Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 242/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3; a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der [X.] postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher [X.] nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die [X.] und [X.] des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen. [X.], Beschluß vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]s wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe: [X.] Die [X.]en sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer [X.] hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in [X.] für ihren [X.] von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßko-stenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Pro-zeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 • zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das [X.] die [X.] aufgehoben. - 3 - Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene und vom Be-zirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des [X.] an das [X.]. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-gen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.[X.]). Um solche Fragen der persönlichen Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der [X.] bei dem [X.] als Vertreter der St[X.]tskasse [X.], weil das [X.] von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat. - 4 - b) Der [X.] ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walt bedarf. Er ist weder [X.] noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die [X.]en nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem [X.] durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue [X.] nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen [X.]ündung der Bundesregierung zum [X.] [X.] ausgestaltet ([X.]. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder [X.] zugelassenen Rechtsan-walt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Ver-fahrens für die [X.]en im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. [X.]. der BReg., [X.]. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechts-beschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen - 5 - Kenntnis und des [X.] der Rechtsanwaltschaft beim Bundesge-richtshof ([X.] Beschluß vom 21. März 2002 - [X.] - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die [X.]en des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller [X.]begriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. [X.] ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der [X.] des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetre-tenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 78 [X.]. 15; MünchKomm/ v. [X.] ZPO 2. Aufl. § 78 [X.]. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 [X.]. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der [X.] aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem [X.]begriff ist der [X.] als Vertreter der St[X.]tskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die St[X.]tskasse [X.] oder sonst betei-ligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die St[X.]tskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ent-gegenwirken, ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind - 6 - unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise g[X.]ignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird ([X.] 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur [X.] des Rechtsstreits wird die St[X.]tskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berück-sichtigung der Zwecke des [X.] bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs ([X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 78 [X.]. 2). Der [X.] dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der [X.]. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des [X.] ver-sachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den [X.]en als Warn- und Beratungsfunktion ([X.]/[X.] [X.]O m.w.[X.]). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der St[X.]tskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten [X.] ohnehin gewahrt. Es wäre ei-ne sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten [X.]s, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von [X.] gerichtete und damit der Kostenentlastung der St[X.]tskasse dienende Rechtsbeschwerde des [X.]s die Vertretung durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Auf-nahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits [X.] 146, 372, 374; vgl. auch [X.] ZPO 22. Aufl. § 78 [X.]. 32). Dem steht der Beschluß des [X.]. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- [X.] ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmit-tel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. - 7 - a) Das [X.] hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf [X.], die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen [X.] im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf [X.] einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen [X.] gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der [X.] gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilf[X.]ntscheidung auf die Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt ([X.] - 2. [X.] - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; [X.] FamRZ 1994, 635; [X.] FamRZ 1994, 1041 f.; [X.] - 20. [X.] - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; [X.] FamRZ 2001, 1535; [X.] - 27. [X.] - FamRZ 2001, 1535; [X.] - 22. [X.] - FamRZ 2002, 1412, 1413; [X.]/[X.]/ [X.] Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. [X.]. 42; Münch-Komm/Wax ZPO 2. Aufl. § 114 [X.]. 74). - 8 - Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer [X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen [X.] in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Aus-nahme geboten ([X.] - 25. [X.] - FamRZ 1984, 304; [X.] FamRZ 1988, 637; [X.] - 16. Senat für [X.] - FamRZ 1988, 636 f.; [X.] JurBüro 1990, 754; [X.] - 26. [X.] - FamRZ 1993, 1472, 1473; [X.] FamRZ 1996, 1021; [X.] - 10. [X.] - FamRZ 2001, 924; [X.] - 5. [X.] - FamRZ 2001, 1080 f.; [X.] - 10. [X.] - OLGR 2002, 152; juris [X.]/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 [X.]. 41; [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 1629 [X.]. 37; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 114 [X.]. 8 a; [X.] ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 7). c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. [X.]) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] abzustellen. [X.] ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechts[X.] der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberech-tigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. [X.]) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßko-stenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen [X.] nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten. - 9 - [X.] zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der [X.] und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt [X.]identität [X.]. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der [X.] gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zu-sätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbe-ziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch [X.] FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. [X.]) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen [X.] bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-se des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der [X.] hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechts-kräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als [X.] zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten [X.] hat der Gesetzgeber die [X.]rolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der [X.] an der Pro-- 10 - zeßführung nicht an (vgl. [X.] ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 7). Im [X.] wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der ge-trennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen [X.] haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - [X.] 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). [X.]) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer [X.] [X.] Amtes nicht auf ihre per-sönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustel-len ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] [X.] ist ([X.] ZPO 22. Aufl. § 114 [X.]. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche [X.] nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer [X.] [X.] Amtes nicht vergleichbar. [X.] [X.] Amtes sind Personen, die zwar als [X.] auftreten, dabei aber [X.] des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem ei-genen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die [X.] [X.] Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen [X.] tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstand-schaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene In-teressen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-- 11 - haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. [X.] lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vor-handene Familieneinkommen auswirkt (vgl. [X.] FamRZ 1993, 1472, 1473 und [X.] OLGR 2002, 152). [X.]) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in [X.] [X.] klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als [X.] ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschuß-pflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde ([X.] FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen [X.] besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Pro-zeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die [X.]rolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen. d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 • auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen. - 12 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßko-stenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewil-ligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 [X.]O 1634 f.). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 242/03

11.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 242/03 (REWIS RS 2005, 3620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZA 6/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 13/05 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 234/03 (Bundesgerichtshof)


12 WF 11/15 (Oberlandesgericht Köln)


XII ZB 250/14 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.