Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 91/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2165

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[X.] ZB 91/03vom23. Juli 2003im Prozeßkostenhilfeverfahren zur [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 574Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist nach der [X.] Beschwerderechts durch das [X.] auch dann nicht statthaft,wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im [X.] richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergän-zung zu [X.], 133).[X.], Urteil vom 23. Juli 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 23. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete [X.] [X.] gegen den Beschluß des 13. Senats für Familiensa-chen des [X.] vom 1. April 2003 wird [X.] des [X.] als unzulässig zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat den Beklagten zur Zahlung von [X.]. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat [X.] am 30. Dezember 2002 "für den Fall der Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozeß-kostenhilfe durch Beschluß vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom [X.] erklärt, daß er Berufung nicht einlege.Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt,die Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozeßko-stenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozeßkostenhilfegesuch gab das Berufungsge-richt mit Beschluß vom 28. Januar 2003 [X.] 3 -Auf Intervention des Bezirksrevisors hob das Berufungsgericht diesenBeschluß mit erneutem Beschluß vom 1. April 2003 wieder auf und verwies [X.] auf die Ausführungen des Bezirksrevisors, denen zufolge die Pro-zeßkostenbewilligung der Aufhebung von Amts wegen unterliege, weil sie [X.] gehe; die unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzu-lässig, so daß zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe kein Verfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen sei, [X.] die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht komme.Der Anregung des [X.], den Beschluß vom 1. April 2003 [X.] zu ergänzen, daß die Rechtsbeschwerde zum [X.] [X.] wird, gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. April 2003 nichtstatt. Zu der vom Kläger mit gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellungverhält sich dieser Beschluß nicht.Daraufhin hat der Kläger gegen den [X.] vom [X.] das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete [X.] eingelegt, mit dem er die Wiederherstellung der aufgehobenen [X.] begehrt.[X.] Rechtsmittel ist unstatthaft.Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgerichtsie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerdeist nicht [X.] 4 -Auch als sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarerGesetzwidrigkeit ist es nicht zulässig.Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung der [X.] hier ebenso gesetzwidrig ist wie in dem Fall, der dem [X.] 119, 372, 374 ff. zugrunde lag. Denn nach der Neuregelung des [X.] ist ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bun-desgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom 7. März 2002- [X.] - ZIP 2002, 959 f. = [X.], 133 m. zust. [X.]. PrüttingEWiR 2002, 835 f.).Hiervon ist entgegen der Auffassung von [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.§ 127 Rdn. 41 auch für greifbar gesetzwidrige Entscheidungen im [X.], gegen die weder die Rechtsbeschwerde zugelassen nochdie Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, keine Ausnahme zu machen.Das [X.] hat sich mit dem Beschluß vom [X.] befaßt (ZIP 2003, 1102, 1103) und dabei Bedenken gegen diese Recht-sprechung nicht erkennen lassen, sondern lediglich ausgeführt, daß die von [X.] bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbe-helfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die [X.] nicht ge-nügen (aaO S. 1109 unter [X.] 2 b). Zugleich hat es ausgeführt, daß es [X.] in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG genügt, wenn eineVerfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entschei-dung zuläßt, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglich-keit vorsieht, die die Möglichkeit eröffnet, einen [X.] einer einma-ligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (aaO S. 1107 unter [X.] 4 und 5).Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der [X.] Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer [X.] 5 -keit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend ge-boten (aaO S. 1107 unter [X.]I 1 a).Der Kläger ist daher auf die von ihm bereits erhobene [X.] verweisen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 91/03

23.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 91/03 (REWIS RS 2003, 2165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2165

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