Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013, Az. B 10 EG 20/12 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 5984

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Einkommensermittlung - selbständige Tätigkeit - Nichtberücksichtigung eines steuerrechtlichen Übungsleiterfreibetrags - Elterngeld als begrenzter Einkommensersatz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.11.2012 hat das [X.] [X.] ([X.]) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am 14.10.2007 geborenen [X.] verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] ([X.]) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl [X.] § 160 [X.] 17; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:
(1.) eine bestimmte Rechtsfrage,
(2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
(3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie
(4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Klägerin misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

        

Ist § 2 Abs 1 S 2 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs 8 [X.] dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Elterngeldes sowie der Grundrechte des anspruchsberechtigten Elternteils aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus selbständiger Arbeit für die Bemessung des Elterngeldes der gesetzliche Freibetrag nach § 3 [X.] 26 EStG (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) nicht in Abzug zu bringen ist?

5

Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob der sog Übungsleiterfreibetrag nach § 3 [X.] 26 EStG bei der Bemessung des Einkommens im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen ist, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom [X.] noch nicht entschieden ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.] 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom [X.] benannten Rechtsprechung des [X.] zur Berechnung der Höhe des [X.] nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl [X.] Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - [X.] 2011, 210). Ebensowenig ist die Klägerin näher auf die gleichfalls vom [X.] benannte Rechtsprechung des Senats zur Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei der Bemessung des [X.] eingegangen ([X.] Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 16). In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin im Einzelnen begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihr gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus dieser Entscheidung ableiten lässt. Denn dort hat der Senat ua ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des [X.] erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 20 ff, Rd[X.] 27 ff).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 20/12 B

13.05.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Hannover, 12. Oktober 2011, Az: S 32 EG 14/08, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 8 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 9 BEEG vom 05.12.2006, § 3 Nr 26 EStG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013, Az. B 10 EG 20/12 B (REWIS RS 2013, 5984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5984

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