Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 2038/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 3447

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft unzulässig - Subsidiarität bei unterbliebener Anhörungsrüge - zudem unzureichende Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Mai 2019 in das [X.] ein. Zuvor hatte er bereits in [X.] sowie in [X.] einen Asylantrag gestellt.

2

2. Die [X.] verfügte noch am selben Tag die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach [X.]. Außerdem beantragte sie an diesem Tag bei dem [X.] (nachfolgend: das Amtsgericht) die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 427 FamFG.

3

In dem Antrag heißt es insbesondere, der Beschwerdeführer habe zur Identitätsüberprüfung ein [X.] [X.] ausgehändigt. Dieses Dokument erhielten in [X.] die Personen, die sich aktuell in [X.] im Asylverfahren befänden.

4

Zu den Voraussetzungen der Durchführung heißt es, der Beschwerdeführer habe bereits in [X.] ([X.] vom 5. November 2018) und in [X.] ([X.] vom 8. Januar 2019) einen Asylantrag gestellt. Daher scheine hier ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Schutzersuchens zuständig zu sein, nämlich [X.].

5

Zur Durchführbarkeit der Rückführung führt die [X.] aus, dass der Beschwerdeführer "nach derzeitigem Stand" nach [X.] zurückgeschoben werden solle. Eine Zurückschiebung in die [X.] scheide aus, da die [X.] Behörden mit Blick auf die [X.] eine Übernahme abgelehnt hätten. Vor der Überstellung sei es erforderlich, dass das [X.] (nachfolgend: das [X.]) das Wiederaufnahmeverfahren mit [X.] betreibe. Nach der Zusage [X.]s erlasse das [X.] eine entsprechende Abschiebungsanordnung. Eine Überstellung sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich.

6

3. Das Amtsgericht hörte den Beschwerdeführer an und ordnete sodann mit angegriffenem Beschluss vom 14. Mai 2019 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 11. Juni 2019 an. Im Zusammenhang mit der Dauer der Haftanordnung führt das Amtsgericht aus, dass binnen eines Monats um Wiederaufnahme zu ersuchen sei. Die Antwort erfolge spätestens zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens. Insgesamt erscheine eine Haftdauer von ungefähr vier Wochen erforderlich, um die Rückreise nach [X.] zu vollziehen.

7

4. Unter dem 23. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde einschließlich Feststellungsantrag gegen die vorläufige Haftanordnung. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass "unklar" sei, warum hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und warum eine solche erlassen worden sei. Alle Voraussetzungen für eine Haftanordnung in der Hauptsache hätten vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es sei nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, unklar gewesen, wohin der Beschwerdeführer zurückgeschoben werden müsse. Es habe vielmehr "auf der Hand" gelegen, dass die [X.] die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnen würden. Der [X.] für [X.] sei schließlich bedeutend älter gewesen. Man habe daher zuerst dort anfragen müssen.

8

Am 6. Juni 2019 teilte das [X.] der [X.] telefonisch mit, dass von [X.] nunmehr ein ablehnender Bescheid zur [X.] vorliege. Am 7. Juni 2019 beantragte die [X.] bei dem [X.] die Anordnung von Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in der Hauptsache. In dem Antrag heißt es unter anderem, dass das [X.] zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an die [X.] gerichtet habe. Nachdem dieses Ersuchen abgelehnt worden sei, habe das [X.] ein [X.] an [X.] gerichtet. Eine Antwort stehe noch aus.

9

5. Das [X.] (nachfolgend: das [X.]) wies den Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftanordnung vom 14. Mai 2019 mit Beschluss vom 10. Oktober 2019, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 17. Oktober 2019, zurück. Dass das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Das Verfahren über die einstweilige Anordnung sei nach § 51 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein selbstständiges, von der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Entscheidend sei allein, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorlägen. Die Verwaltungsbehörde habe hier auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, sodass das Amtsgericht nicht in der Hauptsache habe entscheiden können. Zudem bestehe kein grundsätzlicher Vorrang des Hauptsacheverfahrens. Es wäre dem Beschwerdeführer hier unbenommen gewesen, gemäß § 52 Abs. 2 FamFG die Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu beantragen.

Mit seiner am 18. November 2019, einem Montag, vorab per Fax einschließlich aller Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Fachgerichte hätten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und dadurch gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verstoßen. Dabei handele es sich um eine der bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordere. Der Verstoß ergebe sich daraus, dass die Fachgerichte nicht aufgeklärt hätten, wie es zu der Reihenfolge der [X.] (erst [X.], dann [X.]) gekommen sei. Schließlich habe es bereits im Haftantrag geheißen, der Beschwerdeführer solle nach [X.] überstellt werden. Auch habe aufgeklärt werden müssen, wann genau die Anfragen gestellt und abgelehnt worden seien. Nur so könne beurteilt werden, ob der [X.] eingehalten worden sei.

Diese Fragen seien bereits im Rahmen der Beschwerde gerügt worden. Gleichwohl finde sich in der Entscheidung des [X.]s dazu "kein Wort".

2. Außerdem habe hier nicht im Wege einstweiliger Anordnung entschieden werden dürfen. Die einstweilige Haftanordnung sei nach der gesetzlichen Konzeption der Ausnahmefall. Sie sei dann möglich, wenn es noch an weiteren, nicht sofort verfügbaren Erkenntnissen fehle. Könne hingegen auch eine Haftanordnung in der Hauptsache ergehen, dann müsse diese Entscheidung ergehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse in dieser Situation abgelehnt werden. Dies habe auch die [X.] so gesehen, da sie andernfalls nicht am 7. Juni 2019 eine Haftanordnung in der Hauptsache beantragt hätte.

Die von den Fachgerichten gewählte Verfahrensweise verletze den Beschwerdeführer "in seinen Rechten". Dies ergebe sich daraus, dass ihm der Weg zum [X.] versperrt sei. Nach § 70 Abs. 4 FamFG sei die Rechtsbeschwerde bei einer einstweiligen Anordnung unstatthaft.

[X.] ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in Form der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG rügt, genügt seine Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht.

a) Der [X.] gebietet - über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus -, dass ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tut, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 84, 203 <208>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr.).

b) Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er gegen den Beschluss des [X.]s keine Anhörungsrüge - nach § 44 FamFG - erhoben hat. Die Anhörungsrüge gehört zwar nicht bereits zum Rechtsweg, denn der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Eine Anhörungsrüge hätte der Beschwerdeführer aber unter Subsidiaritätsgesichtspunkten erheben müssen. Der Beschwerdeführer hatte mit der Beschwerde ausdrücklich eingewandt, dass aufgrund des älteren [X.]s für [X.] ein [X.] zunächst dorthin habe gerichtet werden müssen. Gleichwohl ist das [X.] auf die Reihenfolge der [X.] und auf die etwaige Konsequenz der gewählten Vorgehensweise für das Beschleunigungsgebot nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer war daher gehalten, das [X.] im Wege der Anhörungsrüge dazu anzuhalten, sich zur Reihenfolge der [X.] zu verhalten. Dadurch hätte möglicherweise der behauptete Verstoß gegen die [X.] werden können. Das [X.] hätte dann auch Ausführungen dazu machen müssen, ob es aufgrund der vorliegenden Informationen zur Reihenfolge der [X.] die Rechtmäßigkeit der gewählten Vorgehensweise beurteilen konnte.

Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Verfassungsbeschwerde selbst, dass sich das [X.] mit "keinem Wort" zu seinen Ausführungen in der Beschwerde verhalten habe. Warum er keine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung erhoben hat, erläutert er jedoch nicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es habe nicht im Wege einstweiliger Anordnung entschieden werden dürfen, hat er die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Ein Beschwerdeführer muss nach § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 [X.] hinreichend substantiiert darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinan[X.]etzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. [X.] 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). [X.] der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. [X.] 83, 119 <124 f.>).

Zur Begründung gehört in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinan[X.]etzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf [X.] des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des [X.], den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinan[X.]etzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des [X.] bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. [X.] 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist - wohl - dahingehend zu verstehen, die fachgerichtlichen Entscheidungen seien rechtswidrig, weil für eine vorläufige Haftanordnung die Voraussetzung gelte, dass eine Haftanordnung in der Hauptsache nicht möglich sei. Insoweit zeigt er einen Verfassungsverstoß jedoch nicht auf.

aa) Zunächst verkennt der Beschwerdeführer, dass die [X.] nur einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Haftanordnung gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund war es dem Amtsgericht verwehrt, eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen.

[X.]) Außerdem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Rechtsauffassung des [X.]s dem Fachrecht nicht entspricht. Das [X.] hat angenommen, eine Eilentscheidung könne auch dann ergehen, wenn eine Hauptsacheentscheidung möglich sei.

Zwar vertreten Teile des Schrifttums die Ansicht, dass eine einstweilige Haftanordnung nur dann ergehen dürfe, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sei (vgl. Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 656; [X.], in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 11 Rn. 344; [X.]., in: [X.]/Lesting/[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl. 2019, § 427 FamFG Rn. 5). Im Übrigen heißt es jedoch lediglich, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine "doppelte Gefahrenprognose" erforderlich sei. Danach müssten erstens dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung gegeben seien. Zweitens müsse ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorliegen (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 5. Aufl. 2020, § 427 Rn. 2; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 427 Rn. 2; [X.], in: [X.], FamFG, 2. Aufl. 2017, § 427 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], FamFG, 3. Aufl. 2018, § 427 Rn. 1; [X.], in: [X.] Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 427 Rn. 3 f.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.] 114/13 -, juris, Rn. 13).

Daraus, dass ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, wenn eine Haftanordnung in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif ist, folgt jedoch nicht zwingend der Umkehrschluss, dass eine einstweilige Anordnung gar nicht mehr ergehen darf, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Begründung seiner dahingehenden Rechtsauffassung lässt der Beschwerdeführer ebenso vermissen wie Ausführungen dazu, warum sie verfassungsrechtlich geboten sei. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die gegenteilige Rechtsauffassung des [X.]s unvertretbar und willkürlich wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2038/19

08.08.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Aurich, 10. Oktober 2019, Az: 7 T 135/19, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26 FamFG, § 44 FamFG, § 427 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2021, Az. 2 BvR 2038/19 (REWIS RS 2021, 3447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 732/11

2 BvR 2019/17

V ZB 114/13

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