Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 13/99vom17. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.] zu 1 gegen den [X.] des [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Der [X.] wird auf 1.500 DM festgesetzt.Gründe:[X.] sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. [X.] hat die Berufung des [X.] zu 1 gegen das Urteil [X.] Dresden vom 8. Januar 1999 zu Recht als unzulässig verworfen.- 3 -II.1. Die Kläger verlangen die Herausgabe einer vollstreckbaren Urkundean den Kläger zu 1.2. Durch notarielle Urkunde verpflichteten sich der Kläger zu 1 und diefrühere Klägerin zu 2, die Prozeßbevollmächtigte der beiden Kläger, zur [X.] von 30.000 DM an die Beklagten für die Errichtung einer Doppelgarage.Sie unterwarfen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckunggegenüber den Beklagten. Nach Eintritt der Fälligkeit zahlten die [X.]. Hinsichtlich der restlichen 15.000 DM erwirkten die Beklagten einevollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, ließen sie zustellen undleiteten die Zwangsvollstreckung ein. Nachdem die Zwangsvollstreckung [X.] der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage vorläufigeingestellt worden war, hinterlegten sie den Differenzbetrag von 15.000 [X.] beim [X.].. Anfang 1997 zahlte die [X.] den Be-trag auf Anordnung der Kläger an die Beklagten aus.3. In diesem Rechtsstreit haben die Kläger unter anderem beantragt, dievollstreckbare Urkunde an den Kläger zu 1 herauszugeben. Der Kläger zu 1hat die Auffassung vertreten, er sei allein empfangsberechtigt, weil die [X.] ihm ihren Anspruch abgetreten [X.] Das [X.] hat die [X.] mit der Begründung abge-wiesen, der Anspruch stehe dem Kläger zu 1 entsprechend § 371 BGB nichtzu, weil die Urkunde eine unteilbare Leistung sei. Für die behauptete und [X.] Beklagten bestrittene Abtretung des Anspruchs seiner Ehefrau habe erkeinen Beweis [X.] 4 -Mit seiner Berufung hat der Kläger zu 1 sich dagegen gewandt, daß [X.] nicht zur Herausgabe der Urkunde verurteilt worden sind.5. Durch Beschluß vom 24. März 1999 hat das [X.] dieBerufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die erforderliche [X.] liege nicht vor. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit seiner soforti-gen Beschwerde.[X.] Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer mit nicht mehr [X.] DM festgesetzt.a) [X.], der auf die Herausgabe einer voll-streckbaren Ausfertigung einer Urkunde gerichtet sei, richte sich nach dem [X.], eine mißbräuchliche Ausnutzung des Titels zu [X.]) Im Hinblick auf die Erfüllung der Forderung sei die Gefahr einer [X.] Verwendung der Urkunde nicht gegeben. Der Kläger zu 1 habetrotz eines Hinweises des Senates keine Tatsachen dafür vorgetragen, ausdenen sich ein besonderes wirtschaftliches Interesse für ihn an der Herausga-be ergebe. Der Zuständigkeitsstreitwert, den das Amtsgericht mit seinem Ver-weisungsbeschluß mit 30.000 DM angenommen habe, und der vom [X.] festgesetzte [X.] von 35.000 DM seien für die Beschwer un-erheblich. Der Kläger zu 1 habe keine Umstände vorgetragen, die die [X.] rechtfertigen, daß die Beklagten aus der Urkunde noch [X.] 5 -2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:a) Die Entscheidung des [X.]s leidet entgegen der [X.] des [X.] zu 1 nicht an einem Verfahrensfehler. Durch die [X.] an die Parteien, Angaben zum Wert der Beschwer zumachen, die vor der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat das [X.] auch dem Kläger zu 1 hinreichend Gelegenheit zum rechtlichenGehör gewährt. Ein Hinweis auf die Bedeutung der Angaben zur Beschwer warnach § 139 ZPO nicht erforderlich, weil die Bedeutung der Beschwer für [X.] der Berufung zu den Grundkenntnissen gehört, die von einemRechtsanwalt zu erwarten sind. Abgesehen davon hätte ein Hinweis des [X.]s zu keiner anderen Entscheidung geführt. Der Vortrag des [X.] zu 1 in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde rechtfertigt es nicht,die Festsetzung der Beschwer durch das [X.] zu ändern.b) Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer ermessensfehlerfreifestgesetzt:(1) Die Festsetzung der Beschwer steht im pflichtgemäßen [X.]. Das Gericht hat aufgrund der Umstände, die das [X.] des [X.] zu 1 an der Herausgabe begründen, die Beschwer festzuset-zen. Für die Bemessung der Beschwer sind der Zuständigkeitsstreitwert undder [X.] ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat das Berufungsge-richt den [X.] des [X.]s geändert und den Streitwert be-züglich der [X.] für das landgerichtliche Verfahren und das Be-rufungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.(2) Die Festsetzung des [X.]s durch das [X.]ist frei von [X.]. Das [X.] hat auf der Grundlage- 6 -des Vortrags der Parteien im Verfahren vor dem [X.] zu Recht einekonkrete Gefahr einer möglichen mißbräuchlichen Vollstreckung aus dem Titelverneint. Auch in der Begründung der sofortigen Beschwerde hat der [X.] 1 keine Umstände vorgetragen, die die Vermutung rechtfertigen würden, [X.] würden trotz Erfüllung der Forderung aus dem Titel vollstrecken.c) Das von den Beklagten nach Eingang der Berufungsbegründung er-klärte Anerkenntnis hinsichtlich des [X.] hat keinen Einflußauf das Berufungsverfahren und den angefochtenen Beschluß.Das Berufungsgericht darf eine Sachentscheidung erst erlassen, wennfeststeht, daß die Berufung zulässig ist. Vor einer Sachentscheidung muß [X.] unter anderem von Amts wegen prüfen und gegebenenfallsentscheiden, ob die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche [X.] -Das Verfahren des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.Das Berufungsgericht hat zu Recht vor einer Entscheidung in der Sache [X.] der Berufung geprüft und die Berufung des [X.] zu 1 mit [X.] als unzulässig verworfen, der für die Zulässigkeit erforderlicheWert der Beschwer sei nicht erreicht.[X.] Thode Haß Wiebel Wendt
Meta
17.02.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. VII ZB 13/99 (REWIS RS 2000, 3075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3075
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.