Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. B 10 EG 10/16 B

10. Senat | REWIS RS 2017, 16879

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeld - Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Zuordnung zum laufenden Arbeitslohn oder zu sonstigen Bezügen - Tatsachenfeststellung und Würdigung - Klärungsbedürftigkeit - Bezugnahme auf anhängiges Revisionsverfahren - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.6.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld für den 7. und 11. Lebensmonat seines [X.] unter Einbeziehung der im November 2011 als Weihnachtsgeld und im Juni 2012 als Urlaubsgeld ausgezahlten Sonderzahlungen verneint, weil das von dem Kläger bezogene Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei der Berechnung des [X.] nicht mit zu berücksichtigen seien. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer Abweichung (Divergenz) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG liegt nur dann vor, wenn das [X.] mit einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in seinem angegriffenen Urteil von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht (vgl [X.] § 160a [X.]1, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das [X.] oder das [X.] aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das [X.] diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu [X.] § 160a [X.], 21, 29, 67; [X.]-1500 § 160 [X.]6). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruhen kann (vgl [X.] § 160a [X.], 21, 29, 54, 67).

4

Diesen Anforderungen hat der Kläger bereits nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar behauptet er eine Abweichung des [X.] von den Urteilen des [X.] vom [X.] ([X.] EG 20/11 R; [X.] EG 8/11 R) und benennt hierzu vermeintliche Rechtssätze sowohl nach den genannten Entscheidungen des [X.] als auch aus der angefochtenen Entscheidung des [X.]. Das [X.] lasse die vom [X.] in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze außer [X.]. Ferner sei die Rechtsprechung des [X.] nicht auf die nach dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage anwendbar. Mit diesem Vorbringen kritisiert der Kläger tatsächlich jedoch die Rechtsanwendung des [X.] im konkreten Einzelfall und unterstellt dem [X.] lediglich eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]. Der Kläger legt gerade nicht dar, dass das [X.] eine eigene, die Entscheidung tragende Rechtsansicht bewusst in Abweichung von der des [X.] getroffen hat. Tatsächlich hat sich das [X.] - und dies trägt der Kläger selbst vor - gerade auf die Rechtsprechung des [X.] mit Entscheidung vom [X.] ([X.] EG 14/13 R, [X.]E 115, 198 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]5, [X.] 4-7410 § 39b [X.] 1) bezogen und sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Damit hat das [X.] zu keinem Zeitpunkt den Kriterien des [X.] zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des [X.] widersprochen oder wollte gar eigene Kriterien für deren Definition entwickeln. Ob das [X.] im Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).

5

2. Soweit der Kläger als weiteren Zulassungsgrund zur Revision eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 SGG rügt, so liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl [X.] § 160 [X.] 17; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Sind arbeitsvertraglich vereinbarte Zahlungen an den Kläger im 2. Quartal (Juni) in Höhe von 100 % eines Monatsgehalts als Urlaubsgeld und im letzten Quartal (November) des Kalenderjahres in Höhe von 100 % eines Monatsgehalts als Weihnachtsgeld, die zusätzlich zur Zahlung der übrigen Monatsgehälter ausgezahlt worden sind, als fortlaufender Arbeitslohn anzusehen und daher bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen, wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung enthält, nach der Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb ein oder aussteigen, für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung erhalten?
Gilt das jedenfalls dann, wenn der Kläger im Rahmen der Einstellungsverhandlungen mit seinem Arbeitgeber ausschließlich über die Höhe des [X.] verhandelt hat und die Zahlung in 14 gleich großen Teilen für die Arbeitsvertragsparteien lediglich eine Zahlungsmodalität darstellt, die den reinen Modus der Auszahlung des [X.] regelt und nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unabhängig von irgendwelchen faktisch stattfindenden Anlässen ist".

7

Zwar hat der Kläger mit der Frage, inwieweit sonstige Bezüge wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnung des Elterngeldes einkommenserhöhend miteinfließen, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Er hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom [X.] noch nicht entschieden ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.] 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl [X.]-1500 § 146 [X.] und § 160 [X.] 8). So fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der von dem Kläger selbst genannten Rechtsprechung des [X.] zur Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für das Elterngeld (vgl [X.] Urteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 R - [X.]E 105, 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, Rd[X.]5 ff; Urteil vom [X.] - [X.] EG 20/11 R -, [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18, [X.] 4-7837 § 4 [X.] 4; Urteil vom [X.] - [X.] EG 14/13 R -, [X.]E 115, 198 = [X.] 4-7837 § 2 [X.]5, [X.] 4-7410 § 39b [X.] 1). Insoweit hat das [X.] bereits entschieden, dass aufgrund des früher in § 2 Abs 2 [X.] Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) enthaltenen eindeutigen Verweises auf die steuerrechtliche Vorschrift des [X.] Einkommensteuergesetz (EStG) folge, dass zu den sonstigen Bezügen, die bei der Bestimmung des für die Berechnung des Elterngeldanspruchs maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich auch das ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehört und dass dieser Wille des Gesetzgebers zwischenzeitlich in der zum 1.1.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] durch Art 14 [X.] Buchst c, bb des [X.] 2011 - HBeglG 2011 - vom [X.] ([X.] 1885) seinen Niederschlag gefunden hat. Denn der bis dahin geltende Verweis auf [X.] EStG wurde durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass damit die Auswirkungen der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 3.12.2009 ([X.] EG 3/09 R) korrigiert werden sollten, mit der Folge, dass künftig sonstige Bezüge iS des [X.] und § 39b EStG als Einnahmen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldanspruchs unberücksichtigt bleiben, um eine verwaltungspraktikable Feststellbarkeit der maßgeblichen Bezüge sicherzustellen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] EG 20/11 R, aaO, Rd[X.] 58 und 62 mwN). Des Weiteren hat der Senat mit Entscheidung vom [X.] ([X.] EG 14/13 R, aaO) ausgeführt, dass § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) anknüpft. Sonstiger Bezug ist nach den Lohnsteuerrichtlinien ([X.]) R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] insbesondere auch Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden und Weihnachtszuwendungen. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er derartige Zahlungen nicht in die Elterngeldberechnung aufnehmen will (vgl [X.] EG 14/13 R, Rd[X.]2, 32 und 37 mwN). Im Ergebnis hat das [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 52) entschieden, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zwar zum Arbeitslohn gehören, sie aber dann nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie kein laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge anzusehen sind. Es liegen danach lediglich dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufender Arbeitslohn vor, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des [X.] handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben (vgl Senatsurteil vom [X.], aaO, Rd[X.] 48 ff, 52). Bei der Zuordnung der hier streitgegenständlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen zum laufenden Arbeitslohn oder zum sonstigen Bezug handelt es sich nicht um eine Frage der Rechtsanwendung, sondern um eine vom [X.] als Tatsacheninstanz durchzuführende Tatsachenfeststellung sowie deren Würdigung. Damit kritisiert die Beschwerde ebenso wie im Rahmen der behaupteten Divergenz lediglich die Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch das [X.] im Einzelfall, die aber nicht zulässigerweise zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10). Schließlich ist der Kläger auch auf die Rechtsprechung des Senats zur Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte, wie Zuschläge Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei der Bemessung des Entgelts nicht eingegangen ([X.] Urteil vom 5.4.2012 - [X.] EG 3/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 16).

8

Darüber hinaus hat die Beschwerde auch nicht ausreichend vorgetragen, dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe. Zwar sind die vom Kläger aufgezeigten Rechtsfragen auch Gegenstand einer anhängigen Revision ([X.] EG 5/16 R). Aber auch hierzu macht die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Selbst eine bloße Bezugnahme auf ein anhängiges Revisionsverfahren reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus ([X.] Beschluss vom 10.7.2013 - B 11 [X.] 59/13 B - Juris Rd[X.] 8 mwN). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht aufgezeigt, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw die Beantwortung der Rechtsfragen umstritten ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51).

9

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 SGG).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 10 EG 10/16 B

24.01.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Mannheim, 9. April 2014, Az: S 6 EG 3342/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 2 Abs 7 S 2 BEEG vom 09.12.2010, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 5 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 7 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 39b Abs 2 EStG, § 39b Abs 3 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. B 10 EG 10/16 B (REWIS RS 2017, 16879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16879

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