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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/99vom18. Mai 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte [X.] muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nach-geholt werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist,welches Urteil von welcher [X.] angefochten wird.[X.], Beschluß vom 18. Mai 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des3. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben.Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 1998 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.[X.]: 39.697 [X.] Der Kläger hat gegen das ihm am 21. September 1998 zugestellteUrteil am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist [X.] nicht unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung ist am3. November 1998 bei Gericht eingegangen.Auf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom 15. Juli 1999 [X.] Kläger am 20. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen- 3 -Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Eine Berufungsschrift war nicht bei-gefügt.2. [X.] hat die Berufung verworfen. [X.] nicht zu gewähren, da die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt seiim Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO.3. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde istbegründet.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine [X.] wegen Versäumung einer Frist auch dann in Frage kommt, wenndie fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorge-nommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand keinen Unterschied, ob die [X.] ohne ihr Verschulden verhindertwar, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten ([X.],Beschluß vom 2. Mai 1962 - [X.], 11/96, [X.], 1248).Nicht beigetreten werden kann seiner Ansicht, die Wiedereinsetzung seideshalb zu versagen, weil die versäumte Prozeßhandlung der wirksamen [X.]seinlegung nicht nachgeholt sei.Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte [X.] absehen, weil mit der dem Gericht vorliegenden ordnungsgemäß unter-zeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der [X.] ist. Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, [X.] bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den [X.] gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist ([X.], Beschluß vom4. Dezember 1991 - [X.], [X.], 1023). Aus dem Antrag [X.]sbegründungsschrift ist klar ersichtlich, welches Urteil angefochten- 4 -wird, von welcher [X.] und mit welchem Ziel. Die Berufungsbegründung ent-hält damit zugleich eine Wiederholung der Berufung (vgl. [X.], [X.] 7. Januar 1958 - [X.], [X.], 180; vom 8. Januar 1962- VII ZB 14/61, [X.], 218). Es bedeutete eine überflüssige [X.],eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatzdem Gericht bereits vorliegt ([X.], Beschluß vom 7. Januar 1958, [X.] [X.] ist auch begründet. Der Kläger hatglaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und erfahrene Bürokraft R. die unter-schriebene Urschrift und die Abschrift vertauscht hat und somit versehentlichdas für die Handakten vorgesehene Exemplar ohne Unterschrift dem Gerichtzugeleitet hat. Der Prozeßbevollmächtigte des [X.] hat die Einreichung desnicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes bei Gericht sonach nicht zu ver-treten (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt
Meta
18.05.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. VII ZB 25/99 (REWIS RS 2000, 2206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2206
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