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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Januar 2003Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 233 (E)Ein nicht beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt, der dort als [X.] zugelassenen Rechtsanwalts tätig wird, muß sich persönlich vergewissern, ober postulationsfähig ist.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des2. Zivilsenats des [X.]s Nürnberg vom 10. Januar2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der [X.] trägt seine Kosten selbst.Von Rechts [X.]:Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das [X.] hat unter Abweisung im übrigen Klage und Widerklageteilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien fristgerecht Berufungeingelegt. Für die Klägerin ist die Frist zur Begründung der Berufung bis [X.] 2001 verlängert worden. An diesem Tag ist ihre Berufungsbegrün-dung beim Berufungsgericht eingegangen. Der Schriftsatz ist von [X.] als "[X.] bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt [X.]" unterschriebenworden. Rechtsanwalt [X.] ist beim Berufungsgericht zugelassen. [X.] war in der Kanzlei angestellt und im verwendeten Briefkopf mit [X.] 3 -führt. Sie war nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Anders als in den [X.] zuvor war sie im Jahre 2001 nicht gemäß § 53 [X.] als Vertreterin vonRechtsanwalt [X.] bestellt.Mit Schriftsatz vom 13. November 2001, beim Berufungsgericht [X.] am selben Tag, hat die Klägerin die nunmehr von Rechtsanwalt [X.]unterschriebene Berufungsbegründung erneut eingereicht und Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur [X.] beantragt.Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 10. Januar 2002 [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.] Klägerin. Die Beklagten haben am 31. Januar 2002 ihre Berufung zurück-genommen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Zivilprozeßrecht (§ 26 Nr. 7 [X.] ist statthaft. Ein Zwischenurteil, das einen Antrag auf [X.] in den vorigen Stand zurückweist, ist hinsichtlich seiner Anfecht-barkeit wie ein Endurteil zu behandeln ([X.], Urteile vom 20. März 1967- [X.], [X.]Z 47, 289, 290 und vom 26. Juni 1979 - [X.] 1979, 960). In entsprechender Anwendung von § 547 ZPO findet die [X.] -vision ohne Einschränkung statt ([X.], 2. Aufl., § 547Rn. 2).II.Das Berufungsgericht ist der Meinung, Rechtsanwältin [X.] habe die [X.] der Berufungsbegründungsfrist verschuldet, da sie bei Unterzeich-nung des Schriftsatzes ihre fehlende Postulationsfähigkeit nicht erkannt habe.Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehöre zu den wesentlichen [X.] eines jeden Rechtsanwalts. Diese dürfe nicht dem Büropersonal über-lassen werden. Die eingerichtete bürotechnische Selbstkontrolle beim [X.] wäre zum Ausschluß eines Organisationsverschuldens der [X.] nur dann relevant, wenn es sich bei Rechtsanwältin [X.] um eineunselbständige juristische Mitarbeiterin gehandelt hätte. Das sei jedoch nichtder Fall. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO müsse sich die Klägerin das Verschulden vonRechtsanwältin [X.] zurechnen lassen.[X.] hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht [X.] in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin warnicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der [X.] (vgl. § 233 ZPO). Denn Rechtsanwältin [X.] trifft ein Verschulden amVersäumen der Berufungsbegründungsfrist. Sie hat, wie das Berufungsgerichtzutreffend festgestellt hat, als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehandelt(vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 47, 49 ff). [X.] ist unabhängig von einem Versehen der Büroangestellten W. ge-mäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zuzurechnen.1. Rechtsanwältin [X.] trifft ein Verschulden an der Fristversäumung, weilsie ihre Postulationsfähigkeit nicht geprüft hat.a) Die Prüfung dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung gehört zu denwesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandesge-richt zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenenAnwalts tätig, so muß er selbst sicherstellen, daß seine Postulationsfähigkeit [X.] gewährleistet ist. Er muß selbst prüfen, ob die Bestellung zum Vertre-ter erfolgt ist ([X.], Beschluß vom 6. Oktober 1992 - [X.], [X.]) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß damit die [X.] an die Sorgfaltspflicht des Anwalts überspannt werden. Entgegen ihrerAuffassung ist die Rechtsprechung zur Postausgangskontrolle hinsichtlich [X.] Schriftsätze an das [X.] nicht einschlägig. Vielmehrhat Rechtsanwältin [X.] ihre eigene Postulationsfähigkeit nicht geprüft und verse-hentlich angenommen, als Vertreterin von Rechtsanwalt [X.] bestellt zu sein.Darin liegt ihr Verschulden. Ob daneben auch ein Verschulden der Rechtsan-wälte [X.] und B. vorliegt, ist ohne Bedeutung.2. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden von Rechtsanwältin [X.]der Klägerin zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich ausdem Beschluß des [X.] vom 18. September 1986 - [X.]/85(in Juris dokumentiert, insoweit in [X.], 73 nicht vollständig abgedruckt)nichts anderes. In dem dort entschiedenen Fall war eine Rechtsanwältin tätiggeworden, die nicht Prozeßbevollmächtigte im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Haß Wiebel Bauner
Meta
09.01.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. VII ZR 103/02 (REWIS RS 2003, 5008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 5008
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