Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZB 4/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1720

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[X.]/00vom6. Juli 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 [X.] die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in [X.] kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkreteAnweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.[X.], Beschluß vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - [X.] LG Dresden- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch den [X.] [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] des [X.] vom27. Dezember 1999 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.[X.]: 23.465,35 [X.]:[X.] Beklagte hat gegen ein ihm [X.] am 1. April 1999 Berufung eingelegt. Die [X.] ist am 4. Mai 1999 beim Berufungsgericht eingegangen. Der [X.] nach Mitteilung dieses [X.] rechtzeitig Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-antragt. Er hat unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen zur [X.] vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe die [X.] am Nachmittag des 3. Mai 1999 der sonst zuverlässigenKanzleiangestellten [X.] gesondert mit der ausdrücklichen Anweisung überge-- 3 -ben, den Schriftsatz sofort an das Berufungsgericht zu faxen, da die Frist amselben Tage ablaufe. Frau [X.] habe diese Anweisung bestätigt. [X.] sie aber durch ein Telefongespräch so abgelenkt worden, daß sie den [X.] in den normalen Postgang gegeben habe. [X.] habe Frau [X.] dann die Berufungsbegründungsfrist im [X.] und dort einen Erledigungsvermerk angebracht, ohne daß [X.] per Fax versandt worden war.Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den [X.] des Beklagten, ihm wegen Versäumung der [X.] in den vorigen Stand zu bewilligen, zurückgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist der [X.] des Beklagten seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Be-rufungsbegründung zu sorgen, dadurch nachgekommen, daß er der Kanz-leiangestellten [X.] eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei [X.] Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich dar-auf vertrauen, daß eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesenhat, derartige Weisungen befolgt (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom26. September 1995 - [X.], NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - [X.]/97, NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - [X.]/97,NJW-RR 1998, 787, 788). Es besteht keine Verpflichtung, sich anschließendüber die Ausführung zu [X.] 4 -Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen eines Rechtsanwalts fürdie Fristwahrung, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt hat, kommt esnicht entscheidend an, wenn konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die [X.] die Fristwahrung sichergestellt hätten ([X.], Beschluß vom 18. [X.] - [X.], 96, NJW-RR 1998, 1360, 1361). Allgemeine Hinweise fürdas Verhalten im [X.] konnten sich ohnedies nicht auswirken, da [X.] [X.] entfallen war, daß die Berufungsbegründung per Telefax zuübermitteln war.[X.] Haß Wiebel Wendt

Meta

VII ZB 4/00

06.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZB 4/00 (REWIS RS 2000, 1720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1720

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