Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.04.2021, Az. 2 BvR 2470/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 6876

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl einer erledigten behördlichen Ingewahrsamnahme zwecks Sicherung der Abschiebung des Betroffenen (§§ 62 Abs 3, Abs 5 AufenthG 2004, § 428 FamFG) - Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verneinung des Feststellungsinteresses für Beschwerde gem § 428 Abs 2 FamFG unter Hinweis auf Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 28. September 2017 - 5 [X.]/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen, die seinen Antrag abschlägig beschieden haben, die Rechtswidrigkeit seiner behördlichen Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung festzustellen.

2

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 in das [X.] ein und stellte einen Asylantrag, den das [X.] im Jahr 2013 ablehnte. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer zunächst geduldet, bevor die Behörden schließlich seine Abschiebung betrieben.

3

Am 4. April 2017 sprach der Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen beim [X.] vor. Der Landrat des [X.] - Ausländerbehörde - (nachfolgend: die Ausländerbehörde) ging zu diesem [X.]punkt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht unter seiner Wohnanschrift aufhält. Deswegen und aufgrund von [X.] hinsichtlich seiner Identität in der Vergangenheit war die Ausländerbehörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorlägen. Daher ergriff sie die Gelegenheit und ließ den Beschwerdeführer gegen Mittag in Gewahrsam nehmen. Noch am selben Tag beantragte die Ausländerbehörde - hilfsweise vorläufig - bei dem [X.] (nachfolgend: das Amtsgericht) die Anordnung von [X.] nach § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.]). Am Folgetag, dem 5. April 2017, gegen Mittag fand die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter des Amtsgerichts statt. Aufgrund der Anhörung ordnete der Haftrichter [X.] in der Hauptsache an. Am 8. Mai 2017 erfolgte die Abschiebung.

4

Der am 5. April 2017 eingelegten und am 4. Mai 2017 weiter begründeten Beschwerde gegen die Anordnung der [X.] half das Amtsgericht durch Beschluss vom 5. Mai 2017 nicht ab. Das [X.] (nachfolgend: das [X.]) sprach jedoch mit Beschluss vom 12. Mai 2017 die Feststellung aus, dass die Haft zu Unrecht angeordnet worden sei, weil es versäumt worden sei, die konsularische Vertretung des [X.] unverzüglich von der Inhaftierung zu unterrichten.

5

2. Mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom 4. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht einen Antrag gerichtet darauf, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Ingewahrsamnahme festzustellen. Der Haftantrag der Ausländerbehörde sei bereits am 4. April 2017 bei dem Amtsgericht eingegangen, weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl habe das Amtsgericht erst am Folgetag und damit nicht "unverzüglich" entschieden. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG.

6

Das Amtsgericht stellte mit hier angefochtenem Beschluss vom 27. Juli 2017 fest, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung über den Haftantrag sei unverzüglich ergangen.

7

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde verwarf das [X.] mit hier angefochtenem Beschluss vom 28. September 2017 als unzulässig. Es wertete den Schriftsatz vom 4. Mai 2017 als einen isolierten Feststellungsantrag. Für diesen bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Wie bei einer gerichtlichen vorläufigen Haftentscheidung gemäß § 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sei auch in dem Verfahren gegen eine behördliche Ingewahrsamnahme gemäß § 428 FamFG nach Erledigung die Frage der Rechtswidrigkeit "im Beschwerdeverfahren und damit in dem bereits anhängigen Verfahren zu klären". Gegen die behördlich angeordnete Ingewahrsamnahme habe der Beschwerdeführer aber weder ausdrücklich noch der Sache nach Beschwerde eingelegt.

8

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Das Amtsgericht habe die "Frage der unverzüglichen [X.]vorführung" nicht hinreichend beantwortet und damit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unbeachtet gelassen.

9

Das [X.] habe zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags verneint. Ein anderes Rechtsmittel gegen die behördliche Ingewahrsamnahme bestehe nicht. Es komme allein der Feststellungsantrag nach § 428 Abs. 2 FamFG in Betracht. Der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich aus der fehlerhaften Anwendung von § 428 Abs. 2 FamFG. Durch die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift habe das [X.] dem Beschwerdeführer eine inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde verwehrt.

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] hat von einer Äußerung abgesehen.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 [X.]) und gibt ihr statt (§ 93c [X.]). Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Seine Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s richtet, zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s richtet, zulässig und begründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Danach besteht nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern der Bürger hat einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 37, 150 <153>; stRspr).

b) Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. [X.] 96, 27 <39 f.>). Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. [X.] 61, 126 <135>). Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann (vgl. [X.] 104, 220 <232>).

In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist ein Rechtsschutzinteresse allerdings trotz Erledigung grundsätzlich gegeben. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter [X.]vorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Daher ist die Freiheitsentziehung allgemein ein solcher Grundrechtseingriff. Das gilt auch für die Freiheitsentziehung aufgrund einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung. Zum einen beschränkt sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf häufig auf eine [X.]spanne, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233 ff.>; 107, 299 <337>). Zum anderen indiziert die Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse. Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, mit denen der Staat auf [X.], begründeterweise vermutetes oder zu besorgendes rechtswidriges Verhalten des Einzelnen reagiert, berühren den davon Betroffenen im [X.] seiner Persönlichkeit, auch wenn sie nicht mit einer strafrechtlichen Unwerterklärung verbunden sind. Daher hat eine solche Anordnung, wenn sie rechtswidrig ist, diskriminierenden Charakter und lässt eine auch nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit schutzwürdig erscheinen (vgl. [X.] 104, 220 <235>).

c) Soweit Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen gerecht zu werden, ergeben sich aus dem Grundrecht auch Anforderungen an die gerichtlichen Entscheidungen. Dem [X.] ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken - wie dem Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses - den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. [X.] 37, 132 <141 ff.>; 49, 244 <248 ff.>; 53, 352 <356>; 79, 80 <84 f.>; 84, 366 <369 f.>). Daraus folgt auch, dass er bei der Auslegung einschränkender Normen und allgemeiner Zulässigkeitsanforderungen den Beteiligten den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf (vgl. [X.] 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 112, 185 <208>).

Auch die gerichtliche Bewertung des Vortrags muss dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen gerecht werden. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte [X.] ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ([X.], 509 <513>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06 -, Rn. 25; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 1780/20 -, juris, Rn. 3).

2. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des [X.]s nicht.

a) Der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers betrifft einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Ebenso wie die Abschiebungshaft selbst geht auch die ihr vorgelagerte behördliche Ingewahrsamnahme nach § 62 Abs. 5 [X.] mit einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG einher. Das Fachrecht stellt in § 428 Abs. 1 FamFG klar, dass die Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen muss.

b) Es besteht daher grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit auch nach Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Diesem Rechtsschutzinteresse trägt § 62 FamFG ausdrücklich Rechnung, wenn sich nach Einlegung der Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung gemäß § 58 FamFG die Maßnahme vor der Entscheidung über diese Beschwerde erledigt hat. Um dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes auch in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich eine Freiheitsentziehung bereits vor Einlegung einer Beschwerde erledigt hat, findet § 62 FamFG auch auf diese Fallkonstellationen Anwendung (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 - [X.] 314/10 -, juris, Rn. 7; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.] -, juris, Rn. 13; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 10; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl. 2019, § 62 Rn. 4; [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 7 f.).

Der Rechtsschutz nach dem FamFG gilt nicht nur für richterliche Anordnungen einer Freiheitsentziehung, sondern auch für behördliche Maßnahmen der Freiheitsentziehung. § 428 Abs. 2 FamFG sieht insoweit vor, dass über ihre Anfechtung im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Verfahren in Freiheitsentziehungssachen zu entscheiden ist. Wie hierbei die Bestimmungen über die Beschwerde, § 58 FamFG, und insbesondere über ihre Statthaftigkeit nach Erledigung der Hauptsache, § 62 FamFG, anzuwenden sind, ist - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt und Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des [X.]s.

c) Das [X.] verkürzt den Rechtsschutz des Beschwerdeführers in einer Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzenden Weise, indem es den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 in einer Weise auslegt und bewertet, die die an sich gebotene Sachprüfung ausschließt.

Das [X.] geht davon aus, dass gegen die behördlich angeordnete Ingewahrsamnahme das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG vorgesehen sei. Da dieses spezielle Rechtsmittel bereit stehe, fehle einem isolierten Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Weiter führt das [X.] seine Rechtsauffassung nicht aus. Dadurch erschließt sich nicht eindeutig, wie der Verweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde zu verstehen ist. Bei jeder in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeit ist die Entscheidung aber mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.

aa) Soweit das [X.] am Wortlaut der §§ 58, 62 FamFG orientiert der Auffassung sein sollte, die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ingewahrsamnahme komme nur in Betracht, wenn noch vor der Erledigung dieser Ingewahrsamnahme Beschwerde gemäß § 58 FamFG eingelegt worden sei, läge darin ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Da bei behördlicher Freiheitsentziehung gemäß § 428 Abs. 1 FamFG unverzüglich die Behörde selbst eine richterliche Entscheidung herbeizuführen hat, die bis zum Ablauf des folgenden Tages eine richterliche Anordnung zur Folge haben muss, käme für eine vom Betroffenen zu erhebende Beschwerde nur ein sehr kurzer [X.]raum in Betracht. Dass dies dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 - [X.] 314/10 -, juris, Rn. 7; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.] -, juris, Rn. 13; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 - [X.] 20/13 -, juris, Rn. 10 ff.; [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 6, 27; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 10 f.).

bb) Sollte das [X.] mit dem Verweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde zum Ausdruck bringen wollen, dass die in § 428 Abs. 2 FamFG geregelte Anfechtung einer behördlichen Freiheitsentziehung zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] und der Kommentarliteratur zu § 62 FamFG auch nach Erledigung eingelegt werden kann, aber dessen ungeachtet als Beschwerde gemäß § 58 FamFG zu erfolgen habe, wäre dies zwar ungewöhnlich. Denn allgemein wird ein form- und fristloser Feststellungsantrag als statthaft angesehen (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 5; [X.], in: [X.]/Lesting/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 429 FamFG, Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 3. Aufl. 2018, § 428 Rn. 4). Auch in der Rechtsprechung scheitern Feststellungsanträge, die § 428 Abs. 2 FamFG unterfallen, soweit ersichtlich, nicht daran, dass auch das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft sei (vgl. [X.], Beschluss vom 20. August 2019 - 1 T 167/19 -, juris; [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 [X.] B -, juris; vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Juli 2013 - [X.] 224/12 -, juris, Rn. 13). Darin liegt zwar noch keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes. Sie ergibt sich jedoch daraus, dass bei dieser Rechtsauffassung die Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 im Rahmen der hiergegen vorgesehenen Beschwerde einer Sachprüfung durch das [X.] nicht zugänglich ist.

Für die Annahme, das [X.] halte als Rechtsmittel zur Überprüfung der behördlichen Maßnahme anstelle eines formlosen Feststellungsantrags eine Beschwerde gemäß § 58 FamFG für statthaft, lässt sich anführen, dass § 428 Abs. 2 FamFG von einer Anfechtung spricht, dies aber in aller Regel eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bedeutet (vgl., allerdings ohne diese Schlussfolgerung, [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 5; [X.], in: [X.]/Lesting/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 429 FamFG, Rn. 6; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 8). Es wird daher auch darauf verwiesen, dass der Charakter der Vorschrift mit § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vergleichbar sei (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 8). Im Verwaltungsprozessrecht wird seit jeher die Frage diskutiert, ob bei Erledigung eines Verwaltungsakts vor Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit ihren besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen statthaft ist, oder eine grundsätzlich fristlose Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben werden kann. Hierzu vergleichbar lässt sich der Verweis des [X.]s auf das Rechtsmittel der Beschwerde so verstehen, dass diese Anfechtung nicht form- und fristlos möglich sein soll. Zwar geht die ganz überwiegende Meinung von einem form- und fristlosen Feststellungsantrag aus (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 5; [X.], in: [X.]/Lesting/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 429 FamFG, Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 3. Aufl. 2018, § 428 Rn. 4). Jedoch wird das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Feststellungsantrag zumindest vereinzelt verneint, wenn er erst nach längerer [X.] gestellt wird (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 14).

Diese Rechtsauffassung zugrunde gelegt, verletzt das [X.] das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch, dass es den Feststellungsantrag vom 4. Mai 2017 nicht seiner Rechtsauffassung entsprechend als Beschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme wertet. Zwar hat das Amtsgericht - im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung - den Antrag nicht als Beschwerde, sondern als "isolierten" Feststellungsantrag beschieden. Wenn das [X.] dies aufgrund einer anderen Rechtsauffassung für fehlerhaft gehalten haben sollte, folgt daraus jedoch nicht die Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzinteresse.

cc) Sollte schließlich das [X.] mit dem Verweis auf die spezielle Rechtsschutzmöglichkeit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. April 2017 meinen, verstellt es sich ebenfalls die im Rahmen der Beschwerde an sich gebotene Sachprüfung.

Die Rechtsauffassung, die Feststellung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Ingewahrsamnahme sei Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag der Behörde gemäß § 428 Abs. 1 FamFG und damit des hiergegen statthaften Beschwerdeverfahrens, deckt sich zwar nicht mit der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], FamFG, 12. Aufl. 2019, § 428 Rn. 3; [X.], in: [X.], 5. Aufl. 2020, § 428 Rn. 6; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 3; [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 6; vgl. auch [X.], Beschluss vom 12. Juli 2013 - [X.] 224/12 -, juris, Rn. 13). Nach dieser gilt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung als ein selbständiger Verfahrensgegenstand (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 9; [X.], in: [X.]/Lesting/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 428 Rn. 7). Vereinzelt wird jedoch vertreten, dass im Fall einer richterlichen Anordnung gemäß § 428 Abs. 1 FamFG das Amtsgericht auf den Antrag der Behörde hin nicht nur die Freiheitsentziehung für die Zukunft anordne, sondern auch die Rechtmäßigkeit der zeitlich bereits zurückliegenden behördlichen Freiheitsentziehungprüfe (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 10). Folglich könne die behördliche Freiheitsentziehung ebenso wie die Haftanordnung des Amtsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die gerichtliche Entscheidung angegriffen werden. Eine selbständige Anfechtung gemäß § 428 Abs. 2 FamFG komme nur in Betracht, wenn keine richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung erfolgte (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 13). So gesehen wäre die behördliche Ingewahrsamnahme am 4. April 2017 Gegenstand der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. April 2017, dessen Rechtswidrigkeit das [X.] mit Beschluss vom 12. Mai 2017 festgestellt hat.

Allerdings hat der Beschwerdeführer den Feststellungsantrag am 4. Mai 2017 zeitgleich mit der Begründung der Beschwerde gegen die gerichtliche Haftanordnung beim Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht hat ihn jedoch nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die richterliche Haftanordnung behandelt, der es am 5. Mai 2017 nicht abgeholfen hat. Vielmehr hat es darin - im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung - einen selbständigen Verfahrensgegenstand gesehen und hierüber mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2017 entschieden.

Auf der Grundlage der gegenteiligen Rechtsauffassung hätte sich das [X.] damit auseinandersetzen müssen, dass das Amtsgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2017 nicht als Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss vom 5. April 2017 behandelt hat, wie es aus Sicht des [X.]s geboten gewesen wäre. Die Behandlung des Feststellungsantrags durch das Amtsgericht als selbständiger Verfahrensgegenstand entsprach der ganz überwiegenden Auffassung, so dass für den Beschwerdeführer keine Veranlassung zu Zweifeln bestand. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Ingewahrsamnahme zeitgleich mit der Begründung seiner Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts gestellt hat, ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum dies nicht der Antrag gemäß § 62 FamFG sein sollte, der nach der hier unterstellten Auffassung erforderlich wäre.

3. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem vorliegenden Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 86, 133 <143>; 131, 66 <85>). Weil das [X.] ein Rechtsschutzinteresse verneint, setzt es sich nicht mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, das Amtsgericht habe nicht unverzüglich über den Haftantrag der Ausländerbehörde entschieden.

4. Ob darüber hinaus eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2017 richtet. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20 -, Rn. 84).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2470/17

16.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Hildesheim, 28. September 2017, Az: 5 T 188/17, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 62 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 62 Abs 5 AufenthG 2004, § 58 FamFG, § 62 FamFG, § 428 Abs 1 S 1 FamFG, § 428 Abs 2 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.04.2021, Az. 2 BvR 2470/17 (REWIS RS 2021, 6876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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