Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 8 AZR 384/14

8. Senat | REWIS RS 2015, 3548

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Gegenstand

Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung - Bewerberauswahl - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitgebers - Nichteinladung - Entschädigung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2014 - 5 [X.] 1346/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

2

Der Kläger hat nach einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann die Fachhochschulreife erworben und anschließend zwei Jahre Wirtschaftswissenschaften studiert. Danach war er mehr als zehn Jahre als Gruppenleiter/Gebietsreferent, mehr als fünf Jahre als Einkaufsleiter, mehr als sechs Jahre als Vertriebskaufmann und mehr als fünf Jahre als Business Development Manager Healthcare tätig. Von Januar bis November 2009 war er nicht erwerbstätig und von November 2009 bis April 2012 arbeitete er als Verwaltungsmitarbeiter. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (im Folgenden GdB) von 60. Sein Schwerbehindertenausweis ist ab dem 25. Juli 2008 gültig und ohne zeitliche Befristung ausgestellt.

3

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Februar 2013 schrieb sie für die Abteilung „Organisation“ ihrer Geschäftsstelle eine Stelle als „kaufm. Sachbearbeiter/in“ aus. Laut Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle sind insbesondere eine abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf, einschlägige Berufserfahrung, gute EDV-Kenntnisse sowie ein sicheres Gespür für Sprache erwünscht.

4

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 26. Februar 2013 auf diese Stelle. Neben Angaben zu seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die ausgeschriebene Stelle, wobei der Kläger auch auf einen routinierten Umgang mit gängigen MS-Office-Programmen hinwies, enthält das Bewerbungsschreiben ua. die folgende Erklärung:

        

„Aus gesundheitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Erwerbstätigkeit unterbrechen und [X.] aufgrund meiner Schwerbehinderung beruflich neu orientieren.“

5

Die Beklagte reagierte auf die Bewerbung des [X.] zunächst nicht und lud diesen nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Auf seine schriftlichen Nachfragen sandte sie ihm schließlich mit Schreiben vom 16. Mai 2013 seine Bewerbungsunterlagen zurück und teilte mit, sich für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin entschieden zu haben. Danach kam es zu einem Schriftwechsel unter den Parteien über die Frage, warum der Kläger trotz seiner Schwerbehinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 24. Mai 2013 mit, eine Verpflichtung, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, habe nicht bestanden, da seinen Bewerbungsunterlagen ein Hinweis/Nachweis über eine vorliegende, festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 nicht zu entnehmen gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch iHv. 7.053,24 [X.] geltend.

6

Mit seiner am 6. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die ursprünglich auf Zahlung eines Betrages iHv. 7.053,24 [X.] gerichtet war, hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Beklagte habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obgleich sie durch sein Bewerbungsschreiben Kenntnis von seiner Schwerbehinderung gehabt habe.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.955,96 [X.] zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Pflicht, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, habe nicht bestanden. Der Kläger habe in seinem Anschreiben nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, im Zeitpunkt seiner Bewerbung schwerbehindert gewesen zu sein; zudem habe er den GdB nicht mitgeteilt. Auch aus dem weiteren Vorbringen des [X.] ergebe sich nichts, was die Annahme einer Benachteiligung wegen der Behinderung stützen könne. Im Übrigen habe sie die Stelle mit einer Bewerberin mit einem GdB von 30 besetzt.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger - unter Klageabweisung im Übrigen - 3.955,96 [X.] zugesprochen. Das [X.] hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen [X.]nspruch auf Zahlung einer Entschädigung iHv. 3.955,96 [X.].

I. Der persönliche [X.]nwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. [X.] (§ 6 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]lt. 1 [X.]). Die Beklagte ist [X.]rbeitgeberin iSv. § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. ua. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 142, 143).

II. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 [X.]bs. 4 [X.], § 61b [X.]bs. 1 [X.]rbGG). Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

III. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Dies folgt aus § 15 [X.]bs. 2 iVm. [X.]bs. 1 Satz 1 und § 7 [X.]bs. 1 [X.] iVm. § 81 [X.]bs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie § 82 Satz 2 SGB IX.

1. Der [X.]nspruch auf Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] setzt einen Verstoß gegen das in § 7 [X.]bs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 [X.]bs. 2 iVm. § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) und ist verschuldensunabhängig.

Das Benachteiligungsverbot in § 7 [X.]bs. 1 [X.] untersagt im [X.]nwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen [X.]rbeitgeber nach § 81 [X.]bs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 [X.]bs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des [X.].

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der [X.]rbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs dient § 15 [X.]bs. 2 [X.] dazu, die „Forderungen der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/[X.]) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (ua. [X.] 22. [X.]pril 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, [X.]) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des [X.] durch den [X.]rbeitgeber umzusetzen ([X.]. 16/1780 S. 38; vgl. auch [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 26 mwN; 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 33 mwN, [X.]E 127, 367).

2. Der Kläger wurde von der Beklagten unmittelbar wegen der Behinderung benachteiligt iSv. § 7 [X.]bs. 1, § 3 [X.]bs. 1, § 1 [X.] iVm. § 81 [X.]bs. 2 Satz 1 SGB IX.

a) Im Falle der Schwerbehinderung eines Bewerbers/einer Bewerberin kann in der Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen [X.]rbeitgeber und dem damit verbundenen vorzeitigen [X.]usscheiden des Bewerbers/der Bewerberin aus dem Bewerbungsverfahren eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen.

aa) § 7 [X.]bs. 1 [X.] verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine - vorliegend ausschließlich in Betracht kommende - unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(1) Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung und Beförderung zu treffende - [X.]uswahlentscheidung des [X.]rbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. auch [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 29). Bereits deshalb kommt es, sofern ein Bewerber vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an.

(2) Ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nur dann vorliegt, wenn der die Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] verlangende Bewerber für die ausgeschriebene Stelleauch „objektiv geeignet“ ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist für eine Vergleichbarkeit die am [X.]nforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu messende „objektive Eignung“ des Bewerbers erforderlich (vgl. etwa [X.] 23. Januar 2014 - 8 [X.] 118/13 - Rn. 18; 14. November 2013 - 8 [X.] 997/12 - Rn. 29; 26. September 2013 - 8 [X.] 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 [X.] 180/12 - Rn. 28, [X.]E 144, 275; 16. Februar 2012 - 8 [X.] 697/10 - Rn. 35; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] 608/10 - Rn. 26; 7. [X.]pril 2011 - 8 [X.] 679/09 - Rn. 37; ausdrücklich offen gelassen allerdings von [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 29). Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des [X.], das nur vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) [X.]rbeitgebers sanktionieren wolle.

Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, könnte ua. bereits deshalb zweifelhaft sein, weil § 15 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] den Entschädigungsanspruch für Personen, die „bei [X.] nicht eingestellt worden“ wären, nicht ausschließt, sondern lediglich der Höhe nach begrenzt. Zudem würde das Erfordernis der „objektiven Eignung“, da die Feststellung einer „vergleichbaren Situation“ nicht ohne Vergleichsbetrachtung auskommen kann, wohl eine parallele Überprüfung der „objektiven Eignung“ der eingeladenen Bewerber und Bewerberinnen nach sich ziehen müssen. Eine derartige Prüfung und Vergleichsbetrachtung findet jedoch möglicherweise weder in den Bestimmungen des [X.] noch in den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere denen der Richtlinie 2000/78/[X.] eine hinreichende Grundlage.

Die Frage, ob eine vergleichbare Situation iSv. § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nur dann angenommen werden kann, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelleauch „objektiv geeignet“ ist, muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden, da das [X.] die „objektive Eignung“ des [X.] für die zu besetzende Stelle bejaht hat und dies unter den Parteien auch nicht mehr streitig ist.

(3) Das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.]bs. 1 [X.] erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden [X.] muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 34 mwN). Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. [X.] 25. [X.]pril 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 50; 19. [X.]pril 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, 44 f.; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 31 mwN).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine Benachteiligung im Rahmen einer [X.]uswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung oder Beförderung, bereits dann vor, wenn der Beschäftigte nicht in die [X.]uswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt hier in der Versagung einer Chance (vgl. [X.] 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 36 mwN; 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 [X.] 536/08 - Rn. 31, [X.]E 131, 86). Nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] darf ein vorzeitiger [X.]usschluss eines Bewerbers/einer Bewerberin aus dem [X.]uswahlverfahren demnach nicht in einem (mit)ursächlichen Zusammenhang mit einem in § 1 [X.] aufgeführten Grund stehen. Sind bereits die Chancen einer Bewerberin/eines Bewerbers durch ein diskriminierendes Verfahren beeinträchtigt worden, kommt es regelmäßig nicht mehr darauf an, ob eine nach § 1 [X.] verbotene [X.]nknüpfung bei der abschließenden Einstellungsentscheidung noch eine nachweisbare Rolle gespielt hat (vgl. [X.] 16. November 1993 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 89, 276 zu § 611a [X.]bs. 1 BGB aF für geschlechtsbezogene Benachteiligungen). Bewerber/innen haben vielmehr [X.]nspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungs-/Stellenbesetzungsverfahren (vgl. [X.] 23. [X.]ugust 2012 - 8 [X.] 285/11 - Rn. 23; 3. [X.]pril 2007 - 9 [X.] 823/06 - Rn. 33, [X.]E 122, 54; vgl. auch [X.]. 12/5468 S. 44 zu § 611a BGB aF). Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob es später im Zuge des [X.]uswahlverfahrens tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschäftigung kommt ([X.] 23. [X.]ugust 2012 - 8 [X.] 285/11 - Rn. 23 mwN).

cc) Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einem öffentlichen [X.]rbeitgeber um eine zu besetzende Stelle, so hat dieser ihn nach § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (zur Bedeutung näher [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - Rn. 24 mwN, [X.]E 119, 262). Damit muss der öffentliche [X.]rbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist ([X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - aaO). Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten.

Dem steht die Richtlinie 2000/78/[X.] auch dann nicht entgegen, wenn der andere Bewerber/die andere Bewerberin behindert iSv. § 2 [X.]bs. 1 SGB IX ist. Zwar verlangt [X.]rt. 5 der Richtlinie 2000/78/[X.] von den Mitgliedstaaten, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, um den Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten; allerdings gestattet [X.]rt. 7 der Richtlinie positive Maßnahmen, die das Ziel haben, einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die [X.]rbeitswelt zu dienen oder diese Eingliederung zu fördern. Welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Mitgliedstaat im Einzelnen zu treffen hat, ist dabei nicht vorgegeben (vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 [X.] 643/07 - Rn. 48).

Unterlässt es der öffentliche [X.]rbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen und versagt diesem damit die Chance, ihn von seiner Eignung zu überzeugen, kann darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen. Wird dem schwerbehinderten [X.]rbeitnehmer die Möglichkeit genommen, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren, liegt eine weniger günstige Behandlung vor, als sie das Gesetz (§ 82 Satz 2 SGB IX) zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält ([X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] 697/10 - Rn. 48; 21. Juli 2009 - 9 [X.] 431/08 - Rn. 22, [X.]E 131, 232; 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - Rn. 24 mwN, [X.]E 119, 262). Der [X.]usschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren kann demnach eine Benachteiligung sein, die in einem (mit)ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (vgl. [X.] 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 51; 18. November 2008 - 9 [X.] 643/07 - Rn. 24; 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 44, [X.]E 127, 367).

dd) Lädt der öffentliche [X.]rbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Beschäftigten nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann darin allerdings nur dann eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung liegen, wenn ihm die Schwerbehinderung des Stellenbewerbers/der Stellenbewerberin zum Zeitpunkt der benachteiligenden Maßnahme bekannt ist oder er diese kennen muss. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den (potentiellen) [X.]rbeitgeber über die vorhandene Schwerbehinderung rechtzeitig in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht bereits aus anderem Zusammenhang über diese Information verfügt. [X.]ndernfalls ist dem öffentlichen [X.]rbeitgeber ein Verstoß gegen die bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen nach § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Verpflichtung objektiv nicht zurechenbar und es fehlt an der (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung für die benachteiligende Maßnahme (vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 [X.] 643/07 - Rn. 24; 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 28, [X.]E 127, 367).

(1) Ein hinreichender Hinweis auf eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des [X.]rbeitgebers gelangt ist, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen ([X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] 608/10 - Rn. 38; 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 35, [X.]E 127, 367). Eine Information im Bewerbungsanschreiben (etwa [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 35; 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 4 iVm. Rn. 35 ff.; 16. September 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 28 ff., 39, [X.]E 127, 367 ) oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf (etwa [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 36; 26. September 2013 - 8 [X.] 650/12 - Rn. 30) ist regelmäßig ausreichend (Klarstellung von [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 35; 26. September 2013 - 8 [X.] 650/12 - aaO). Unter Umständen kann auch eine rechtzeitige gesonderte Mitteilung genügen (vgl. etwa [X.] 18. November 2008 - 9 [X.] 643/07 - Rn. 39 zu einer vor Beginn des [X.] dem [X.]rbeitgeber zugesandten Zusicherung der [X.] mit dem Betreff „Gleichstellung gem. § 2 [X.]bs. 3 Sozialgesetzbuch IX …“).

(2) Zur Mitteilung der Schwerbehinderung eines Bewerbers/einer Bewerberin kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein ( [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 32 f.); allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den [X.]nlagen zur Bewerbung beigefügt wird ( [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 37), ohne dass im [X.]nschreiben oder im Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird.

ee) Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 [X.] eine Erleichterung der Darlegungslast, eine [X.]bsenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 33, [X.]E 142, 158; 15. März 2012 - 8 [X.] 37/11 - Rn. 65, [X.]E 141, 48). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (ua. [X.] 25. [X.]pril 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 32, Slg. 2008, [X.]; [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] 650/12 - Rn. 27). Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. [X.] (vgl. etwa [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] 753/13 - Rn. 33). Der [X.]rbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 17. [X.]ugust 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 45). Die Beweiswürdigung erfolgt nach § 286 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO unter Zugrundelegung der Vorgaben von § 22 [X.] (vgl. [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 32 ff. mwN).

(2) Die Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen [X.]rbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den [X.]nschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 45 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Kläger eine ungünstigere Behandlung (auch) wegen der Behinderung erfahren hat und ihm deshalb eine Entschädigung nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] zusteht.

aa) Der Kläger hat gegenüber anderen Bewerbern und Bewerberinnen, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind, eine ungünstigere Behandlung erfahren. Hierüber streiten die Parteien nicht. Die Beklagte, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 71 [X.]bs. 3 Nr. 4 SGB IX als öffentliche [X.]rbeitgeberin gilt, war gemäß § 82 Satz 2 SGB IX auch verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Von dieser Verpflichtung war sie im Fall des [X.] nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX wegen offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung des [X.] befreit. Das [X.] hat das Vorhandensein der fachlichen Eignung bejaht; dies greift die Revision nicht an.

bb) Die Würdigung des [X.]s, dass der Kläger der Beklagten seine Schwerbehinderung deutlich und ausreichend mitgeteilt hat und dass die weniger günstige Behandlung des [X.] demnach „wegen“ der Behinderung erfolgt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Beklagte beruft sich auch in der Revision darauf, der Kläger habe sie in seinem Bewerbungsschreiben nicht hinreichend klar und deutlich über seine Schwerbehinderung informiert. Zum einen reiche es nicht aus, nur den Begriff der „Schwerbehinderung“ anzuführen, vielmehr sei auch der GdB anzugeben gewesen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, im heutigen Berufsleben sei allgemein bekannt, dass zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung im Rechtssinne zu unterscheiden sei, existiere insbesondere „nach dem objektiven Empfängerhorizont“ nicht. Zudem ergebe sich aus dem Bewerbungsschreiben des [X.] nicht, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Bewerbung vorgelegen habe.

(2) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass es im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen [X.]rbeitgebers aus § 82 SGB IX ausreicht, über das Vorliegen einer „Schwerbehinderung“ zu informieren und dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, den GdB mitzuteilen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (insbesondere [X.] 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 33, 35; 26. September 2013 - 8 [X.] 650/12 - Rn. 30) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

(a) Der Begriff der „Schwerbehinderung“ ist ein Rechtsbegriff, dem im Rechtsverkehr, vor allem im [X.]rbeits- und Sozialrecht eine feste Bedeutung zukommt. Der Begriff der Schwerbehinderung ist in § 2 [X.]bs. 2 SGB IX gesetzlich definiert. Nach dieser Bestimmung sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. [X.] ein/e Bewerber/in im Zusammenhang mit einer Bewerbung darauf hin, „schwerbehindert“ zu sein, ist deshalb - sofern nicht ausnahmsweise [X.]nhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis gegeben sind - für den [X.]rbeitgeber ohne Weiteres erkennbar, dass der Begriff iSd. in § 2 [X.]bs. 2 SGB IX gegebenen Definition gemeint ist und damit beim Bewerber mindestens ein GdB von 50 vorliegt. Eine andere Funktion liegt im Zusammenhang mit einem Bewerbungsschreiben regelmäßig nicht nahe.

(b) Da nach § 2 [X.]bs. 2 SGB IX Menschen schwerbehindert sind, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und dies die Verpflichtung des öffentlichen [X.]rbeitgebers nach § 82 Satz 2 SGB IX auslöst, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, ist eine (weitergehende) [X.]ngabe des im Einzelfall vorliegenden GdB nicht erforderlich. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt auch aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte der anderen Seite, soweit sich eine solche hier ggf. aus einem [X.]nbahnungsverhältnis ergeben sollte (vgl. dazu [X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] 287/08 ([X.]) - Rn. 28), nichts anderes. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall wegen bestimmter [X.]rbeitsanforderungen und/oder zur Erfüllung der Verpflichtung zu „angemessenen Vorkehrungen“ (vgl. dazu [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] 547/13 - Rn. 53; 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 42, [X.]E 148, 158; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 190/12 - Rn. 53, [X.]E 147, 60) nähere Kenntnisse des [X.]rbeitgebers zu [X.]rt und ggf. Umfang einer Behinderung erforderlich sein können und der [X.]rbeitnehmer deshalb zu entsprechender [X.]uskunft verpflichtet sein kann; um solch eine besondere Situation geht es vorliegend jedoch nicht.

(3) Die Würdigung des [X.]s, dass der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben hinreichend klar und deutlich auf eine zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegende Schwerbehinderung hingewiesen hat, ist ebenso revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Die [X.]uslegung der [X.]ngaben des [X.] in seinem Bewerbungsschreiben durch das [X.] kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]uslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat.

(b) Unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten [X.] halten die [X.]usführungen des [X.]s einer revisionsgerichtlichen Kontrolle ohne Weiteres stand.

Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, der Kläger habe mit der Erklärung in seinem Bewerbungsschreiben: „[X.]us gesundheitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Erwerbstätigkeit unterbrechen und [X.] aufgrund meiner Schwerbehinderung beruflich neu orientieren“, unzweideutig darauf hingewiesen, dass die Schwerbehinderung auch zum Zeitpunkt der Bewerbung bestand. Das Schreiben könne sinnvollerweise nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger im Hinblick auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung einen nicht mehr aktuellen Hinweis habe geben wollen.

Die [X.]uslegung durch das [X.] lässt weder eine Verletzung von [X.]uslegungsregeln noch einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen. Vielmehr stützt insbesondere die Formulierung in der Erklärung des [X.] - aufgrund „meiner“ Schwerbehinderung - das vom [X.] gefundene [X.]uslegungsergebnis. [X.]uch diese Formulierung legt die [X.]nnahme nahe, der Kläger habe auf eine aktuelle Schwerbehinderung hinweisen wollen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen wurden. Das [X.] hat sich - im Gegenteil - eingehend mit der hier allein für die [X.]uslegung maßgeblichen Erklärung des [X.] befasst. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe lediglich eine vergangenheitsbezogene Mitteilung gemacht und damit nicht deutlich erklärt, dass er aktuell ein schwerbehinderter Mensch ist, hat sie keine Verstöße gegen Rechts- oder Erfahrungssätze und/oder Denkgesetze oder eine Widersprüchlichkeit der Würdigung dargetan.

Dass die Beklagte nach eigenen [X.]ngaben „nicht erkannt hat“, dass sie aufgrund der Mitteilung des [X.] nach § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet war, diesen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, führt zu keiner anderen Bewertung. Von Bedeutung ist nicht, was sie tatsächlich erkannt hat, sondern was sie erkennen musste.

(4) Schließlich ist auch die [X.]nnahme des [X.]s, dass der Kläger wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber/einer Bewerberin vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem [X.]rbeitgeber seinerseits vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat,sind nur eingeschränkt revisibel (vgl. etwa [X.] 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 49, 63 mwN ). In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf zu prüfen, ob die Würdigung des Tatsachengerichts möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 457/14 - Rn. 29; 18. September 2014 - 8 [X.] - Rn. 30; 22. [X.]ugust 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 49; 21. Juni 2012 - 8 [X.] 364/11 - Rn. 34, [X.]E 142, 158).

(b) Unter Zugrundelegung dieses [X.] hält das angefochtene Urteil auch insoweit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Das [X.] ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Beklagte in seinem Bewerbungsschreiben darauf hingewiesen hatte, dass er zum Zeitpunkt der Bewerbung schwerbehindert war, zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß der Beklagten gegen ihre aus § 82 Satz 2 SGB IX folgende Verpflichtung, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, geeignet ist, die Vermutung einer unmittelbaren Benachteiligung des [X.] wegen der Behinderung zu begründen und hat dies gewürdigt. Ebenso gewürdigt hat es den von der Beklagten zur Widerlegung der Vermutung geleisteten Sachvortrag, sie habe eine mit einem GdB von 30 behinderte Bewerberin eingestellt. Insoweit hat es angenommen, mit diesem Vorbringen habe die Beklagte die Vermutungswirkung des § 22 [X.] nicht widerlegt. Diese Würdigung lässt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Frage, ob ein/e Bewerber/in diskriminierungsfrei vorab aus dem [X.]uswahlverfahren ausgeschlossen wurde, nicht darauf ankommt, ob und ggf. zu welcher Einstellung es später im Zuge des [X.]uswahlverfahrens tatsächlich gekommen ist, revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Solche werden von der Revision auch nicht gerügt.

IV. Dem Kläger steht nach § 15 [X.]bs. 2 [X.] eine Entschädigung iHv. 3.955,96 [X.] zu. Die Bestimmung der Höhe der Entschädigung (vgl. hierzu näher [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 44, [X.]E 148, 158) ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte (vgl. etwa [X.] 24. Januar 2013 - 8 [X.] 188/12 - Rn. 49). Das [X.] hat in Übereinstimmung mit dem [X.]rbeitsgericht eine Entschädigung iHv. 3.955,96 [X.] als angemessen erachtet. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

V. Die Beklagte hat nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Rinck    

        

        

        

    N. Reiners    

        

        

Soost 

        

Meta

8 AZR 384/14

22.10.2015

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 21. Oktober 2013, Az: 7 Ca 3632/13, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 6 Abs 2 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 1 S 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, § 61b Abs 1 ArbGG, § 2 Abs 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 71 Abs 3 Nr 4 SGB 9, § 81 Abs 2 S 1 SGB 9, § 81 Abs 2 S 2 SGB 9, § 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, Art 5 EGRL 78/2000, Art 7 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 8 AZR 384/14 (REWIS RS 2015, 3548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3548

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