in [X.] aaO; [X.] aaO; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 14 der Dual-Use-[X.], Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000 bzw. Erwägungsgrund Nr. 19 der aktuellen Fassung, Verordnung ([X.]) Nr. 428/2009, die den Mitgliedsstaaten aufgeben, - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktionen für den Fall eines Verstoßes festzulegen). Für die Strafbewehrung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] wirkt die [X.]edergabe der von der Vorschrift in Bezug genommenen Positionen aus der [X.]en [X.] in der nationalen [X.] konstitutiv ([X.]St aaO S. 132; [X.] in [X.] aaO; [X.] aaO). Die Parallelregelung vermag damit die [X.]rksamkeit der in der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] liegenden Strafvorschrift nicht zu beeinträchtigen.

Der [X.] kann deshalb offen lassen, ob die [X.]ndlungen des Angeklagten im Fall 19 der Anklage - bei Annahme der Unbeachtlichkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] - als ungenehmigte Ausfuhr eines in [X.] zu Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-[X.] gelisteten [X.] nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5 a Nr. 1 [X.] strafbar wären.

4. Bei den hier anzuwendenden Vorschriften des [X.] und der [X.] ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

a) Soweit die Verteidigung auf die mangelnde Bestimmtheit von § 5 c Abs. 2 [X.] bzw. auf die darin enthaltene Normierung von Informations- und Wartepflichten abstellt, wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Prüfung nach Gemeinschaftsrecht verwiesen ([X.] 3. a) bb) (3), [X.]) (3) und [X.])); dass hier mit Blick auf das nationale Verfassungsrecht im Ergebnis andere Grundsätze gelten könnten, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die gerügte Unverhältnismäßigkeit von § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (vgl. dazu [X.] 2. d) und [X.] 3. a) [X.])).

b) Die Frage, ob die [X.]esregierung gemäß Art. 80 Abs. 1 GG aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.] zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der [X.] ermächtigt war, ist verfassungsrechtlich bereits geklärt; das [X.] hat die Verfassungsmäßigkeit - insbesondere im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 GG verankerten [X.] - bejaht ([X.] NJW 1995, 1537). Die Ansicht der Verteidigung, der Gesetzgeber habe nach der Einführung der Dual-Use-[X.] (erneut) selbst entscheiden müssen, ob er den Verordnungsgeber zum Erlass von Rechtsvorschriften aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] ermächtigt, geht bereits deshalb fehl, weil die entsprechenden Regelungen in der [X.] schon vorher bestanden. Art. 5 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3381/1994 sah zudem ausdrücklich vor, dass bestehende nationale [X.] zulässig blieben; dass diese Rechtslage durch die Neuregelung im [X.] geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Da sich mit § 7 Abs. 1 [X.] die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Ausfuhrbeschränkungen in der [X.] bereits vor der Neuregelung des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] auf Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bezog (vgl. [X.] NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58), hatte der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über das "Ob", die Art und die Gründe von Beschränkungen (dazu [X.] NJW 1995, 1537) zudem schon vorher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen; einer erneuten Entscheidung des Gesetzgebers, die [X.]esregierung zum Erlass solcher Vorschriften zu ermächtigen, bedurfte es deshalb nicht.

Aus der fehlenden Nennung von Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] in der [X.] ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Rechtsgrundlage für die [X.] sind § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 [X.], nicht Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.]. Diese Vorschrift stellt eine Öffnungsklausel dar, die den Mitgliedsstaaten auf dem in der Zuständigkeit der [X.] liegenden Gebiet der gemeinsamen [X.]ndelspolitik den Raum zum Erlass autonomer, nationaler Vorschriften gibt. Diese müssen sich in dem Rahmen der Öffnungsklausel halten, eine darüber hinausgehende "Ermächtigungswirkung" mit der Folge eines "Zitiergebots" kommt Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] nicht zu ([X.] 3. a) bb) und ee); vgl. insoweit auch [X.] NJW 1977, 2024).

c) Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 103 Abs. 2 GG. Durch die Regelung, dass die Ausfuhr der im Einzelnen aufgeführten Positionen ohne Genehmigung strafbar ist, ergibt sich der wesentliche Inhalt des pönalisierten Verhaltens aus der Vorschrift selbst. Woraus die Genehmigungspflicht im Einzelnen folgt (hier: Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-[X.] i. V. m. [X.]), ist für die Frage der Gesetzesbestimmtheit der Strafnorm ohne Bedeutung.

d) Schließlich ist - ohne dass ersichtlich wird, dass insoweit ein Verstoß gegen Verfassungsrecht in Rede steht - die Rechtsauffassung der Verteidigung unzutreffend, dass die fehlende Genehmigung Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 [X.] sei, weshalb Verstöße gegen § 5 c Abs. 2 [X.] nicht von dessen Schutzzweck erfasst seien. Richtig ist, dass Schutzgut des § 33 Abs. 1 [X.] der staatliche Genehmigungsvorbehalt ist ([X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze 169. [X.]. § 33 [X.] [X.]. 2 m. w. N.). Diesem Schutzzweck dient indes auch § 5 c Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 3. a) bb) (3)). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 1 [X.] kommt es im Übrigen aber nur auf die Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 [X.] sowie darauf an, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 33 Abs. 1 [X.] verweist. Diese Funktion übernimmt § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der die Ausfuhr unter Verstoß gegen § 5 c Abs. 2 [X.] als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 [X.] bestimmt.

5. Der danach auch in rechtlicher Hinsicht bestehenden hinreichenden [X.] steht nicht entgegen, dass die Taten des Angeklagten nach dem heute geltenden Recht nicht mehr als Verstöße gegen § 5 c Abs. 2 [X.] geahndet werden können. Ein Fall des § 2 Abs. 3 StGB, der zur teilweisen Straflosigkeit des Angeklagten führen könnte, liegt nicht vor. Eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Gesetzesänderung scheidet aus, wenn unter Berücksichtigung des gesamten Rechtszustandes der Unrechtskern des Delikts durch die Umgestaltung eines Tatbestandes erhalten geblieben ist (Gribbohm in [X.]. § 2 [X.]. 62 f.).

So verhält es sich hier: Nachdem gegenüber dem [X.] gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/[X.] des Rates der [X.] vom 23. April 2007 ([X.]. [X.]) ein Waffenembargo ausgesprochen wurde, unterfällt die Ausfuhr nicht gelisteter Güter, bei denen dem Ausführer bekannt ist, dass sie für eine militärische Endverwendung in diesem Land bestimmt sind, den Vorschriften der Art. 4 Abs. 2 und 4 Dual-Use-[X.]. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 4 [X.], § 70 Abs. 5 a Nr. 3 [X.] strafbar und damit den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und der gleichen Strafdrohung unterworfen. Es verbleibt damit bei der Anwendung des Rechts zur Tatzeit (§ 2 Abs. 2 StGB).

III. Zuständig zur Durchführung des [X.]uptverfahrens ist gemäß § 74 Abs. 1, § 74 c Abs. 1 Nr. 3 [X.] die [X.]rtschaftsstrafkammer am [X.] II. Die allein nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] in Betracht kommende Zuständigkeit des [X.]s München, zu dem der [X.] die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] ist bei Straftaten nach dem [X.] die Zuständigkeit der [X.]e gegeben, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der [X.] zu gefährden; diese Voraussetzung kann hier noch bejaht werden (vgl. [X.] 1. d)). Zusätzlich muss dem Fall aber noch besondere Bedeutung zukommen ([X.]nnich in KK aaO § 120 [X.] [X.]. 4 d). Daran fehlt es hier:

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind an die Bejahung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 [X.] mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den [X.] liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zuletzt [X.]St 53, 128, 140 f. m. zahlr. Nachw.). Eine Katalogtat des § 120 Abs. 2 [X.] kann selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und daher staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeinträchtigt, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des [X.]s begründen. Dies gilt auch in den Fällen des § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.], denn die Bekämpfung der [X.]rtschaftskriminalität ist in erster Linie Aufgabe der Länder; die Zuständigkeit der [X.]esgerichtsbarkeit ausübenden Organe ist daher nur bei einem spezifischen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gegeben ([X.]St aaO S. 142). Ob ein solcher vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat zu entscheiden. Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermag für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 120 [X.]. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erwägen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Schädigung des Ansehens [X.]s in der [X.]gemeinschaft zu beeinträchtigen vermag (vgl. [X.]. 16/3038 S. 31).

Nach diesen Maßstäben ist die besondere Bedeutung des Falles hier im Ergebnis zu verneinen. Zwar hat der Angeklagte über einen langen [X.]raum immer wieder Güter in den [X.] geliefert und es besteht aufgrund der Einbindung [X.] und der [X.] auch ein vielschichtiger Auslandsbezug. Mit Blick auf die ausgeführten Waren, bei denen es sich ganz überwiegend um ungelistete und damit nicht per se beson[X.] gefährliche [X.] handelte, die aus anderen [X.] der [X.] im Tatzeitraum genehmigungsfrei in den [X.] ausgeführt werden konnten, lässt sich zwar - vor dem Hintergrund der erheblichen Kontrolldefizite bei den beteiligten Zollämtern - noch die Gefährdungseignung bejahen; in einer Gesamtschau der Umstände und Auswirkungen stellen sich die Taten aber nicht als derart gewichtiger Angriff auf die Interessen des Gesamtstaates dar, dass sie die Begründung der [X.]esgerichtsbarkeit noch rechtfertigen.

IV. Der [X.] kann wie geschehen auch zur Frage der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht befinden. Einer Vorlage an den [X.] der [X.] nach Art. 234 [X.]V (jetzt: Art. 267 A[X.]) bedarf es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht.

Der [X.] ist - auch wenn gegen den vorliegenden [X.]uss ein weiteres, innerstaatliches Rechtsmittel nicht gegeben ist - nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 234 Abs. 3 [X.]V (Art. 267 Abs. 3 A[X.]) tätig; denn die nach § 210 Abs. 3 StPO zu treffende Entscheidung stellt sich hier als Eröffnungsbeschluss dar. Das eröffnende Gericht [X.] indes nie als letztinstanzliches Gericht, weil sich an seine Entscheidung das [X.]uptverfahren erst anschließt ([X.] aaO § 202 [X.]. 13).

Es kann deshalb offen bleiben, ob im Übrigen die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht, die gegebenenfalls erst in einem späteren Revisionsverfahren entstehen könnte, vorlägen. Gegenstand eines Vorlageverfahrens an den [X.] der [X.] kann nur die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sein ([X.] aaO Art. 234 [X.]V [X.]. 19; [X.] in [X.]allies/[X.] aaO Art. 234 [X.]V [X.]. 3). Die [X.] anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere das Bestimmtheitsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind beim innerstaatlichen Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu beachten, so dass Fragen zu deren Tragweite dem [X.] vorgelegt werden können ([X.] aaO [X.]. 22 m. w. N.). Ob eine innerstaatliche Maßnahme aber letztlich zur Erreichung eines [X.] legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, entscheiden die mitgliedsstaatlichen Gerichte in eigener Kompetenz (vgl. nur [X.] wistra 1996, 57, 59). Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestehen auch dort, wo sich zu der zu stellenden Frage bereits eine gesicherte Rechtsprechung des [X.]s, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung, gebildet hat ([X.] aaO [X.]. 28), sowie in Fällen, in denen die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (acte-clair-Doktrin, vgl. [X.] aaO [X.]. 57 m. zahlr. Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen könnte hier eine Vorlage zur Frage der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] entbehrlich erscheinen, nachdem der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, dass davon auch die auswärtigen Interessen eines Mitgliedsstaates umfasst sein können ([X.] NVwZ 1996, 365, 366; wistra 1996, 57, 58). Zu der Frage, ob die Befugnis, die Ausfuhr mit einem Genehmigungsvorbehalt zu versehen oder zu untersagen, auch die Normierung einer Informations- und Wartepflicht wie in § 5 c Abs. 2 [X.] gestattet, wobei sich die Genehmigungspflicht an die konstitutive Unterrichtung durch das [X.] knüpft, könnten Auslegungsfragen im Hinblick auf die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 Dual-Use-[X.] entstehen; angesichts der auch in Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-[X.] verwendeten identischen Regelungstechnik könnte die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts insoweit allerdings in dem Sinne offenkundig sein, dass die entsprechende Befugnis besteht.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit von § 5 c Abs. 2 [X.] dürfte hier die Prüfung vorrangig sein, ob die nationale Vorschrift den [X.]en Grundsätzen genügt, wobei deren Tragweite auch mit Blick auf Beschränkungen im Außenwirtschaftsrecht wiederum durch den [X.] hinreichend geklärt sein könnte ([X.] aaO).

Zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] könnte bereits zweifelhaft sein, ob überhaupt die Auslegung von Gemeinschaftsrecht in Rede steht, will man nicht die Reichweite des Anwendungsvorrangs - allerdings entgegen der referierten herrschenden Meinung - zum Gegenstand einer Anfrage machen.

[X.].

Die Beschwerde des [X.]s, mit der er die vom [X.] getroffenen Nebenentscheidungen - die Aufhebung der [X.]agnahme- und [X.] des Ermittlungsrichters beim [X.] - angreift, hat ebenfalls überwiegend Erfolg.

Nach den obigen Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die beschlagnahmten Gegenstände aus den Gründen des in der Anklageschrift enthaltenen Antrags des [X.]s der Einziehung unterliegen und dass gegen den Angeklagten - allerdings nur im Umfang, in dem der [X.] die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch [X.]uss vom 19. Juni 2009 (StB 19/09) ausgesetzt hat - der Wertersatzverfall angeordnet werden wird. Die [X.] waren deshalb im bestehengebliebenen Umfang nicht wegen [X.]ablaufs nach § 111 b Abs. 3 StPO aufzuheben, die Voraussetzungen für die beantragte [X.] der [X.]agnahmen liegen vor.

Becker     

        

Pfister     

        

Ri[X.] von [X.] befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

                                   

Becker

        

Sost-Scheible     

        

Schäfer     

        

Meta

StB 27/09

19.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 19. März 2009, Az: 6 St 10/08, Beschluss

§ 210 Abs 2 StPO, § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 AWG, § 34 Abs 2 Nr 3 AWG, § 5c Abs 2 AWV, Art 267 AEUV, Art 234 EG, Art 3 EGV 1334/2000, Art 5 Abs 1 EGV 1334/2000, Art 8 Abs 1 EGV 428/2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2010, Az. StB 27/09 (REWIS RS 2010, 10284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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